Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen Anlassbeurteilungssystem Leitsatz
(2). Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt werden würde (3.). Randnummer 33 1. Den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 3) fehlt die inhaltliche Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. Randnummer 34
- a)Dies gilt zunächst für die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3). Randnummer 35 Zwar ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, weil der Antragsgegner für alle seine Bediensteten vom Regelbeurteilungssystem ohne sachlichen Grund abgewichen ist und der Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen für die Beigeladenen zu 2) und zu 3) zugrunde gelegt hat, nicht zutreffend (aa). Allerdings mangelt es an der inhaltlichen Aussagekraft der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3), weil diese nicht die gebotene Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben der Dienstposten enthalten (
- bb)und die Gesamturteile keine Aussagen über die Eignung für das angestrebte Amt enthalten (cc). Randnummer 36
- aa)Der Antragsgegner durfte der getroffenen Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen für die Beigeladenen zugrunde legen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das vom Antragsgegner praktizierte Absehen von Regelbeurteilungen objektiv rechtsfehlerhaft (gewesen) ist. Randnummer 37 Grundsätzlich bilden Regelbeurteilungen die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 HBG , § 39 Abs. 1 Satz 1 HLVO). Grund hierfür ist, dass sie die für alle Beamten gleichmäßig zu beurteilenden Merkmale in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einem konkreten Anlass erfassen. Regelbeurteilungen stellen überdies bestmöglich einen fehlerfreien Qualifikationsvergleich mehrerer Beamter bei Auswahlentscheidungen sicher, weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen (Senatsbeschluss vom 22. März 2021 - 1 B 2551/19 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris; Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris Rn. 9 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 6 B 1002/20 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 3 CE 16.1457 -, juris Rn. 47; OVG SA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, juris Rn. 12). Als ständige Leistungsübersichten gewährleisten Regelbeurteilungen tendenziell größere Objektivität. Bei Anlassbeurteilungen besteht demgegenüber in höherem Maße das Risiko, dass sie zur Durchsetzung von nicht an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Personalentscheidungen zweckentfremdet werden (Senatsbeschluss vom 22. März 2021 - 1 B 2551/19 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41). Randnummer 38 Diesem Grundsatz tragen Nr. 1 und Nr. 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen (StAnz. 1996, S. 1646 [im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien]) i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1997 (JMBl. S. 786 [im Folgenden: Ausführungsbestimmungen]) Rechnung. Randnummer 39 Allerdings ermächtigt § 39 Abs. 2 HLVO den Dienstherrn für bestimmte Gruppen von Beamten (S. 1) oder bei Unzweckmäßigkeit im Einzelfall (S. 2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zuzulassen. Entsprechende gruppenbezogene Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung enthält Nr. 3.2 der Beurteilungsrichtlinien u.a. für Beamte, die - wie der Beigeladene zu 1) - das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ein Aussetzen der Regelbeurteilung etwa bei Beamten, die wie die Antragstellerin zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder wie die Beigeladene zu 2) zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, ist hingegen nicht vorgesehen. Von einer Unzweckmäßigkeit im Einzelfall (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HLVO) geht der Antragsgegner selbst nicht aus. Randnummer 40 Soweit Nr. 4.2 der Ausführungsbestimmungen regelt, dass in Besetzungsverfahren Beurteilungen aus besonderem Anlass im Regelfall nur dann erforderlich sind, wenn fristgerechte regelmäßige Beurteilungen oder entsprechende Bestätigungsbeurteilungen nicht vorliegen, handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung zur Schließung von etwaigen Beurteilungslücken im Rahmen eines auch praktizierten Regelbeurteilungssystems, die vorliegend nicht einschlägig ist. Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund geht der Antragsgegner von nicht zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, soweit er der Auffassung ist, er habe im Rahmen seiner Organisationshoheit frei entscheiden können, für alle Bediensteten keine Regelbeurteilungen zu erstellen. Sachliche Gründe, die es hier rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von dem periodischen System von Regelbeurteilungen abzuweichen, sind nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt. Die geübte Verwaltungspraxis, für alle Bediensteten des Hessischen Ministeriums der Justiz keine Regelbeurteilungen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, bis das Hessische Ministerium des Innern und für Sport landesweit einheitliche Beurteilungsrichtlinien vorlegt, macht das Beurteilungssystem wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen objektive Rechtssätze rechtlich angreifbar. Randnummer 42 Dieser objektive Rechtsverstoß verletzt allerdings nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Es besteht kein tatsächlicher Anhalt dafür, dass das Hessische Ministerium der Justiz von der Erstellung von Regelbeurteilungen abgesehen hat, um unsachliche, der Bestenauslese entgegenstehende Auswahlentscheidungen treffen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch die Chance der Antragstellerin auf Beförderung tatsächlich rechtswidrig vermindert worden sein könnte. Randnummer 43 Strukturelle Fehler im Beurteilungsverfahren, welche in der Vergangenheit liegen, haben nicht notwendig zur Folge, dass es dem Dienstherrn ihretwegen verwehrt ist, überhaupt Beförderungsentscheidungen zutreffen. Anderenfalls würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unverhältnismäßig beeinträchtigt. Darüber hinaus ginge ein solchermaßen begründeter „Beförderungsstopp“, dessen Ursachen schwerlich nachträglich zu heilen wären, auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamten und Beamtinnen (so OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -, juris Rn. 33). Zu diesem Personenkreis zählt auch die Antragstellerin. Randnummer 44
- bb)Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3) erweisen sich indes - unabhängig von dem im Verzicht auf Regelbeurteilungen liegenden Verstoß gegen objektives Recht - als rechtsfehlerhaft. In den Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3) ist selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht plausibel dargelegt, dass die bei der konkreten Aufgabenerfüllung auf den gebündelten Dienstposten gezeigten Leistungen im Hinblick auf das jeweils innegehabte Statusamt das vergebene Gesamturteil rechtfertigen. Randnummer 45 Der Dienstherr legt im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens nach § 21 HBesG mit einer Dienstpostenbewertung das (typische) Anforderungsprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) fest und ordnet die jeweilige Funktion nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinn zu. Die Dienstpostenbewertung gibt damit die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 27). Randnummer 46 Der Antragsgegner hat die von den Beigeladenen ausgeübten Funktionen den Besoldungsstufen A 14 bis A 16 zugeordnet. Vor dem Hintergrund der drei Besoldungsstufen umfassenden Wertigkeit der auf diesen Dienstposten anfallenden Aufgaben stellt dies allein jedoch noch keine nachvollziehbare Dienstpostenbewertung dar. Eine schriftlich festgehaltene Bewertung der gebündelten Dienstposten ist nicht erfolgt, mindestens vom Antragsgegner nicht dargelegt worden, obwohl bei gebündelten Dienstposten die Gründe für die Zuordnung der entsprechenden Funktion zu dokumentieren sind. Mangels Dienstpostenbewertung kann vorliegend nicht von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderungen des zugehörigen Statusamtes und damit auf das statusamtsbezogene Gesamturteil geschlossen werden. Randnummer 47 Das Unterlassen einer von Gesetzes wegen gebotenen Dienstpostenbewertung macht allerdings ein Auswahlverfahren nicht von vornherein rechtswidrig. Die Frage, ob eine Dienstpostenbewertung bei einem gebündelten Dienstposten vorliegt, ist nicht zwingend ausschlaggebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Der Dienstherr muss demgemäß im Zusammenhang mit der Erstellung der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen die Wertigkeit der vom zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben kennen und diese bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 14 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 28;). Randnummer 48 Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung ist es vor diesem Hintergrund Aufgabe des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung zu setzen. Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (Senatsurteile vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 39 und vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 -, juris; vgl. OVG Th., Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 -, juris Rn. 11; OVG Saarland, Urteil vom 15. Januar 2014 - 1 A 370/13 -, juris Rn. 97). Randnummer 49 Diesen Maßgaben werden die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1) und 3) nicht gerecht. Die dienstlichen Beurteilungen verhalten sich nicht zur Wertigkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeiten und lassen nicht auf das Maß und den Umfang der Erfüllung der statusrechtlichen Anforderungen des innegehabten Amtes schließen. Randnummer 50 In den dienstlichen Beurteilungen ist jeweils die Amtsbezeichnung angegeben. Es fehlen aber hinreichende Angaben über den jeweils innegehabten gebündelten Dienstposten und die auf diesen wahrgenommenen Tätigkeiten. Randnummer 51 Der Antragsgegner führt in der Beschwerdebegründung aus, sämtliche Dienstposten im höheren Dienst seien gleichwertig und für die Beurteilung sei allein das Statusamt maßgeblich berücksichtigt worden. Welche Anforderungen sich aus dem Statusamt ergeben und wie sie sich in abstrakter Form darstellen, wird jedoch weder in den dienstlichen Beurteilungen noch in der Beschwerdebegründung dargelegt. Ungeachtet dessen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auf einem gebündelten Dienstposten Aufgaben anfallen können, die von ihrer Schwierigkeit und damit von der Wertigkeit her den in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen. Die auf den gebündelten Dienstposten auszuübenden Tätigkeiten können statusadäquat, aber ebenso unterwertiger wie höherwertiger Art sein. Randnummer 52 Soweit die Beurteilungen Angaben zu den konkreten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und zu 3) und zum Leistungsbild enthalten, wird die Vergabe des Gesamturteils dadurch nicht nachvollziehbar. Denn die Leistungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3) auf ihren konkreten Dienstposten sind nicht in einer nachvollziehbaren Weise zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes in Beziehung gesetzt worden. Die Beurteilungen verhalten sich nicht zu den auf den gebündelten Dienstposten anfallenden Aufgaben und schweigen dazu, ob diese nach ihrem Schwierigkeitsgrad auch höherwertig sind als Aufgaben des innegehabten Statusamtes A 14. Randnummer 53 Auch der Auswahlvermerk vom 8. Oktober 2020 enthält keine Ausführungen dazu, wie und in welchem Umfang der Beurteiler die Aufgaben auf dem Dienstposten ihrer Wertigkeit nach eingeordnet hat. Eine Angabe, wonach sämtliche Bewerber jedenfalls einen mit der Besoldungsstufe A 14 bis A 16 bewerteten Dienstposten innehaben, so dass ihnen die zur Verfügung stehende A 15-Stelle zugeordnet werden kann, fehlt gleichfalls. Insoweit wird im Zusammenhang mit der Feststellung der Gleichwertigkeit der Gesamturteile lediglich ausgeführt, dass sämtliche Bewerber dasselbe Statusamt (Besoldungsgruppe A 14) innehätten und dass sie bezogen auf die Anforderungen des von ihnen innegehabten Statusamts allesamt das zweitbeste Gesamturteil nach dem jeweiligen Beurteilungssystem erhalten hätten. Weiter wird ausgeführt, dass alle Gesamturteile keine Eignungsprognose hinsichtlich des zu vergebenden A 15 Statusamts enthielten (S. 6 des Auswahlvermerks = Bl. 18 der Behördenakte). Randnummer 54 Zwar ist für die Antragstellerin - wie für die Beigeladenen - davon ausgegangen worden, dass sie einen Dienstposten wahrnimmt, der die Voraussetzungen für eine Beförderung in das Amt einer Regierungsdirektorin und eines Regierungsdirektors erfüllt. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass sich das Fehlen einer Bestimmung der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt hat, da der Antragsgegner von annähernd gleichen Gesamturteilen ausgegangen ist und aufgrund der Annahme des qualifikatorischen Patts eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile anhand der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen vorgenommen hat. Randnummer 55
- cc)Fehlerhaft ist weiterhin, dass die Gesamturteile der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3) nicht - wie von § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO vorgeschrieben - eine Aussage über die Eignung für das angestrebte Amt enthalten (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die fehlende Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt ist ein Mangel, dem potentielle Kausalität für die Auswahlentscheidung zukommt. Randnummer 56 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin und die Beigeladenen jeweils das zweitbeste Gesamturteil erhalten haben. Daher steht die vom Beurteiler jeweils zu erstellende Eignungsprognose für das angestrebte Amt weder im Hinblick auf die Antragsteller noch die Beigeladenen fest. Die vom Antragsgegner im Auswahlvermerk dokumentierte Ausschöpfung der Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilungen in Bezug auf das Anforderungsprofil des angestrebten Amtes ändert hieran nichts. Ob die hierfür zuständigen Beurteiler angesichts des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums zur selben Einschätzung der Qualifikation von Antragstellerin und Beigeladenen für das angestrebte Amt gelangen, ist offen. Randnummer 57
