einer Satzungsänderung und zwei Teilabhilfebescheiden steht nunmehr insbesondere noch die Einbeziehung von Einnahmen aus Selektivverträgen zur Berechnung der Höhe des Anspruchs im Streit. Der 1939 geborene Kläger war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in Hessen zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) der Beklagten. Auf seine Zulassung verzichtete er zum 31. Oktober 2002.
Beendigung seiner Zulassung setzte die Beklagte mit Bescheid vom
haltigkeitsfaktor sei rechtswidrig. Ab dem Jahr 2006 müssten Neuberechnungen erfolgen, weshalb es auch einer Neuberechnung des Punktwerts bedürfe. Die Verwaltungskostenumlage sei in der Höhe unzulässig. Sie stehe in keinem Verhältnis zu den Verwaltungskosten, die die Abrechnung der aktiven Vertragsärzte verursachten. Es dürfe allenfalls eine verringerte Verwaltungskostenumlage zum Abzug gebracht werden. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
Die maximal erreichbare Punktzahl betrage
der bisher gültigen Normalstaffel 12.000 Punkte, der maximale EHV-Anspruch entspreche 18 %. Ein Prozentpunkt entspreche damit 12.000: 18 = 666,666 Punkte. Darin geregelt werde auch, dass erstmalig ein Punktwert festzulegen sei. Ausgangswert hierfür sei der Jahresbetrag des Durchschnittshonorars 2010
den bis zum
haltigkeitsfaktor“ zwar für rechtswidrig, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14. Dezember 2009 sei in dem neugefassten § 8 die Grundlage für die Einbeziehung von Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütung in die EHV geschaffen worden. Dieser Gesetzesänderung sei sie durch Aufnahme des § 11 „Ergänzende Bestimmungen zur Einbeziehung von Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütung“ in die GEHV
gekommen. Darin werde eine Mitteilungspflicht für Sonderverträge ab dem Quartal III/11 eingeführt. Die Änderungen hätten der Behandlung in der Vertreterversammlung bedurft, die am
haltigkeitsfaktor sei unverhältnismäßig. Dies gelte auch für den entsprechend abgesenkten Punktwert als Grundlage der Berechnung gem. der Übergangsregelung
Unberücksichtigt seien Sondervergütungen bei der Berechnung seiner EHV-Ansprüche und bei der Berechnung der EHV-Ansprüche
Sog. Bestandsrentner, also Personen, die EHV-Leistungen schon vor dem 1. Juli 2012 bezogen hätten, würden niemals eine Versorgung erhalten, die sich auch
den Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütung richte. Dies verstoße gegen das Gesetz über die Kassenärztliche Vereinigung. Anders als seit Jahren seitens der Beklagten vorgetragen, sei ein Problem der Demographie nicht aufgetreten, jedenfalls nicht in dem Umfang wie vermutet. Die Zahl der Vertragsärzte habe zugenommen. Die Gesamtvergütung habe ebenfalls zugenommen, sodass die aktiven Vertragsärzte in den letzten Jahren - unbeschadet der Umlage für die EHV - höhere Honorareinnahmen hätten verbuchen können. Die Belastung der aktiven Vertragsärzte mit Beiträgen bzw. Umlagen zu Gunsten der EHV-Leistungen bewegten sich ab 1. Juli 2012 zwischen 5% und 6 %. Die Beklagte habe daraus auch schon Rücklagen gebildet für den Fall, dass sie an klagende EHV-Bezieher
zahlungen leisten müsse -- auch dies ohne finanzielle
teile für die aktiven Vertragsärzte. Die Honorare aus den Selektivverträgen müssten ab dem Quartal IV/11 dem Durchschnittshonorar hinzugerechnet werden, welches für die Berechnung der EHV-Leistungen herangezogen werde. Wer die Verzögerung zu verantworten habe, sei unerheblich. Maßgeblich sei das Gesetz, welches ab 1. Januar 2010 umzusetzen gewesen sei.
der Entscheidung des BSG vom 19. Februar 2014 müsse die Beklagte nun prüfen, welche Regelung an die Stelle der beanstandeten Grundsätze der EHV trete. Eine Korrektur habe zur Folge, dass der Startpunktwert abzuändern sei. Weiterhin wandte er sich gegen die Höhe der Verwaltungskostenumlage. Die Beklagte hat gegenüber dem Sozialgericht auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Weiter hat sie vorgetragen, im Verfahren vor dem Bundessozialgericht werde die Frage der Rechtmäßigkeit des
haltigkeitsfaktors generell geprüft. Soweit das Sozialgericht seinerzeit eine Absicherung gegen eine mögliche zunehmende Entwertung der Anwartschaften gerügt habe, habe die Vertreterversammlung in ihren Sitzungen am 27. August und 29. Oktober 2011 eine Satzungsänderung u.a. zu § 8 Abs. 1 GEHV beschlossen. Die Beklagte verteidigte ihren Rechtsstandpunkt zum
haltigkeitsfaktor. Der Verpflichtung zur Einbeziehung der Honorare aus Sonderverträgen sei sie
gekommen. Dem § 8 KVHG könne nicht der gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass sich die Honorare aus Sonderverträgen steigernd auf die EHV-Ansprüche auswirken sollten. Klarstellend merke sie an, dass die Honorare aus Sonderverträgen nicht zur Beitragssenkung bei aktiven Ärzten verwandt worden seien. Auch
der Neuregelung habe sich der Verwaltungskreislauf und -aufwand nicht verringert. Den konkreten Einfluss der Entscheidung des Bundessozialgerichts auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Anpassungspunktwertes könne sie erst
Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe beurteilen. Sie habe zwischenzeitlich einen Beirat für die EHV eingerichtet. Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 30. Mai 2015 eine Neufassung der § 8 Abs. 1, § 10 GEHV und schaffte den
haltigkeitsfaktor ab. Die Neufassung wurde mit Schreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom
vergütung i.H.v. 4.156,02 € für den Zeitraum
Klageerhebung ergangen seien, würden dadurch Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Die Klage sei auch weitgehend begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Er sei daher abzuändern gewesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung über seinen EHV-Anspruch ab dem
haltigkeitsfaktor verringertes Jahresdurchschnittshonorar 2010 zugrunde gelegt habe (wird weiter ausgeführt). Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der EHV in dem streitbefangenen Zeitraum seien die GEHV in der durch Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten in den Sitzungen vom
der Neufassung der GEHV würden die über die Beitragszeit erworbenen Punkte mit einem festen Punktwert in Euro multipliziert. Aus der Multiplikation ergebe sich die Höhe des monatlichen EHV-Bezugs. Es würden maximal 14.000 Punkte berücksichtigt. Der Punktwert werde erstmalig für den 1. Juli 2012
1 und 2 festgesetzt (§ 4 Abs. 2 GEHV). Der Punktwert werde mit vier Dezimalstellen festgelegt. Soweit sich rechnerisch mehr Dezimalstellen ergeben, erfolge eine kaufmännische Rundung (§ 4 Abs. 3 GEHV). Der Anspruch werde jährlich zum
den bis zum 30. Juni 2012 gültigen Grundsätzen der EHV maßgebend. Der Wert eines Punktes werde auf der Basis der bisher gültigen Normalstaffel ermittelt. Die maximal erreichbare Punktzahl betrage
der bisher gültigen Normalstaffel 12.000 Punkte, der maximale EHV-Anspruch entspreche 18%. Ein Prozentpunkt entspreche damit 12.000 : 18 = 666,666 Punkten. Der Wert eines Punktes ergebe sich aus folgender Formel: Ein Prozent des Jahresdurchschnittshonorars 2010: (12.000 [maximale Punkte
der bisherigen Fassung]: 18 [Anspruchshöchstsatz]) x 12 [Monate] = Punktwert 2012/2013 (§ 10 GEHV).
der Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 sei davon auszugehen, dass diese veröffentlichte Formel der verabschiedeten Formel entspreche. Offensichtlich handele es sich aber um ein Redaktionsversehen, was vor einer Neubescheidung der Beklagten durch Beschluss der Vertreterversammlung durch Änderung der Formel klarzustellen sei. Die Kammer gehe von einem Redaktionsversehen aus, da
der verabschiedeten Formel der Punktwert, der sich auf einen monatlich zu bestimmenden Anspruch bezieht, nicht durch den Monatsfaktor 12 dividiert, sondern mit diesem Faktor multipliziert werde. Hierdurch ergibt sich das 144-fache des offensichtlich gewollten Werts eines Punkts. Soweit die Beklagte im Rahmen der Neubescheidung an dieser Formel festhalte, sei die runde Klammer
„[Anspruchshöchstsatz]" hinter „12 [Monate]“ zu setzen oder sei - worauf die Beklagte hinweist - das Multiplikationszeichen „x“ vor „12 [Monate]“ durch das Divisionszeichen zu ersetzen. Soweit der Vortrag des Klägers im parallel verhandelten Verfahren zum Az. S 12 KA 84/13 in der mündlichen Verhandlung zutreffen sollte, er habe bereits in der Vergangenheit auf die Fehlerhaftigkeit der Formel bei der Beklagten hingewiesen, habe sich damit aber mit dem Hinweis, die Formel habe ihre Richtigkeit, kein Gehör verschaffen können, sei für die Kammer nicht verständlich, weshalb die Beklagte die Klarstellung nicht bereits in der Vergangenheit vorgenommen habe.
der so verstandenen Vorgabe werde der sich im Jahr 2010 ergebende Punktwert auf der Grundlage einer 12.000 Punkte umfassenden Normalstaffel
den zuvor geltenden GEHV ermittelt und würden die bisherigen EHV-Bezüge bzw. Anwartschaften auf dieser Grundlage umgerechnet. Aufgrund der nunmehr maximal erreichbaren Punktzahl von 14.000 Punkten, was auf der Grundlage der Beitragsklasse 4 erst in 35 Jahren erreicht werden könne, gegenüber vormals 12.000 Punkten, was aber zuvor
30 Jahren auf der Grundlage des Durchschnittshonorars möglich gewesen sei, könne zukünftig aufgrund der höheren Beitragsklassen ein um 16,7 % höhere Anwartschaft erreicht werden. Als sog. Bestands-EHV-Bezieher betreffe den Kläger aber dieser Teil der Neuregelung nicht. Das Durchschnittshonorar 2010 sei
1 Buchstabe a GEHV a. F. zu bestimmen. Danach werde für jedes Quartal
Berücksichtigung der besonderen Kosten
das Prozentverhältnis der anerkannten Honorarforderung aus der Abrechnung der Primär- und Ersatzkassen des einzelnen Vertragsarztes zur Durchschnittshonorarforderung aller Vertragsärzte im Bereich der KV Hessen im gleichen Quartal festgestellt. Dabei seien auch von Versicherten direkt an den Vertragsarzt geleistete Zahlungen (honoraräquivalente Zahlungen, z. B. Zuzahlungen
4 SGB V) mit einzubeziehen. Die Berücksichtigung der Kostenanteile bzw. die Berücksichtigung der Vergütung „technischer Leistungen“
i. V. m. den dazu beschlossenen Anlagen sei rechtmäßig (vgl. BSG, Urt. v. 19. Februar 2014 - B 6 KA10/13 R - juris Rn. 36 ff.). Soweit die Beklagte das Durchschnittshonorar 2010
Anwendung des sog.
