dem AsylbLG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog. „Ehrenerklärung“) - Anschluss an BSG, Urteil vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 154,58 Euro für März 2022 und in Höhe von 217,94 Euro monatlich für April bis einschließlich August 2022 zu zahlen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, für den Beschwerderechtszug bewilligt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über höhere Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere noch über die Rechtmäßigkeit von Leistungseinschränkungen
LG. Der alleinstehende Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am
VfG zugewiesen. Er bezog seit 2016 Leistungen
dem AsylbLG und ist in einer Gemeinschaftsunterkunft in A-Straße, A-Stadt, untergebracht. Seinen am
G wegen fehlender Reisedokumente für die Zeit vom
weise vorzulegen, dass er sich um die Ausstellung eines Nationalpasses kümmere. Weder habe er einen Passantrag ausgefüllt, noch einen
weis vorgelegt, dass er einen entsprechenden Antrag beim Generalkonsulat gestellt habe. Die Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 3 AsylbLG seien erfüllt. Am
weisen über die Passbeschaffung beim nächsten Termin (Ablaufdatum der Duldung) aufgefordert und darauf hingewiesen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht weiter erlaubt werde, sollte der Mitwirkungspflicht nicht
gekommen werden (Bl. 372 AA). Zu einer Belehrung über die Passpflicht
G verweigerte der Antragsteller die Unterschrift (Bl. 377f AA).
dem Vorsprachevermerk vom
weis über eine Terminvereinbarung beim zuständigen Konsulat sowie über die Terminwahrnehmung über die erfolgte Passbeantragung vorzulegen, schriftlich wurde er darüber hinaus zur Vorlage eines Identitätsnachweises, eine Bescheinigung des Konsulats über die die Passbeantragung und eines Shanasnameh [iranische Personenstandsurkunde] aufgefordert (Bl. 395 f AA). Erneut verweigerte der Antragsteller am 1. März 2022 Unterschrift zu der Belehrung über die Passpflicht
G, sowie zu der Belehrung „Ihre Verpflichtungen gemäß § 60 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Aufenthaltsgesetz“ (Bl. 398 ff AA). Mit Bescheiden vom
LG für die Zeit vom
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 (Bl. 3.154 VA) gewährte der Antragsgegner für die Zeit ab Juni 2021 bis Januar 2022 rückwirkend Leistungen
LG.
schriftlicher Anhörung vom
LG in Höhe von 474,00 Euro für März 2022 und befristete die Leistungskürzung gem. § 1a AsylbLG auf den Zeitraum vom
der Rechtsprechung des BSG stelle die Verweigerung der Abgabe der Freiwilligenerklärung keine Verletzung der Mitwirkung dar (Bl. 3.168 VA). Der Antragsteller hat am 10. März 2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt und vorläufig Leistungen
LG i. V. m. SGB XII in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 begehrt. Er hat vorgetragen, er könne einen iranischen Pass nur dann beantragen, wenn er eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung unterschreibe, also erkläre, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen. Hierzu habe das BSG bereits im Urteil vom 30. Oktober 2013, B 7 AY 7/12 R entschieden, dass eine Beschränkung der Leistungen
dem AsylbLG auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene nicht darauf gestützt werden könne, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Die Abgabe einer Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, könne nicht als Mitwirkungspflicht verlangt werden. Dem Antragsteller seien zudem Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den übrigen Bewohnern der Einrichtung finde tatsächlich nicht statt. Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Bei einer Leistungskürzung
LG seien nur noch die Bedarfe
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), Abteilung 6 (Gesundheitspflege/anteilig) und Abteilung 13 (Körperpflege) als notwendiger und notwendiger persönlicher Bedarf zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei der Leistungssatzgruppe 2 zuzuordnen. Hieraus errechne sich der an den Antragsteller ausgezahlte Betrag in Höhe von 174,00 Euro.
