Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nach Artt. 6 i.V.m. 82 DSGVO bei rechtswidriger Versendung eines Kontoabschlusses Leitsatz 1. Die Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung bei einer rech
? ZD-Aktuell 2021, 05583). Im Ergebnis sieht die herrschende Meinung einen Unterlassungsanspruch jedenfalls gemäß §§ 823, 1004 BGB (zum Teil i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO) als gegeben an, da dieser nicht durch Art. 79 Abs. 1 DSGVO gesperrt ist (OLG Köln Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523; Leibold/Laoutoumai aaO; a. A. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6.8.2020 - RN 9 K 19.1061, BeckRS 2020, 19361). Denn nur so sei ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet. Aber auch aus der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich ein Unterlassungsanspruch. Zwar sieht diese ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch nicht vor. Allerdings wird in Art. 17 DSGVO ein Löschungsrecht normiert, aus dem in Verbindung mit Art. 79 DSGVO, der wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe bei Verletzung der Datenschutzgrundverordnung garantiert, ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, juris, Rz. 10; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 31/17 R -, BSGE 127, 181-188, Rz. 13; Stollhoff in Auernhammer, DSGVO, 7. Aufl., Art. 17 Rz. 79; dies gilt auch für einen Löschungsanspruch gegenüber der SCHUFA, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2021 - 14 U 3/19 -, juris).
- b)Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch begründet. Dies ergibt sich nicht nur unmittelbar aus der Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 der DSGVO i. V. m. Art. 17 und Art. 79 DSGV (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02. März 2022 - 13 U 206/20 -, juris). Eine nicht von den Bestimmungen der DSGVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt und im Lichte der europäischen Gesetzgebung auszulegen ist (vgl. zum negatorischen Schutz: BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 -, BGHZ 219, 233 ff. Rz. 13; zum Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog im Falle der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020 - 9 O 145/19 -, juris; LG Gießen, Urteil vom 04. Oktober 2021 - 5 O 457/20 -, juris; ebenso LG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.10.2020 - 2-03 O 356/20; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 - 13 O 244/19 , juris).
- c)Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an den Dritten erfolgte Datenübermittlung im Wege der Übersendung des Kontoabschlusses gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO für eine rechtmäßige Datenübermittlung liegen eindeutig nicht vor. Dies gilt auch für die von der Beklagten vorgenommene SCHUFA-Meldung, mit der die Stadt1er Adresse des Dritten zum SCHUFA-Datensatz des Klägers als „frühere Adresse“ gemeldet wurde.
- aa)Die Versendung des Kontoabschlusses und die Meldung einer unzutreffenden „früheren Adresse“ an die SCHUFA stellen jeweils eine „Verarbeitung“ (siehe unten
(2)) von „personenbezogenen Daten“ (siehe unten
(1)) im Sinne von Art. 6. Abs. 1 DSGVO dar.
(1)Der im Kontoabschluss mitgeteilte Kontosaldo und die vom Kläger zu tragenden Abschlussposten betreffen nur ihn individuell und „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie BeckOK DatenschutzR/Schild, 38. Ed. 1.11.2021,
Art. 4Rn.
3). Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten, dass es hinsichtlich dieser Daten zu einer Personenverwechslung kommen konnte. Die im Kontoabschluss enthaltenen Daten bleiben auch bei Verwechslung personenbezogen, weil sie dem Kläger zugordnet werden können. Im Übrigen bleibt der Name einer Person auch bei Namensidentität mit einem Dritten personenbezogen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
- Dezember 2021 - 4 U 1278/21 -, juris Rz. 35). Die Personenbezogenheit der Daten gilt auch für die zur SCHUFA gemeldete „frühere Adresse“, obwohl diese unzutreffend ist, weil der Kläger in Stadt1 nie gewohnt hat. Insofern gebietet der mit der Datenschutzgrundverordnung verfolgte Zweck, Individualpersonen umfassend bei der Verarbeitung und Verbreitung „ihrer“ Daten zu schützen (vgl. Art. 1 DSGVO, von Lewinski in Auernhammer, DSGVO,
- Aufl., Art. 1 Rz. 1 ff.), auch den Schutz des Einzelnen vor der Zuordnung inhaltlich falscher Informationen. Daran, dass auch falsch zugeordnete Daten, „personenbezogen“ sind, kann kein Zweifel bestehen. „Personenbezogen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind alle Daten, die mit dem Zweck verwendet werden können, eine Person zu beurteilen (Eßer in Auernhammer, DSGVO,
- Aufl., Art. 4 Rz. 10). Dass die Information „frühere Adresse“ im Rahmen des SCHUFA-Datensatzes zumindest zur Identifikation des Klägers, aber möglicherweise auch bei Ermittlung seines „Scores“ berücksichtigt wird, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass diese Daten überhaupt zur Schufa zu melden sind.