haltigkeitsfaktors berechnet habe, wovon
den Einlassungen der Beklagten auszugehen sei und was die mündliche Verhandlung bestätigt habe, entspreche dies bereits nicht der Satzungsgrundlage (wird weiter ausgeführt). Zu beanstanden gewesen sei von der Kammer auch das Fehlen einer Übergangsregelung zur Einbeziehung der Einnahmen zur EHV aus Sonderverträgen für die Festsetzung der EHV-Ansprüche. lm Unterschied zu den Vorgängerregelungen erfolge die Finanzierung der EHV nicht durch einen festen Prozentsatz des aktuellen KV-Honorarumsatzes abzüglich im Einzelnen aufgeführter besonderer Kostensätze, sondern durch feste Beiträge der aktiven Vertragsärzte aufgrund des Honorarumsatzes im Vorvorjahr einschließlich der Honorare aus Selektivverträgen (§ 3 Abs. 1 GEHV). Sachkosten, die nicht innerhalb der Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten seien oder Kapitel 40 entsprächen, sowie Medikamentenkosten oder Erstattungen für Heil-/Hilfsmittel seien abzuziehen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 GEHV). Die Regelung gehe im Grundsatz zurück auf die GEHV in der geänderten Fassung ab Juli 2011. Der neu eingeführte § 11 GEHV a. F. „Ergänzende Bestimmungen zur Einbeziehung von Vergütungen im Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütung" habe vorgesehen, dass zur Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung ergänzend zu der Quotierung der Gesamtvergütung
1 GEHV sämtliche Vergütungen für Leistungen aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an gesetzlich krankenversicherten Patienten erbrächten und die nicht unmittelbar über die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ausgezahlt würden, herangezogen würden. Dies habe unabhängig von der Rechtsgrundlage der Vergütung auch für die Vergütung aus Direktverträgen zwischen den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und den gesetzlichen Krankenkassen oder aus Verträgen zur Integrierten Versorgung (Abs. 1) gegolten. Die auf ein Quartal entfallenden Einnahmen von Vertragsärzten aus Umsätzen ärztlicher Tätigkeit
Abs. 1 seien mit der
5 8 Abs. 2 für das entsprechende Quartal errechneten Quote rechnerisch belastet und zur Finanzierung der EHV herangezogen worden. Dieser Finanzierungsbeitrag sei bei der Auszahlung des Quartalshonorars aus der Gesamtvergütung einzubehalten gewesen. Habe der jeweilige Vertragsarzt im Quartal weniger Honorar über die KVH abgerechnet, als sein Finanzierungsbeitrag zur EHV aus Sonderverträgen
dieser Vorschrift betragen habe, sei er verpflichtet gewesen, den nicht verrechenbaren Betrag unverzüglich
Erhalt eines entsprechenden Zahlungsbescheides an die KVH zu zahlen (Abs. 2). Damit trügen die Einnahmen aus Selektivverträgen seit dem Quartal III/11 zur Finanzierung der EHV bei. Die Ausrichtung des EHV-Anspruchs auf das Aufsatzjahr 2010 führe dazu, dass sowohl im ersten als auch in den Folgejahren
der Neuregelung der GEHV die EHV-Bezieher von diesem Teil der vertragsärztlichen Honorarentwicklung abgekoppelt würden. Für die Folgejahre folge dies aus den Anpassungsregelungen. Die Anpassung des Punktwerts zum 1. Juli eines Jahres erfolge auf der Basis des Prozentsatzes, um den sich die für das Jahr der Anpassung geltende Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV im Vergleich zur Bezugsgröße des Vorjahres verändert habe. Der Veränderungsprozentsatz werde mit einem Mengenfaktor multipliziert. Dieser errechne sich, indem der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis ergebe, in dem die Gesamtforderung der EHV-Empfänger im zweiten Jahr vor der Anpassung (t -2) zu der des Jahres vor der Anpassung (t-1) stehe, durch den Prozentsatz dividiert werde, der angebe, wie sich die gewichtete Zahl der Beitragszahler im zweiten Jahr vor der Anpassung (t -2) zu der des Jahres vor der Anpassung (t-1) verhalte. Die gewichtete Zahl der Beitragszahler ergebe sich, indem die Beitragssumme des jeweiligen Jahres durch den jeweiligen Durchschnittsbeitrag (Beitragsklasse 4) dividiert werde (§ 4 Abs. 4 GEHV). Der Veränderungsprozentsatz falle damit geringer aus, wenn in den beiden Vorjahren eine Steigerung des Umfangs der EHV-Leistungen zu verzeichnen sei und/oder die Zahl der beitragspflichtigen Ärzte abnehme, er falle höher aus, soweit der Umfang der EHV-Leistungen abgenommen habe und/oder die Zahl der beitragspflichtigen Ärzte gestiegen sei. In jedem Fall sei er aber unabhängig von der Entwicklung der ärztlichen Einkommen, die nicht zwingend mit der Veränderung der Bezugsgröße korrelieren müssten, und auch von den Einnahmen aus den Selektivverträgen. Die Beiträge aus den Einnahmen aus den Selektivverträgen dienten auch in der Folgezeit ausschließlich der Finanzierung der EHV und seien ohne Auswirkung auf das Versorgungsniveau der EHV-Bezieher. Nur bei dem einzelnen Vertragsarzt könnten sie zur Erhöhung der individuellen Anwartschaft führen. Auswirkungen der Beiträge aus den Einnahmen aus den Selektivverträgen auf das EHV-Versorgungsniveau bestünden nur indirekt vermittelt über den sog. paritätischen Defizitausgleich
Ergebe eine vorab vorzunehmende Schätzung, dass die EHV-Ausgaben durch die Beitragseinnahmen nicht gedeckt seien, erfolge der „paritätische Defizitausgleich“. Die Hälfte des prognostizierten Fehlbetrages sei durch eine Beitragserhöhung aufzubringen, die andere Hälfte durch Absenkung des Punktwerts, wobei den bisherigen EHV-Beziehern der zuvor gezahlte Punktwert in jedem Fall garantiert werde, für sie also keine Verringerung eintrete, aber eine Erhöhung geringer ausfallen oder ganz wegfallen könne. Lediglich die erstmaligen EHV-Bezieher erhielten den neu errechneten Punktwert. Der verbleibende Fehlbetrag sei durch eine weitere Erhöhung der Beitragssätze auszugleichen. (§ 5 GEHV). Müsse eine in Höhe von 7% der zu erwartenden Beitragseinnahmen der folgenden 12 Kalendermonate bestehende Schwankungsreserve angegriffen werden, so seien für die folgenden 12 Kalendermonate abweichend zu §§ 4 und 5 der Punktwert und die Beitragssätze so festzusetzen, dass zusätzlich zur Finanzierung der Leistungen aus den Beiträgen die Schwankungsreserve auf den Sollwert aufgefüllt werde (§ 6 GEHV). Entsprechend sei auch für die Überführung der Schwankungsreserve zu verfahren (§ 10 Abs. 4 GEHV). Dabei komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber oder