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VG Frankfurt 5. Kammer 5 L 1101/22.F Beschluss Lebensmittelrechtliche Information bei Kommanditgesellschaft als betroffenem Unternehmen § 40 Abs 1a Sa

Lebensmittelrechtliche Information bei Kommanditgesellschaft als betroffenem Unternehmen Leitsatz Ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermit

im Verwaltungsverfahren (BeckOK

/ Gerstner-Heck , 54. Ed. 1.10.2021,

§ 11Rn. 10; Schoch

KoVwGO/ Geis , 1. EL August 2021,

§ 11Rn.

26; NK-

/ Christoph Sennekamp , 2. Aufl. 2019,

§ 11Rn. 14), jedenfalls indes nach § 61 Nr. 1 Vw

GO im Verwaltungsstreitverfahren beteiligungsfähig (SchochKoVwGO/ Bier / Steinbeiß -Winkelmann,

  1. EL Juli 2021, VwGO § 61 Rn. 2, 4). Demzufolge hätte die Mitteilung über die beabsichtigte Veröffentlichung an die Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, gerichtet werden müssen, denn sie – und nicht der Antragsteller – wäre die richtige Beteiligte, denn um ihre Daten geht es. Wie sich die Gesellschaftsverhältnisse untereinander im Einzelnen darstellen, bedarf hier keiner weiteren Klärung, denn bei der Zustellung an den Antragsteller unter der Anschrift des Rechtsträgers des Restaurants als c/o-Anschrift wird unzweifelhaft an den Antragsteller, nicht aber an den Rechtsträger des Restaurationsbetriebs als richtigen Empfänger zugestellt. Dass sich der Antragsteller in der Antragschrift „als “ bezeichnet, ist unschädlich, denn dieses Selbstverständnis ist für die hier allein maßgebliche objektive Rechtslage unerheblich. Randnummer 12
  2. Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Hierfür genügt für gewöhnlich bereits der Hinweis auf die beabsichtigte Veröffentlichung (HessVGH vom
  3. Februar 2019, a.a.O., BeckRS 2019, 4401 Rn. 14 = juris Rn. 18). An dieser Dringlichkeit ändert nichts, dass vorliegend die Veröffentlichung von Daten beabsichtigt ist, die gar nicht dem Antragsteller, sondern der X GmbH & Co. KG zuzurechnen sind, denn dies betrifft eine materielle Zuordnung und vermag an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. B. Randnummer 13 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. C. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 zu ermäßigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002794

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