Anmerkung Offensichtliche Schreibfehler wurden berichtigt - die Red. Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.103,52 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/9 zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abzuwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
- Der Streitwert wird auf 9.701,09 DM festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten zu 1) als Fahrer, der Beklagten zu 2) als Halter und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) und 2) restliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 14.8.1992 in Frankfurt am Main geltend. Am 14.8.1992 gegen 8.15 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Volvo, amtliches Kennzeichen: … die Martin-Luther-Straße in Richtung Günthersburgallee. In Fahrtrichtung der Klägerin auf der rechten Seite parkten mehrere Fahrzeuge in Schrägstellung. Zu diesen hielt die Klägerin einen Abstand von 2,5 m. In Fahrtrichtung der Klägerin auf der linken Seite, kurz vor dem Kurvenbereich zur Günthersburgallee, parkte verbotswidrig ein PKW längsseits der Fahrbahn. Als die Klägerin diesen passieren wollte, kam ihr unter Umfahren dieses auf der Gegenfahrbahn geparkten Fahrzeugs der Beklagte zu 1) mit einem LKW Daimler Benz Unimog 425, amtliches Kennzeichen: … entgegen. Beide Fahrzeuge kollidierten in Höhe des auf der linken Seite falsch geparkten Fahrzeugs. Das Fahrzeug der Klägerin wurde auf der linken Frontseite, das Fahrzeug der Beklagten aufgrund seiner teilweisen Schrägstellung (noch nicht ganz vollzogene Rechtskurve) in der Mitte der Fahrzeugfront beschädigt. Der der Klägerin entstandene materielle Schaden beläuft sich auf insgesamt 7.835,15 DM. Auf diesen zahlte die Beklagte zu 3) vorprozessual 3.134,06 DM (40%). Der Restbetrag in Höhe von 4.701,09 DM wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Klägerin erlitt anläßlich des Unfallereignisses ein HWS-Schleudertrauma sowie einen Seitenbandabriß am linken Daumengelenk. Aufgrund dieser Verletzungen war sie bis zum 18.10.1992 arbeitsunfähig. Aufgrund dieses Tatbestandes zahlte die Beklagte zu 3) vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 880,-- DM. Ein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld bildet den weiteren Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin behauptet, entgegen den Feststellungen des sie behandelnden Arztes vom 25.2.1994, wegen deren genauen Inhalts auf die bei den Akten befindliche Stellungnahme vom 25.02.1994 (Bl. 8 d.A.) verwiesen wird, seien die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen noch nicht ausgeheilt, so daß Folgeschäden verblieben. Seit dem Unfallereignis bis heute leide die Klägerin an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Nackenbereich. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagten seien für den ihr entstandenen Schaden zu 100% eintrittspflichtig, die Klägerin treffe am Zustandekommen des Unfalls keinerlei Mitverschulden. Dies rechtfertige selbst dann, wenn die derzeitigen Beschwerden der Klägerin nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 4.400,-- DM. Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu zahlen DM 4.701,09 DM nebst 12% Zinsen hierauf ab 1.9.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die bei dem Unfall vom 14.8.1993 erlittenen Verletzungen entstanden ist, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Hilfsweise: An die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch DM 4.000,--, abzüglich hierauf gezahlter 880,-- DM, nebst 4% Zinsen hierauf ab 1.9.
- Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, die Klägerin treffe am Zustandekommen des Unfallereignisses ein erhebliches Mitverschulden. Die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, habe auf dem nassen Kopfsteinpflaster unmotiviert gebremst, wodurch sie ins Rutschen geraten sei, statt dessen hätte sie auf der verbliebenen Fahrbahnfläche ohne weiteres an dem Beklagtenfahrzeug rechts vorbeifahren können. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei auch deshalb überhöht, weil die Klägerin ausweislich des von ihr selbst vorgelegten Attestes vom 25.2.1994 unfallbedingt keinerlei Beschwerden mehr haben könne, diese allenfalls auf den nicht unfallbedingten dort festgestellten Bandscheibenvorfall zurückzuführen seien. Die Akte der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main zu Aktenzeichen … war zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten materiellen Schadensersatz noch in Höhe von 783,52 DM sowie weiteres Schmerzensgeld noch in Höhe von 320,-- DM, insgesamt also noch Zahlung von 1.103,52 DM, verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG). Nach der im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführern schuldhafte unfallursächliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zur Last fallen, die bei wertender Betrachtungsweise dazu führen, daß jeder der Unfallbeteiligten für die Hälfte des dem Unfallgegner entstandenen Schadens einzustehen hat. Der Klägerin fällt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) zur Last. Sie hat sich mit ihrem Fahrzeug, wie sich aus der von der Polizei gefertigten Unfallskizze (Bl. 4 der Ermittlungsakte) ergibt, 2 1/2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt in der Fahrbahn bewegt. Sie ist mit ihrem Fahrzeug nicht scharf rechts gefahren, wobei dies nach der Rechtsprechung im allgemeinen einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von maximal einem Meter bedeutet. Dazu indes war sie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsfahrgebotes verpflichtet. Aus der Unfallskizze (Bl. 4 der Ermittlungsakte) sowie den am Unfallort von den noch in Kollisionsstellung befindlichen unfallbeteiligten Fahrzeugen gefertigten Fotos (Bl. 12 der Ermittlungsakte) geht nämlich eindeutig hervor, daß trotz des Falschparkers ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle für beide Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre. Dann aber darf der am Hindernis Vorbeifahrende (hier der Beklagte zu 1) die Gegenfahrbahn mitbenutzen, der Entgegenkommende (hier die Klägerin) muß sich scharf rechts halten (vgl.: OLG Düsseldorf, DAR 1980, Seite 187). Hätte sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug 1 ½ m weiter rechts gehalten, wäre es ausweislich der vorliegenden Kollisionsfotos nicht zur Kollision gekommen. Beide Fahrzeuge hätten dann, wenn auch knapp, aneinander vorbeifahren können. Damit liegt ein unfallursächliches Fehlverhalten der Klägerin vor. Dem Beklagten zu 1) fällt zumindest ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) zur Last. Er hat, aus einer Kurve kommend und hinter einem Hindernis auf seiner Seite ausscherend, das - wenn auch zu weit links fahrende - Kfz der Klägerin offensichtlich übersehen. Aufgrund des Hindernisses auf seiner Seite sowie der von ihm noch nicht einmal ganz durchfahrenen Rechtskurve mußte der Beklagte zu 1) damit rechnen, daß Gegenverkehr besteht und möglicherweise nicht ganz rechts fährt. Darüber hinaus muß der Beklagte zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit in der Lage sein, von seinem erhöhten Fahrersitz im Unimog aus das Fahrzeug der Klägerin rechtzeitig zu erkennen, da das verkehrswidrig geparkte Fahrzeug für ihn kein erhebliches Sichthindernis dargestellt haben kann. Auch dies ergibt sich aus den Fotos Bl. 12 der Ermittlungsakte. Aus alledem ergibt sich, daß auch der Beklagte zu 1) beim Einfahren in die Engstelle nicht die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Zu einer erhöhten Sorgfalt war der Beklagte zu 1) letztlich auch unter dem Gesichtspunkt verpflichtet, daß er mit dem Unimog ein Fahrzeug fuhr, das - insbesondere in Engstellen - aufgrund seiner Größe für andere Fahrzeuge - insbesondere kleinerer Pkw - eine erhebliche Gefährdung darstellen kann. Weitere Verkehrsverstöße bzw. die Betriebsgefahr beeinflussende Umstände sind nicht feststellbar. Insbesondere ist die von Beklagtenseite behauptete überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Aus der Ermittlungsakte läßt sich eine solche ebensowenig herleiten wie ein unmotiviertes Bremsmanöver der Klägerin. Somit verbleibt es bei oben festgestellten Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen. Diese