(2)Diese personenbezogenen Daten des Klägers wurden von der ehemaligen Beklagten zu 2) auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO verarbeitet. „Verarbeitung“ erfasst gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO gerade auch die „Offenlegung durch Übermittlung“.
- bb)Die von der ehemaligen Beklagten zu 2) vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten war auch klar rechtswidrig. Weder hatte der Kläger in die Versendung des Kontoabschlusses an den Dritten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 S.1
- a)DSGVO), noch war die (versehentliche) Übersendung an den Dritten für die Erfüllung des mit dem Kläger bestehenden Kontovertrages erforderlich (Art. 6 Abs. 1 S. 1
- b)DSGVO), noch lag die Übersendung an den Dritten im berechtigten Interesse der ehemaligen Beklagten zu 2). Gleiches gilt für die Übersendung eines unrichtigen Datensatzes an die SCHUFA.
- d)Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 -, BGHZ 219, 233-242). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung haben die ehemalige Beklagte zu 2) und die Beklagte abgelehnt. Die Überzeugung, dass die Wiederholungsgefahr aus tatsächlichen Gründen nicht mehr vorliegt, hat der Senat - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - nicht gewinnen können. Die Beklagte hat zur Behebung der fehlerhaften Verknüpfung der beiden Kundenprofile lediglich konkretisiert, dass für den Kläger folgende „Legitimationsdaten“ hinterlegt seien: Vorname, Zweitname, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort. Mit dem zweiten Vornamen und dem im Vergleich zum „Namensvetter“ anderen Geburtsort seien zwei eindeutige Unterscheidungskriterien sichergestellt. Allerdings spricht bereits die bis ins Jahr 2020 fortwirkende (unrichtige) SCHUFA-Meldung für eine Wiederholungsgefahr, insbesondere auch deshalb, weil der Eintrag wohl eher auf Initiative des Klägers als der Beklagten gestrichen beziehungsweise gelöscht wurde. Bis ins Jahr 2020 enthielt der SCHUFA-Eintrag des Klägers unter „früheren Adressen“ auch die Adresse des Dritten in Stadt1. Davon, dass die beiden weiteren Abfragekriterien „zweiter Vorname“ und „Geburtsort“ nunmehr Datenpannen bei der Beklagten verhindern würden, ist der Senat auch deshalb nicht überzeugt, weil die Beklagte weder vorgetragen hat, wann die für den Kläger bei der Beklagten hinterlegten „Legitimationsdaten“ (möglicherweise) erweitert wurden. Noch hat die Beklagte dargelegt, dass die zusätzlichen Legitimationsdaten beim Datenabgleich (zukünftig) auch genutzt werden. Dass diese Unterscheidungskriterien grundsätzlich zur Verfügung stünden, reicht nicht aus, wenn bei der Datennutzung oder -migration nicht alle zu einer Person vorhandenen Datensätze verglichen oder genutzt werden. 2. Neben dem festgestellten Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € aus Art. 82 DSGVO i. V. m. §§ 249, 253 BGB aufgrund der Zusendung des Kontoabschlusses an den Dritten und der Meldung der unrichtigen „früheren Adresse“ zur SCHUFA zu, weil die die Beklage zu 2) ursprünglich treffende Verpflichtung auf die Beklagte durch Verschmelzung übergegangen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Beim Kläger liegt eine spürbare Beeinträchtigung seines durch die Datenschutzgrundverordnung geschützten Rechts an den eigenen persönlichen Daten vor.