der Rechtsprechung des BVerwG stelle die Freiwilligkeitserklärung eine zumutbare Mitwirkungshandlung dar (Hinweis auf Urteil des BVerwG vom
LG unter Zugrundlegung der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 193 Euro statt 174 Euro zuzüglich der Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die Leistungsgewährung
LG sei
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei als Inhaber einer Duldung leistungsberechtigt
LG. Die durch den Bescheid vom 9. Februar 2022 verfügte Leistungskürzung
LG werde mit der mangelnden Mitwirkung bei der Identifizierung und Passbeschaffung begründet. Der Antragsteller sei am 9. Dezember 2021 durch das Amt für Sicherheit und Ordnung, Migration und Integration des Antragsgegners über die Passpflicht und die Folgen bei der fehlenden Mitwirkung belehrt worden. Zudem sei er ausweislich der Belehrung aufgefordert, der gesetzlich auferlegten Passpflicht binnen sechs Wochen
zukommen (Bl. 2.50 R VA). Eine Unterschrift unter die Deutsch-Persische Belehrung habe der Antragsteller
dem Aktenvermerk zwar verweigert. Es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er vom Umfang seiner Passbeschaffungspflicht keine Kenntnis habe. Die Rechtsordnung mute es dem Ausländer zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus
zukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließe die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf die Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen sei es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich rechtlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine Erklärung dahin abzugeben, freiwillig in das Herkunftsland ausreisen zu wollen. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, sei aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Der Ausländer sei nicht dazu gezwungen, die „Freiwilligkeitserklärung“ als unwahre Bekundung bzw. als „Lüge“ abzugeben. Die Freiwilligkeit könne in dem Sinne erklärt werden, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig sei und er dieser Pflicht
zukommen gedenke, um der zwangsweisen Abschiebung zuvor zu kommen (Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom
vollziehbar, dass der Antragsteller um seinen Verbleib in Deutschland zu sichern, wenig geneigt sei, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Dass diese Erklärung allerdings in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen solle, sei wiederum mit dem Prinzip der Rechtstreue nicht zu vereinbaren. Denn das Verhalten des Antragstellers sei widersprüchlich. Er verweigere die Passbeschaffung unter Hinweis auf die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung und berufe sich zum anderen darauf, dass der Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht vorläge, obwohl er die Ausstellung des Passes selbst in den Händen habe. Der Antragsteller habe das Fehlen eines Passes, Passersatzes oder Rückreisedokuments als den Grund, der seine Ausreise hindere, selbst zu vertreten, da er nicht daran mitgewirkt habe, die notwendigen Rückreisedokumente zu erlangen. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Februar 2022 stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 bereits verminderte Leistungen
LG gewährt worden seien. Gemäß § 14 Abs. 2 AsylbLG sei im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Vorliegend habe der Antragsteller der im Termin am
der Regelbedarfsstufe 2 erfolge. Der Antragsgegner, der in einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG i. V. m. § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht sei, stütze sich hierzu auf §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG. Die Auslegung der Norm sei in der Rechtsprechung streitig.
der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine „tatsächliche und
weisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung“ im Sinne der Konzeption des RBEG vorliegt (d.h. ob der Leistungsberechtigte mit anderen zusammenlebe und wirtschafte (z.B. gemeinsame Einkäufe und Essenszubereitung) und hierdurch geringere Bedarfe etwa an Lebensmitteln, aber auch an Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestünden. Zweifel gingen zu Lasten des Leistungsträgers
dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast) (Hinweis auf: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, Rn. 51, juris). Da ein gemeinsames Wirtschaften des Antragstellers mit anderen Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft nicht ersichtlich sei und im Hinblick auf die Höhe der Leistungseinschränkung gegenüber Leistungen
LG, übe die Kammervorsitzende das aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG folgende Ermessen dahingehend aus, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet werde, dem Antragsteller monatliche Leistungen
der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 193 Euro als notwendigen Bedarf für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis
LG. Gegen den ihm am
der eine solche Erklärung nicht verlangt werden könne, sofern ein entsprechender Wille, freiwillig ins Heimatland zurückzukehren, nicht bestehe. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab Antragstellung Leistungen
LG i. V. m. SGB XII in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, der Beschluss des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden, es sei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zuzumuten, eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzugeben, dies ergebe sich aus der aufenthaltsrechtlichen Pflicht, das Land freiwillig zu verlassen. Das BSG habe sich mit der entgegenstehenden Auffassung des BVerwG nicht auseinandergesetzt, es bleibe daher offen, weshalb durch die Abgabe einer „Ehrenerklärung“ die Intimsphäre betroffen sei und ob gegebenenfalls Argumente für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung spreche. Es sei anzunehmen, dass der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit durch die Abgabe einer solchen Erklärung jedenfalls so lange nicht betroffen sei, wie dem Ausländer nicht über die Pflicht hinaus, sich rechtstreu zu verhalten, die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt werde.
