(2012), § 346 Rz. 259 m.w.N., vgl. zum Ansatz von 250.000 km auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.12.2018, 17 U 4/18 Rz. 50; OLG Hamm Urt. v. 1.4.2020 – 30 U 33/19, BeckRS 2020, 11615 Rn. 84, beck-online; OLG Koblenz Urt. v. 2.11.2020 – 12 U 174/20, BeckRS 2020, 34715 Rn. 22, beck-online). Die Laufleistung eines PKW ist von zahlreichen Faktoren abhängig, etwa der Motorleistung und dem Nutzungsverhalten des Fahrers. Maßgeblich ist daher nicht etwa die zu erwartende Laufleistung des konkreten streitgegenständlichen Fahrzeuges, sondern die zu erwartende durchschnittliche Laufleistung eines Fahrzeuges des entsprechenden Typs. Dass das konkrete Fahrzeug im Einzelfall über die zu erwartende Laufleistung hinaus beanstandungsfrei nutzbar ist, ist von einer Vielzahl an Zufälligkeiten abhängig und daher für die Schätzung der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung irrelevant. Die pauschale Behauptung einer davon abweichenden Gesamtlaufleistung genügt den Anforderungen einer substantiierten Darlegung nicht (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 83, beck-online). Daraus ergibt sich Nutzungsersatz in Höhe von: (Bruttokaufpreis x gefahrene KM) : zu erwartende Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt = 33.025,21 € x (89.582 km – 40.780
- km): (250.000 km – 40.780
- km)= 33.025,21 € x 48.802 km : 209.220 km = 7.703,36 € Es verbleibt ein Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen KFZ zu zahlender Betrag in Höhe von 25.321,85 €. Nach obigen Ausführungen war in Entsprechung des Feststellungsantrages zu 4 festzustellen, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2021, §§ 291, 288 Absatz 1 S. 2 BGB. Dabei handelt es sich um Prozesszinsen. Die Klage ist der Beklagten laut Zustellungsurkunde (Bl. 124 der Akte) am 5.3.2021 zugegangen. Verzugszinsen vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kann die Klägerin nicht verlangen. Mit dem vorgerichtlichen Schreiben hat die Klägerin die Beklagte nicht wirksam in Verzug gesetzt. Mit dem entsprechenden Schreiben verlangt die Klägerin von der Beklagten den vollen Kaufpreis i.H.v. 39.300 €. Dies stellte eine deutliche Zuvielforderung dar, so dass die Beklagte durch das Schreiben nicht in Verzug geriet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 86, zitiert nach juris; ( OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 – 4 U 274/19 , BeckRS 2021, 4329 Rn. 71, beck-online). Der Höhe nach ist hinsichtlich des zu verzinsenden Betrages die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 38, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. November 2020 - 17 U 635/19 -, Rn. 87, juris; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 21.4.2021 – 17 U 477/19 , BeckRS 2021, 9479 Rn. 29, beck-online). Am 30.01.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 81004 Km auf. Unter Zugrundelegung obiger Formel ergibt Nutzungsersatz in Höhe von 6.349,33 € und ein Anspruch in Höhe von 26.675,88€. Ab dem 20.07.2021 besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 25.321,85. Der Mittelwert beträgt 25.998,87 €. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist nicht begründet. Die Klägerin forderte unter Außerachtlassung des anzurechnenden Nutzungsersatzes erheblich zu viel, so dass durchgehend ein deutlich zu hoher Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2021 – 4 U 274/19 , BeckRS 2021, 4329 Rn. 75, beck-online). Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.355,06 €. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch durch das Schadensereignis adäquat verursachte vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten, wenn und soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Das ist bei der Klägerin als einem Fahrzeugerwerber, der unmittelbar vom Hersteller Schadenersatz u.a. aus Delikt verlangt, zu bejahen, weil die Sache nicht einfach gelagert ist. Die Beklagte ist auch nicht erkennbar zahlungsunwillig. Auch wenn ihre allgemeine Rechtsansicht öffentlich bekannt sein mag, musste die Klägerin nicht sicher davon ausgehen, dass der Versuch einer außergerichtlichen