(2017)BGB § 421, Rn. 129 mit diversen Beispielen aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Diese Bindung des Gläubigers an ein Auswahlermessen bedingt nicht, dass keine Gesamtschuld entsteht. Möglich ist aber, dass die gesetzlichen Regelungen eine ermessenleitende Reihenfolge, die bei der Inanspruchnahme von Schuldnern einzuhalten ist, vorsehen. Daraus folgt jedoch grundsätzlich nicht, dass der andere Schuldner in einer ein Gesamtschuldverhältnis ausschließenden Weise subsidiär haftet, denn die Anspruchsentstehung als solche wird nicht gehindert (MüKoBGB/Heinemeyer,
- Aufl. 2019, BGB § 421 Rn. 76). § 50 SGB X enthält keine das Auswahlermessen der Beklagten beschränkende bzw. leitenden Regelungen. Damit bestand im zu entscheidenden Fall ein vollständig ungebundenes Auswahlermessen der Beklagten. Ob eine Behörde das Ermessen zutreffend ausgeübt hat, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter Überprüfung. Eine Ermessensentscheidung ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) verletzt ist (siehe auch § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch) oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (Ermessensfehlgebrauch). Dies ist anhand der in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Ermessensgründe zu beurteilen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Die Beklagte hat vorliegend ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat sich vielmehr bei ihrer Entscheidung von einem Verständnis der Gesamtschuld leiten lassen, dass ausschließlich eine Halbierung der Forderung denkbar sei. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom
- Juni 2016 war sie der Ansicht, dass die beiden Teilerbinnen jeweils die Hälfte zu zahlen haben und die andere Miterbin die Hälfte der Forderung nach Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts gezahlt hatte. Eine Auswahlentscheidung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles hat die Beklagte nicht vorgenommen, sondern die Klägerin ohne weitere Ermessenerwägungen für die andere Hälfte der Gesamtforderung in Anspruch genommen. Sie hat die Inanspruchnahme letztlich allein als Reflex auf das Verhalten der anderen Miterbin bestimmt, wenn sie zur Begründung formuliert: „In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Frau E. C. zwischenzeitlich den hälftigen Anteil überwiesen hat. Aus diesem Grunde ist von Ihnen der bereits oben genannte Betrag in Höhe von 2.615,22 EUR zu zahlen.“ Zur Überzeugung des Senats liegt damit ein Ermessensnichtgebrauch der Beklagten vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nur die in den angegriffenen Bescheiden festgelegte Rechtsfolge als einzig zutreffende Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Angesichts der Möglichkeit, unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände anstatt auch der Klägerin nur die andere Miterbin allein oder mit einer höheren Quote in Anspruch zu nehmen, sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null. Ebenso erweist sich die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht deshalb als rechtmäßig, weil das Auswahlermessen der Beklagten inhaltlich allein auf eine Willkür- und Unbilligkeitskontrolle reduziert wäre. Zum einen fehlte es – wenn es eine solche Beschränkung gäbe – in den angegriffenen Bescheiden auch diesbezüglich an der Ausübung einer solche Kontrolle, denn die Beklagte hat auch in diesem Sinn keine Erwägungen vorgenommen und dargelegt. Nicht mit den Grundsätzen der Überprüfung einer Ermessensbetätigung in Einklang bringen lässt es sich dagegen, wenn der Senat selbst eine Kontrolle der Billigkeit und der Einhaltung der Willkürgrenzen statt der Beklagten vornimmt, und damit im Ergebnis seine Erwägungen statt derer der Beklagten maßgeblich im Rahmen des Auswahlermessens wären. Zum anderen teilt der Senat auch nicht die Ansicht der Beklagten, dass es eine solche Beschränkung gibt. Die durch § 421 BGB eingeräumte Auswahlfreiheit entbindet die Leistungsträger nach Ansicht des Senats nicht von einer Abwägungs- und erst recht nicht von einer Begründungspflicht (andere Ansicht LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2012, L 14 AS 1348/11, juris). Die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern", ist im öffentlichen-Recht in der Weise überformt, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. An die Stelle des zivilrechtlichen Beliebens tritt - schon wegen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) - im öffentlichen Recht die ermessensgebundene Entscheidung. Sozialversicherungsträger sind als Träger öffentlicher Gewalt grundrechtsgebunden, sodass die belastende Entscheidung, welchen von mehreren Grundrechtsträgern (= Schuldnern) sie in welcher Höhe in Anspruch nehmen möchte (Grundrechtseingriff), nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 39 SGB I gelten. Im Fall der Gesamtschuldnerschaft kann der einzelne Beitragspflichtige deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung seiner Freiheitsgrundrechte, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots in Anspruch genommen werden. Jeder Gesamtschuldner hat ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (siehe hierzu auch BSG, Urteile vom
