Netzknoten 5414 004 Stat. 0,150 – 0,539 (1. Bauabschnitt) und von Netzknoten 5414 045
Netzknoten 5414 022 Stat. 1,700 – 2,010 (
Abzug des 50%igen Gemeindeanteils verbliebenen 149.000,00 € auf die durch die Straße/Nebenanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt. Unter Zugrundelegung der Veranlagungsfläche des gesamten Bauabschnittes von 72.008,07 m² (J-Straße SÜD 32.256,82 m² und J-Straße NORD 39.751,25 m²) ergab dies einen Verteilfaktor von 2,
BS) ende dieser bei einer Tiefe von 40 m, so dass ein Großteil des Grundstücks außerhalb dieses Bereichs liege. Das Wohnhaus stehe etwa 40 m entfernt von der Grundstücksgrenze. Betrachte man die Verkehrsanlage in ihrer Gesamtheit, dann diene diese ausschließlich dem überörtlichen Durchgangsverkehr, so dass der Anteil der Gemeinde mit 50% zu niedrig bemessen sei. Es sei widersprüchlich, für die Erschließungswirkung auf die Gesamtverkehrsanlage, für die Bemessung des Gemeindeanteils nur auf die Nebenanlagen abzustellen. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Antragstellerin vom 12. Oktober 2009 wurde dem Widerspruch insoweit abgeholfen, als eine Neuberechnung der zu veranlagenden Fläche in der Form erfolgte, dass die ersten 40 m
BS mit dem Nutzungsfaktor 1,25, die Restfläche
BS mit einem Faktor von 0,25 und die bebauten Flächen mit Umfassungsflächen
BS mit einem Faktor von 1,25 bzw. 1,0
den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen veranlagt werden, was zu einer veränderten Heranziehung in Höhe von 6.676,57 € führte (Bl. 101, 107 bis 111 VV). Bei der Antragstellerin wurde angefragt, ob sie den Widerspruch
der neuen Berechnung zurücknehme. Mit Schreiben vom
Abschluss der Straßenschlussvermessung durch das Amt für Bodenmanagement L wurde durch den Gemeindevorstand der Antragsgegnerin am 20. Juni 2014 der Anhörungstermin und die Auslegung der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen
dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz bekanntgemacht (Hefter Umlegungsverfahren J-Straße und I-Straße in C, Ordner 2/3, Reiter Schriftverkehr II [Herr M], ohne Blattzahlen). Mit Beschluss des Gemeindevorstands der Antragsgegnerin vom
Nichtabhilfe den Widerspruch an den Anhörungsausschuss des Landkreises O-R weiter (Bl. 193 bis 194, Bl. 207 VV). Mit Schreiben vom
gesucht. Zur Begründung nimmt die Antragstellerin zunächst Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruch vom
vollziehbar, warum das Umlegungsverfahren erst wiederum fast 10 Jahre
Eingang der letzten Unternehmerrechnung abgeschlossen worden sei; es sei offenbar, dass die Antragsgegnerin durch Untätigkeit das Umlegungsverfahren verschleppt habe. Bei ordnungsgemäßer Behandlung hätte die Gemeinde nicht nur zeitnah über den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid entschieden, sondern es hätte auch eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zeitnah zum Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 2008 erfolgen müssen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
dessen Durchführung sei die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Umlegung sei 2017 abgeschlossen gewesen. Da eine Verwaltungsvereinbarung für die L G (J-Straße) und die L H (I-Straße) aufgestellt worden sei, sei mit der Schlussvermessung abgewartet worden, bis die I-Straße ebenfalls komplett saniert worden sei. Auch habe die Kommunikation zwischen der Gemeinde und den betroffenen Behörden einige Zeit in Anspruch genommen. Es hätten über 40 Zustimmungserklärungen der Anlieger für das Umlegungsverfahren eingeholt werden müssen. Die Schlussrechnung für das vereinfachte Umlegungsverfahren sei am 25. März 2019 bei der Gemeinde eingegangen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 14. Januar 2021 trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der grundhaften Sanierung der J-Straße L-G zunächst eine Trennung
Bauabschnitten im Gespräch gewesen, letztlich aber die Baumaßnahme als einheitliche Maßnahme abgerechnet worden sei. Auch bei dem Beschluss der Gemeindevertretung vom
Bauabschnitten differenziert worden. Umlegungsverfahren seien sowohl für den südlichen als auch nördlichen Bereich der J-Straße erforderlich gewesen; es sei ein An- und Verkauf von Grundstücksteilen von bis zu 88 m² notwendig gewesen. Diesbezüglich seien bereits im Vorfeld der Baumaßnahme Zustimmungserklärungen von den betreffenden Grundstückseigentümern eingeholt worden.