- b)Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 24. September/2. Oktober 2020 begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 58 Der Antragsgegner durfte dem Grunde nach für die Antragstellerin erneut unter dem 24. September/2. Oktober 2020 eine Anlassbeurteilung erstellen (aa). Diese weist jedoch Fehler solcher Art auf, dass sie keine zulässige Grundlage für den Qualifikationsvergleich sein kann (bb). Randnummer 59
- aa)Die Antragstellerin war bereits am 3./14. Juli 2020 für den Zeitraum vom 28. März 2015 bis 31. März 2020 anlassbezogen beurteilt worden. Der Antragsgegner durfte aber dem Grunde nach eine erneute Anlassbeurteilung erstellen, da objektiv ein Aktualisierungsbedürfnis bestand. Allerdings hat der Antragsgegner diesem Bedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 60 Im Einzelfall kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Dies ist - wie § 46 Abs. 1 Satz 1 HLVO - zeigt eine Frage des konkreten Einzelfalles. Die Erforderlichkeit der (Neu-)Beurteilung setzt ein unabweisliches Bedürfnis in dem Sinne voraus, dass andernfalls ein Qualifikationsvergleich nicht vorgenommen werden kann. Auch im Rahmen eines praktizierten reinen Anlassbeurteilungssystems muss von der Erstellung einer weiteren Anlassbeurteilung abgesehen werden, wenn und solange eine für den Anlass - hier die Auswahlentscheidung - aussagekräftige dienstliche Beurteilung des betreffenden Beamten vorliegt, die einen hinreichend aktuellen Vergleich der Feststellungen zu Leistung, Befähigung und Eignung mit denjenigen anderer Beurteilungen ermöglicht. Nur wenn sich insoweit erhebliche Veränderungen, insbesondere der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien, ergeben, sodass die weitere Verwendung der letzten Anlassbeurteilung ausnahmsweise nicht mehr in Betracht kommt, ist eine aktualisierte Anlassbeurteilung erforderlich. Der Begriff der Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Randnummer 61 Vor diesem Hintergrund ist in einem praktizierten reinen Anlassbeurteilungssystem ein unabweisliches Bedürfnis für eine erneute Anlassbeurteilung etwa dann gegeben, wenn die Aktualität der bereits vorhandenen Anlassbeurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht mehr gegeben sein wird, sie mithin „abläuft“. Randnummer 62 Bedarf kann weiterhin bei Bewerbung des Beamten um ein Beförderungsamt bestehen, soweit die bereits vorhandene hinreichend aktuelle Anlassbeurteilung keine Aussagen über die Eignung für das angestrebte Amt enthält. Randnummer 63 Weiter wird die Erforderlichkeit einer erneuten Anlassbeurteilung in einem reinen Anlassbeurteilungssystem im Falle einer wesentlichen und hinreichend verstätigten Veränderung im Aufgabenbereich des Beamten gegeben sein. Dabei genügt nicht jede Veränderung. Allein der Umstand, dass neue Ereignisse - wie hier eine Abordnung - berücksichtigt werden können, rechtfertigt keine neue Beurteilung. Bedarf besteht, wenn der Beamte nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes seiner Anlassbeurteilung während eines relevanten Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, mithin sich nach dem Zeitpunkt der Beurteilung der von ihm wahrgenommene Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat. Es müssen mithin zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt sein (zum Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 42 ). Dabei erfordert das qualitative Element die Wahrnehmung einer einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnenden Tätigkeit. Im Hinblick auf das zeitliche Element muss die Dauer so lange bemessen sein, dass über Leistung und Befähigung des Beamten verlässliche Aussagen getroffen werden können, sie muss daher mindestens sechs Monate betragen. Randnummer 64 Hieran gemessen war entgegen der Annahme des Antragsgegners die Erforderlichkeit der erneuten Anlassbeurteilung nicht im Hinblick auf die Abordnung der Antragstellerin an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und der damit veränderten Tätigkeit geboten. Bei der Antragstellerin lag im Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 24. September/2. Oktober 2020 keine wesentliche, d.h. das Statusamt betreffende Änderung der Tätigkeit vor. Insoweit kann dahinstehen, ob bei einem Beurteilungszeitraum vom 1. April 2020 bis 24. September 2020 (Datum der Unterschrift des Erstbeurteilers), mithin von fünf