- a)Der Senat ist aufgrund der nachfolgenden Erwägung zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger zwar - von den vorgerichtlichen Anwaltskosten abgesehen - kein materieller Schaden, aber ein gemäß Art. 82 DSGVO ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden ist. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Der Schaden muss erlitten sein, d. h. entstanden und nicht nur befürchtet werden (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
Art. 82Rz.
10). Dies führt hier aber nicht dazu, dass der Senat einen vom Kläger erlittenen Schaden nicht feststellen könnte, auch wenn dieser im Wesentlichen „immaterieller“ Art ist. Zu beachten ist bei der Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs „weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden“ soll, „die den Zielen dieser Verordnung entspricht“.
- b)Hier bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die nach der Verordnung selbst gebotene weite Auslegung dazu führt, dass grundsätzlich jeder DSGVO-Verstoß auch einen immateriellen Schaden begründet (so ausdrücklich BAG, Vorlagebeschl. v. 26.8.2021 - 8 AZR 253/20 - Beckonline Rz. 33; vgl. auch Hanßen, Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, DB 2020, 2730; Dickmann, Nach dem Datenabfluss: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, r+s 2018, 345, 353 („keine besondere Schwere der Verletzung“)), nicht der Entscheidung. Nach dieser eben genannten Auffassung ist die Schwere des immateriellen Schadens für die Begründung des Anspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO irrelevant und wirkt sich lediglich auf die Schadenshöhe aus (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2020 - 9 Ca 6557/18 -, juris Rn. 102 a. E.; nicht eindeutig: AG Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 - 13 C 160/19 -, juris Rz. 45; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom 02. August 2019 - 8 O 26/19 -, juris Rn. 19 „nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO führt zur Ausgleichspflicht“). Der OGH Österreich hat dem EuGH daher auch die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Eintritt eines Schadens beim Betroffenen eine Tatbestandsvoraussetzung ist oder eine Verletzung von Bestimmungen des DSGVO ausreicht sowie ob eine gewisse Erheblichkeit (Konsequenz von zumindest einigem Gewicht über den hervorgerufenen Ärger hinausgehend) für die Gewährung von Schadensersatz erforderlich ist (vgl. ÖOGH, Beschluss vom 15.4.2021 - 6 Ob 35/21x, ZD 2021, 631 (BeckOnline)).
- c)Im hiesigen Rechtsstreit ist ein immaterieller Schaden des Klägers feststellbar. Da die Anforderungen an den (immateriellen) Schadenseintritt angesichts der in der Datenschutzgrundverordnung selbst gemachten Vorgaben und der sich entwickelnden überzeugenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 -, juris; diesem folgend: AG Pfaffenhofen, Urteil vom 9.9.2021 - 2 C 133/21 - BeckOnline Rz. 31 f.; vgl. auch LG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2020 - 9 O 145/19; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2020 - 9 Ca 6557/18 -, juris Rz. 94 ff.; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
17 ff.) nicht besonders streng sind, ist eine - von der bloßen Verletzung der Datenschutzgrundverordnung zu trennende Beeinträchtigung - beim Kläger eingetreten. aa). Die bisherige deutsche Rechtsprechung, die immateriellen Schadensersatz überhaupt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugesprochen hat, was auch der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 BDSG a. F. entsprach, ist nicht mehr anwendbar (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
18a). bb) Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass hier ein Bagatellfall vorliegt, der von der Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich auszuschließen wäre (vgl. in diese Richtung wohl OLG Dresden, Beschluss vom
- Juni 2019 - 4 U 760/19 -, juris Rz. 13; LG Essen, Urteil vom 23.9.2021 - 6 O 190/21, LG Karlsruhe, Urteil vom
- August 2019 - 8 O 26/19 -, juris; AG Hannover, Urteil vom
- März 2020 - 531 C 10952/19 -, juris Rz. 22f.; AG Goslar, Urteil vom
- September 2019 - 28 C 7/19 -, juris, RA Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, NJW 2019, 3265; Eichelberger, Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen, WRP 2021, 159 ff. Rz. 29 ff.; Spittka: Die Kommerzialisierung von Schadensersatz unter der DSGVO, GRUR-Prax 2019, 475; nach derzeitiger Rechtsprechung des EuGH ohne Vorlage klar verneinend: BVerfG, Beschluss v.
- Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 -, juris; Kühling/Buchner/Bergt,
- Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
18a m. w. N.; verneinend: Gola
/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018,
Art. 82Rn. 13; offen gelassen: Beck
OK DatenschutzR/Quaas, 38. Ed. 1.11.2021,
Art. 82Rn.
25c). Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden wegen fehlender Erheblichkeit sieht weder das Gesetz vor, noch ist es (bisher) Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BVerfG, Beschluss v.
- Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 -, juris Rz. 21). cc) Der Schadensbegriff in Art. 82 DSGVO ist, soweit dieser nicht autonom auszulegen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - 16 O 128/20 - BeckOnline Rz 29; Kühling/Buchner/Bergt,
- Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
17; Eichelberger, WRP 2021, 159 Rz. 15; Korch: Schadensersatz für Datenschutzverstöße, NJW 2021, 978), jedenfalls im Lichte von Erwägungsgrund 146 der Datenschutzgrundverordnung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegen (vgl. Kohn: Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82
, ZD 2019, 498; Wybitul/Neu/Strauch: Schadensersatzrisiken für Unternehmen bei Datenschutzverstößen, ZD 2018, 202 ff.; Spindler/Schuster/Spindler/Horváth, 4. Aufl. 2019,
Art. 82Rn.
8, a. A. wohl LG Frankfurt/M., Urteil vom 18.9.2020 - 2-27 O 100/20), so dass die Ziele der Datenschutzgrundverordnung in vollen Umfang erreicht werden (vgl. Rechtbank Amsterdam Urt. v. 2.9.2019 - 7560515 CV EXPL 19-4611, BeckRS 2019, 24009 Rz. 38).
- dd)Danach liegt beim Kläger eine spürbare Beeinträchtigung seines durch die Datenschutzgrundverordnung geschützten Rechts an den eigenen personenbezogenen Daten durch das Zusammenspiel der folgenden Faktoren vor: (
- i)Weiterleitung des Kontoabschlusses an den Dritten, (
- ii)begründete Befürchtung des Klägers, dass es angesichts des Ende Januar/Anfang Februar 2019 im Online-Zugang des Klägers eingestellten Kontoauszugs, der die Adresse des Dritten in Stadt1 auswies, wieder zu einer Datenpanne gekommen sein könnte und
(3)Meldung einer unzutreffenden „früheren Adresse“ zum SCHUFA-Profil des Klägers durch die ehemalige Beklagte zu 2). Der beim Kläger eingetretene Schaden ist auch zu bejahen, obwohl es - abgesehen von Anwaltskosten - zu keiner bezifferbaren wirtschaftlichen Auswirkung „der Datenpanne“ zu Lasten des Klägers gekommen ist. Eine wirtschaftliche Betrachtung zur Ermittlung des immateriellen Schadens verbietet sich (vgl. Dickmann: Nach dem Datenabfluss: Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte des Betroffenen an seinen personenbezogenen Daten, r+s 2018, 345
(352)). Zwar ist es weder zu einer „öffentlichen Bloßstellung“, einem „Identitätsdiebstahl“, einer „Weitergabe intimer Informationen“ oder einer „ernsthaften Beeinträchtigung für das Selbstbildnis oder Ansehen“ der Person des Klägers gekommen (siehe Erwägungsgründe 75 und 85 der Datenschutzgrundverordnung; Beispiele auch nach Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn 18a; Rechtbank Amsterdam Urt. v. 2.9.2019 - 7560515 CV EXPL 19-4611, Beck
RS 2019, 24009 Rz. 36). Allerdings liegt der immaterielle Schaden des Klägers unter anderem in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2020 - 9 O 145/19 - BeckOnline Rz. 50; Kontrollverlust alleine nicht ausreichend: LG München I, Urteil vom 2.9.2021 - 23 O 10931/20 - BeckOnline). Seine Kontonummer und sein Kontostand wurden ohne seine Einwilligung einem Dritten bekanntgegeben und eine weitere Person (Anlageberater) hat aufgrund der fehlerhaften Bekanntgabe des Kontoabschlusses durch die ehemalige Beklagte zu 2) hiervon ebenfalls Kenntnis erlangt. Aus dem Kontoabschluss ist auch ersichtlich, dass der Kläger im dritten Quartal einen (Dispositions)-Kredit zu einem Zinssatz von 10,9 % (Sollzinsen) in Anspruch genommen hat. Spätestens seitdem der Kläger Ende Januar/Anfang Februar 2019 über seinen Online Zugang bei der ehemaligen Beklagten zu 2) einen Kontoauszug einsehen konnte, der nicht an ihn adressiert war, und er deshalb nachvollziehbar befürchtete, dass der Dritte wieder die Möglichkeit zur Einsicht in seine Kontoinformationen erlangt haben könnte, kam es zu einer relevanten Beeinträchtigung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 1 der Datenschutzgrundverordnung). Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 82 Rn. 18b). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, die zweite „Datenpanne“ zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt hatte, dass es sich bei der fehlerhaften Versendung des Kontoabschlusses um einen „einmaligen individuellen Bearbeitungsfehler“ gehandelt habe (K2/Bl. 7 d. A.). Der Kläger hat auch, wie sich in der Erhebung der hiesigen Klage zeigt, Zeit und Mühe aufgewendet, um sich vor drohendem (weiteren) Missbrauch zu schützen, was ebenfalls eine relevante Beeinträchtigung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zeichnet sich gerade dadurch aus, dass nicht zwangsläufig eine bilanzierungsfähige Vermögensminderung auf Seiten des Verletzten eintritt, sondern oft ausschließlich seelischer oder moralischer Unbill und Aufwendung der Ressource Zeit (so ausdrücklich Dickmann: Nach dem Datenabfluss: Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte des Betroffenen an seinen personenbezogenen Daten, r+s 2018, 345
(353)). Bei der Bewertung des Eintritts des klägerischen immateriellen Schadens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es noch 2020 zu einem „falschen“ SCHUFA-Eintrag aufgrund einer Einmeldung der ehemaligen Beklagen zu 2) kam, auch wenn sich die falsche SCHUFA Meldung lediglich in der Nennung einer falschen früheren Adresse niederschlug, ohne ein „Negativmerkmal“ darzustellen. Da jedenfalls die im SCHUFA-Eintrag des Klägers von 2020 falsch aufgeführte „frühere Adresse“ auf eine Meldung der ehemaligen Beklagten zu 2) zurückgeht, kommt es nicht darauf an, ob noch weitere nicht den Kläger betreffende frühere Bonitätsauskünfte auf die ehemalige Beklagte zu 2) zurückzuführen sind. gg) Die ehemalige Beklagte zu 2) war auch Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, bis deren Verpflichtung im Wege der Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen ist. Es besteht auch kein Zweifel, dass der Verstoß der Beklagten zu 2) gegen Art. 6 DSGVO kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden war und die ehemalige Beklagte zu 2) schuldhaft handelte, weil sie den Entlastungsbeweis gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO nicht zu führen vermocht hat. Hierfür hätte sie nachweisen müssen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich (im Sinne eines Verschuldens) ist (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
49). Dies hat sie selbst nicht vorgetragen.
- c)Der Kläger hat aufgrund des oben Gesagten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens: Allerdings hat sich hinsichtlich der Bemessung des aufgrund von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu gewährenden immateriellen Schadensersatzes noch keine gefestigte Rechtsprechung oder einhellige Meinung herausgebildet, auch wenn die zu § 253 BGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Nemitz in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl, 2018, Art. 82 Rz. 28).
- aa)Die Geschädigten sollen gemäß Erwägungsgrund Nummer 146 Satz 6 der Datenschutzgrundverordnung einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten“. Diese Stoßrichtung wird mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend interpretiert, dass die Schadensersatzhöhe unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes so zu bemessen sei, dass eine Abschreckungswirkung entfaltet werde (vgl. Paal: Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen, MMR 2020, 14 ff.; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
Art. 82Rn.
10; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
Art. 82Rn.
65).
- bb)Unstreitig sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch die Kriterien des Artikel 83 Abs. 2 DSGVO, der für die Verhängung von Geldbußen durch die Aufsichtsbehörden gilt, heranzuziehen, also die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten.
- cc)Das Bundesarbeitsgericht hat durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union weiter die Frage aufgeworfen, ob es bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auf den der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen ankommt und ob ein geringes Verschulden zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf (BAG, EuGH-Vorlage vom 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, juris).
- dd)Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Gewährung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € ausreichend und angemessen. Zwar ist, wie oben ausgeführt, ein immaterieller Schaden eingetreten. Der Schmerzensgeldanspruch ist aber angesichts dessen, dass der eingetretene Schaden am unteren Rand möglicher Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers und seiner Rechte aus Art. 6 DSGVO anzusiedeln ist, grundsätzlich nicht sehr hoch zu bemessen. Die vom Kläger nach außen gedrungenen personenbezogenen Daten betreffen lediglich seine Kontonummer, einen Kontostand aus dem Jahr 2018 sowie Abschlussposten (Sollzinsen, Kosten AktivKonto, Porto) in Höhe von insgesamt 29,28 € und den Umstand, dass er im dritten Quartal einen (Dispositions-)Kredit zu 10,9% in Anspruch genommen hatte. Auch ist nur bekannt, dass lediglich zwei Personen hiervon entgegen Art. 6 DSGVO Kenntnis erlangt haben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar Anfang 2019 Einsicht in einen weiteren an den Dritten in Stadt1 adressierten Kontoauszug hatte, er aber hinsichtlich seiner Daten lediglich befürchtet hat, dass der Dritte (abermals) Einsicht hatte. Indes ist zu Lasten der Beklagten zu werten, dass dieser Vorfall sich zu einem Zeitpunkt ereignete, zu dem die ehemalige Beklagte zu 2) über die fehlerhafte Migration der Datensätze informiert war und dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Weiter ist zu werten, dass zwar bis zur Löschung eine falsche „frühere Adresse“ des Klägers bei der SCHUFA hinterlegt war, aber nicht ersichtlich ist, dass sich dieser Umstand negativ auf seine Bonität oder seinen „Score“ ausgewirkt hat. Dass die Bonitätsauskunft unter „1. Kreditkarte“ nicht den Kläger betraf, hat er selbst nicht vorgetragen. Eine im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtige Abschreckungswirkung wird im Übrigen in diesem Fall bereits durch den Umstand bewirkt, dass ein Schmerzensgeld zugesprochen wird. 3. Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls im tenorierten Umfang aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. V. m mit den zu § 249 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen begründet.
- a)Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung etwaiger Rechte infolge des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung war für den Kläger angesichts der oben geschilderten unübersichtlichen Rechtslage erforderlich und zweckmäßig.
- b)Allerdings sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht aufgrund eines Wertes von 15.000,00 € zu berechnen. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der dem berechtigten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16 -, juris). Dieser liegt bei bis zu 1.000,00 €. Der Gegenstandswert für das vorgerichtliche Schreiben setzt sich zusammensetzt aus dem berechtigtem Zahlungsanspruch in Höhe von 500,00 € Schmerzenzgeld und dem mit ebenfalls 500,00 € zu bemessendem Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße. Der Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Hierbei ist neben dem berechtigten Zahlungsbegehren auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen, die, wie oben ausführlich begründet, mit 500,00 € zu bewerten sind und der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes entsprechen.
- c)Danach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,94 € (1,3 Geschäftsgebühr von 114,40 €, Pauschale Nr. 7002 VV von 20,00 €, Umsatzsteuer von 25,54 €).
- d)Im Übrigen wirkte sich auf den materiellen Schadensersatz nicht aus, dass der Klägervertreter den Schriftsatz vom 21. Februar 2019 (Bl. 8ff. d. A.) zunächst an die Beklagte sendete, obwohl Verantwortliche im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO allein die ehemalige Beklagte zu 2) war. An der nach § 249 BGB von der Beklagten zu erstattenden vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters ändert dies nichts- Hierdurch wird die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz nicht entwertet, weil sie etwa an die falsche Partei gerichtet war. Der Schriftsatz ging der ehemaligen Beklagten zu 2) zu und sie hat auf die Aufforderung im eigenen Namen geantwortet, diese also als an sich gerichtet interpretiert.