Ende der Baumaßnahme habe die Schlussvermessung eine Abweichung ergeben, die die Einholung bzw. Aktualisierung von Zustimmungserklärungen von 20 Grundstückseigentümern erforderlich gemacht habe. Da dies bei einigen Eigentümern schwierig gewesen sei, habe sich das Verfahren in die Länge gezogen. Zwar sei die Vermessung bereits früher abgeschlossen gewesen, jedoch seien noch einige veränderte Zustimmungserklärungen notwendig gewesen. In den Jahren 2017 und 2018 habe es auch noch Abstimmungen mit dem Amt für Bodenmanagement und Hessen Mobil gegeben. Beschlossen sei die Umlegung erst am 28. Februar 2019 gewesen, Rechtskraft sei am 1. März 2019 eingetreten. Das Umlegungsverfahren habe 44 Grundstücke betroffen und
der Vereinbarung von dem ASV F beantragt werden sollen. Das Amt für Bodenmanagement sei für die Umsetzung in Absprache mit der Gemeinde zuständig gewesen; dieses habe das Umlegungsverfahren für die J-Straße und die I-Straße vermutlich zusammengefasst. Es sei davon auszugehen, dass dies in Absprache mit dem AVS F erfolgt sei. Die genauen Gründe könnten nicht mehr
vollzogen werden. Darauf repliziert der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die Hinweise zur Begründung einer einheitlichen Baumaßnahme seien nicht stichhaltig. Die Gemeinde habe sowohl verwaltungsintern als auch im Schriftverkehr
außen unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ursprünglich von zwei Bauabschnitten NORD und SÜD ausgegangen sei. Dass das Ingenieurbüro die Baumaßnahme als einheitliche betrachtet haben mag, sei rechtlich irrelevant. Warum die Gemeinde von der Trennung Abstand genommen habe, lasse sich anhand der Aktenlage nicht mehr
vollziehen. Bei natürlicher Betrachtungsweise werde die J-Straße durch den Minikreisel getrennt, da der Verkehrsfluss gezielt unterbrochen und kanalisiert werde. Die vormals durchgehende Achse der J-Straße sei mindestens um eine Straßenbreite gegeneinander verschoben worden. Der Kreisverkehr erlaube auch nicht regelmäßig die Geradeausfahrt durch Überfahren der Mittelinsel. Die Insel rage mindestens 15 cm aus der Ebene der Fahrbahn hervor. Soweit die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage sei, die Gründe für die Zusammenlegung des Umlegungsverfahrens zu benennen, obwohl dies der Hauptgrund für die erst 2019 abgeschlossene Abrechnung der Baumaßnahme J-Straße sei, sei dies bemerkenswert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter Verfahrensakte, 1 Hefter Rechnungen, 3 Hefter Unterlagen zum Umlegungsverfahren - nicht paginiert) Bezug genommen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Oktober 2019 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2019 anzuordnen, ist
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 und damit vor Stellung des Eilantrages mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der zulässige Antrag ist auch begründet.
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen die streitigen Straßenausbaubeiträge zählen. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO findet der Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf die gerichtliche Entscheidung entsprechende Anwendung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24 ).
