Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung „Haut-, augen- und schleimhautverträglich" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem Produkt „... Desinfektions-Handgel, 100 ml" gem. der Anlage K 7 und/oder mit dem Produkt „... Desinfektions-Spray, 100 ml" gem. der Anlage K 9. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,--, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, biozidhaltige Desinfektionsmittel mit der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf dem Etikett zu vertreiben. Die Beklagte vertrieb unter der Marke ... Desinfektionshandgele und Desinfektionssprays zur Verwendung am menschlichen Körper, jeweils in 100ml-Behältnissen. Auf dem Etikett der Handgels und Sprays fand sich u.a. die Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“. Mit Schreiben vom 22.07.2020 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie bis zum 3.8.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Erklärung auf, diese sowie weitere Angaben (zu diesen weiteren Angaben wird auf Anlage K2 der Klageschrift vom 3.12.2020, Bl. 17 ff. d. A. verwiesen) auf den Etiketten zu unterlassen. Darauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin mit Frist bis zum 17.8.2020 erfolgte in einem Schreiben der Beklagten vom 19.8.2020 eine strafbewehrte Erklärung der Unterlassung nur hinsichtlich der übrigen Angaben. Eine Erklärung hinsichtlich der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ gab die Beklagte auch in der Folge nicht ab. Die Klägerin meint, die Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf den Etiketten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, da sie gegen die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstoße. Diese Angaben entsprächen sinngemäß den demnach ausdrücklich verbotenen Angaben und impliziere die Unschädlichkeit, Ungiftigkeit und gänzliche Risikofreiheit der Handgels und Sprays. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu €250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd, Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Anlagenkonvolut K1 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd Desinfektionsmittel mit der Kennzeichnung „Haut-, augen- und schleimhautverträglich" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie mit dem Produkt „... Desinfektions-Handgel, 100 ml" gem. der Anlage K 7 und/oder mit dem Produkt „... Desinfektions-Spray, 100 ml" gem. der Anlage K 9. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die der Handgels und Sprays seien verträglich. Dies ergebe sich aus einem Gutachten von dermatest (zu den Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K5 der Klageschrift vom 3.12.2020, Bl. 30 ff. d. A. verwiesen) sowie den Feststellungen des Biocidal Products Committee (BPC) vom 16.6.2020 (für die Einzelheiten der Feststellungen wird auf Anlage B1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.2.2021, Bl. 71 ff. d. A. verwiesen). Die Beklagte meint, ein Wettbewerbsverstoß liege bei der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ als rein tatsächliche konkrete und überprüfbare Aussage nicht vor. Die Aussage sei nicht verharmlosend oder hinsichtlich der Verträglichkeit generalisierend. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.8.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ auf den Etiketten der Desinfektionsmittel in der Weise, wie sie aus Anlage K 1 der Klageschrift ersichtlich ist, aus § 8 I 1 UWG iVm §§ 3 I, 3a UWG, Art. 69 II 1 Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: BiozidVO). Die Klägerin ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, die Unterlassung zu verlangen. Sie ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Das dafür erforderliche Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich die Angehörigkeit einer erheblichen Zahl von Unternehmen ergibt, die Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreiben, sowie zur Aufgabenerfüllung imstande zu sein wird von der Beklagten nicht bestritten (siehe zur Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin, die in ständiger Rechtsprechung. allgemein anerkannt ist auch exemplarisch BGH, Urt. v. 19.2.2014, GRUR 2014, 584). II. Die Beklagte hat eine unzulässige geschäftliche Handlung iSv § 8 I UWG vorgenommen. Denn in den Angaben auf dem Etikett ist eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 I UWG zu sehen. Eine unlautere Handlung iSv § 3 I UWG ist gemäß § 3a UWG u.a. anzunehmen, wenn ein Rechtsbruch hinsichtlich einer Marktverhaltensregel besteht und Markt- und Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden. 1. Art. 69 II BiozidVO stellt eine Marktverhaltensregel dar, da die Norm bestimmt, welche Angaben auf den Etiketten von auf dem Markt vertriebenen Biozid-Produkten vorhanden sein müssen, sowie, welche Angaben dort nicht vorhanden sein dürfen. 2. Mit der Angabe „Haut-, augen- und schleimhautverträglich“ sind die gegenständlichen Desinfektionsprodukte mit einer iSv Art. 69 II 1 BiozidVO unzulässigen Angabe gekennzeichnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.