Inanspruchnahme auch in seinem konkreten Fall von vornherein aussichtslos sein würde. Zugrunde zu legen war dabei ein Streitwert in Höhe von 26.675,88 €, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des außergerichtlichen Schreibens den Kilometerstand mit 81.004 km bezifferten (zur Berechnung siehe oben). Die geltend gemachte 2,0 Geschäftsgebühr ist überhöht. Für eine Überschreitung der Schwellengebühr nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bestehen keine hinreichenden Gründe, weshalb lediglich eine 1,3 Gebühr erstattungsfähig ist. Die anwaltliche Tätigkeit für die Klägerin ist nicht umfangreich gewesen. Sie war auch nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten zahlreiche Fahrzeugkäufer gegenüber der Beklagten und führen eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren. Auf diese Weise entstehen Synergieeffekte, die zur Folge haben, dass der zeitliche Umfang für die vorgerichtliche Tätigkeit im konkreten Einzelfall nicht überdurchschnittlich hoch ist. Gleiches gilt für die angeführten Probleme bei der Ermittlung des Sachverhalts zum Abgasskandal, die jedenfalls bei Vertretung mehrerer Fahrzeugkäufer nicht mehr auftreten, indem entsprechendes Vorwissen vorhanden ist, das u.a. bei der Vertretung der Klägerin genutzt werden konnte. Aus dem gleichen Grund ist die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auch nicht als rechtlich schwierig einzustufen. Einzelfallbezogene Besonderheiten des Sachverhalts oder bei der rechtlichen Bewertung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (OLG Düsseldorf Urt. v. 30.1.2020 – 15 U 18/19, BeckRS 2020, 701 Rn. 85-88, beck-online). Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 863 € (einfach Gebühr) x 1,3 x 1,19 (MwSt) + 20 € (Auslagen) = 1.355,06 €. Es war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 1.354,03 € erledigt hat. Eine teilweise Erledigung der Hauptsache liegt dann vor, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis teilweise gegenstandslos geworden ist. Das ist hier der Fall, soweit eine Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km zugrunde gelegt wird. Die Klage war ursprünglich bezüglich Weiterer 1.353,15 € zulässig und begründet. Nach Rechtshängigkeit ist das erledigende Ereignis eingetreten. Der Antrag Ziff. 1 war zunächst in dieser Höhe zulässig und begründet, weil der Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes für die bis dahin gefahrenen Kilometer sowie Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bestand. Hinsichtlich des Rechtgrundes wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs ist auf die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehende Laufleistung abzustellen, die 81004 km betrug. Wie bereits dargelegt ergab sich daraus ursprünglich ein Nutzungsersatanspruch in Höhe von 6.349,33 €. Durch die berechtigte Weiternutzung des Fahrzeugs erhöhte sich der Nutzungsersatz, so dass in der mündlichen Verhandlung ein höherer Betrag abzuziehen war, die Klage sich dadurch erledigt hatte. Zusammengefasst betrug die anzurechnende Nutzungsentschädigung damit unter Anwendung der o.g. Formel zum Zeitpunkt der Klageerhebung 6.349,33 € und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 7.703,36 €, sodass sich der Rechtsstreit i.H.v. 1.354,03 € teilweise erledigt hat (vgl. etwa auch: LG Stuttgart Urt. v. 17.1.2019 - 23 O 178/18, BeckRS 2019, 270, beck-online; LG Leipzig Endurteil v. 21.6.2019 – 03 O 3100/18, BeckRS 2019, 21027 Rn. 139-147, beck-online). Der Beklagtenseite war kein weiterer Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 12.07.2021 zu gewähren, da dieser keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag enthielt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 I ZPO. Die Klägerin obsiegt mit 26.675, 88 € von ursprünglich eingeklagten 34.899,35 €. Die Beklagte hat somit die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 76 % zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf §§ 709 S. 1 und S. 2 und in Bezug auf die Beklagte auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 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