rechtfertigen bei wertender Betrachtungsweise eine Haftung der Unfallbeteiligten je zur Hälfte. Dementsprechend war dem zu Ziffer 1) gestellten Antrag in Höhe von 783,52 DM zu entsprechen. Der Gesamtschaden der Klägerin im materiellen Bereich beläuft sich unstreitig auf insgesamt 7.835,15 DM. Bei einer Haftungsquote von 50% sind damit 3.917,58 DM ersatzfähig. Nach Abzug der prozessual gezahlten 3.134,06 DM verbleiben somit die ausgeurteilten 783,52 DM. Die weitergehende Klage auf materiellen Schadensersatz war dementsprechend abzuweisen. Mit ihrem zu Ziffer 2) gestellten Hauptantrag auf Feststellung war die Klägerin gleichfalls abzuweisen. Sie hat nicht konkret darlegen können, welchen Zukunftsschaden sie noch erwartet. Ausweislich des von ihr selbst vorgelegten Attestes des sie behandelnden Arztes vom 25.2.1994 können unfallbedingte Beschwerden nicht mehr vorliegen. Weitere Atteste, die ihren Vortrag substantiieren könnten, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Es verbleibt allein ihre Behauptung, sie leide weiterhin unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Nackenbereich, die vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien. Dementsprechend seien künftige (Folge-) Schäden zu erwarten. Es ist aber auch nicht im Ansatz erkennbar, welche zukünftigen Schäden insoweit auf die Klägerin zukommen sollen. Der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis wäre derzeit schlichter Ausforschungsbeweis. Aus dem Klägervortrag ergeben sich weder Art und Umfang der bei der Klägerin noch vorhandenen Beeinträchtigungen, so daß auch eine Verifizierung in Schmerzensgeldkategorien schlicht nicht möglich ist, noch wird erkennbar, welche materiellen Schäden (etwa in Form weiterer Arztkosten für Behandlungen oder Operationen) erforderlich werden könnten. Derartiger Vortrag wird zugegebenermaßen nur möglich sein, wenn sich die Klägerin erneut untersuchen läßt und auf das bislang allein vorliegende und ihren Vortrag widerlegende Gutachten konkret eingeht. Derzeit ist ihr dahingehender Vortrag angesichts des allein vorliegenden Gutachtens vom 25.2.1994 als unsubstantiiert und damit unbeachtlich anzusehen. Dementsprechend war auch hinsichtlich des dadurch zu bescheidenden Hilfeantrages auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 4.000,-- DM davon auszugehen, daß unfallbedingte Beeinträchtigungen in verifizierbarer Art nicht mehr vorliegen. Angesichts des schlichten Vortrages, die Klägerin leide noch unter Bewegungsbeeinträchtigungen und Schmerzen im Nackenbereich, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, für diese Beeinträchtigungen vom Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis heute eine Tatsachengrundlage für die Bemessung eines Schmerzensgeldes festzustellen. Art und Umfang der Schmerzen bzw. Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf das tägliche Leben der Klägerin sind auch nicht im Ansatz erkennbar. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muß sich das Gericht daher auf die unstreitig festgestellten und nach dem Unfall diagnostizierten Verletzungen der Klägerin beschränken. Die Daumenverletzung, das Schleudertrauma und die Arbeitsunfähigkeit bis 18.10.1992 rechtfertigen, insbesondere unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 50%, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.200,-- DM. Nachdem die Beklagte zu 3) vorprozessual bereits 880,-- DM auf diesen Anspruch gezahlt hat, waren im vorliegenden Verfahren somit noch 320,-- DM auszuurteilen. Der weitergehende Schmerzensgeldanspruch war dementsprechend abzuweisen. Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang folgt aus §§ 284, 288 BGB. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden hat die Klägerin trotz Bestreitens der Gegenseite nicht hat unter Beweis gestellt, weswegen der über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehende Zinsanspruch zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der unter Ziffer 5) tenorierte Streitwertbeschluß beruht, soweit er die Anträge zu Ziffer 2) (Schmerzensgeld) betrifft, auf § 3 ZPO. Der Wert für Haupt- und Hilfsantrag war im Rahmen gerichtlicher Schätzung mit 5.000,-- DM anzunehmen, angesichts der Tatsache, daß die Klägerin ohne Berücksichtigung der nur sehr vage geltend gemachten Zukunftsschäden einen Schmerzensgeldanspruch in der Größenordnung von 4.400,-- DM für angemessen hielt. Dieser Betrag war dementsprechend geringfügig zu erhöhen, nämlich auf 5.000,-- DM, zuzuziehen waren sodann noch die geltend gemachten 4.701,09 DM zu Antrag Ziffer 1). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002791
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