die Beklagte verspätet die Rechtsgrundlagen zur Einbeziehung der Einnahmen aus den Selektivverträgen zur Finanzierung der EHV geschaffen hätten. Insofern kämen dem Landesgesetzgeber und der Beklagten als Normgeber Gestaltungsspielräume zu. Ein Anspruch des Klägers auf ein bestimmtes Tätigwerden der Normgeber oder ein Tätigwerden zu einem bestimmten Zeitpunkt sei nicht ersichtlich. Maßgeblich sei allein, dass die Normgeber die Einbeziehung der Einnahmen aus den Selektivverträgen zur Finanzierung der EHV geschaffen hätten. Nur der Landesgesetzgeber sei befugt gewesen, die hier erfolgten Anpassungen auf die sich verändernden Versorgungsstrukturen vorzunehmen, nicht die Beklagte als Satzungsgeberin, da die strittigen Honoraranteile außerhalb des Kompetenzbereiche der Beklagten erzielt würden. § 11 GEHV a.F. sei durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KV Hessen in den Sitzungen vom 20. Februar 2010, 29. Mai 2010 und 28. August 2010 verabschiedet und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V vom Hessischen Sozialministerium mit Schreiben vom 10. Juni 2011 genehmigt und veröffentlicht worden durch das Mitgliederrundschreiben der Beklagten „EHV Aktuell" vom 6. Juli 2011. § 11 GEHV a.F. mit der Einbeziehung der Honorare aus Selektivverträgen wiederum beruht auf § 8 KVHG in der Fassung des Hessischen Landesgesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14. Dezember 2009, GVBl. 2009, Teil I, 662, in Kraft getreten am 23. Dezember 2009. Die in der dargelegten Form durch die Neufassung der GEHV vorgenommene Abkopplung von den Ärzteeinkommen, im strittigen Zeitraum neben der Einrechnung des sog.
haltigkeitsfaktors durch die Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus Sonderverträgen bei der Festsetzung des Versorgungsniveaus, halte die Kammer für unzulässig.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe ein Anspruch des EHV-Beziehers auf Teilhabe an der Honorarverteilung in einem bestimmten Umfang. Die Anwartschaft aus der EHV schütze aber gerade den Anspruch auf Teilhabe an der Honorarentwicklung und nicht lediglich ein Existenzminimum (Hinweis auf BSG, Urteil vom
gekommen. Soweit die Beklagte vortrage, Honorare außerhalb der Gesamtvergütung würden nicht abgefragt werden, sei dies der Kammer nicht
vollziehbar, da ihr aus zahlreichen EHV-Beitragsstreitigkeiten bekannt sei, dass eine Erhebung erfolge. Insofern bestehe
6 Satz 1 GEHV a.F. bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 GEHV auch eine
weispflicht des einzelnen Vertragsarztes. Für die Quartale III/11 bis II/12 sei die Beklagte zudem
6 Satz 2 GEHV a.F. befugt gewesen, bei Nichtangabe die Quartalseinkünfte zu schätzen. Es habe der Verwaltungspraxis entsprochen, eine Schätzung in Höhe einer Durchschnittseinnahme von 25.000,00 € im Quartal vorzunehmen. Allerdings habe die Beklagte sich bisher in Verfahren gegen entsprechende Festsetzungen geweigert, dem Gericht die Datengrundlage für die Durchschnittseinnahme anzugeben. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die gemeldeten Umsätze und die Gesamtsumme der aus Schätzbescheiden sich ergebenden Festbeträge für das Quartal III/11 mit 11.313.339,05 € angegeben habe und für die Folgequartale lV/11 bis II/12 angegeben habe, sie habe entsprechend hohe Meldungen erhalten, entbehrten diese Angaben jeglicher
vollziehbarkeit. Auch habe sich der Beklagtenvertreter geweigert, die ihm vorliegende schriftliche Unterlage zur Gerichtsakte zu reichen. Letztlich sei es für die Kammer hierauf nicht angekommen, weshalb sie von einer Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs auch im Hinblick auf weitere Verfahrensverzögerungen abgesehen hat, da bereits die strukturelle und grundsätzliche Abkopplung der Einnahmen aus Sonderverträgen rechtswidrig sei. Im Übrigen seien auch die von der Beklagten genannten Zahlen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht unerheblich. Bei einem Quartalsvolumen von 11,3 Mio. € und einem sich daraus ergebenden Jahresvolumen von 45,2 Mio. € würde sich der Jahresumsatz bei 9.000 Ärzten um ca. 5.022,22 € erhöhen. Auf der Grundlage des früheren Anspruchshöchstsatzes von 18 % ergibt dies einen EHV-Mehrbetrag von 904 € im Jahr. Gemessen am maximalen EHV-Jahresbetrag im strittigen Zeitraum von 26.884,80 € (12 x 2.240,40 €) bewege sich der strittige Mehrbetrag damit in einer Größenordnung von 3,4 %. Zu beachten sei hierbei auch, dass es sich um eine Dauerleistung handele. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass ein nicht zu vernachlässigender Honoraranteil der außerhalb der an die KV zu leistende Gesamtvergütung von den Krankenkassen zu zahlen sei, nicht in die Berechnung der EHV-Ansprüche einbezogen werde. Bei den Einnahmen aus Sonderverträgen handele es sich auch um Teile der vertragsärztlichen Vergütung. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 propagierte zur Stärkung bzw. Schaffung von Wettbewerbsstrukturen die Abkehr vom Kollektiv- zum Selektivvertragssystem. Die bereits zuvor bestehende, aber eher bescheidene und wenig angenommene Tendenz des Gesetzgebers, die Vertragskompetenz der Krankenkassen unter Ausschaltung der KVen zur Schaffung neuer Versorgungsstrukturen zu erweitern, sei erheblich ausgebaut worden, insbesondere durch die §§ 73b, 73c und 73d SGB V in der damaligen Fassung. Entsprechend sei die Gesamtvergütung zu verringern (§§ 73b Abs. 7, 73c Abs. 6 SGB V). Von daher sei die Einschätzung des Landesgesetzgebers zutreffend, hierdurch würden Leistungen, die bisher von zugelassenen Vertragsärzten im System der gesetzlichen Krankenversicherung für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten erbracht und über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen als Gesamtvergütung abgerechnet worden seien, aus diesem Abrechnungskreislauf ausgegliedert werden. Soweit die Befugnis der Beklagten damit aus den veränderten Strukturen der Versorgungs- und Abrechnungswege folge, bedeute dies aber auch, dass jedenfalls dann, wenn die Beklagte Zugriff auf diese Vergütungsanteile zur Finanzierung der EHV erhalte, diese Vergütungsanteile aber auch
den Vorgaben der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung bei Bemessung des Versorgungsniveaus im Rahmen der erforderlichen Anwartschaftserhaltung der EHV-Bezieher zu berücksichtigen seien. Dies werde die Beklagte
