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SG Frankfurt 14. Kammer S 14 KR 204/20 Gerichtsbescheid Krankenversicherung § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BetrAVG, § 17 Abs. 1 Sa

Krankenversicherung Leitsatz Keine Beitragspflicht bei einmaliger Kapitalauszahlung aus selbst erteilter Versorgungszusage eines Einzelkaufmanns im Rahmen einer Direktversicherung (In-Sich-Geschäft) T

§ 229Nr. 18, Rn. 11; vgl. BVerf

G <Kammer> Beschluss vom 28. September 2010, 1 BvR 1660/08,

§ 229Nr.

11 Rn. 13). Dass die Regelungen in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V danach auch für Versicherungspflichtige gelten, die ihre berufliche Tätigkeit immer nur als Selbstständige ausgeübt haben, ergibt sich bereits aus dem Urteil des BSG vom

  1. März 1994 einen Handelsvertreter betreffend (Az.: 12 RK 30/91) und dem BSG folgend beispielsweise aus den Urteilen zu Handelsvertretern des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom
  2. Februar 2011, L 9 KR 94/09 Rn. 17 juris) und LSG Baden-Württemberg (Urteil vom
  3. Juni 2020, L 11 KR 2653/19, juris Rn. 29). Denn von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind Rentenzahlungen erfasst, wenn sie, auch ohne dass dies im Einzelnen nachweisbar ist, doch typischerweise hinreichend in der (früheren) Beschäftigung verwurzelt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche aufgrund der Beschäftigung erworben wurden. Wer ausschließlich aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom
  4. Mai 2011, B 12 B 1/09 R; BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2017, B 12 KR 2/16 R, BSGE 124, 195, juris Rn. 28). Für diese Vorteile kommt es nicht darauf an, dass ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestand. Dies zeigt sich bereits an § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Danach ist der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch für Personen eröffnet, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Die Versorgungsform der betrieblichen Altersversorgung soll damit gerade nicht nur Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Vielmehr sollen auch andere Personen in dieser Form Altersvorsorge betreiben können. Für das Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung, also für § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, kommt es daher nicht darauf an, dass (früher) ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  6. Oktober 2019, L 8 KR 482/17 , juris Rn. 20 f.). Das BSG führt in ständiger Rechtsprechung weiter aus, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw. die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG

§ 229Nr.

7 Rn. 19 m.w.N.). Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" ist für das Verständnis des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs. 2 BetrAVG (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) auszulegen (vgl. bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40; BSG

§ 229Nr.

7 Rn. 19 ff m.w.N.). So hat das BSG zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl. BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S. 5;

§ 229Nr.

7 Rn. 25). Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63-80,

§ 229Nr.

12, Rn. 19). Das Gericht ist - dem beitragsrechtlichen und institutionellen Begriffsverständnis des BSG grundsätzlich folgend - der Auffassung, dass bei Einzelkaufleuten eine Anwendung des Betriebsrentengesetzes schon an dem rechtlichen Hindernis scheitert, dass niemand sein eigener Schuldner und damit auch nicht der Gläubiger einer selbst erteilten Versorgungszusage sein kann. Weder § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der Nichtarbeitnehmer in den Schutz der §§ 1 bis 16 BetrAVG einbezieht, sofern ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, noch § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, benennt denjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat. Gleichwohl ergibt sich sowohl aus allgemeinen Überlegungen als auch aus dem Normzweck eine Einschränkung dahingehend, dass die Person des Zusagenden nicht mit der des Zusageempfängers identisch sein darf. „In-sich-Geschäfte“ sind nicht nur zivilrechtlich unerwünscht (vgl. § 181 BGB), sondern – abgesehen von der Einschaltung eines Vertreters – auch rechtsdogmatisch unmöglich: die Versorgungszusage begründet einen Versorgungsvertrag, der schon begrifflich zwei getrennte Rechtssubjekte voraussetzt. Damit kann das Gesetz auf eine Versorgungszusage, die ein Einzelkaufmann sich selbst erteilt, nicht anwendbar sein. Einzelunternehmer, deren Versorgung „aus dem eigenen Betrieb“ erfolgt, kommen schon aus formalen Gründen nicht als Empfänger einer Versorgungszusage in Betracht. Es fehlt das zweiseitige Rechtsgeschäft der Versorgungsvereinbarung zwischen dem Zusagenden und dem Zusageempfänger. Die Zusage bildet ein In-sich-Geschäft. Das gilt auch dann, wenn der Vollzug der Altersversorgung Dritten (Lebensversicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen) obliegt (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 1980 – II ZR 255/78 –, BGHZ 77, 233-249, Rn. 14 juris, BGH
  2. April 1980 – II ZR 254/78, BGHZ 77, 94 [100] = AP BetrAVG § 17 Nr. 1; Everhardt BB 1981, 684; Hanau/Kemper ZGR 1982, 123 [132]; Paulsdorff § 7 Rn. 461, Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz
  3. Auflage 2018, Rn. 52, 83). Nach dem Vortrag des Klägers und den vorgelegten Versicherungsunterlagen ergibt sich, dass der Kläger als Taxiunternehmer für sich selbst eine Direktversicherung abgeschlossen hat, die nach obigen Ausführungen ein unzulässiges In-sich-Geschäft darstellt und den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht eröffnet. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nicht einschlägig. Es handelt sich um die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung. Die Bezugnahme der Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom
  4. März 2011 verfängt im Ergebnis nicht. Das BSG hat in seiner – vom Sachverhalt anderen - Entscheidung ausgeführt: „Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen“ (BSG, Urteil vom
  5. März 2011, B 12 KR 16/10 R, Rn. 19 juris). Vorliegend ist aus der Vita des Klägers bekannt, dass er selbständiger Taxiunternehmer als Einzelkaufmann war. Dies hat er auch mehrfach vorgetragen. Er hat sich selbst eine Versorgungszusage erteilt, womit es an einem Dreipersonenverhältnis fehlt, das üblicherweise vorliegt, wenn ein Einzelkaufmann z. B. seiner mitarbeitenden Ehefrau eine Versorgungszusage erteilt hat (s. BSG-Entscheidung), wenn eine GmbH als juristische Person für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder wenn Unternehmen für Handelsvertreter oder freie Mitarbeiter Versorgungszusagen erteilt haben. In jedem dieser Fälle gibt es die Person des Zusagenden, des Zusageempfängers und das Versicherungsunternehmen, woran es im vorliegenden Fall augenscheinlich mangelt. Zudem hat nach der erfolgten Gewerbeabmeldung 2008 keiner der Arbeitgeber des Klägers den Vertrag übernommen. Dieser lief während der gesamten Vertragslaufzeit immer auf den Kläger als Versicherungsnehmer und versicherte Person zugleich. Schon ein Blick in den Versicherungsvertrag (hätte) genügt, um die Personenidentität festzustellen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts leicht zu erkennen und stellt keine unzumutbaren Anforderungen an Krankenkassen im Widerspruchsverfahren dar, denn es geht gerade nicht um das vollständige Überprüfen jeder einzelnen Voraussetzung. Selbst wenn man aber den Krankenkassen nach der BSG-Entscheidung aufgrund einer Bindung an die Zahlstellenmeldung jegliche Prüfungspflicht abspräche, trifft das Gericht eine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Und diese betrifft vorliegend – entgegen dem BSG-Urteil – nicht die Feststellung einer im Ergebnis irrelevanten selbständigen oder abhängigen Beschäftigung bei beitragsrechtlichem und institutionellem Begriffsverständnis, sondern das Vorliegen einer wirksamen Versorgungszusage zwischen zwei statt drei Personen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002917

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