Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 4. Januar 2021 g
§ 229Nr.
7 Rn. 19 m.w.N.). Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" ist für das Verständnis des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs. 2 BetrAVG (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) auszulegen (vgl. bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40; BSG
§ 229Nr.
7 Rn. 19 ff m.w.N.). So hat das BSG zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl. BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 5;
§ 229Nr.
7 Rn. 25). In diesem Sinne bediente sich vorliegend auch die Antragstellerin nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 i.V.m. § 1b Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63-80,
§ 229Nr.
12, Rn. 19). Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG erfüllt sind. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstanden. Da das Beitrags- und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen. Dieses kontextabhängige beitragsrechtliche Begriffsverständnis hat das BVerfG nicht beanstandet (BSG Urteil vom 08. Juli 2020, B 12 KR 1/19 R, Rn. 19, und Urteil vom 23. Juli 2014, B 12 KR 28/12 R, BSGE 116, 241 =
§ 229Nr. 18, Rn. 11; vgl. BVerf
G <Kammer> Beschluss vom 28. September 2010, 1 BvR 1660/08,
§ 229Nr.
11 Rn. 13). Vorliegend wurde der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt, indem zwischen der im Dezember 1988 gegründeten B. GmbH und der C. Versicherung am
- /
- Dezember 2001 ein Direktversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Laufzeit bis zum
- Dezember 2018 vorsah, zu welchem die Antragstellerin als versicherte Person das
- Lebensjahr vollendet haben würde. Im Formular war „Freelax aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht“ und „bAV (Betriebliche Altersversorgung)“, bei Tätigkeitsstatus „angest.“ sowie im Zusatzantrag „Direktversicherung (arbeitgeberfinanziert)“ angekreuzt. Der von der C. gemeldete Versorgungsbetrag beruhte auf Beiträgen (auch der Antragstellerin), die innerhalb des Arbeits-/Dienstverhältnisses bis zur Beitragsfreistellung zum
- Dezember 2013 gezahlt wurden. Bis
- Dezember 2014 war die B. GmbH, nicht hingegen die Antragstellerin, Versicherungsnehmerin. Die Antragstellerin war lediglich bezugsberechtigt. Sie war erst ab
- Dezember 2014 Versicherungsnehmerin, da die GmbH liquidiert wurde. Die Beitragszahlung wurde sodann nicht wieder aufgenommen. Entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung, der sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, unterliegt die Kapitalauszahlung von EUR 35.951,77 komplett der Beitragspflicht, der eine Beitrags- und Steuererleichterung in der Ansparphase gegenüberstand (hier Pauschalversteuerung). Der monatliche Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag wurde auch zutreffend von der Antragsgegnerin berechnet. Gegenteiliges ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch keine Umstände geltend gemacht hat, die eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, begründen würden. Eine unbillige Härte im Sinne von § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Insoweit ist regelmäßig der Vortrag vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Tatsachen über die aktuelle wirtschaftliche Situation des Antragstellers durch diesen erforderlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
- Auflage, § 86 a SGG, Rn. 27 b m.w.N.). Noch keine unbillige Härte liegt bei ernsthaften Liquiditätsproblemen vor, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage trifft. Allein die mit einer (vorläufigen) Zahlungspflicht verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen reichen also nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber Härten, die sich aus der Vollstreckung von Abgabenbescheiden vor Eintritt der Bestandskraft ergeben, bewusst in Kauf genommen, indem er der vollständigen Abgabenerhebung den Vorrang eingeräumt hat und einstweiligen Rechtsschutz nur eingeschränkt zur Verfügung stellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Dezember 2018, L 12 BA 23/18 B ER, Rn. 40 juris, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2015, L 11 KR 3149/15 ER, Rn. 34, juris). Von einer unbilligen Härte ist auszugehen, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsnachforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz droht oder seine Existenz gefährdet wird (Bayerisches LSG, Beschluss vom
- März 2019, L 16 BA 174/18 B ER, Rn. 22 juris, vgl. insgesamt auch HLSG, Beschluss vom
- Juli 2019, L 8 KR 203/19 B ER). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002916