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VG Frankfurt 5. Einzelrichter 5 K 2120/20.F Urteil Elektronischer Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung verlangt Betätigung der Schaltfläche "Einreichen" §

Elektronischer Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung verlangt Betätigung der Schaltfläche "Einreichen" Leitsatz 1. Vom Ablauf der elektronischen Antragstellung für eine Begrenzung der EEG-Umlage genügt das

, § 130 BGB mit einer wirksam abgegebenen Willenserklärung durch die Klägerin vorliege sowie die Sichtweise des Bundesamts zu einer unverhältnismäßig strengen Anwendung der Ausschlussfrist führe, die der Systemrelevanz der Klägerin nicht entspreche. Das Bundesamt prüfte den Widerspruch intern (Vermerke Bl. 370- 372, 373 – 375 BA) und hielt dabei an seiner Sichtweise fest, wobei mit Einführung des § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 eine Antragstellung „nach den Vorgaben des Portals“ zu erfolgen habe. Randnummer 5 Durch Widerspruchsbescheid vom

  1. Juli 2020 (Bl. 384 – 394 BA = Bl. 6 – 16 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Klägerin habe bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist die Schaltfläche „Einreichen“ nicht betätigt und damit den von ihr vorbereiteten Antrag mit der automatisch zugewiesenen Vorgangsnummer … nicht eingereicht, weshalb keine Eingangsbestätigung generiert, per E-Mail verschickt, das Dokument „Zusammenstellung“ nicht generiert und die Daten nicht in das Datenmanagementsystem übertragen worden seien. Überdies fehle die „EEG-Erklärung“, die von dem Verantwortlichen des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen und als letztes Dokument vor dem Einreichen des Antrags hochzuladen sei. Mangels Antragstellung entsprechend den Vorgaben des Online-Portals ELAN-K2 sei der Antrag dem Bundesamt nicht zugegangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Vorgabe einer Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ durch die gesetzliche Ermächtigung in § 66 Abs. 2 EEG 2017 gedeckt und beinhalte keine darüberhinausgehende Vorgabe zur Antragstellung. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am
  2. Juli 2020 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 397 BA). Randnummer 6 Am
  3. August 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen mit Schriftsätzen vom
  4. Januar 2021 und
  5. Juni 2022 ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt,
  6. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom
  7. März 2020 (Az. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  8. Juli 2020 (Az. 113-HFw-…/20) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom
  9. Juni 2019 die EEG-Umlage für die an der Abnahmestelle selbst verbrauchten Strommengen zu begrenzen;
  10. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung verteidigt die Beklagte die getroffene Bescheidung. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten (ein Hefter, Bl. 1 – 402), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am
  11. Mai 2022 gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 146 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 30 d.A. seitens der Beklagten). I. Randnummer 12 Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlagebegrenzung für den Begrenzungszeitraum 2020 durch den Bescheid vom
  12. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  13. Juli 2020 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Randnummer 13 Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2020 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
  14. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 5, 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom
  15. Mai 2019 (BGBl. I S. 706; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Montag, dem
  16. Juli 2019, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Danach hat die Klägerin den erforderlichen Antrag nicht form- und fristgerecht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt (1.) und ist ihr hierfür keine Nachsicht zu gewähren (2.): Randnummer 14
  18. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das allein auf Antrag eingeleitet wird (BeckOK EEG/ Hammer ,
  19. Ed. 1.3.2019, EEG 2017 § 66 Rn. 7). Dieser Antrag ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung

(1)1 Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3 Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(2)1 Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.
(3)bis
(5)... Randnummer 15 innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist bis zum 30. Juni des Antragsjahres für das kommende Jahr als Begrenzungszeitraum elektronisch zu stellen. Bei ihm handelt es sich nicht nur um einen Antrag im verfahrensrechtlichen, sondern auch im materiellrechtlichen Sinn (vgl. BeckOK

/ Heßhaus , 43. Ed. 1.4.2019,

§ 22Rn.

17). Folge hieraus ist nach § 22 Satz 2 Nr. 2

, dass die Mitwirkung der Beteiligten Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt – hier die Begrenzung der EEG-Umlage – ist und nicht nach § 46

unbeachtlich bleiben kann. Randnummer 16 Einen so verstandenen Antrag hat die Klägerin nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist gestellt. Es fehlt – entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Juni 2022 – an dem erforderlichen äußeren Erklärungstatbestand. Randnummer 17 Rechtlich ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von anderen Äußerungen gegenüber der Behörde zu unterscheiden. Als verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten, ist die gewollte (finale) Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge entscheidend (vgl. BeckOK

/ Heßhaus , 43. Ed. 1.4.2019,

§ 22Rn.

