Leitsatz Nach § 149 ZPO kommt eine Aussetzung in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Diesen Einfluss haben Strafermittlungen auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen, entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Eine solche Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 17. Januar 2022, 7 Ca 153/21, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Januar 2022 - 7 Ca 153/21 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO durch das Arbeitsgericht. In dem zugrundeliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob dem Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) gegen die Klägerin eventuell Schadensersatzansprüche zustehen. Die Klägerin ist seit fast 40 Jahren beim Kreisausschuss des Beklagten tätig, zuletzt seit Mitte 2019 in der Sozialverwaltung, dem Fachbereich (FB) 50. Dort ist sie als Sachbearbeiterin in der Betreuungsstelle für Zuwanderer, Arbeitsgruppe (AG) 50.6, bis 10. Januar 2021 tätig geworden. Leiterin der Arbeitsgruppe und damit Vorgesetzte der Klägerin ist Frau A gewesen. Im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der AG 50.6 war die Klägerin mit dem Aufgabenfeld Anmietung von Wohnraum für Zuwanderer und Zuwanderinnen nebst Abwicklung der Mietverhältnisse betraut. Vor dem Hintergrund der Flüchtlingswelle hat der Beklagte eine Vielzahl von Mietverträgen über Privatwohnungen für unterzubringende Flüchtlinge geschlossen. Dabei hat er als Mieter –sofern mietvertraglich vereinbart- die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen. Daneben hat sich beim Auszug der Bewohner oft ein Renovierungsbedarf wegen vorsätzlich oder fahrlässig herbei geführter Sachschäden durch die Bewohner ergeben. Hinsichtlich dieser Sachschäden besteht zugunsten des Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz bei der GVV-Kommunalversicherung, dieser Versicherungsschutz bezieht sich dagegen nicht auf Schönheitsreparaturen. Im Laufe der Jahre hat die AG 50.6 Reparaturarbeiten zunehmend nur der Firma „B“ und der C erteilt und zwar im Wege der „freihändigen Vergabe“. Geschäftsführer der C ist Herr D. Aus Anlass eines an den Landrat des Beklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom 06. März 2021 hat dieser im März 2017 eine Sonderprüfung im Fachbereich 50, AG 50.6 durch den Fachbereich Rechnungsprüfung veranlasst, dabei ging es u. A. um die Feststellung des Renovierungsbedarfs und Auftragsvergaben, Rechnungsstellung und Zahlung, Schlecht- bzw. Minderleistungen / abgerechnete aber nicht ausgeführte Arbeiten und Korruptionsverdacht. Der Bericht über die Sonderprüfung datiert vom 15. Juli 2021 und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die C entgegen ihrer Angebote und erteilter Aufträge diese nicht, nicht vollständig bzw. nicht fachgerecht ausgeführt habe und gleichwohl in voller Höhe abgerechnet habe unter Ausnutzung einer privaten Beziehung zur Klägerin. Diese habe unter Missachtung von geltenden Regelungen u. A. Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Reparatur- und Renovierungsbedürftigkeit festgestellt und entsprechende Aufträge vorbereitet und Rechnungen ohne Beachtung des § 11 sowie der Hinweise zu § 11 GemKVO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt. Wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. November 2021 Bezug genommen. Parallel hat der Beklagten Ende März 2021 u.A. gegen die Klägerin und den Geschäftsführer D der C Strafanzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft Kassel hat unter dem Az.: 5610 Js 13857/21 ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit aufgenommen und in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Durchsuchung u. A. bei der Klägerin Gegenstände sichergestellt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 02. September 2021 unter Bezugnahme auf die in zwei Schriftsätzen in einem Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Kassel -4 Ca 60/21- dargelegten Pflichtverletzungen der Klägerin und die verursachten Schäden, Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht. Er hat darauf hingewiesen, dass die Ansprüche nicht abschließend beziffert werden könnten und die Klägerin zur Begleichung des bezifferbaren Schadens in Höhe von 63.740,52 Euro aufgefordert. Hierauf hat die Klägerin mit der am 21. September 2021 eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von mindestens 63.740,52 Euro (gegen sie) nicht zustehe. Sie meint, dem Beklagten sei bereits kein Schaden entstanden. Auch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kassel wegen der Arbeitgeberkündigungen, die mit den Anwürfen des Beklagten im Strafverfahren begründet seien, sei mangels Vorgreiflichkeit nicht ausgesetzt worden, deshalb sei auch in der vorliegenden Sache zu entscheiden. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, jedenfalls unbegründet und hat keine Einwände gegen die beabsichtigte Aussetzung. Wegen der Rechtsausführungen der Parteien in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Verhandlung über die negative Feststellungsklage der Klägerin nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 17. Januar 2022 gemäß § 149 ZPO ausgesetzt, weil das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geeignet sei, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu beeinflussen. Würde sich herausstellen, dass die Klägerin durch Bestechung zur Vergabe der von dem Beklagten beanstandeten Aufträge bestimmt worden sei, so wäre sie zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Andernfalls würde dies Schadensersatzansprüche des Beklagten nicht zwingend ausschließen, allerdings wäre dann die Haftung der Klägerin unter Zugrundelegung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung begrenzt. Eine Abwägung der Interessen der Parteien an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und der Grundsätze der Prozessökonomie führe zu einer Aussetzung des Verfahrens. Den Bestechungsvorwürfen läge ein hochkomplexer Sachverhalt zu Grunde, bei dessen Aufklärung die Strafverfolgungsbehörden angesichts des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes gegenüber dem zivilprozessualen Verfahren über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügen würden. Auch würden prozessökonomische Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Gegen den ihr am 19. Januar 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. Januar 2022 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 27. Januar 2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wegen der Einzelheiten des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 82 der Akte Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren präzisiert den Streitgegenstand dahin, dass es um die Feststellung gehe, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von (mindestens) 63.740,52 € als Ausgleich für Vorteile, welche Wohnungseigentümern im Rahmen von Renovierungen restitutionsbedingt zugeflossen sind, nicht zustehe. Ausschließlich hypothetisch beziehe sich der Beklagte auf mögliche anderweitige Schadensersatzansprüche. Damit habe das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nichts zu tun. Sie meint weiterhin, es sei kein Schaden entstanden. Als Bürosachbearbeiterin des mittleren Dienstes sei die Klägerin ausschließlich im Rahmen der Auftragsvorbereitung tätig geworden und habe sei zu keinem Zeitpunkt entscheidungsbefugt gewesen. Wegen ihrer übrigen Rechtsausführungen insbesondere zum sogenannten Vorteilsausgleich wird auf ihre schriftlichen Äußerungen vom 23. Februar 2022 und 7. April 2022 Bezug genommen. Der Beklagte meint, dass Gründe für eine Aufhebung der Aussetzung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel weder ersichtlich noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 30. März 2022 Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 5610 Js 13857/21 zu Informationszwecken beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG Statthaft. Sie ist gem. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO auch form- und fristgerecht vor Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses bei dem Arbeitsgericht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht ausgesetzt, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlagen. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist daher aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.