GO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids sind nur dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg; offene Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens reichen insoweit nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
GO begründet. Es kann dahinstehen, ob die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin. Ein Obsiegen der Antragstellerin in einem noch anzustrengenden Klageverfahren erscheint überwiegend wahrscheinlich. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbeitrags kommt § 11 HessKAG i.V.m. § 1 StBS der Gemeinde E vom 30. Oktober 2006 in Betracht. Ernstliche Zweifel bestehen insoweit, als die Antragsgegnerin die Bauabschnitte 1 und 2 (J-Straße Nord und Süd) zusammen abgerechnet hat
der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt das Vorliegen einer Straßenbaumaßnahme, die sich technisch betrachtet als Um- und /oder Ausbau darstellt, für sich allein die Erhebung von Straßenbeiträgen noch nicht; hinzukommen muss vielmehr ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße. Dieser besteht bei einem verändernden Um- und Ausbau in einer damit zu bewirkenden Verbesserung und bei einem Umbau, der - ohne wesentliche Änderung - lediglich der Erneuerung einer abgenutzten Verkehrsanlage dient („schlichte“ Erneuerung), in der Wiederherstellung der Neuwertigkeit der Verkehrsanlage. Im Gegensatz zu Maßnahmen des verändernden Um- und Ausbaus braucht mit einer abnutzungsbedingten Erneuerung eine verkehrstechnische Verbesserung nicht verbunden zu sein; es genügt vielmehr die Wiederherstellung der Straße in ihrem ursprünglichen Zustand und in der ursprünglichen Qualität. Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen ist dann allerdings, dass die Straße
Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste. Auf das letztgenannte Erfordernis kommt es wiederum bei Maßnahmen des verbessernden Um- und Ausbaus nicht an. Ist bei ihnen der erforderliche Verbesserungseffekt und -
fehlerfreier Einschätzung der Gemeinde - auch ein entsprechendes Verbesserungsbedürfnis zu bejahen, so können sie auch schon vor Erreichung des Zustands der abnutzungsbedingten Erneuerungsbedürftigkeit und vor Ablauf der normalen Lebensdauer die Beitragspflicht
KAG auslösen (Hess. VGH, Urteil vom
der Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, endvertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen F – ASV – und der Gemeinde E vom 10./
heutigen Maßstäben ordnungsgemäßen Unterbau mit 43 cm Frostschutzschicht, 14 cm Asphalttragschicht, 5 cm Asphaltbinder und 4 cm Splittmastixasphalt erhalten. Die Gehwege wurden mit einer 28 cm dicken Frostschutzschicht, 4 cm Pflasterbett und 8 cm Pflaster ausgestattet. Darüber hinaus wurde die Fahrbahnbreite von 6,00 m auf 5,50 m reduziert, um zu erreichen, dass der südlich der Landesstraße G verlaufende Gehweg durchgehend mit einer Breite von 1,50 m gebaut werden konnte, wodurch auch ein verbessernder und verändernder Umbau zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin durfte die Baumaßnahme mit einer Gesamtlänge von 810 m allerdings nicht einheitlich abrechnen. Eine einheitliche Abrechnung widerspricht einerseits dem Bauprogramm, wonach die Durchführung der Maßnahme in zwei Bauabschnitten geplant war (a). Unabhängig davon würde eine einheitliche Straßenbaumaßnahme aufgrund der Trennung durch die Kreisverkehrsanlage nicht anzunehmen sein (b). (a) Die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrsanlage, auf die gemäß § 11 Abs. 1 und 3 HessKAG die Abrechnung eines Um- und Ausbaus zu beziehen ist, erfolgt auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise. Bezieht sich eine Um- oder Ausbaumaßnahme bei einer Straße nur auf einen als Abschnitt abgrenzbaren Teil der gesamten Erschließungsanlage, bestimmt sich der beitragspflichtige Personenkreis
den durch diesen Abschnitt erschlossenen Grundstücken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 -, juris). Ob es sich bei einem Straßenausbau um eine einheitliche Maßnahme im Sinne des § 11 HessKAG oder um mehrere Maßnahmen handelt, richtet sich
den gesamten Umständen des Ausbaus, so
den örtlichen Gegebenheiten, dem Ausbauprogramm, dem zeitlichen Zusammenhang der Ausbauarbeiten und der Eigenart der Anlage (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Vorliegen der Schlussrechnungen wurden in einer Aufstellung zunächst die Kosten im Bereich Straßenbau für die Bauabschnitte Nord und Süd der J-Straße getrennt ausgewiesen (vgl. Hefter Rechnungen der grundhaften Sanierung der J-Straße in C ohne Paginierung). Auch aus dem Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund aus den Jahren 2008/2009 ergibt sich, dass die Bauabschnitte getrennt zu berechnen gewesen wären. So lautete das Ergebnis der Beratung der Gemeinde durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund dahingehend, dass drei Bauabschnitte zu berechnen und zu veranlagen seien. Dies bedeute drei Verteilfaktoren für den Ortsteil C. Der Kreisverkehrsplatz sei, wenn er eine selbstständige Einheit darstelle, ebenfalls als Abschnitt zu rechnen bzw. könne dann nicht umgelegt werden, weil ein Kreisverkehrsplatz nicht umlagefähig sei. Für den 1. und 2. Bauabschnitt sollten Grenzen auf dem Kreisverkehrsplatz festgelegt werden als fiktive Abschnittsbegrenzungen. Diese Grenzfestlegungen seien auch bei späteren Abschnitten des Straßenbaus zu beachten (Bl. 15 bis 26 der Verfahrensakte). Aus welchen Gründen dennoch eine gemeinsame Abrechnung der Bauabschnitte 1 und 2 erfolgte, ist aus den vorgelegten Akten nicht