20; siehe auch Kluth , Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung Auslegung, Bindung, Widerruf, Anfechtung, NVwZ 1990, 608 <609>). Selbst wenn hierzu weitgehend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung stehen, muss doch der Rückgriff auf anderweitige Regeln nach den für die Analogie geltenden allgemeinen Grundsätzen zunächst innerhalb des betroffenen Gesetzes – hier des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – versucht werden und ist deshalb konkret zu untersuchen, inwieweit das Verwaltungsverfahrensrecht oder Spezialgesetze des Verwaltungsrechts entsprechende Regeln enthalten; führt dies nicht weiter, so ist zu prüfen, ob auf andere Gesetze, vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die dort kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. Kluth , NVwZ 1990, 608 <610>). Von daher kommt es auf die Funktion und Ausgestaltung des Eingangsportals ELAN-K2 an, über das für das Begrenzungsjahr 2020 der erforderliche Antrag zu stellen war (vgl. BeckOK

/ U. Müller , 43. Ed. 1.4.2019,

§ 3aRn. 8; Beck

OK EEG/ Hammer ,

  1. Ed. 1.3.2019, EEG 2017 § 66 Rn. 13). Der dortige Ablauf ist so, dass nach Eröffnung des Portals durch das Bundesamt einzelne Dokumente eingestellt und Daten hochgeladen, aber auch wieder verändert werden können, dass es indes damit nicht sein Bewenden hat, sondern sich vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist dieser Daten durch Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ entäußert werden muss. Für dieses Verständnis spricht auch der Wille des Gesetzgebers, wenn es in der Bundestags-Drucksache 18/1449 S. 32 f. vom
  2. Mai 2014 zur elektronischen Antragstellung heißt: Nach Absatz 2 [scil. von § 63 des Entwurfs, späteren § 66] sind die Antragsteller ab dem Antragsjahr 2015 für die Begrenzung im Jahr 2016 zur elektronischen Antragstellung über das elektronische Antragsportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet. Sämtliche Unterlagen, die den Antrag ergänzen, sind entsprechend nach den Vorgaben des Portals elektronisch in dieses einzutragen oder hochzuladen. Dem Antrag sind erfahrungsgemäß sehr umfangreiche Unterlagen beizufügen. Diese müssen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im weiteren Verfahren elektronisch weiterbearbeitet werden, was erheblich vereinfacht wird, wenn der Antragsteller sie direkt elektronisch nach den Vorgaben des Portals übermittelt. Eine Übertragung von in Papierform eingereichten Anträgen in das elektronischen [sic!] Antragsbearbeitungssystem des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfordert einen hohen Aufwand. Sollten sich technische Schwierigkeiten mit dem elektronischen Antragsverfahren zeigen, so dass kurzfristig auch eine anderweitige Antragstellung ermöglicht werden muss, wird durch Satz 2 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermächtigt, die Ausnahmen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festzulegen. Randnummer 18 Der Gesetzgeber trennt also „Unterlagen, die den Antrag ergänzen,“ vom eigentlichen Antrag. Vom Ablauf her genügt somit das bloße Einstellen von Daten auf dem Portal ELAN-K2 (zum Zugang darauf siehe VG Frankfurt a. M., Urteil vom
  3. April 2022 – 5 K 910/18.F – juris Rn. 28 , 39 = BeckRS 2022, 9900 Rn. 29, 42) nicht, sondern kommt es für die Annahme eines äußeren Erklärungstatbestands – auch als Abschluss des Hochladens der Daten zur Begrenzungsgrundlage – final auf das Einleiten des Antragsverfahrens durch die vorgesehene Mitteilung an das Bundesamt vermittels Betätigung der Schaltfläche „Einreichen“ an. Alle anderen Tätigkeiten dienen allein der Vorbereitung dieser Erklärung, vermögen sie aber nicht zu ersetzen. Das Vorgehen ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, dass es mit dem bloßen Einstellen von Dokumenten und Hochladen von Daten innerhalb der Ausschlussfrist sein Bewenden hat. Randnummer 19 Ob für die Klägerin die materiellen Voraussetzungen einer Umlagebegrenzung vorliegen ist danach unerheblich. Randnummer 20 An der Verfassungsmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist hat das Gericht auch für das Begrenzungsjahr 2020 keine durchgreifenden Zweifel. Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom
  4. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 – 50 = juris Rn. 44 – 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom
  5. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
  6. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; „EEG 2014“), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst und diese Sichtweise in seinen Urteilen vom
  7. Januar 2021 – 5 K 1270/19.F – (EnWZ 2021, 127 Rn. 16) und
  8. März 2022 – 5 K 1725/19.F – (EnWZ 2022, 237 Rn. 17 = juris Rn. 14) für die Fassung der Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom
  9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; „EEG 2017“) für den Begrenzungszeitraum 2018 bestätigt. Hieran hält das Gericht für den Begrenzungszeitraum 2020 fest. Maßgeblich ist dabei, dass die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist unverändert durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und die mit der materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 verfolgten legitimen Ziele sich gegenüber den gesetzgeberischen Zielen der Vorgängerfassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht maßgeblich verändert haben. Randnummer 21
  10. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn – erstens – die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn – zweitens – durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 <878> = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. Eine Pflicht der Beklagten, etwa dann, wenn am
  12. Juni des Antragsjahres oder, sollte es sich bei diesem um einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend handeln, nächsten folgenden Werktag (§ 31 Abs. 3 Satz 1

) im Portal Unterlagen eingestellt und Daten hochgeladen wurden, es jedoch an der formalisierten Entäußerung fehlt, vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist auf ein ordnungsgemäßes Einreichen hinzuwirken, besteht dergestalt nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Frist zur Einreichung erst mit der Mitternacht endet und diese Frist – wie jede Frist, aus welchen Gründen auch immer – bis zum Schluss ausgenutzt werden darf. II. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Randnummer 23 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Randnummer 24 Der Streitwert wird auf 1 324 126,06 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 7. Januar 2021, sieht indes für einen Abschlag nach Nr. 44.2 des Streitwertkatalogs 2013 keine Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003116

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