- Dezember 2001, B 6 KA 3/01 R, BSGE 89, 90 ff.; vom
- März 2017, B 2 U 10/15 R‚ BSGE 123, 35-40, SozR 4-2700 § 130 Nr 1; Hessisches LSG, Urteil vom
- April 2008, L 4 KA 31/04 , juris; BFH, Urteile vom
- Dezember 2003, VII R 17/03, BFHE 204, 380; vom
- Oktober 1979, VII R 7/7, BFHE 129, 13, juris; ebenso Spellbrink, in: Kasseler Kommentar, SGB VII,
- EL, § 150 Rn. 15; Merten in: Hauck/Noftz SGB X, § 50 Rn. 67). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten benannten Entscheidung des BSG vom
- August 2013 (B 8 SO 7/12 R, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2). Der von der Beklagten bemühte Rechtssatz, dass eine vollständige Ermessensentscheidung entfalle, es nur auf Unbilligkeit oder die Beachtung des Willkürverbotes ankomme und eine entsprechende Begründung entbehrlich sei, lässt sich der benannten Entscheidung nicht verbindlich entnehmen. Dort heißt es zur Ermessensbetätigung: „In der Regel hat der Sozialleistungsträger dabei jedoch nur das Willkürverbot zu beachten oder eine offenbare Unbilligkeit zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O., wonach ausdrückliche Ausführungen im Sinne einer expliziten Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch Genommenen nicht gefordert werden; BSGE 45, 271, 273 = SozR 1200 § 51 Nr 3 S 4), sodass nur eine Verletzung der dem Leistungsträger obliegenden Fürsorgepflicht, wie sie in § 13 f Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) zum Ausdruck kommt, das 'Wahlrecht" einschränken würde (BSG a.a.O.)." Die Passage endet im Konjunktiv, denn sie beinhaltet letztlich keine die Entscheidung tragenden Aspekte. Auch lässt sich dieser Passage nicht entnehmen, dass es für das - unstreitig von der Beklagten zu betätigende Ermessen - ausreichen würde, wenn sich in dem streitentscheidenden Bescheid - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Ausführungen zur Ermessensbetätigung finden (siehe insgesamt hierzu auch BSG, Beschluss vom
- Juli 2018, B 11 AL 6/18 B, juris). Der Verweis auf die Entscheidung des BVerwG vom
- Januar 1993 (8 C 57/91‚ Rn. 20 - 22, juris) hilft indes auch nicht weiter, denn dort wurde differenziert zwischen dem Inhalt der Ermessensentscheidung selbst (,‚innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann sie den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint") und der Verpflichtung, die Gründe seiner Ermessensentscheidung über die Auswahl des Schuldners im Leistungsbescheid oder im Widerspruchsbescheid anzugeben. Letzteres wurde im dort zu entscheidenden Fall unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verneint. Hierfür genüge es, dass sich der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergebe. Das sei für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Wohnungsinhaber anzunehmen. Denn diese Regelung bezwecke Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle solle den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit ließe sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1993, 8 C 57/91, juris). Nach Ansicht des Senats ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 50 SGB X keine Aspekte, die es rechtfertigen würden, von einer Begründungspflicht abzusehen (siehe § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Auch die übrigen Alternativen des § 35 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Eine Möglichkeit, auf die Darstellung der Begründung der Ermessensentscheidung zu verzichten, ergibt sich mithin nicht. Letztlich wäre sie aber auch nur dann rechtlich relevant, wenn trotzdem erkennbar wäre, dass den angegriffenen Entscheidungen eine Ermessenbetätigung der Beklagten zugrunde lag, was jedoch – wie oben ausgeführt – nicht der Fall ist. Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Klägerin ist nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG. Vorliegend scheidet insbesondere eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 183 Satz 1 SGG aus, die voraussetzt, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen streitgegenständlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom
- Oktober 2016, B 2 U 45116 B, SozR 4-1500 § 183 Nr. 13). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Stattdessen wurde die Klägerin von der Beklagten wegen übergegangener Erstattungsforderung als Erbin in Anspruch genommen, weshalb sie allein in eben jener Eigenschaft an dem Verfahren beteiligt ist. § 183 Satz 2 SGG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil die Klägerin als sonstige Rechtsnachfolgerin das Verfahren nicht im Sinne dieser Regelung aufgenommen, sondern es von vornherein geführt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002819