vollziehbar. (b) Soweit sich die Notwendigkeit einer getrennten Abrechnung nicht bereits aus dem Bauprogramm ergeben sollte, ist diese jedoch aufgrund der Trennung der Straßenabschnitte durch den Kreisel erforderlich. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 5 B 1308/08 -, juris Rn. 2 - 4) ist die Situation der J-Straße vor dem Einbau der Kreisverkehrsanlage von der Situation
diesem Einbau zu unterscheiden. Vor dem Einbau des Kreisverkehrs stellte sich die J-Straße in ihrer gesamten Länge als ein von Nord
Süd durchgehender Straßenzug dar, dem als solchem die Eigenschaft einer einzigen selbstständigen Verkehrsanlage - „Straße“ im Sinne des § 11 Abs. 3 HessKAG - zukam. Die auf etwa halber Strecke von Westen einmündende L H - „I-Straße“-, die
Osten als „N“ weitergeführt wird, bildete im Bereich ihrer Einmündung in die J-Straße einen „Knotenpunkt“. Anlagemäßig bewirkte dies noch nicht die „Zerlegung" der J-Straße in zwei selbstständige Verkehrsanlagen. Eine Änderung dieser Situation hat sich dann jedoch durch den im Zuge des aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AVS und der Antragsgegnerin vom
Einfügung eines Kreisverkehrsplatzes ist darauf abzustellen, ob dieser Platz den Zusammenhang der bislang durchlaufenden Straße unterbricht. Insoweit kommt es wiederum darauf an, ob sich der eingeführte Kreisverkehrsplatz
seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion selbst als eigenständige Verkehrsanlage darstellt, in die verschiedene Straßenzüge einmünden. Im vorliegenden Fall ist von der letztgenannten Konstellation auszugehen, was auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos (Bl. 85 ff Gerichtsakte) belegt wird. Diese Annahme bestätigt sich auch im online abrufbaren Kartenmaterial, z.B. in Google Maps ( www.google.maps.de , dort unter J-Straße in E-C). Zu erkennen ist die optisch deutliche Abgrenzung der in die J-Straße eingefügten Kreisverkehrsanlage mit Kreisfahrbahn und einer ursprünglich im Jahr 2011 durch weiße Bordsteine eingefassten gestalteten Mittelinsel, jetzt mit einer ca. 15 cm hohen Asphaltschulter. Die so ausgestaltete Anlage tritt als eigener abgegrenzter Platz in Erscheinung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 5 B 1308/08 - hierzu aus: „Zwar muss nicht jeder „Platz“ den Zusammenhang eines weiterführenden Straßenzugs unterbrechen. Er kann vielmehr so in den Straßenzug „integriert“ sein, dass er sich, ohne selbst eine selbstständige Anlage zu sein, als dessen Bestandteil darstellt. Was allerdings speziell bei einem Kreisverkehrsplatz für dessen selbstständigen Anlagencharakter spricht, ist die ihm eigene Funktion der Verkehrsregulierung durch Aufnahme und Verteilung einmündender Verkehrsströme. Seine Straßenfläche dient - im Unterschied zu der Fläche weiterführender Straßenzüge - nicht dem Heranfahren an angrenzende Grundstücke, um diese von der fraglichen Stelle aus betreten zu können. Ein Anhalten vor angrenzenden Grundstücken ist im Bereich des Kreisverkehrs prinzipiell untersagt, weil dies der Funktion der „fließenden“ Weiterleitung und Verteilung des eingefahrenen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Damit entfällt hier auch die mit der Möglichkeit des Anhaltens verbundene Vermittlung eines Sondervorteils für angrenzende Grundstücke. Dass auch im Bereich eines weiterführenden Straßenzugs an einzelnen Stellen ein Anhalten nicht oder auch nur eingeschränkt möglich ist, ändert an diesem Unterschied nichts, denn die Besonderheit gerade der Kreisverkehrsanlage besteht darin, dass auf ihr - als Folge der beschriebenen besonderen Funktion - ein Anhalten generell und typischerweise ausgeschlossen ist.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handele sich bei dem Kreisverkehr mit einem Gesamtdurchmesser von ca. 15 m um einen „Minikreisel“, dessen Zentrum überfahrbar sei und auch von LKW und Bussen überfahren werden müsse, weshalb hier keine selbstständige Verkehrsanlage anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen. Zwar gehört der Kreisverkehr zu den kleinsten zulässigen Kreisverkehrsanlagen (zwischen 13 m und 22 m, vgl. Hessen Mobil, Leitfaden zur Qualitätssicherung bei Planung, Bau und Betrieb von Kreisverkehren, Juli 2013). Allerdings unterbricht er die J-Straße in der Weise, dass diese sich nicht mehr als komplett durchgängig darstellt. Durch die Einrichtung des Kreisverkehrs ist die Fahrbahn der J-Straße seitlich versetzt worden. Auch ist ein vollständig gerades Überfahren des Kreisverkehrs nicht möglich, da ansonsten die Verkehrsinsel mit Fußgängerquerung und den darauf aufgestellten Verkehrsschildern Schaden nehmen würde. Gerade aus diesem Grund ist bei der vorliegenden Kreisverkehrsanlage auch nicht die Konstellation gegeben, dass für den Geradeausverkehr der J-Straße das Überfahren der Mittelinsel ermöglicht wird und der im Übrigen kreisförmig verlaufende Fahrbahnbereich dem Einmündungs- bzw. Abbiegeverkehr vorbehalten bleibt. Als letztlich ausschlaggebender Gesichtspunkt für die anlagenmäßige Selbstständigkeit kommt im Übrigen die bereits angesprochene besondere Funktion von Kreisverkehrsanlagen hinzu. Diese besteht in der durch Anhaltevorgänge unbehinderten Weiterführung und Verteilung des eingefahrenen Verkehrs und verleiht dem Kreisverkehr in aller Regel unabhängig von der Dimensionierung im Einzelfall anlagemäßige Eigen- und Selbstständigkeit.