G bestehe die Verpflichtung, im Rahmen der Beschaffung der Heimreisedokumente die von der Vertretung des Heimatlandes geforderten und mit deutschem Recht in Einklang stehenden Erklärungen abzugeben, es handele sich um eine Obliegenheit, die aus der Ausreisepflicht selbst folge. II. Die form- und fristgereicht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft. Der Wert der Beschwer übersteigt die Grenze des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Streitgegenständlich ist Anspruchseinschränkung für den Zeitraum 10. März 2022 bis 31. August 2022, die sich –
dem nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat – auf den Unterschiedsbetrag zwischen der begehrten Leistung
LG i. V. m. SGB XII in Höhe des sich
Regelbedarfsstufe 1 ergebenden Regelbedarfs von 449 Euro monatlich und dem durch die erstinstanzliche Entscheidung um 19 Euro erhöhten Betrag von 174 Euro monatlich, den der Antragsteller dem Beklagten mit Bescheid vom
sachgerechter Auslegung zulässig. Der Antrag hätte vom Sozialgericht als Kombination eines Antrages
1 und § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt werden müssen. Denn mit der Konzeption der Leistungsabsenkung (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz <AsylbLG> und § 14 AsylbLG i.d.F. des Art. 4 des Gesetzes vom
LG gerichteten Begründung einer solchen Auslegung zugänglich. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Februar 2022 war
summarischer Prüfung anzuordnen, da der Bescheid die dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen unter das verfassungsrechtlich gebotene Niveau absenkt. Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
1 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also namentlich der Rechtmäßigkeit beziehungsweise der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, kommt dabei, soweit sie sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilen lässt, erhebliche Bedeutung zu (vgl. zu dem im Einzelnen umstrittenen Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Hessisches LSG, Beschluss vom
LG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Der Antragsteller ist Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, und als Inhaber einer Duldung
G
LG leistungsberechtigt. Die weiteren Voraussetzungen von § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen jedoch nicht vor. Bei dem Antragsteller können zwar aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme i. S. des § 1a Abs. 3 AsylbLG verhindert. Eine Beschränkung der Leistungen
dem AsylbLG kann jedoch sowohl
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
2 Nr. 2 SGG zuzulassen wäre. Daraus folgt das Erfordernis einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Mit Rücksicht auf die Betroffenheit des grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten soziokulturellen Existenzminimums des Antragstellers, welches im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 9. Februar 2020 zu Unrecht nur in Höhe der eingeschränkten Leistungen
LG zur Deckung der Bedarfe an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung und Körper- und Gesundheitspflege gewährt würde, hat das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts zurückzutreten, weil im Falle der Rechtswidrigkeit der Antragsteller für die streitgegenständliche Dauer von annähernd sechs Monaten von Leistungen zur Deckung seiner existenziellen Bedarfe, insbesondere auch an Verkehr, Kommunikation, Freizeit, Kultur und Bildung ausgeschlossen bliebe, die im Falle der Erfolgs in der Hauptsache zwar durch eine
zahlung der entsprechenden Geldleistungen aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht tatsächlich
geholt werden können. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und begründet.
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch ist § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Danach ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Dem 1985 geborenen Antragsteller, der sich seit seiner Einreise am 1. Mai 2016 ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und –
dem ihm das Abschiebehindernis wie ausgeführt nicht vorwerfbar ist – die Dauer des Aufenthalts auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, stehen daher Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
Dabei findet wegen der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
LG § 28 SGB XII i. V. m. mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Leistungsberechtigte
Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung
1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Wie das Sozialgericht insoweit zutreffend in dem nur durch den Antragsteller mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, sind - unter Zurückstellung von Zweifeln hinsichtlich des Überschreitens der methodischen Grenzen der verfassungskonformen Auslegung im einstweiligen Rechtsschutz - § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine tatsächliche oder
weisbare finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 im Sinne der Konzeption des RBEG gegeben ist (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, juris). Diese Voraussetzungen liegen
der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor, auf die Gründe des Beschlusses vom 26. April 2022 nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist der Anspruch aus § 2 AsylbLG wie folgt zu berechnen, wobei die
folgende Berechnung eine Bindungswirkung nur für dieses Eilverfahren beansprucht: Auszugehen ist von Regelbedarfsstufe 1 i. H. v. 449 Euro abzüglich zumindest faktischer Sachleistungsgewährung der Abteilung 4 EVS i. H. v. 38,06 Euro, grundsätzlich abzüglich etwaiger weiterer Sachleistungsgewährungen
LG.
der erstinstanzlichen Mitteilung des Antragsgegners vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.