Anmerkung Bezug zu OLG Koblenz (Urteil vom 01.06.2011 – 1 U 1299/10) und BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III ZR 1/90 Tenor Das Landgericht Darmstadt – Zivilkammer – erklärt sich für örtlich und funktional unzuständig. Der Rechtsstreit wird auf rechtzeitigen Antrag der Beklagten nach Anhörung der Klägerin an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main verwiesen. Gründe 1. Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig. Zwar haben beide Parteien ihren satzungsmäßigen Sitz im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, § 17 ZPO. Die Parteien streiten sich zudem um Mangelansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in […], sodass grundsätzlich auch nach § 29 ZPO das Landgericht Darmstadt zuständig wäre. Das Landgericht Frankfurt/Main ist aber nach § 38 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig, da die Parteien – juristische Personen und damit Formkaufleute, §§ 6, 161 HGB – eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Regelung ist dabei auch eindeutig als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen. Wenn die Klausel als zusätzlicher Wahlgerichtsstand gedacht gewesen wäre, hätte dies bei Ansehung der Üblichkeiten und Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs ausdrückliche Erwähnung gefunden. Auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 02.04.2020 (Bl. 61 d. A.) war der Rechtsstreit daher an das Landgericht Frankfurt/Main zu verweisen. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Die Parteien haben in dem von der Klägerin vorformulierten Bauvertrag vom 06.06.2013 (Anlage K1, Anlagenordner, im Folgenden kurz der „ Bauvertrag “) unter „§ 18 Streitigkeiten“ vereinbart: „ 2. Als Gerichtsstand wird Frankfurt vereinbart, wenn die Parteien Vollkaufleute sind. “ Dabei ist zunächst angesichts des Sitzes beides Parteien im Rhein-Main-Gebiet hinreichend klar, dass die Parteien sich auf einen Gerichtsstand in Frankfurt/Main und nicht Frankfurt/Oder einigen wollten. Gegen die Wirksamkeit spricht auch nicht § 18 Abs. 1 VOB/B, da nach dem Bauvertrag die Regelungen des Bauvertrages denen der VOB/B vorgehen sollen. Die Klausel hält auch der nach § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand. Denn die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt/Main für zwei im Rhein/Main-Gebiet ansässige Gesellschaften ist nicht willkürlich. Für die Frage der Willkür sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach § 38 Abs. 1 ZPO gerade möglich ist, auch ein an sich unzuständiges Gericht zuständig zu machen, nicht zu geringe Hürden zu setzen. Tatsächlich ist […] als Sitz der Klägerin sogar näher an Frankfurt/Main als an Darmstadt und […] als Sitz der Beklagten von beiden Landgerichten etwa gleich weit entfernt. Auch der Ort des Bauvorhabens – […] – liegt von beiden Gerichtsstandorten etwa gleich weit entfernt, sodass sich hieraus jedenfalls nicht der Vorwurf der Willkür ableiten lässt. Schließlich lassen sich beide Parteien durch in Frankfurt/Main ansässige Anwaltskanzleien vertreten. Dessen unbeschadet darf sich die Klägerin als Verwenderin der AGB nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Denn das AGB-Recht schützt den Vertragspartner des Verwenders und nicht den Verwender (vgl. BGH, Urteil vom 19.11. 2009 - III ZR 108/08, NJW 2010, 1277 ff.). Die Klägerin hatte es selbst in der Hand, welche Regelungen sie in den Bauvertrag aufnahm, Zweifel gehen daher zu ihren Lasten, § 305c Abs. 2 BGB. Sie hat es selbst zu verantworten, wenn ihr Nachteile daraus entstehen, dass sie rechtlich unzulässige Klauseln in die AGB aufgenommen hat (vgl. Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 306, Rn. 45). Die Klägerin war zudem offenbar auch selbst der Auffassung, dass das Landgericht Frankfurt/Main zuständig sei, hatte sie dieses doch ursprünglich für das selbständige Beweisverfahren angerufen. 2. Die Zivilkammer ist funktional unzuständig, da es sich um eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt. Der streitgegenständliche Bauvertrag stellte für beide Seiten ein Handelsgeschäft statt. Da die Beklagte gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG einen Verweisungsantrag binnen der Klageerwiderungsfrist gestellt hat, war der Rechtsstreit entsprechend an die Kammern für Handelssachen zu verweisen. Im selbständigen Beweisverfahren wird – entgegen der Auffassung der Klägerin – gerade noch nicht zur Sache des Klageverfahrens verhandelt. Es kommt hier allein auf das Klageverfahren an. Die Einordnung der Sache als Bausache im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG spricht schließlich nicht gegen eine funktionale Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen. Denn bei der Zuständigkeitsregelung nach § 72a GVG handelt es sich um eine reine geschäftsverteilungsplanmäßige Aufteilung der Sache (wie die Klägerseite zutreffend ausführt), bei der funktionalen Zuständigkeit nach §§ 93 ff. GVG aber um eine echte funktionale Zuständigkeit, die Vorrang genießt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber hier eine andere Regelung hätte treffen können, es aber nicht getan hat, führt nicht zu einer vom Gesetzeswortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG abweichenden Auslegung der Norm. 3. Der Beklagten war die Berufung auf die funktionale und örtliche Unzuständigkeit auch nicht deshalb verwehrt, weil der Antrag nicht bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gestellt wurde.
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