Änderung ihrer Satzungsgrundlagen bei einer Neubescheidung ebenfalls zu beachten haben. Soweit sie weiterhin am Aufsatzjahr 2010 festhalte, sei durch eine Übergangsregelung zu gewährleisten, dass die Festsetzung des Durchschnittshonorars auch die Einnahmen aus den Sonderverträgen angemessen berücksichtige. Soweit der Beklagten Daten für das Jahr 2010 nicht vorlägen, habe sie auf der Datengrundlage der Folgejahre eine entsprechende Schätzung vorzunehmen. Die Klage sei aber im Übrigen abzuweisen gewesen. Von der Kammer nicht zu beanstanden sei die Höhe der Verwaltungskostenumlage. Insoweit seien die Festsetzungen in den angefochtenen Kontoauszügen rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Im angefochtenen EHV-Bescheid werde darauf hingewiesen, dass von den errechneten monatlichen EHV-Zahlungen noch die jeweils gültige Verwaltungskostenumlage abgezogen werde. Diese werde in gleicher Höhe wie für die aktiven Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erhoben und habe im streitbefangenen Zeitraum
Angaben der Beklagten 2,49 % betragen. Die Festsetzung der Verwaltungskosten sei durch Verwaltungsakt in den genannten und, wie bereits ausgeführt, streitgegenständlichen Kontoauszügen erfolgt. Auch wenn die Kammer grundsätzlich Bedenken habe, dass eine solche Festsetzung lediglich im „Kontoauszug" erfolge, so werde aber hinreichend bestimmt und geregelt, wie hoch die Verwaltungskosten seien. lnsofern handele es sich um eine eindeutige bestimmte Regelung und um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Rechtsgrundlage für die Erhebung von VerwaItungskostenbeiträgen sei § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sehe, reiche es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalte. Eine Satzungsvorschrift auch für den Betrag der Kostenumlage sei nicht erforderlich. Dies könne die-Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln. Diesen Anforderungen werde im vorliegenden Fall durch § 3 Abs. 7 der Satzung der Beklagten entsprochen wird ausgeführt). Auch der konkrete Betrag bzw. Prozentsatz, auf den die Beklagte die Verwaltungsumlage festgelegt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Obergrenze zulässiger Belastung ergebe sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts aus dem Kostendeckungsprinzip. D. h., dass eine KV von ihren Mitgliedern Finanzmittel nur insoweit fordern dürfe, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Die KV habe die hiernach umlegbaren Kosten - ihre eigenen Aufwendungen, vor allem die Kosten der Verwaltung und die Aufwendungen für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - grundsätzlich
einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen. Dabei bedürfe es keiner genauen Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils. Ausreichend seien insoweit Schätzungen und Vermutungen sowie vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge dürfe gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw. der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw. die sie abgelten sollen. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse berechtigt gewesen, nicht zwischen aktiven und inaktiven Vertragsärzten zu unterscheiden. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die gesamte EHV als Teil der Honorarverteilung geregelt sei. Auch könne ohne die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags durch die aktiven Vertragsärzte und die sich hieraus ergebende Honorarverteilung keine EHV durchgeführt werden. Gegen das am
anerkannt (Schriftsatz vom
GEHV, sondern auch die Entwicklung des Punktwertes
4 GEHV, sowie die Einstufung in Beitragsklassen der aktiven Ärzte
§ 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV regele insoweit, dass die Hohe des zu leistenden Beitrags abhängig sei von dem erzielten Honorar aus ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vorvorjahr des Beitragsjahres, d.h. aller für das Kalenderjahr durch die KV Hessen vergüteten ärztlichen Honorare sowie die Honorare aus Selektiverträgen, die in dem entsprechenden Jahr zugeflossen seien. Die Beiträge aus den Selektivverträgen dienten demzufolge auch in der Folgezeit ausschließlich der Finanzierung der EHV und seien ohne Auswirkung auf das Versorgungsniveau der EHV-Bezieher. Die abgefragten Honoraranteile seien auf der Seite der aktiven Ärzte in die Ermittlung des Jahresdurchschnittshonorars eingeflossen und hätten im 2. Beitragsjahr. d.h. von 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014, die individuelle Einstufung in eine der neun Beitragsklassen verändert (je
Höhe des zusätzlichen Umsatzes). Für das nicht streitgegenständliche Beitragsjahr III/2013 bis II/2014 seien Umsätze aus den Quartalen III/2011 und IV/2011 abgefragt worden, denn dies seien die beiden Quartale des Vorvorjahres, in denen die Neufassung des § 8 KVHG auf Satzungsebene umgesetzt gewesen sei. In den beiden vorhergehenden Quartalen I/2011 und II/2011, welche ebenfalls zum Vorvorjahr zählten, sei aus dem gleichen Grund keine Abfrage erfolgt. Für das Beitragsjahr III/2014 bis II/2015 seien die Umsätze aus 2012 komplett abgefragt worden. Da im vorliegend relevanten Vorvorjahr 2010 demnach keine Abfragen stattgefunden hätten, sei es satzungssystematisch konsequent, dass sich Selektivvertragseinnahmen nicht in dem streitgegenständlichen Anpassungspunktwert widerspiegelten. Entgegenzuhalten sei dem Gericht darüber hinaus. dass die Anwartschaft und der Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung in einem bestimmten Umfang und nicht nur in Höhe eines Existenzminimums mit dem monatlichen EHV-Bezug und dessen Erhalt in der Zukunft tatsachlich erfüllt seien. Ein konkretes Teilhaberecht an den Einnahmen sei weder aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch aus der Gesetzeshistorie abzuleiten. Vielmehr sei eine ganzheitliche Betrachtung anzustellen. Diese zeige, dass das EHV-System zu Gunsten der EHV-Bezieher durch die Einkommen aus Sonderverträgen langfristig gestützt werde. Dies entspricht der Vorgabe in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
