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OLG Frankfurt 11. Zivilsenat 11 SV 4/22 Beschluss Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO für ausländische, gemeinsam mit i

Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art 8 Nr. 1 Brüssel-la-VO für ausländische, gemeinsam mit inländischen Verkäufern in Anspruch genommene Hersteller Leitsatz Bei Klagen wegen des sog. Diesel-Sk

Art. 7Rn.

17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dabei hinsichtlich des Erfolgsorts bei Klagen wegen des sog. „Diesel-Skandals“ jedoch nicht auf den Wohnsitz des Geschädigten als Vermögensort, sondern auf den Ort abzustellen, an dem der Kaufvertrag geschlossen wurde (EuGH, UuZW 2020, 724 Rn. 40; s.a. Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022,

Art. 7Rn.

19f). Dahinstehen kann auch, ob die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich des Beklagten zu 2) durch rügelose Einlassung gem. Art. 26 der Verordnung begründet worden ist. Die rügelose Einlassung im Sinne des Art. 26 der Verordnung setzt im Unterschied zu § 39 ZPO keine mündliche Verhandlung voraus (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022,

Art. 26Rn. 3b). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 757; 2014, 248 Rn. 19; Beck

OK-ZPO/Toussaint, § 37, Rn. 12). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002894

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