- ee)Die Beklagte ist auf die Nebenforderung hin auf Zahlung zu verurteilen. Es kommt nicht (mehr) darauf an, ob der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Der sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. V. m § 249 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch auf Freistellung nach § 257 S. 1 BGB hätte sich jedenfalls gemäß § 280 Abs. 1 u. Abs. 3 sowie § 281 Abs.1 S. 1 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Freistellung des Klägers oder zur Zahlung verletzt. Zwar hat der Kläger im Rahmen der Abmahnung vom 21. Februar 2019 nicht Freistellung verlangt (Anlage K3/Bl. 9f. d. A.), sondern „Erstattung“ und damit Zahlung. Mit der definitiven Weigerung im Schreiben vom 30. April 2019 (Anlage K4/Bl. 11 d. A.) eine Unterlassungserklärung - unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ansprüche - abzugeben und die Kostennote zu zahlen, hat die ehemalige Beklagte zu 2) aber zugleich auch eine Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Kläger, gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Die an sich nach § 250 S. 1 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung wird dabei durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung (auch) der Freistellung entbehrlich gemacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03. September 2013 - I-4 U 58/13 -, juris). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO. Da aufgrund der Verschmelzung nur noch die Beklagte in Anspruch genommen wird, kam es nicht mehr darauf an, ob und im welchem Verhältnis beide Beklagte teilunterlägen wären. 5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO). 6. Den Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt 5.500,00 € und setzt sich wie folgt zusammen: Unterlassungsbegehren: 500,00 € Schmerzensgeldantrag: 5.000,00 € Nebenforderung: nicht werterhöhend. a). Da das Landgericht für das Verfahren in erster Instanz noch keinen Streitwert festgesetzt hat, kann der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.4.2015 - 1 ME 43/15; OLG Celle, Beschluss vom 24. 4. 2002 - 13 U 150/00; BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 5). Wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung sogar abändern kann, muss es erst recht befugt sein, eine solche Festsetzung erstmalig vorzunehmen. Für eine solche Befugnis sprechen zudem praktische Gesichtspunkte: das Erstgericht muss sich sonst nochmals mit einem für es bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (OVG aaO). b). Der Streitwert für das Unterlassungsbegehren ist auf 500,00 € festzusetzen. Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit § 48 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Träger des maßgeblichen Interesses bestimmt wird (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 7.1.2021 - 6 W 131/20 ). Auf die obigen Ausführungen unter 3.
- b)wird daher verwiesen. Die gemäß § 61 GKG vorgeschriebene Angabe des Werts in der Klagschrift (hier 5.000,00 €) stellt insoweit zwar ein gewichtiges Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens dar, allerdings ist das Gericht an die Angaben der Parteien nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - X ZR 110/11 -, juris Rz. 4). c). Der Wert des Schmerzensgeldantrags ist für beide Instanzen auf 5.000,00 € festzusetzen. Dies gilt auch für die erste Instanz, obwohl die Klageschrift im Fließtext auch eine Schmerzensgeldvorstellung von 10.000,00 € nennt und vorgerichtlich ebenfalls 10.000,00 € Schmerzensgeld geltend gemacht wurden. Der vor dem Landgericht gestellte Antrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass dort nur noch ein Schmerzensgeldbetrag von mindestens 5.000,00 € geltend gemacht werden sollte. Beim „Stehenlassen“ des Begehrs von 10.000,00 € dürfte es sich um ein Redaktionsversehen des Klägervertreters handeln. Hierfür spricht bereits das Interesse des Klägers an der Kostengeringhaltung. Im Übrigen dürfte davon auszugehen sein, dass der Klageantrag mit mehr anwaltlicher Sorgfalt und Augenmerk formuliert wird als der folgende Fließtext. Sonstiger Langtext Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002839