gesamtsystematischer Betrachtung gegeben. Es fände sich im Regelungsgeflecht der GEHV eine indirekte positive Auswirkung der Berücksichtigung der Selektivumsätze auf die EHV-Empfänger und damit auch auf die Bestandsrentner: die ermittelten Selektivvertragshonorare führten in den meisten Fällen zu einer Höhereinstufung der aktiven Ärzte. Durch diesen Mechanismus werde zum einen das Eingreifen des paritätischen Defizitausgleiche
Zum anderen werde die Schwankungsreserve
GEHV erhalten und aufgebaut, sowie zum Dritten der Mengenfaktor
4 b) GEHV zugunsten der EHV-Empfänger beeinflusst, jedenfalls solange die Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben stiegen. In Ergänzung dazu garantierte § 5 GEHV den Erhalt des Punktwerts, der wiederum bei Fehlbetragen durch die Beitragssätze ausgeglichen werde. Die Steigerung der Bezüge durch die Selektivumsatzberücksichtigung würde dieses Konzept ins Gegenteil kehren und damit dem Wortlaut und dem Zweck der genannten bundessozialgerichtlichen Entscheidung sowie § 8 KVHG n.F. zuwiderlaufen. Die Beklagte sei vielmehr der Ansicht. dass der differenzierte Mechanismus der GEHV n.F. die Selektivertragshonorare auch aus Perspektive der EHV-Empfänger adäquat berücksichtigte. Zu diesem Mechanismus hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10. Juni 2015 (Bl. 301 f. d.A. vertiefend vorgetragen. Auch der Argumentation des Sozialgerichts. dass dem Kläger der Zufluss aus Selektivvertragseinnahmen im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zugutekommen müsse, sei nicht zu folgen. §11 Abs. 3 GEHV a.F. enthalte eine entgegenstehende Regelung, die das Sozialgericht übersehen habe. Die Berücksichtigung der Einnahmen aus Selektivverträgen habe auch
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom
haltigkeitsfaktor sei in den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 nicht beanstandet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte im Abänderungsbescheid auch zu Recht Honorare aus Selektivverträgen unberücksichtigt gelassen. Hierauf bestehe auch
den Urteilen vom
KVHG sei zudem für die EHV nicht der Betrag maßgeblich, um den die Gesamtvergütung bereinigt worden sei, sondern die tatsächlichen Zahlungen. Dass die Kassen im Jahr 2010 Selektivhonorare in etwa gleicher Höhe gezahlt hätten, wie dies im Jahr 2011 der Fall gewesen sei, sei unstreitig. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 (Bl. 707 ff. d.A.) hat der Kläger sein Vorbringen, soweit es
der Satzungsänderung und der Entscheidungen des BSG vom 12. Dezember 2018 und
Annahme des Teilanerkenntnisses noch weiterverfolgt wird, zusammengefasst. Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am
haltigkeitsfaktor zu einer Satzungsänderung kam, die wiederum zur Erhöhung des Auszahlungspunktwertes (von 0,1867 € auf 0,2210 €) und damit zu einer Erhöhung des Zahlbetrages geführt hat. Zutreffend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass trotz der rückwirkenden Änderung der Rechtslage durch die Änderungssatzung vom 22. Juni 2015 der Bescheid vom 5. Februar 2016 Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits geworden ist. Die Änderungssatzung lässt das System der EHV im Wesentlichen unverändert, beseitigt rückwirkend u.a. den
haltigkeitsfaktor und die vom Sozialgericht beanstandete Unklarheit in der Formel des § 10 GEHV. Ein Abändern oder Ersetzen i.S.d. § 96 SGG setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. Zwar kann eine Abänderung oder Ersetzung dann ausscheiden, wenn sich der Streitgegenstand oder die Rechtsgrundlage des Bescheides geändert hat (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG,
Nicht mehr Streitgegenstand ist der auf Sonderumlage zur Förderung der ärztlichen Weiterbildung bezogene Anteil der Umlage. Das diesbezügliche Teilanerkenntnis der Beklagten dem Grunde
wurde vom Kläger angenommen, was den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt. Zurückgenommen wurde zudem die Anschlussberufung, die sich insbesondere auf die Festsetzung der Verwaltungskostenumlage erstreckt hatte. Konsequent hat der Kläger seine Klage geändert. Der Senat geht insoweit wegen der dem neuen Bescheid zugrundeliegenden Satzungsänderung und der damit verbundenen Veränderung des maßgeblichen Lebenssachverhalts von einer Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG aus, die sachdienlich ist. Die in diesem Umfang zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da das Sozialgericht den Beklagten zur umfassenden Neubescheidung wegen weiterer Mängel der Rechtsgrundlage zur Neubescheidung verpflichtet hat, die aber nicht durchgreifen. Die diesbezügliche Klage ist
der oben erwähnten Satzungsänderung und Neubescheidung nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz unbegründet. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der EHV in den streitbefangenen Quartalen sind die GEHV in der von der Vertreterversammlung der Beklagten am
folgenden Tabelle: Beitragsklasse Punktzahl pro Jahr 1 100 2 200 3 300 4 400 5 475 6 540 7 595 8 640 9 675 (…)
2 werden die über die Beitragszeit erworbenen Punkte mit einem festen Punktwert in Euro multipliziert. Aus der Multiplikation ergibt sich die Höhe des monatlichen EHV-Bezugs. Es werden maximal 14.000 Punkte berücksichtigt. Der Punktwert wird erstmalig für den 1. Juli 2012
1 und 2 festgesetzt. Der Punktwert wird
Abs. 3 einmal jährlich zum
festgestellten EHV-Ansprüche notwendigen Mittel werden durch die Quotierung der im Rahmen der Honorarverteilung festgestellten Punktwerte bereitgestellt. Die Quote darf dabei einen Wert von 5,62% nicht überschreiten. Die festgestellten Ansprüche beziehen sich dabei auf das jeweils anerkannte durchschnittliche Honorar aus der Behandlung von Versicherten der Primär- und Ersatzkassen gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. Sollten die erforderlichen Mittel (
Abs. 1 Satz 2) für die Finanzierung der EHV-Ansprüche nicht ausreichen, ist die verbleibende Differenz zu gleichen Teilen durch die aktiven Ärzte und die EHV-Empfänger zu tragen. Die Finanzierung des festgestellten Anteils der aktiven Ärzte erfolgt durch eine Anhebung der Quotierung
Abs. 1 Satz 2 der im Rahmen der Honorarverteilung festgestellten Punktwerte, so dass die Hälfte der Differenz gedeckt wird. Weiterhin werden alle Ansprüche der EHV-Empfänger soweit quotiert ausgezahlt, so dass dadurch die verbleibende Hälfte der Differenz abgedeckt ist. Der Punktwert wird zum 1. Juli 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GEHV erstmalig festgelegt.
