Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 2) zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers zu I) werden nicht erstattet. Das Urteil ist für den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von — DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Antragstellerin zu 2) ist im Grundbuch der Gemeinde A als Eigentümerin des Grundstücks Flur 2, Flurstück 2 Gemarkung A, […] eingetragen. Das Flurstück 2 entstand — ebenso wie die Flurstücke 1 und 3 - durch Aufteilung eines großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, Flurstück 2754 einer Erbengemeinschaft. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 18.08.1976 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „[…]". Um die genannten Grundstücke entsprechend den Vorgaben im Bebauungsplan bebauen zu können, schlossen die Antragsteller und die Eigentümer der o. g. Grundstücke mit der Gemeinde A am 26.10.1993 einen „Erschließungsvertrag". Die Bauherrn verpflichteten sich darin zur Vorfinanzierung der Erschließungsmaßnahmen, die wiederum von der Gemeinde ausgeführt 9 0 27/99 - BO werden sollten; außerdem verpflichteten sie sich gemäß § 3 des Erschließungsvertrages, das in ihrem (Mit-) Eigentum befindliche Grundstück Flur 2, Flurstück 4, das als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde zu überführen. Die Erschließung der Grundstücke ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Straße „[…]" wurde bis zum östlichen Rand des Grundstücks 3 als Sackgasse angelegt, wobei sie sich im Zustand einer „Baustraße" befindet, da noch die oberste Straßendecke fehlt. § 3 des Erschließungsvertrages wurde nicht er-Rillt; das Straßengrundstück 4 befindet sich weiterhin im Miteigentum der Antragstellerin zu 2). Die Antragsteller halten nunmehr den Erschließungsvertrag wegen Verstoßes gegen die notarielle Beurkundungspflicht nach § 313 BGB für formnichtig und haben ihn fürsorglich gekündigt. Mit ihrer am 21.12.1998 beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen Klage (Az. • 4 E 2666/98 [3]), über die bislang noch nicht entschieden ist, beantragen sie die Erstattung bereits geleisteter Erschließungskosten. Zur Begründung wird in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem ausgeführt, die Kündigung der Vereinbarung sei deswegen geboten, weil sich die Geschäftsgrundlage wesentlich geändert habe. Die Vertragsparteien seien bei Vertragsschluß einhellig davon ausgegangen, daß die vorzufinanzierende Straße „zu einem späteren Zeitpunkt, der nicht absehbar ist, an den […] angebunden wird" (§ 10 Satz I des Vertrages). Nachdem die ursprünglich geplante Umgehungsstraße jedoch hinfällig geworden sei und die Gemeinde zwischenzeitlich durch Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtige, die Straße „[…]" unmittelbar an die B 38 anzuschließen und damit einen deutlich erhöhten Durchgangsverkehr auf die Straße zu leiten, sei den Klägern ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar. Wesentliche Vertragsgrundlage sei gewesen, daß die Straße „[…]" eine reine Wohnstraße bleibe und später an den „[…]" angebunden werde. Nunmehr plane die Gemeinde jedoch den Umgehungsverkehr über die Straße „[…]" über eine Verlängerung zum „[…]" weiter auf die […]" bzw. „[…]" zu führen, was mit einer erheblichen Erhöhung der Verkehrsfrequenz für die Straße „[…]" verbunden sei. Die Gemeinde A hat am 24.11.1998 die Baulandumlegung angeordnet und mit Umlegungsbeschluß des Kreisausschusses des Kreises […] als Umlegungsstelle das Umlegungsgebiet „[…]" unter Einbeziehung des bebauten Grundstücks, Flurstück 2 der Antragstellerin zu 2) und des Straßengrundstücks Flurstück 4 festgelegt. Der Umlegungsbeschluß wurde am 28.01.1999 in der regionalen Presse veröffentlicht; gleichzeitig wurde mitgeteilt, wann und wo Bestandskarte und Bestandsverzeichnis ausgelegt