dem war keines dieser Dokumente durchsuch- und kopierbar. Die Formfehler der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift sind auch nicht gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO (rückwirkend) geheilt worden Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main,
gelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente
m
gestellte (Bl. 80 d.A.) Urteil hat sie am
dem sind die Schriftarten in keinem dieser elektronischen Dokumente eingebettet. Dies hat der Kammervorsitzende - nach Wiederbesetzung des Vorsitzes der
gestellt worden ist (sh. Bl. 112 f. d.A.), ua. darauf hingewiesen, dass sowohl Berufung als auch Berufungsbegründung im falschen Dateiformat eingegangen seien, diese Mängel aber nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO rückwirkend geheilt werden könnten. Ergänzend hat der Vorsitzende auch auf einschlägige Rechtsprechung sowie den Beitrag von Schindler (NJW 2020, 2943 ff.) , der praktische Probleme mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr behandelt, hingewiesen. Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom
nächst anberaumte Kammertermin wieder aufgehoben und unter Gewährung rechtlichen Gehörs angekündigt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als unzulässig
verwerfen. Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom
verwerfen. Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht fristgerecht in der richtigen Form Berufung eingelegt und diese auch nicht fristgerecht in der richtigen Form begründet. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab
stellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen und binnen einer Frist von zwei Monaten ab
stellung des vollständig abgefassten Urteils
begründen.
gestellte Urteil am
r Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels (vgl. BAG
beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind in der ERVV geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und - soweit technisch möglich - durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF
übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller NZA 2018, 1315, 1317) . Die technischen Anforderungen an das
lässige Dateiformat ergeben sich aus der
ERVV ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 vom 20. Dezember 2018 - ERVB 2019; BAnz AT 31.12.2018 B3 S. 1). Demnach müssen hinsichtlich der
lässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein (
m Ganzen BAG
dem ist keines dieser Dokumente durchsuch- und kopierbar. c) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Regelungen des § 2 ERVV nicht lediglich um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des elektronischen Eingangs hat (so aber OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10 ff., juris; und
den Regelungen der ERVB OLG Koblenz 9. November 2020 - 3 U 844/20 - Rn. 25, juris;
r
treffenden Gegenauffassung etwa LAG Schleswig-Holstein
m Meinungsstand H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Band 2 1. Aufl. § 130a ZPO Rn. 44.1 ff.) . Dem stehen der Wortlaut des § 130a Abs. 2 ZPO und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Weiterhin gibt es für die bis
m 31. Dezember 2021 geltende Fassung des § 130a Abs. 2 ZPO kein verfassungsrechtliches Erfordernis der einschränkenden Auslegung der Norm. aa) § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt zwar
nächst nur, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Satz 2 verweist sodann jedoch darauf, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt. Dies hat sie unter anderem mit der Regelung des § 2 ERVV getan. In § 2 ERVV ist im dortigen Absatz 1 Satz 1 eine zwingende Vorgabe enthalten, dass das elektronische Dokument druckbar, kopierbar und - soweit technisch möglich - durchsuchbar sein muss sowie im Dateiformat PDF
übermitteln ist. Dass es sich hierbei um eine zwingende Vorgabe handelt, wird an der Verwendung des Wortes „ist“ deutlich. Im Abgrenzung hierzu sind in den Absätzen 2 und 3 des § 2 ERVV Anforderungen enthalten, die nicht zwingend erfüllt werden müssen und diese sind durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. bb) Dass es sich bei den Anforderungen der Druckbarkeit, Kopierbarkeit und - soweit technisch möglich - Durchsuchbarkeit um zwingende Anforderungen handeln soll, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach liegt der Regelung des § 130a Abs. 2 ZPO der gesetzgeberische Wille
grunde, eine bundeseinheitliche und verbindliche Regelung der technischen Rahmenbedingungen durch die Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO
schaffen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25) . cc) Bestätigt wird dieser gesetzgeberische Wille durch die Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 130a Abs. 2 ZPO und § 2 ERVV ab dem
m 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entfallen. Ein Bedürfnis für eine solche Anpassung hätte nicht bestanden, wenn es sich bereits
vor nur um eine Ordnungsvorschrift gehandelt hätte. dd) Auch ist - entgegen der og. Rechtsprechung des OLG Koblenz - keine einschränkende Auslegung geboten. Sofern teilweise angenommen wird, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich wäre, um im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ua BVerfG 29. September 2010 – 1 BvR 2649/06 - Rn. 21, BVerfGK 18, 105; 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - Rn. 12, BVerfGK 4, 137) , den
gang
den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts nicht in unverhältnismäßiger Weise
erschweren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. § 2 Abs. 1 ERVV in der bis
m 31. Dezember 2021 geltenden Fassung führt nicht
einer unverhältnismäßigen Erschwerung des
gangs
den Gerichten.