1 Satz 2 GEHV ist Ausgangswert der Jahresbetrag des Durchschnittshonorars 2010 unter Berücksichtigung der Quotierung
Juni 2012 gültigen Fassung der Grundsätze der EHV. Der Wert eines Punktes wird auf der Basis der bisher gültigen Normalstaffel ermittelt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 GEHV). Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt
der bisher gültigen Normalstaffel 12.000 Punkte, der maximale EHV-Anspruch entspricht 18% (§ 10 Abs. 1 Satz 4 GEHV. Ein Prozentpunkt entspricht damit 12.000:18 = 666,666 Punkten (§ 10 Abs. 1 Satz 5 GEHV. Der Wert eines Punktes ergibt sich aus folgender, durch die o.g. Satzungsänderung in § 10 Abs. 1 Satz 6 GEHV hinsichtlich der gesetzten Klammern klargestellten Formel: Ein Prozent des Ausgangswerts
Satz 2: (12.000 [maximale Punkte
der bisherigen Fassung] 18 [Anspruchshöchstsatz] x 12 [Monate]) = Punktwert 2012/
der bis zum Stichtag geltenden Normalstaffel in Punkte
dieser Satzung umgerechnet. Ein Prozent
der Normalstaffel entspricht 666,666 Punkten. Die hieraus errechneten Punkte werden mit dem Punktwert zum
folgenden Ausführungen, insbesondere wegen der Punkte- und Punktwertberechnung
der Übergangsregelung des § 10 GEHV, keine erkennbaren Auswirkungen auf die Leistungshöhe, weshalb der Senat auch in der Sache entscheiden konnte. Im Ausgangspunkt zutreffend weisen Kläger und Sozialgericht darauf hin, dass der
Absatz 1 Satz 2 GEHV maßgebliche, im Jahr 2010 ergebende Punktwert auf der Grundlage einer 12.000 Punkte umfassenden Normalstaffel
den zuvor geltenden GEHV ermittelt und die bisherigen EHV-Bezüge bzw. Anwartschaften auf dieser Grundlage umgerechnet werden. Die durch die Anknüpfung an das Jahr 2010 folgende Art und Weise der Berücksichtigung der Einnahmen der Vertragsärzte aus Selektivverträgen allein auf der Einnahmenseite der EHV wurde ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht in der Satzung vom
GEHV für Ansprüche aus der EHV maßgebenden Punktzahlen berücksichtigen auch die Vergütung aus Selektivverträgen. Damit wird die Erwartung des hessischen Gesetzgebers, dass ein Vertragsarzt im Zuge seiner Tätigkeit im Rahmen der GKV typischerweise eine Anwartschaft auf die Hälfte seiner Altersversorgung erwerben kann (BSG Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., Rn. 51), auch für die Zukunft abgesichert. Dass das Bundessozialgericht bei der vorgenannt sinngemäß wiedergegebenen Auslegung für ein Revisionsgericht sehr weitgehende Aussagen getätigt hat stellt ihrer Richtigkeit aus Sicht eines Berufungsgerichts auf Landesebene nicht in Frage. Zutreffend weist das Bundessozialgericht auch darauf hin, dass von der Einbeziehung der Honorare aus Selektivverträgen (zunächst auf Beitragsseite) auch die Ärzte profitieren, die – wie der Kläger – aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeschieden sind, ohne selbst Einnahmen aus Selektivverträgen generiert zu haben. Für die Erfüllung ihrer Ansprüche aus der EHV steht künftig – wie in der Vergangenheit – ein Finanzvolumen zur Verfügung, das aus der Vergütung aller ärztlichen Leistungen gegenüber Versicherten der Krankenkassen gespeist wird. Für die vom Kläger verlangte zusätzliche Berücksichtigung von Vergütungen der aktiven Vertragsärzte aus Selektivverträgen unmittelbar bei den laufenden Zahlungen aus der EHV besteht deshalb kein Grund. Die Vergütungen aus diesen Verträgen erhöhen typischerweise die Einnahmen der Vertragsärzte nicht erheblich, sondern ändern vorrangig deren Zusammensetzung: wurden bis Ende 2003 grundsätzlich alle Leistungen der Vertragsärzte von der KÄV honoriert, stehen künftig möglicherweise 80 % der Vergütung seitens der KÄV 20 % von einzelnen Krankenkassen gegenüber. Grundsätzlich ändert sich durch eine solche – unterstellte – Verlagerung von der kollektivvertraglich organisierten zur selektivvertraglichen Versorgung auf der Einnahmenseite der Vertragsärzte nichts. Der Behandlungsbedarf, der statt von den KÄVen nunmehr von den Krankenkassen unmittelbar gegenüber den Ärzten vergütet wird, wird
7 S 1 und § 140a Abs. 6 S 1 SGB V „bereinigt“. Das bedeutet, dass die Gesamtvergütung um die Summe gemindert wird, die die Krankenkassen hätten zahlen müssen, wenn (auch) die in Selektivverträgen eingeschriebenen Versicherten im herkömmlichen System versorgt worden wären. Zudem sind Rechte der EHV-Bezieher entgegen der Auffassung des SG auch nicht dadurch verletzt, dass im Zuge der Reform der GEHV zum
