Fehlende oder unzulängliche Belehrung über Berechnung der Vorfäligkeitsentschädigung hat keinen Einfluss auf Anlaufen der Widerrufsfrist Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 23. April 2021, 1 O 216/
§ 1Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bedurfte es nicht, da der Kaufvertrag im stationären Handel abgeschlossen wurde und § 357 Abs. 7 BGB aufgrund der Verweisungsnorm des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB nur entsprechende Anwendung findet. Art.
§ 1Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB betrifft lediglich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die dort angeführten Informationspflichten beziehen sich auf einen nach § 312g Abs. 1 BGB widerruflichen Vertrag und passen daher nicht für einen im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rdnr. 32). Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt (vgl. BGH, a. a. O. Rdnr. 33-35). Auch Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB sprechen gegen dessen entsprechende Anwendung auf den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, weil die besonderen Informationspflichten nach Art.
§ 1Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht an die besondere Vertragssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen und die hiermit verbundenen Risiken („Überrumpelungsgefahr“) anknüpfen, welche bei einem Kauf im stationären Handel gerade nicht vorliegen. Dagegen soll das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB einen - auch nachträglichen - Konditionenvergleich ermöglichen (BGH, a. a. O. Rdnr. 36-38). Schließlich ist eine Belehrung nach Art.
§ 1Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch unionsrechtlich nicht geboten (BGH, a. a. O., Rdnr. 39). Ferner hat der Kläger sich - seine eigene Rechtsauffassung von einem wirksamen Widerruf als zutreffend unterstellt - selbst grob pflichtwidrig verhalten, indem er das Fahrzeug nach dem von ihm erklärten Widerruf weiter genutzt hat. Denn nach Ausübung des Widerrufsrechts hat der Verbraucher den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache einzustellen und ist auch zu deren Prüfung nicht mehr berechtigt (vgl. Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl., § 357 Rdnr. 33, 50; zu § 357 BGB a. F. auch Staudinger/Kaiser, BGB, Bearbeitung 2012, § 357 Rdnr. 43, 55). Der Kläger hätte das Fahrzeug vielmehr auf Grundlage eines unterstellt wirksamen Widerrufs spätestens nach 30 Tagen an die Beklagte herausgeben müssen (§ 357a Abs. 1 BGB), wobei er nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB vorleistungspflichtig gewsen wäre (BGH, Urteil vom
- Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256, Rdnr. 23), sodass dies zugleich Voraussetzung für die Fälligkeit eigener Zahlungsansprüche gewesen wäre (BGH, a. a. O., Rdnr. 21-24). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug gesetzt. Ein tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt (§ 294 BGB). Ebenso fehlt es an einem wörtlichen Angebot (§ 295 BGB), da der Kläger nicht die Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte angeboten, sondern lediglich seinen eigenen Zahlungsanspruch im Sinne einer Zug-um-Zug-Leistung - aufgrund seiner Vorleistungspflicht ungerechtfertigt - eingeschränkt hat. Zudem müsste die Beklagte nach § 295 BGB auch die Entgegennahme der Leistung zeitlich vor dem wörtlichen Angebot verweigert haben oder es müsste eine Mitwirkungshandlung der Beklagten erforderlich gewesen sein; für beides fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. IV. Vorsorglich weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1) wäre auch dann unbegründet, wenn der Kläger den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen hätte. Dies gilt bereits unabhängig von der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem ihr zustehenden Wertersatzanspruch. Denn die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 29). Ein Annahmeverzug liegt aber - wie dargelegt - nicht vor, weswegen zugleich der Klageantrag zu 2) unbegründet wäre. V. Einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (s. BGH, Urteil vom
- Juli 2016, Az. XI ZR 501/15, BeckRS 2016, 12590 Rdnr. 16 m. w. N.) und sich die Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs nach innerstaatlichem Recht richtet (BGH, a. a. O., Rdnr. 16; BGH, Urteil vom
- Oktober 2020, Az. XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rdnr. 27; beide m. w. N.). Der Umstand, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB keinen Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung belässt, ist eine Frage des innerstaatlichen Rechts. Auch die sonstigen aufgeworfenen Rechtsfragen bedürften keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof („acte clair“; vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2020, Az. XI ZR 288/19, BeckRS 2020, 19736 Rdnr. 31; Beschluss vom
- Februar 2020, Az. XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rdnr. 14 ff., 22 ff., 37, 41, 48). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002842