werden. Mit Schreiben vom 24.02.1999 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Umlegungsverfahren ein. Zur Begründung wird mit Schreiben vom 06.04.1999 vorgetragen, bei den Grundstücken handele es sich um bebaute und erschlossene Grundstücke, die in ihrer Gestaltung und Bebauung voll und ganz den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen; es bedürfe demnach keiner Regelung im Umlegungsverfahren. Es sei auch nicht zulässig, daß die Gemeinde A nun versuche, den rechtswidrigen und zur Zeit gerichtsanhängigen „Erschließungsvertrag" durch eine ebenso rechtswidrige Umlegung zu unterlaufen. Die Umlegung, die allein dem Zweck diene, der Gemeinde unentgeltlich Verkehrs- und Grünflächen zu verschaffen sei rechtswidrig; die Beschaffung des Straßengeländes sei jedoch der alleinige Zweck der Einbeziehung ihres Grundstücks und des Miteigentumsanteils an der Straße in das Umlegungsverfahren. Die willkürliche Einbeziehung der Grundstücke zeige sich auch daran, daß die Grundstücke „[…] 2 — 28 und I — 5" nicht in das Umlegungsverfahren mit einbezogen worden seien. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 12.07.1999 anwaltlich vorgetragen, die Einbeziehung der Grundstücke in das Umlegungsverfahren sei auch insoweit fehlerhaft, als auch das Straßengrundstück bereits als öffentliche Straße durch Übergabe an den Verkehr gewidmet und damit erschlossen sei. Im übrigen bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der Gültigkeit des der Umlegung zugrunde liegenden Bebauungsplans. Mit an die Antragstellerin zu 2) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 17.07.1999 hat der Antragsgegner den Widerspruch im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Umlegung diene vornehmlich dazu, die erforderlichen Verkehrsflächen in das Eigentum der Gemeinde zu überführen und für die Bebauung gemäß dem Bebauungsplans zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen. Zwar seien die Grundstücke „[…] 32 36"bereits endgültig vermessen; das Umlegungsgebiet sei jedoch so zu begrenzen, daß die einbezogenen Grundstücke gemeinsam die erforderlichen Verkehrsflächen und Grünflächen erbrächten. Die Tatsache, daß die vom Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Fläche sich noch im Privateigentum befinde rechtfertige bereits alleine die Einbeziehung aller angrenzenden Grundstücke, die gemeinsam die Straßenfläche erbringen müßten. Dies sei den Eigentümern auch im übrigen durch den mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag vom 26.10.1993 bekannt; darin hätten sie sich gemäß § 8 verpflichtet, an einem noch folgenden Umlegungsverfahren teilzunehmen. Die Grundstücke „[…] 2 — 28 und I — 5", die ebenfalls vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfaßt werden, hätten sich an der festgesetzten öffentlichen Fläche bis zum Ende des letzten Grundstücks in östlicher Richtung bereits beteiligt, so daß sie vom Umlegungsverfahren ausgenommen werden konnten. Wie weit und in welcher Höhe ein Flächenbeitrag erhoben werde, bleibe dem noch aufzustellenden Umlegungsplan vorbehalten. Am 17.09.1999 stellen die Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, die Einbeziehung des Wohngrundstücks der Antragsteller sei ermessensfehlerhaft und erweise sich weder zum Zwecke der bodenrechtlichen Erschließung und Neugestaltung als zweckmäßig noch aus Gründen der Gleichbehandlung als geboten. Das Wohngrundstück sei bereits vollständig erschlossen; gleiches gelte für die noch im Eigentum der Antragsteller befindliche Verkehrsfläche; diese sei ebenfalls bis auf Höhe des östlichen Grundstücksendes von Hausnummer 36 in voller Breite ausgebaut, mit Kraftfahrzeugen befahrbar, beleuchtet, mit einer Abwasseranlage, einem Hydranten und auf der Häuserseite teilweise mit einem Gehsteig versehen sowie namentlich bezeichnet, lediglich der