Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Vergrämung der Haselmaus von Eingriffsflächen Leitsatz
(353)), führen zur Schaffung künstlicher Habitatelemente unter anderem in Bezug auf die Haselmaus aus, das Aufhängen von Nistkästen sei eine Maßnahme, die lediglich ergänzend zur Überbrückung von zeitlichen Entwicklungsdefiziten einzusetzen sei. Sie sei immer mit Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Habitatqualitäten wie etwa der Aufgabe der forstlichen Nutzung in Waldbeständen zu kombinieren (a. a. O., Seite 52). Entscheidend für die Beurteilung der Habitatqualität sei der Deckungsgrad und die Vernetzung der Strauchschicht, sowie der Anteil an Gehölzen, die geeignete Nahrung (Pollen, Nektar, fettreiche Samen, Früchte) lieferten. Gut strukturierte Waldränder müssten daher erhalten oder geschaffen werden (vgl. Artensteckbrief zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Haselmaus, a. a. O., Seiten A 101 f.). Randnummer 21 Solche Maßnahmen zur Habitataufwertung vor der Rodung der Wurzelstubben sehen die Nebenbestimmungen 6.8 bis 6.10 des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids nicht vor. Zudem umfasst das vom Antragsgegner gebilligte Schutzkonzept der Beigeladenen jedenfalls für die Anlagenstandorte innerhalb der durch Windwurf oder Borkenkäferkalamitäten geschädigten Waldflächen keine Freinestsuche und keine Funktionskontrolle unmittelbar vor Baubeginn. Randnummer 22 Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen zur Habitataufwertung im unmittelbaren Umfeld der Anlagenstandorte entbehrlich sein könnten, weil die derzeitigen naturräumlichen Gegebenheiten der Haselmaus bereits ein optimales Habitat bieten würden, liegen dem Senat nicht vor. Der von der Beigeladenen als Anlage TP 46 vorgelegte Bericht der ökologischen Baubegleitung zur Montage von Vogelnistkästen und Haselmauskästen vom April 2022 hebt unter anderem hervor, dass in den umliegenden Buchenhochwäldern für die Haselmaus günstige Habitatstrukturen zum Teil völlig fehlten. Die Hochwälder wiesen große Lücken in der Gehölzbedeckung auf, die Kraut- und Strauchschicht sei dabei nur punktuell ausgeprägt und gleichzeitig recht strukturarm. Es sei daher davon auszugehen, dass die Haselmaus in derartigen Lebensräumen mit mäßiger bis ausreichender Eignung einen größeren Raumanspruch benötige (a. a. O., Seite 6). Die dem Bericht beigefügten Lichtbilder, die die ausgebrachten Haselmauskästen an den einzelnen Anlagenstandorten dokumentieren, bestätigen diesen gutachterlichen Befund. Randnummer 23 Der Bewertung des Schutzkonzepts als unzureichend lässt sich auch nicht die Maßnahme A1 (Wiederaufforstung) des Landschaftspflegerischen Begleitplans entgegenhalten, wonach die baubedingt beanspruchten Flächen aufgeforstet oder der (gelenkten) Sukzession überlassen oder entsprechend des Ausgangsbiotopes eingegrünt werden sollen, sodass sich Waldbiotope oder Waldinnensäume sowie Waldwiesen entwickeln können. Dies ist zum Schutz der Haselmaus im Wege einer Vergrämung von den Eingriffsflächen nicht zielführend, da die Maßnahme nicht vorgezogen, sondern erst nach Abschluss der Bauarbeiten an den Anlagenstandorten realisiert wird. Von ihr kann somit nicht die notwendige „Lockwirkung“ vor Baubeginn ausgehen. Randnummer 24 Das vom Beigeladenen gewählte Schutzkonzept der passiven Vergrämung der Haselmaus muss sich nach den vorstehenden Ausführungen an anderen Anforderungen für seine Wirksamkeit messen lassen, als der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom
- August 2017 (streitgegenständlich in dem beim beschließenden Senat anhängigen Berufungsverfahren 9 A 2559/20) für den benachbarten Windpark Wotan bei Trendelburg anführt. Dort hat der Antragsgegner mit der Nebenbestimmung 6.8 in Übereinstimmung mit der betreffenden Vorhabenträgerin das Schutzkonzept der vorherigen Umsiedlung der Haselmaus verbindlich vorgegeben, das auch der Beigeladenen als alternative Herangehensweise offengestanden hätte. Randnummer 25 Unabhängig von der fehlenden Habitataufwertung im unmittelbaren Umfeld der Windenergieanlagen besteht hinsichtlich der Anlagenstandorte 4, 8, 9, 15 und 16 ein weiterer Grund, der Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des vom Antragsgegner gebilligten Schutzkonzepts der Beigeladenen für die Haselmaus bietet. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben im Zuge der Planung und Festsetzung von Maßnahmen zum Amphibienschutz an den Anlagenstandorten 4, 8, 9, 15 und 16 nicht nachvollziehbar fachgutachterlich prüfen und dokumentieren lassen, dass die vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten verschiedener Arten zeitlich und inhaltlich kohärent sind. Ausweislich des von der Beigeladenen als Anlage TP 43 vorgelegten Wochenberichts ihrer ökologischen Baubegleitung für die
- Kalenderwoche 2022 (Stand:
- Februar 2022) hat die Beigeladene zur Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V8 (vgl. die Nebenbestimmung 6.18 des Genehmigungsbescheids) an den Anlagenstandorten 4, 9, 15 und 16 bereits Ende Februar 2022 entlang der Baufeldgrenzen Amphibienschutzzäune aufstellen lassen. Feststellungen dazu, dass dieser bodenbündig eingebrachte, aus folienartigem Material bestehende und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder mehrere Dezimeter hohe Zaun von der Haselmaus problemlos überwunden werden kann, sodass die der Vermeidungsmaßnahme V1 zugrundeliegende Prognose der Abwanderung dieser Art aus den Eingriffsflächen als gesichert gelten kann, enthalten weder der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag noch der Landschaftspflegerische Begleitplan der Beigeladenen. Eine dahingehende Überzeugung vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht zu gewinnen. Randnummer 26 Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zulasten der Haselmaus derzeit überwiegend wahrscheinlich, braucht im Rahmen der hier zu treffenden Zwischenentscheidung die Frage nicht abschließend beantwortet werden, ob auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt wird, weil entgegen § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff an den Anlagenstandorten betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus nicht im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist (zu Anforderungen an die räumliche Nähe vgl. Runge et al., a. a. O., Artensteckbrief Haselmaus Seite A 102). Randnummer 27 Soweit der Antragsteller die vorläufige Untersagung aller der Beigeladenen durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragstellers gewährten Befugnisse begehrt und dabei zur Begründung seines Antrags vom
- Februar 2022 im Wesentlichen auf die laufenden Fällarbeiten abgestellt hat, bedarf es einer dahingehenden Zwischenregelung nicht mehr, weil die erforderlichen Fällarbeiten im Bereich der Anlagenstandorte bereits abschließend durchgeführt worden sind. Mithin fehlt es insoweit an dem für eine Zwischenentscheidung notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zwischenregelung des Inhalts, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen das Abschieben des Oberbodens an den Anlagenstandorten zu untersagen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich wäre. Der Bauablauf lässt ein Abschieben des Oberbodens ohne vorherige Rodung der Wurzelstubben regelmäßig nicht zu. Randnummer 28 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das vorliegende Verfahren beinhaltet kein insoweit selbstständiges Nebenverfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom
- Februar 2020, a. a. O., Rn. 11 und vom
- Februar 2020 – 9 B 315/20 –, m. w. N.). Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002835