gang
den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet sein muss. Der Weg
den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der
gang
den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG
gangs
den Gerichten liegt nicht vor. (a)
m einen ist -
mindest bis
m 1. Januar 2022 - keine Partei dazu gezwungen, Schriftsätze oder Erklärungen in elektronischen Form bei Gericht einzureichen; so
mindest im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts - anders mag dies in Bremen oder Schleswig-Holstein sein, wo bereits vor dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht des beA besteht. Bis
m Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte spätestens ab dem
r passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO) . Entscheidet sich ein Prozessvertreter für seinen Mandanten
r Einreichung elektronischer Dokumente über beA, obgleich ihm auch andere Möglichkeiten des
gangs
den Gerichten offenstehen (etwa Einreichung im Original per Post oder Einreichung über Tele-Fax), muss er auch sicherstellen, dass das elektronische Dokument den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Dies gilt bei anderen Formen der Einreichung ebenso. (b) Dabei wird nicht verkannt, dass die Wahrung der Formvorschriften für elektronisch einzureichende Schriftsätze und Anträge für Rechtsanwälte mit gewissen Belastungen verbunden ist. Allerdings kann von einem Rechtsanwalt als professionellem Nutzer verlangt werden, dass er sich hinreichend um die formalen Anforderungen an elektronisch einzureichende Schriftsätze und Anträge kümmert (vgl. LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 61, juris) . Es gibt indessen im Internet mannigfaltige Hinweise z.B.
r Umwandlung eines Word-Dokuments in ein PDF-Dokument als auch
r Einbettung von Schriftarten in ein Dokument.
dem hat die Bundesrechtsanwaltskammer bei Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und von beA mit den beA-Newslettern den Rechtsanwälten laufend Hinweise und entsprechende Hilfestellungen geboten (vgl. zB für die Einbettung von Schriftarten: Der Newsletter
m besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 24/2019 v. 27. Juni 2019) . Auch in der einschlägigen juristischen Fachliteratur finden sich Beiträge
praktischen Problemen mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr und deren Lösung (sh. nur Schindler NJW 2020, 2943) . Angesichts der Vielzahl von Anleitungen und Hilfestellungen und gerade im Hinblick auf den mit den Formvorschriften verfolgten Zweck, die elektronischen Dokumente unveränderbar und lesbar langjährig und dokumentensicher verakten und aufbewahren
können, erschweren sie den
gang
den Gerichten nicht unverhältnismäßig. (c) Schließlich liegt eine unverhältnismäßige Einschränkung des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes auch deshalb nicht vor, weil demjenigen, der ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 130a Abs. 2 ZPO bei Gericht eingereicht hat, die Möglichkeit der Heilung des Formverstoßes nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO offen steht (so auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 10; Tiedemann, jurisPR-ArbR 20/2020 Anm. 6; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 62) , worauf die Klägerin auch mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich um eine
sätzliche Heilungsmöglichkeit, die nicht von einem Verschulden abhängig ist. Damit sind die Heilungsmöglichkeiten eines in der Sphäre der Partei bzw. ihres Prozessvertreters liegenden Fehlers gegenüber den Regelungen
r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) deutlich erweitert. Für Formverstöße bei der Einreichung per Papier oder Fax gibt es solch weitreichende Heilungsmöglichkeiten nicht.
