17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dabei hinsichtlich des Erfolgsorts bei Klagen wegen des sog. „Diesel-Skandals“ jedoch nicht auf den Wohnsitz des Geschädigten als Vermögensort, sondern auf den Ort abzustellen, an dem der Kaufvertrag geschlossen wurde (EuGH, UuZW 2020, 724 Rn. 40; s.a. Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022,
19f). Dahinstehen kann auch, ob die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich des Beklagten zu 2) durch rügelose Einlassung gem. Art. 26 der Verordnung begründet worden ist. Die rügelose Einlassung im Sinne des Art. 26 der Verordnung setzt im Unterschied zu § 39 ZPO keine mündliche Verhandlung voraus (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022,
OK-ZPO/Toussaint, § 37, Rn. 12). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002894
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