1 GEHV nicht das quotierte Durchschnittshonorar des Jahres 2010 zugrunde gelegt worden wäre, sondern ein späteres Jahr, in dem (auch) die Umsätze der Vertragsärzte aus Selektivverträgen Bestandteil des EHV-relevanten Durchschnittshonorars waren. Indessen war die Beklagte dazu nicht verpflichtet und auch nicht gehalten, den für die Berechnung des Ausgangspunktwertes maßgeblichen Betrag des Durchschnittshonorars des Jahres 2010 um einen gewissen Zuschlag für Einnahmen aus Selektivverträgen zu erhöhen. Eine (fiktive) Erhöhung des Durchschnittshonorars 2010 um einen Betrag von Einnahmen aus Selektivverträgen wäre allenfalls geboten gewesen, wenn solche Einnahmen die Einkünfte der hessischen Vertragsärzte schon im Jahr 2010 in der Weise geprägt hätten, dass nur bei ihrer Einbeziehung eine realitätsgerechte Erfassung der Einnahmen der Vertragsärzte aus der Behandlung von Versicherten möglich gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Dabei lässt der Senat offen, ob die in der Entscheidung vom
teiligen Inhaltsbestimmung
1 GG. Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften aus der EHV unterfallen zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG; das Bundessozialgericht hat insofern eine Parallele zu den Betriebsrenten gezogen (BSG, Urteil vom
GE 53, 257 <292>; 70, 101 <110>; 75, 78 <97>; 100, 1 <37>, stRspr.). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG, Beschluss vom
1 GG einen Rechtfertigungsbedarf auslöst und welcher Maßstab hierfür gilt (Senger, in: Modrzejewski/Naumann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5 [2019], S. 231 <240>). So würde einerseits eine Ausklammerung aus dem Grundrechtsschutz mit einer Beschränkung der Eigentumsgarantie auf den bereits bewilligten Zahlbetrag den Eigentumsschutz faktisch leerlaufen lassen, andererseits kann das Unterlassen einer Leistungserhöhung auch bei geschützten Anwartschaften gerade wegen des selbst verfassungsrechtliche Legitimation genießenden Belanges einer
haltigen Stabilität des Systems ein gerechtfertigte Inhaltsbestimmung darstellen (vgl. zum erstgenannten Aspekt BVerfGE 64, 87 <97 f.>; zum letztgenannten Gedanken BVerfG, Beschluss vom
zugehen. Selbst wenn man von den hervorgehobenen vom Kläger hervorgehobenen und als unstreitig dargestellten Zahlen aus dem Jahr 2011 ausginge und aus der Argumentation des Bundessozialgerichts lediglich berücksichtigte, dass die Grenze von 1.000.000 € Erträgen aus Selektivverträgen erstmals im Quartal IV/2013 erreicht worden sei und im Quartal I/2016 sich das Bereinigungsvolumen auf 3,4 Mio. € gegenüber einer Gesamtvergütung von ca. 695 Millionen Euro belaufen habe, so bleibt die Argumentation des Bundessozialgerichts
vollziehbar, dass im Hinblick auf diese Relation die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den aus den Gesamtvergütungen ermittelten Betrag des Durchschnittshonorars (§ 10 Abs. 1 GEHV) zu erhöhen. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass etwa die Koppelung der Erhöhung an die Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV zu einer Entwertung der Anwartschaften bzw. zu einer einseitigen und unverhältnismäßigen Belastungsverschiebung führt. Zudem erscheint der Vortrag der Beklagten plausibel, wonach durch den jetzt gewählten Mechanismus das Eingreifen des paritätischen Defizitausgleiche
GEHV verhindert werde, die Schwankungsreserve
GEHV erhalten und aufgebaut werde sowie der Mengenfaktor
4 b) GEHV zugunsten der EHV-Empfänger beeinflusst werde, jedenfalls solange die Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben stiegen. Den verfassungsrechtlichen Maßstab tangiert auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2022 vertiefte Umstand, dass in den Quartalen III/2011 bis II/2012
der früheren Fassung der Satzung die Einnahmen aus Selektivverträgen ihren Niederschlag in der Leistungshöhe gefunden hätten, mithin dem Kläger 2012 etwas genommen worden sei, was ihm 2011 gegeben worden sei. Art. 14 Abs. 1 GG schützt indes bei Anwartschaften nicht einzelne Berechnungselemente einer schon in der Zukunft liegenden Anpassung gegen weitere künftige Reformen. Es lag auf der Hand, dass der Satzungsgeber
der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des
haltigkeitsfaktors das System der Leistungsseite der EHV neu austarieren musste. Letztlich muss der Kläger erkennen, dass er mit seiner Argumentation eine Optimierung der Leistungshöhe in einem spezifischen Bereich beansprucht, zu dem er selbst nichts beigetragen hat. Die Überlegungen des Bundessozialgerichts, wonach die Grenze der Ausgestaltung des Umlagesystems beim Verlust eine realitätsgerechte Erfassung der Einnahmen der Vertragsärzte liegen soll, sind auch einer Umkehrung zugänglich. Je stärker sich der Beitrag des Klägers zum damaligen System vom heutigen Beitrag der aktiven Ärzte entfernt hat, desto weniger muss der Kläger an den heutigen Besonderheiten der Honorarentwicklung partizipieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Berufung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Einlegung überwiegend unbegründet gewesen ist, so dass eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht angezeigt war; zu Lasten der Beklagten geht dabei auch, dass die Erledigungen durch den Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.