Monaten und 24 Tagen, das Zeitmoment erfüllt ist. Randnummer 65 Auch war nicht aufgrund des Aktualitätsgebotes eine erneute Anlassbeurteilung erforderlich. Für die Antragstellerin existiert eine Anlassbeurteilung vom 3./14. Juli 2020, die den Zeitraum vom 28. März 2015 bis 31. März 2020 abdeckt, und im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2020 - ungeachtet etwaiger anderer Fehler - noch hinreichend aktuell war und daher nicht ihre Aktualität zu verlieren drohte. Randnummer 66 Allerdings enthält die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 3./14. Juli 2020 keine Aussage zum angestrebten Amt, da sie aus Anlass der Abordnung an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport erstellt worden ist. Ihr fehlt daher die Tauglichkeit, Grundlage eines Qualifikationsvergleichs zu sein, und es musste der Antragsgegner eine erneute Beurteilung erstellen. Jedoch hat der Antragsgegner diesen objektiv gegebenen Aktualisierungsbedarf nicht zum Anlass genommen und auch keine Anlassbeurteilung mit einer entsprechenden Eignungsprognose verfasst. Randnummer 67
- bb)Aufgrund der fehlenden Eignungsprognose erweist sich auch die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 24. September/2. Oktober 2020 als fehlerhaft. Randnummer 68 Ungeachtet des Umstandes, dass die Anlassbeurteilung als Anlass „Abordnung an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport“ und nicht die Bewerbung auf die ausgeschriebene Beförderungsstelle benennt, enthält auch sie keine Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt. Randnummer 69 Es bedarf daher keiner Klärung, ob der Antragsgegner eine Anlassbeurteilung unter Einbeziehung der Anlassbeurteilung vom 3./14. Juli 2020 und des damit bereits beurteilten Beurteilungszeitraumes vom 28. März 2015 bis 31. März 2020 erstellen durfte (ablehnend zu entsprechenden Einbeziehungen OVG Th., Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 5 ME 232/10 -, juris, jeweils mwN; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c; Schnellenbach/Bodanowitz, 63. Akt. März 2013, Die dienstliche Beurteilung, B IV Rn. 251, S. 47 f.; vgl. auch Abschn. 4 Nr. 15 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 20. Mai 2021 [JMBl. 2021, S. 150]). Dabei steht nicht außer Zweifel, dass eine entsprechende Einbeziehung in der Anlassbeurteilung vom 24. September/2. Oktober 2020 erfolgt ist. So wurde die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung aus Anlass der „Abordnung an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport“ vom 24. September/2. Oktober 2020 für den Beurteilungszeitraum „01.04.2020 - heute“ erstellt und verhält sich im Hinblick auf die Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum nur zu denjenigen, welche die Antragstellerin beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport seit dem 1. April 2020 wahrgenommen hat. Zudem hat der Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei dem vorangegangenen Einsatz der Antragstellerin im Hessischen Ministerium der Justiz als Referatsleiterin „um außerhalb des Beurteilungszeitraumes liegende Tätigkeiten“ handele, die schon deshalb nicht in die Beurteilung hätten einfließen können (S. 4 des Schriftsatzes vom 10. Februar 2021 = Bl. 108 d.A.). Weiterhin hat er betont, dass die Antragstellerin keine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen habe, sondern ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung im Beurteilungsbeitrag des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport „zur Mitarbeit“, d.h. als Referentin eingesetzt gewesen sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 10. Februar 2021 = Bl. 109 d.A.). Randnummer 70 Soweit der Antragsgegner anführt, etwaige Fehler hätten sich nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt, da die Antragstellerin in der Anlassbeurteilung vom 3./14. Juli 2020 für den Zeitraum 28. März 2015 bis 31. März 2020 keinesfalls besser beurteilt worden sei; vielmehr beinhalte der Beurteilungsbeitrag des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Vergleich zur Anlassbeurteilung vom 14. Juli 2020 eine Leistungssteigerung in den Bereichen Arbeitsmenge, Belastbarkeit sowie Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, die in der Neubeurteilung vom 24. September 2020/2. Oktober 2020 berücksichtigt worden sei, ändert dies nichts an der Unbegründetheit der Beschwerde. Denn die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 3./14. Juli 2020 leidet an denselben Mängeln - fehlende Angaben zur Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit, fehlende Aussage über die Eignung für das angestrebte Amt - wie die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3) und hätte einer Auswahlentscheidung ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Randnummer 71 2. Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind darüber hinaus nicht hinreichend vergleichbar gemacht worden. Randnummer 72 Während die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 3) von denselben Beurteilern auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1997, die nach den Angaben des Antragsgegners auch für die Bediensteten im Hessischen Ministerium der Justiz gelten, erstellt worden sind, wurde die Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 2) vom Auswärtigen Amt unter Anwendung der Beurteilungsrichtlinie „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Auswärtigen Amt – Leistungsbericht der Tarifbeschäftigten im Auswärtigen Amt“ vom 19. Mai 2016 erstellt. Randnummer 73 Zwar hat sich die auswählende Stelle angesichts der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen und unterschiedlichen Beurteiler ausweislich des Telefonvermerks vom 10. September 2020 hinreichend über die Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der Einzelmerkmale und des vergebenen Gesamturteils vergewissert. Randnummer 74 Eine Notwendigkeit für eine weitere Vergleichbarmachung hat sich jedoch (auch) daraus ergeben, dass der Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 2) die Aussage über die Eignung für das angestrebte Amt (Eignungsprognose) fehlt. Randnummer 75 Nach § 40 Abs. 1 HLVO sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung die Befähigung und fachliche Leistung. § 40 Abs. 2 HLVO verlangt darüber hinaus, dass die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen ist. Das Gesamturteil hat dabei auch eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt zu enthalten. Ist die dienstliche Beurteilung - wie hier - aus Anlass der Bewerbung um eine konkrete Stelle erfolgt, schreibt § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO folglich vor, dass die dienstliche Beurteilung auch eine Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt enthalten muss (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Randnummer 76 Eine entsprechende normative Vorgabe sieht das auf die Beurteilung der Beigeladenen zu 2) anzuwendende Bundesrecht hingegen nicht vor. § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV bestimmt lediglich, dass die Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung schließt. Weder dem Gesamturteil der Anlassbeurteilung noch den Ausführungen in der Zusammenfassung lässt sich die erforderliche Aussage zur Eignung hinsichtlich des angestrebten Amtes entnehmen. Randnummer 77 Wenn eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt weder durch Rechtssatz bestimmt ist, noch der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere nicht durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird, obliegt die Eignungsprognose zwar der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 64 ). Allerdings hätte die auswählende Stelle im Rahmen des Qualifikationsvergleichs angesichts des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zur Vergleichbarmachung auch aufklären müssen, ob ihre Eignungsprognose, d.h. ihre mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfolgte Einordnung der Bewertung der Einzelmerkmale, den fremden Beurteilungsmaßstäben entspricht. Randnummer 78 Dies ist nur im Hinblick auf das das innegehabte Statusamt betreffende Gesamturteil geschehen, nicht dagegen im Hinblick auf ein von der auswählenden Stelle dem Grunde nach zu ermittelndes Gesamturteil in Bezug auf das angestrebte Amt. Randnummer 79 3. Nach alledem bedarf es keiner Prüfung, ob der Qualifikationsvergleich auch Rechtsfehler aufweist, weil - wie die Antragstellerin moniert - die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft inhaltlich ausgeschärft worden sind und es an der Schlusszeichnung des Auswahlvermerks durch die Staatsministerin fehlt. Randnummer 80 4. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen ist eine Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren nicht auszuschließen. Dies folgt bereits daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin mit Blick auf das angestrebte Amt besser als die Beigeladenen beurteilt wird. Auch bei einem qualifikatorischen Patt auf der Ebene der Gesamturteile stünde nicht fest, dass die Auswahl zugunsten der Beigeladenen ausfallen muss. In diesem Fall wäre eine Ausschärfung der Gesamturteile durch die auswählende Stelle erforderlich. Randnummer 81 5. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 82 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfest-setzung. Randnummer 83 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 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