abschließende Straßenbelag fehle, was die Befahrbarkeit aber nicht beeinträchtige; sie sei insofern auch als öffentliche Straße nutzbar und erschlossen. Die Absicht der Gemeinde, durch die Umlegung Eigentum an dem Straßengrundstück zu erlangen, stehe auch in keinem neuordnungsrelevanten Zusammenhang mit dem Wohngrundstück, so daß dessen Einbeziehung auch insoweit sich als nicht zweckmäßig erweise. Durch die Umlegung werde das Wohngrundstück der Antragsteller weder in eigentumsrechtlicher Hinsicht noch in seinem Zuschnitt verändert; es erfahre auch keinen umlegungsbedingten Vorteil, insbesondere habe die Umlegung keine wirtschaftliche Wertsteigerung zur Folge, vielmehr werde die Straße „[…]" durch die Umlegung zur Durchgangsstraße. In der mündlichen Verhandlung nimmt der Bevollmächtigte der Antragsteller den Antrag bezüglich des Antragstellers zu 1) aus dem Schriftsatz vom 16.09.1999 zurück und beantragt für die Antragstellerin zu 2), den Umlegungsbeschluß des Kreisausschusses des Kreises […] als Umlegungsstelle vom 18.01.1999 und den Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des Kreises […] vom 17.07.1999 aufzuheben und das Grundstück der Antragstellerin aus dem Umlegungsgebiet herauszunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, auch die Grundstücke „[…] 32 — 36" seien in das Umlegungsgebiet mit einzubeziehen, da alle mittelbar oder unmittelbar erschlossenen Grundstücke an dem Flächenbeitrag für die öffentliche Straße zu beteiligen seien. Die Einbeziehung sei auch sachgerecht, da nach der Zweckbestimmung des Umlegungsverfahrens nicht auf die einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer abzustellen, sondern von der Auswirkung auf alle Beteiligten auszugehen sei. Die genannten Grundstücke seien in einem in sich geschlossenen Baugebiet belegen, von dessen ordnungsgemäßer Anbindung an das örtliche und überörtliche Straßennetz alle beteiligten Grundstückseigentümer profitierten. Erst recht hätten die Antragsteller keinen Anspruch darauf, daß ihr Grundstück nicht s in den Geltungsbereich des Umlegungsgebietes einbezogen werde, weil sie aufgrund eines Entgegenkommens der Gemeinde A dieses schon vorab bebauen durften Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Klageakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Baulandakte des Antragsgegners und des Planungsvorgangs der Gemeinde A zum Bebauungsplan „[…]" Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 2) nach § 217 BauGB ist zulässig, da das nach §§ 212 BauGB i. V. m. 16 Abs. 1 HessDVO-BauGB erforderliche Vorverfahren durchgeführt und der Antrag fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Antragstellerin zu 2) beim Antragsgegner eingereicht worden ist 217 Abs. 2 BauGB). Der Antragsteller zu I) hat seinen Antrag zurückgenommen, da er ausweislich des Grundbuchauszugs nicht (Mit-) Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke ist. Folgerichtig hat der Antragsgegner den Widerspruch auch lediglich gegenüber der Antragstellerin zu 2) beschieden. Der Antrag des Antragstellers zu I) gilt insoweit als nicht anhängig geworden. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Umlegungsbeschluß vom 18.01.1999 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist und die Antragstellerin zu 2) daher nicht in ihren Rechten verletzt. Der Umlegungsbeschluß ist verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Mit Umlegungsanordnung vom 24.11.1998 hat die Gemeinde A die Baulandumlegung für das Baugebiet „[…]" eingeleitet; der Kreisausschuß des Kreises […] hat als Umlegungsstelle am 18.01.1999 die Umlegung beschlossen und den Umlegungsbeschluß durch Veröffentlichung in der regionalen Presse am 28.01.1999 ortsüblich bekannt gemacht; Bestandskarte und Bestandverzeichnis sind in der Zeit vom 08.
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