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OLG Frankfurt 1. Strafsenat 1 AuslA 120/21 Beschluss Beschleunigungsgebot beim Vollzug von Auslieferungshaft § 16 Abs 2 IRG, § 24 IRG, § 26 IRG, § 15

Beschleunigungsgebot beim Vollzug von Auslieferungshaft Leitsatz Bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot durch verspätete Abgabe von Zusicherungen seitens des ersuchenden Staates verletzt ist, kann die vertraglich vorgesehene Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen (hier: 40 Tage) wertend herangezogen werden. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom

  1. Januar 2022 wird aufgehoben. Gründe Die tunesischen Behörden ersuchen um Auslieferung des am
  2. Dezember 2021 festgenommenen Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Senat hat mit Beschluss vom
  3. Januar 2022 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft und mit weiteren Beschlüssen vom
  4. Februar 2022 und vom
  5. April 2022 deren Fortdauer angeordnet. Anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vom
  6. Februar 2022 hat der Verfolgte der vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist noch nicht ergangen. Mit Verbalnote vom
  7. Februar 2022 hat das Auswärtige Amt die tunesischen Behörden um Abgabe nachfolgender Zusicherungen ersucht: - dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen, - er in einer Haftanstalt untergebracht werden wird, die den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (Resolution 70/175 vom
  8. Dezember 2015, sog. Nelson-Mandela-Regeln) entspricht und - der deutschen Botschaft in Tunis jederzeit Gelegenheit gegeben wird, ihn dort aufzusuchen und sich von den konkreten Haftbedingungen zu überzeugen. Am
  9. April 2022 ging die Antwort der tunesischen Behörden vorab bei der Generalstaatsanwaltschaft und am
  10. April 2022 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt ein. Diese enthält allerdings lediglich die allgemeine Angabe der einschlägigen Vorschriften der tunesischen Strafprozessordnung zu den Verfahrensrechten des Beschuldigten (Art. 13b) und der Rechte und Pflichten der Häftlinge nach der Gefängnisverordnung (Art. 17 - 19). Die konkret geforderten, einzelfallbezogenen Zusicherungen lässt sie vermissen. Insbesondere wird das Recht der deutschen Botschaft, sich von den Haftbedingungen zu überzeugen, nicht zugesichert. Das Auswärtige Amt hat daraufhin die tunesischen Behörden mit Verbalnote vom
  11. Mai 2022 erneut gebeten, die bereits mit Verbalnote vom
  12. Februar 2022 angeforderten Zusicherungen abzugeben. Die Antwort der tunesischen Behörden steht noch aus. Angesichts dieses Verfahrensgangs war der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Der Vollzug der Auslieferungshaft unterliegt dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens müssen besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (BVerfGE 61, 28, 34f.; NStZ-RR 2020, 386, 387; Hackner in Schomburg/Lagodny IRG
  13. Aufl. § 24 Rn. 5). Die Auslieferungshaft wird seit nunmehr mehr als fünf Monaten gegen den Verfolgten vollzogen. Aufgrund der unzureichenden Antwort der tunesischen Behörden vom
  14. April 2022 ist das Verfahren bereits jetzt um sechs Wochen verzögert worden. Ein sachlicher Grund, weshalb die tunesischen Behörden die inhaltlich einfachen und nicht zu missverstehenden Zusicherungen nicht abgegeben haben, ist nicht ersichtlich. Das Auswärtige Amt sah sich daher auch nicht zu ergänzenden Fragen oder der Bitte um Erläuterungen im Sinne des Art. 12 des Vertrages vom
  15. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (TUN-AuslRhV) veranlasst, sondern hat das Ersuchen wörtlich wiederholt. Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft sieht Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 TUN-AuslRhV vor, dass die Unterlagen dem ersuchten Staat innerhalb von 20 Tagen vorliegen müssen und die vorläufige Auslieferungshaft keinesfalls 40 Tage überschreiten darf. Nach dieser von den Vertragsparteien zugrunde gelegten Wertung kann eine Dauer von mehr als 40 Tagen zur Abgabe einfacher Zusicherungen seitens des ersuchenden Staats die Fortdauer der Auslieferungshaft grundsätzlich nicht mehr rechtfertigen. Ausgehend von der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom
  16. Februar 2022 ist diese Frist bereits weit überschritten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003026

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