KAG in der bis zum
damaliger Rechtslage erforderlichen Fertigstellungsbeschluss erlassen hat. Die in § 11 Abs. 9 Satz 2 und 3 HessKAG a.F. vorgeschriebene Feststellung der Fertigstellung und ihre öffentliche Bekanntmachung zur eigentlichen Fertigstellung der Einrichtung musste notwendig hinzutreten, damit der Beitrag geltend gemacht werden konnte. Von der tatsächlichen Fertigstellung der Einrichtung an bestand bis zur Feststellung der Fertigstellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung ein Schwebezustand, um dessen Beendigung die Gemeinde bemüht sein musste, damit nicht zwischen der Feststellung der Fertigstellung und deren öffentlicher Bekanntmachung und dem Ende der Verjährungsfrist, die mit der Entstehung der Beitragspflicht zu laufen begonnen hatte, zu wenig Zeit für die Heranziehung der Beitragspflichtigen verblieb. Diese Konstruktion zwang die Gemeinden dazu, den erforderlichen Fertigstellungsbeschluss so rechtzeitig zu fassen, dass die bereits mit der Beitragsentstehung im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung beginnende Festsetzungsfrist bei der Heranziehung der Abgabepflichtigen noch nicht abgelaufen war. Für die Heranziehung der Beitragspflichtigen war bis zum Inkrafttreten der KAG-Novelle am
Rechtskraft des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung gemäß §§ 45, 46 Abs. 4, 80 BauGB gestellt werden konnte, stellt keine letzte Unternehmerrechnung dar und führt nicht dazu, dass die Festsetzungsfrist
KAG, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO erst mit diesem Ereignis zu laufen beginnt. Enthält die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde - wie hier - keine Regelung darüber, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit der Zustand der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme im Sinne von § 11 HessKAG als erreicht angesehen werden kann, richtet sich die Beantwortung dieser Frage
dem für die einzelne Straße aufgestellten Bauprogramm der Gemeinde, welches sich ausdrücklich aus einem Beschluss der Gemeindevertretung ergeben oder konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos aufgrund der Festlegung durch die Verwaltung ergeben kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
dessen Durchführung erst die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, ist dies aus den in den Akten vorhandenen Dokumenten nicht ersichtlich. Zwar enthalten die Vereinbarungen vom 10./
Abschluss des Grunderwerbs entstehen sollte, ist dort nicht enthalten. Auch eine Drucksache zur Vorlage an den Gemeindevorstand ohne Datum bezüglich der Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Straßenausbauplanung (Bl. 27 VV), sowie ein Aktenvermerk über eine öffentliche Bauausschusssitzung vom
träglich als Bauprogramm herangezogen werden. Denn der Inhalt eines Bauprogramms kann nur bis zu seiner Erfüllung bzw. Fertigstellung der Verkehrsanlage abgeändert oder gegebenenfalls auch erweitert werden, und zwar in der Regel in der Form, in der das Bauprogramm aufgestellt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war das Bauprogramm
den obigen Ausführungen im Jahr 2009 erfüllt, im Jahr 2010 lagen alle Rechnungen der ausführenden Unternehmen vor, sodass die Vorteilslage jedenfalls im Jahr 2010 eintrat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Gericht bewertet in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp Schenke/VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh § 164 Rn. 14) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
GO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages, also mit 2.602,95 € (10.411,80 € : 4). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002790
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