← Deutschland

LG Kassel 16. Zivilkammer 16 O 1076/20 Urteil

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre

§ 817BGB.

Glücksspielsüchtigen Spielern kann eine Rückforderung ggf. möglich sein. Vorliegend wurde eine solche indes nicht ausreichend dargetan. Die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat eine solche nicht ergeben. Der Kläger hat dort angegeben bereits im Jahr 2010 erstmals mit Glücksspielen und Sportwetten in Kontakt getreten zu sein und ferner, dass er sich sodann im Jahr 2011 bei der Spielbank […] habe sperren lassen, weil er gemerkt habe, dass das für ihn ein Problem werde, belegt dies nicht, dass der Kläger spielsüchtig war. Auch der Umstand, dass er bereits seit 2015 an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, indes im Zeitraum bis zum Jahreswechsel 2019/2020 nicht viel gespielt hat und erst ab dem Jahreswechsel 2019/2020 belegt gerade keine Spielsucht. Eine solche hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung, obgleich er zu seinem Spielverhalten gezielt befragt worden ist, auch nicht ansatzweise angegeben. Auch ist kein Grund für

§ 817S. 2 BGB gegeben.

Vielmehr dürfte einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB mit der Folge, dass Teilnehmer geradezu risikolos am illegalen Glücksspiel teilnehmen könnten, da sie ihre Einsätze zurückerstattet verlangt könnten, entgegenstehen, dass durch ein risikoloses Spielen das Spielsuchtrisiko gerade vergrößert würde. Es ist demzufolge zweifelhaft, ob durch

§ 817S. 2 BGB der Telos des § 817 S.

2 BGB besser erreicht werden kann, so dass es bei der Anwendung des gesetzlichen Grundsatzes des § 817 S. 2 verbleibt. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu. Vorliegend dürfte zwar § 4 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, ein solches liegt dann vor, wenn die Norm die Rechtsgüter des Einzelnen oder abgegrenzter Personenkreise schützen soll. Es genügt, wenn die Norm zumindest auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, selbst wenn das Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund steht. § 1 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag lautet: Ziele des Staatsvertrages sind das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Sinn und Zweck der Norm ist demnach, obgleich sie sich vornehmlich an die Aufsichtsbehörde richtet, illegales Glücksspiel zum Schutz durch Spieler zu unterbinden. Dass die Norm daneben oder vielleicht auch im Vordergrund die Allgemeinheit im Blick hat, ist, wie oben geschildert, unerheblich. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte nicht über eine Erlaubnis einer deutschen Behörde verfügt hat. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag , wonach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Indes hat der Kläger zum einen keinen Schaden erlitten, zum anderen steht dem Anspruch das widersprüchliche Verhalten, und damit der Grundsatz von Treu und Glauben des Klägers entgegen. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, wobei die tatsächliche Vermögenslage mit der Vermögenslage zu vergleichen ist, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (Differenzhypothese). Vorliegend war die Vermögenseinbuße nicht unfreiwillig. Der Kläger hat seinen Spieleinsatz hier freiwillig geleistet in der Hoffnung, Gewinne zu erzielen, mithin im Gegenzug die Chance zur Gewinnerzielung zu erhalten. Erfüllt sich die Hoffnung nicht, führt dies aber nicht zu einem Schaden infolge eines nutzlos aufgewandten Einsatzes. Der Kläger hat sich vorliegend bewusst entschieden, Glücksspiel zu betreiben und das Verlustrisiko, das mit einem solchen einhergeht, einzugehen. Vorliegend hat sich das typische Risiko realisiert, das jedem Glücksspiel immanent ist und das der Kläger durch seine Teilnahme bereitwillig eingegangen ist. Damit aber war die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.220,00 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002836

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.