1 die
lässigen Dateiversionen PDF 2.0, PDF/A-2; PDF/UA und TIFF Version 6 mit dem Mindestgültigkeitsdatum
ERVV, sondern um eine Ergänzung
der bereits bestehenden ERVB
der ERVB 2018 keine Vorgaben
den
lässigen PDF-Formaten enthält. Vielmehr enthält die ERVB 2019
sätzliche Anforderungen an die nach der ERVB 2018
lässigen PDF-Formate, ua. dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der
gelassenen PDF-Datei selbst enthalten sein müssen. In Bezug auf diese
sätzlichen Anforderungen ist die jeweilige Dateiversion nicht entscheidend. Insofern ist die auf die Datei-Versionen bezogene Mindestgültigkeitsdauer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV nicht betroffen, da diese bereits in Nr. 1 ERVB 2018 festgelegt worden ist (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 53, juris) . e) Die ERVB 2019 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mehr durch die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV gedeckt ist. Danach sind von der Bundesregierung die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF bekanntzugeben. Die
gelassenen PDF-Formate sind in Nr. 1 Buchst. a ERVB 2018 bekanntgegeben worden. Dem steht indessen nicht entgegen, dass die technischen Anforderungen, die an die jeweils
gelassenen PDF-Formate
stellen sind, ergänzend bekanntgegeben werden. Dies ist von § 5 Abs. 1 Eingangssatz ERVV gedeckt. Danach macht die Bundesregierung die „technischen Anforderungen“ an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente bekannt.
den technischen Anforderungen zählt auch die Einbettung der Schriftarten in den
gelassenen PDF-Dateien (LAG Schleswig-Holstein
werten, weil der elektronisch übermittelte Berufungsschriftsatz innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wurde und
dem aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original (möglicherweise) von dem Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittelführerin eigenhändig unterschrieben worden ist. Abgesehen davon, dass der Vorsitzende der Rechtsauffassung des BGH und des BAG (vgl. BAG
einem schriftlichen Dokument machen könne, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und
dem aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben wurde, nicht
folgen vermag (ebenso Müller AnwBl 2016, 27, 28 und NZS 2015, 896, 898; Skrobotz jurisPR-ITR 24/2015 Anm 2;
Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - Rn. 16 ff., BSGE 122, 71) , würde diese Auffassung hier ohnehin deshalb nicht
r
lässigkeit der Berufung insgesamt führen, weil jedenfalls die am
r Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als
m Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht
r Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
erst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 4) . Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll einer Partei der „
gang
den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“ erschwert werden. Die Fehlermeldung über ein falsches Dateiformat muss unverzüglich
gehen, damit der Absender das Dokument ohne Zeitverzögerung auf ein
gelassenes Dateiformat umstellen kann (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37) . Die
stellungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt demnach nur, wenn später ein elektronisches Dokument eingereicht wird, das die Formvorschriften des § 130a ZPO einhält (BAG
ge der Terminierung festgestellt, dass weder die als elektronisches Dokument eingereichte Berufungsschrift noch die ebenfalls als elektronisches Dokument eingereichte Berufungsbegründungsschrift kopier- und durchsuchbar sind. Auch waren keine der in diesen Dokumenten verwendeten Schriftarten in das jeweilige Dokument „eingebettet“. Darauf und auf die Heilungsmöglichkeit nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO ist die Klägerin mit ihr am 5. Oktober 2021
gestelltem Hinweisbeschluss vom selben Tag hingewiesen worden. c) Zwar hat die Klägerin noch am selben Tag mit Schriftsatz vom
sehen ist. d) Ein erneuter gerichtlicher Hinweis auf diesen fortbestehenden Formmangel war § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht geboten. Das Gesetz sieht keine mehrfache Hinweispflicht vor. Eine solche wäre mit der Vorgabe eines unverzüglichen Nachreichens auch nicht vereinbar. Der Gesetzgeber bezweckt mit § 130a Abs. 6 ZPO bezogen auf Formatvorgaben - wie dargestellt - eine zügige Fehlerbehebung. Eine einmalige Möglichkeit der Nachreichung ist auch ausreichend, um den
gang
den Gerichten ohne unverhältnismäßige Einschränkung
gewährleisten (BAG
r Heilung des fortbestehenden Formmangels. Abgesehen davon, dass es in diesem Schriftsatz an einer Glaubhaftmachung iSd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO fehlt, fehlte es weiterhin an der Einbettung der Schriftarten in den nachgereichten elektronischen Dokumenten und auch in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 selbst.
warten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein „schuldhaftes“ Zögern vor (vgl.
Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21, BAGE 171, 66; vgl.
F BAG 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16) . Auch im Anwendungsbereich des § 130a Abs. 6 ZPO dürfte eine Nachreichung im Regelfall noch als unverzüglich anzusehen sein, wenn sie binnen einer Woche erfolgt (vgl.
m Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen BAG
gang des gerichtlichen Hinweisbeschlusses und damit nicht mehr unverzüglich. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, die diese Verzögerung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. cc) Dem steht es nicht entgegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin erst mit Hinweisbeschluss vom 5. Oktober 2021 auf den Mangel der Berufung und Berufungsbegründung hingewiesen hat. Für die Unwirksamkeitsfolge eines nicht die Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO wahrenden elektronischen Dokuments und für die Anforderungen an die Möglichkeit der Heilung ist es unerheblich, ob der Hinweis des Gerichts nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO selbst unverzüglich erfolgt ist oder nicht.
beurteilen sei, wenn das Gericht seinerseits nicht unverzüglich auf den Fehler hingewiesen hat. Wenn das Gericht ein nicht formatgerechtes elektronisches Dokument
nächst unbeanstandet bearbeitet habe, scheide demnach eine nachträgliche
rückweisung nach Satz 1 aus (so MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a ZPO Rn. 22) . Diese Ansicht wird damit begründet, dass durch die technischen Vorgaben nach § 130a Abs. 2 ZPO sichergestellt werden soll, dass für die Bearbeitung geeignete elektronische Dokumente eingereicht werden. Diesem Zweck sei genüge getan, wenn
nächst eine Bearbeitung durch das Gericht erfolgt ist.
jedem denkbaren Verfahrenszeitpunkt noch
einer Heilung führen könne (Müller jurisPK-ERV § 130a ZPO Rn. 37) . Der elektronische Eingang sei
nächst unwirksam, da ansonsten keine Heilung erfolgen könne. Nur die Nachreichung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO, nicht der Hinweis des Gerichts nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO müsse demnach unverzüglich erfolgen (Siegmund NJW 2021, 3617) .
folgen. Erfolgt der Hinweis durch das Gericht nicht unverzüglich, führt dies weder dazu, dass gar keine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO mehr erfolgen kann, noch dazu, dass das elektronische Dokument als formgerecht und wirksam eingereicht gilt. (a) Allein aus dem Umstand, dass kein unverzüglicher Hinweis durch das Gericht erfolgt, lässt sich nicht folgern, dass das Dokument
r Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Ebenso gut ist es möglich, dass das Gericht (unter Umständen unter Berufung auf die oben genannte Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Regelungen der ERVV nicht
r Unwirksamkeit des Eingangs führe)
nächst nicht geprüft hat, ob das Dokument für die Verarbeitung durch das Gericht geeignet ist. Allein der Umstand, dass das elektronische Dokument bei Gericht ausgedruckt oder in das EDV-System des Gerichts eingelesen wurde, sagt noch nicht zwingend etwas darüber aus, ob das elektronische Dokument auch durch das Gericht im Sinne der ERVV weiterverarbeitet werden kann, insbesondere nicht, ob es den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. §§ 2, 5 ERVV und der ERVB gerecht wird und durchsuchbar, kopierbar und druckbar ist. (b) Andererseits kann der Umstand, dass das Gericht nicht unverzüglich auf den Fehler hinweist, auch nicht dazu führen, dass eine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht mehr möglich ist. Ansonsten würde die Heilungsmöglichkeit des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO durch einen Fehler des Gerichts vereitelt.
tragen hat. 7. Die
lassung der Revisionsbeschwerde für die Klägerin beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 77 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.