Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden Kleinstanrechten Orientierungssatz Die weiteren Teilungskosten auch für den notwendigen Ausgleich einer geringfügigen Zulagenversicherung können als angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG anzusehen sein, obwohl der Ehezeitanteil des Anrechts hierdurch vollständig aufgezehrt wird. Verfahrensgang vorgehend AG Weilburg, 16. September 2021, 209 F 594/20 VA, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 16.09.2021 wird der Beschluss in seinem Tenor zu Ziffer 2., 3. Absatz und 5. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG ((Vers. Nr. …) - Zulagenversicherung (1R00)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 342,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2019, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X1 Pensionskasse VVaG ((Vers. Nr. …) - Zulagenversicherung (2RC1)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,00 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der X1 Pensionskasse VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2017, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen. Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 3.420,00 EUR festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht auf den am 02.07.2020 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am XX.XX.2010 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Rahmen hatte es im Tenor zu Ziffer 2. im 3. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG (Versicherungsnr. … - Zulagenversicherung (1 R 00)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i. H. v. 367,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2019, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen. Darüber hinaus hat es in Ziffer 2. 5. Absatz der angefochtenen Entscheidung im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X1 Pensionskasse VVaG ((Versicherungsnr. …) - Zulagenversicherung (2 RC 1)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i. H. v. 8,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingung der X1 Pensionskasse VVaG in ihren Fassungen vom 01.07.2017, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen. In der Auskunft vom 15.09.2020 hatte die Beschwerdeführerin zu 1. für beide Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Ehezeit die folgenden Anrechte erwarb: 1. Pensionsversicherung (1 G 00), Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG Straße1, Stadt1 (= Anrecht 1) 2. Zulagenversicherung (1 R 00), Pensionskasse der Mitarbeiter der X-Gruppe VVaG, Straße1, Stadt1 (= Anrecht 2) 3. Höherversicherung (2 D 00), X1 Pensionskasse VVaG, Straße1, Stadt1 (= Anrecht 3) 4. Höherversicherung (2 T 00), X1 Pensionskasse VVaG, Straße1, Stadt1 (= Anrecht 4) 5. Zulagenversicherung (2 R 81), X1 Pensionskasse VVAG, Straße1, Stadt1 (= Anrecht 5) 6. Zulagenversicherung (2 RC 1), X1 Pensionskasse VVaG, Straße1, Stadt1 (= Anrecht 6) Zugleich wurde Auskunft über die vom Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Anrechte erteilt. Das vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 1. erworbene Anrecht in der Zulagenversicherung 1 R 00 (Anrecht 2) weist laut Auskunft einen berechneten Ehezeitanteil als Kapitalwert i. H. v. 735,00 EUR aus. Die Beschwerdeführerin zu 1. hatte einen Ausgleichswert i. H. v. 342,50 EUR vorgeschlagen und zugleich mitgeteilt, der Ausgleichswert enthalte einen Kostenabzug für Kosten der internen Teilung gemäß § 13 VersAusglG. Die Kosten der Teilung betrügen insgesamt 50,00 EUR (Wert für beide Ehegatten) und seien bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswerts bereits zur Hälfte abgezogen worden. Ferner wird in der auf dieses Anrecht bezogenen Auskunft hervorgehoben: „Die Anrechte 1 und 2 können nur zusammen beurteilt werden. Eine isolierte Teilung eines dieser beiden Anrechte, ungeachtet der Höhe der Ausgleichswerte, ist nicht möglich (siehe Beschluss des saarländischen OLG v. 14.04.2011, AZ. 6 UF 28/11). Wir bitten um Beachtung.“ Das Anrecht des Antragstellers bei der Zulagenversicherung der Beschwerdeführerin zu 2., 2 RC 1 (Anrecht 6) hat laut Auskunft der Beschwerdeführerin zu 1. vom 15.09.2020 einen berechneten Ehezeitanteil als Kapitalwert i. H. v. 17,00 EUR. Als Ausgleichswert wurden 0,00 EUR vorgeschlagen. In der Auskunft heißt es weiter, dieser Wert enthalte einen Kostenabzug für Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG). Die Kosten der Teilung betrügen insgesamt 17,00 EUR (Wert für beide Ehegatten) und seien bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswerts bereits zur Hälfte abgezogen worden. Auch bei diesem Anrecht findet sich eine dem vorzitierten Hinweis entsprechende Mitteilung bezüglich der Anrechte 4 und 6. Bei der Bestimmung des Ausgleichswerts des vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 1. erworbenen Anrechts 1 R 00 (Anrecht 2), der Zulagenversicherung zum Anrecht 1, hat das Familiengericht die Teilungskosten herausgerechnet und somit anstatt eines Ausgleichswerts i. H. v. 342,50 EUR einen solchen i. H. v. 367,50 EUR tenoriert. Zur Begründung verweist es darauf, dass für die Teilung der zu diesem Anrecht zugehörigen Pensionsversicherung 1 G 00 (Anrecht 1) bereits Kosten in Höhe von 500,00 EUR in Ansatz gebracht wurden, die als angemessen anzusehen seien. Weitere Teilungskosten aufgrund des aus steuerrechtlichen Gründen notwendigen Ausgleichs der Zulagenversicherung könnten nicht in Ansatz gebracht werden. Darüber hinaus hat das Familiengericht bei Bestimmung des Ausgleichswerts des vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin zu 2. erworbenen Anrechts 2 RC 1 (Anrecht 6) die Teilungskosten herausgerechnet und somit anstatt eines Ausgleichswerts von 0,00 EUR einen solchen von 8,50 EUR tenoriert. Das Familiengericht verweist darauf, dass für die Teilung der zu diesem Anrecht zugehörigen Höherversicherung 2 T 00 (Anrecht 4) bereits Kosten in Höhe von 238,41 EUR in Ansatz gebracht wurden, die als angemessen anzusehen seien. Weitere Teilungskosten aufgrund des aus steuerrechtlichen Gründen notwendigen Ausgleichs der Zulagenversicherung könnten auch insoweit nicht in Ansatz gebracht werden. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Nichtberücksichtigung der Teilungskosten i. H. v. pauschal 50,00 EUR bei der internen Teilung des Anrechts 1 R 00 (Anrecht 2) und i. H. v. 17,00 EUR beim 2 RC 1 (Anrecht 6). Sie führen an, der Kostenansatz i. H. v. 50,00 EUR bzw. 17,00 EUR bewege sich im Rahmen der Angemessenheit und somit der gesetzlichen Regelung des § 13 VersAusglG. Eine Mindestpauschale spiegele wider, dass der Verwaltungs- und Berechnungsaufwand für ein Anrecht unabhängig davon anfalle, ob dieses mit einem anderen zusammen beurteilt werden müsse oder welchen Wert es habe. Zudem könnten die mit der Auskunftserteilung entstehenden Kosten häufig nicht angesetzt werden, etwa wenn die Verfahren durch einen Vergleich beigelegt würden. Schließlich würden die Kostenpauschalen regelmäßig den durch die oftmals langen und komplexen gerichtlichen Verfahren entstehenden finanziellen Aufwand nicht decken. Schließlich entspreche der Ansatz von Teilungskosten dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da andernfalls die Versichertengemeinschaft mit den durch die Teilung entstandenen Kosten belastet werden müsse. Die beteiligten Eheleute treten dem Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht entgegen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der weiteren Beteiligten sind begründet. 1. Bei den Anrechten 1 und 2 handelt es sich um eine aus zwei Anrechten bzw. Elementen bestehende betriebliche Altersversorgung, nämlich eine Pensionsversicherung und eine hiermit im Zusammenhang stehende Zulagenversicherung. Beide Anrechte können nur zusammen beurteilt werden, denn die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung werden im Fall der Gewährung einer sogenannten Riesterförderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG sowie im Rahmen der Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG als gefördertes Altersvorsorgevermögen zusammen betrachtet. Dabei berücksichtigt die zuständige Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen die Zuordnung der Zulagen rein steuerrechtlich, sodass es im Fall des Unterbleibens des Versorgungsausgleichs auch im Hinblick auf die Zulagenversicherung zu steuerrechtlich unangemessenen Ergebnissen käme, wenn der Ausgleichsberechtigten steuerrechtliche Zulagen zugeordnet werden, obwohl sie diese, z.B. aufgrund der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG, tatsächlich nicht erhalten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11 ; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16 ). Die Pensionsversicherung und die Zulagenversicherung bilden somit eine wirtschaftliche Einheit, sodass beispielsweise auch eine isolierte Betrachtung der beiden Anrechte i. S. v. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 1.2.2015, Az. 1 UF 4/15; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 26.3.2013, Az. 6 UF 66/12 ; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 23.9.2015, Az. 1 UF 388/12). 2. Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1. gegen den Nichtansatz der Teilungskostenpauschale i. H. v. 50,00 EUR durch das Familiengericht bei der Bestimmung des Ausgleichswerts im Rahmen des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die vom Antragsteller bei ihr erworbene Zulagenversicherung zur Pensionsversicherung.
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