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LG Frankfurt 24. Zivilkammer 2-24 S 169/21 Urteil

Obsah (4)§ 335§ 343§ 342§ 97

Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main , 6. August 2021, 31 C 3124/20 (12), Urteil Tenor 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2021 (Az.: 31

§ 335Ins

O unterliege das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden sei – hier dem thailändischen Insolvenzrecht.

§ 343Abs. 1 Ins

O sei die Eröffnung grundsätzlich auch im deutschen Recht anzuerkennen, was durch die Veröffentlichung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main erfolgt sei. Zudem fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mittlerweile auf die Planer übergegangen sei (Sec. 90/25 Thai Bankrupty Act). Das Amtsgericht hat die Klage im mit Einverständnis der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 23.07.2021 durch Urteil vom 06.08.2021 als unzulässig abgewiesen. Es fehle nach der Eröffnung des anzuerkennenden Insolvenzverfahrens die passive Prozessführungsbefugnis der Beklagten und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Nach inländischem Insolvenzrecht verliere der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage sei mangels passiver Prozessführungsbefugnis und aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies sei auch im thailändischen Insolvenzverfahren so, das

§ 343Abs. 1 S. 1 Ins

O im Inland anzuerkennen sei. Es sei über das Verfahren der Beklagten am 14.09.2020 nach dem vorausgehenden Beschluss vom 27.05.2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Behauptung der Klägerin, es gäbe überhaupt kein solches Verfahren, sei unsubstantiiert, ins Blaue hinein und damit unbeachtlich. Das eröffnete thailändische Insolvenzverfahren sei mit seinen Wirkungen anzuerkennen. Es sei mit dem inländischen Insolvenzverfahren funktionell vergleichbar, weil es einen Eröffnungsgrund voraussetze, der an eine Insolvenz anknüpfe, und es ein staatliches Kollektivverfahren sei, das unter Einbeziehung der Gläubiger auf deren Befriedigung ausgerichtet sei. Der Einwand der Klägerin, das Verfahren sei allein auf eine Sanierung gerichtet, stehe dieser Einordnung im Sinne des § 343 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Anerkennung

§ 343Ins

O i.V.m. Sec. 90/12 Thai Bancrupty Act die zwingende Einstellung sämtlicher Beitreibungsmaßnahmen und gerichtlicher Verfahren. Hieraus folge das im vorliegenden Fall fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Gegen das der Klägerin am 28.08.2021 zugestellte Urteil hat sie am 22.09.2021 Berufung eingelegt und sogleich begründet. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass über das Vermögen der Beklagten nach thailändischem Recht ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Echtheit der Unterlagen sei nicht geprüft worden, das dahingehende Bestreiten der Klägerin sei nicht unsubstantiiert. Die Klägerin beantragt, 1) unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.840,66 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu bezahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts als richtig. Es bestehe Gutglaubensschutz im Hinblick auf die Veröffentlichung der Insolvenzgerichte. Die Klägerin hätte die dort im Rahmen der Beantragung des Beschlusses eingereichten Unterlagen prüfen können. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 18.10.2021. Für Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage B1, Bl. 128 ff. d. A., verwiesen. Das Restrukturierungsverfahren stelle

Chapter III

/1 Thai Bancrupty Act ein reguläres Insolvenzverfahren dar.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Flugscheinkosten zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Amtsgerichts unzulässig. Der Klage steht - als Prozesshindernis - die im Inland anzuerkennende vorläufige Sicherungsmaßnahme in Form des Klageerhebungsverbotes

§ 343Abs. 2 Ins

O i.V.m. Sec. 90/12 Thai Bancrupty Act im Rahmen des ebenfalls anzuerkennenden Insolvenzverfahrens entgegen. Zu Recht ging das Amtsgericht von einer Anerkennung des entgegen der Auffassung der Klägerin bestehenden thailändischen Insolvenzverfahrens

Chapter III

/1 Thai Bancrupty Act und auch der einstweiligen Sicherungsmaßnahme vom 27.05.2020 (veröffentlicht vom Amtsgericht am 28.05.2020) aus. Es besteht zunächst ein auf die Restrukturierung gerichtetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten in Thailand. Das Bestreiten der Klägerseite im Hinblick auf das Vorhandensein eines Insolvenzverfahrens ist, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts, unsubstantiiert. Dem Vorbringen der Klägerin, dass überhaupt kein Insolvenzverfahren vorliege, ist das Amtsgericht zu Recht nicht nachgegangen und weiterhin nicht nachzugehen. Die Klägerin ist für das Vorliegen auch für die von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Prozesshindernissen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 280 Rz. 5). Sie hätte mithin vorliegend substantiiert darlegen müssen, wieso gar kein Insolvenzverfahren vorliegen soll. Daran fehlt es mit dem bloßen Verweis, es gäbe keine offiziellen Dokumente. Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt kein thailändisches Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten existiert und diese öffentlich zugänglichen und übersetzten Unterlagen insbesondere des Zentralinsolvenzgerichts in Bangkok sämtlich gefälscht sein sollen, sind nicht im Ansatz ersichtlich. Die Beklagte hat hingegen substantiiert dargelegt, dass es ein solches Verfahren gibt und hat - ihrerseits zu Recht - auf die Insolvenzakte des Amtsgerichts Frankfurt - Insolvenzgericht - verwiesen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten - und auch die einstweilige Sicherungsmaßnahme - werden anerkannt, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat. Nach § 343 Abs. 1 S. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt, wenn es dem nationalen Insolvenzrecht funktionell vergleichbar ist, es sei denn (Satz 2), die Gerichte des Staates der Verfahrensöffnung wären nach deutschem Recht nicht zuständig oder die Anerkennung verstößt gegen (deutsche) ordre public- Grundsätze.

§ 343Abs. 2 Ins

O werden, entsprechend den Voraussetzungen des Abs. 1, dann auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. Das von der Beklagten angestrengte, auf Restrukturierung gerichtete Insolvenzverfahren stellt ein reguläres Insolvenzverfahren dar (Chapter III/1 Thai Bankrupty Act), das dem deutschen Insolvenzrecht funktionell vergleichbar ist. Als Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 Abs. 1 InsO werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der InsO vorgesehenen Verfahren (BGH NZI 2009, 859; BT-Drs.: 15/16, S. 21). Das ausländische Verfahren muss dem deutschen Insolvenzverfahren funktionell vergleichbar sein; eine Vergleichbarkeit mit den wesentlichen Grundzügen des nationalen Insolvenzrechts aufweisen (BeckOK InsR/Weissinger,

  1. Ed. 15.7.2021, InsO § 343 Rn. 7 f.). Erforderlich ist, wovon das Amtsgericht richtigerweise ausgegangen ist, grundsätzlich ein staatlich geordnetes und gerichtlich eröffnetes Kollektivverfahren zur Abwicklung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners (vgl. § 1 InsO) zugunsten und unter Beteiligung aller Gläubiger bei mutmaßlich nicht ausreichendem Schuldnervermögen auf der Grundlage eines an die Insolvenz oder Vermögensinsuffizienz anknüpfenden Eröffnungsgrundes (MüKoBGB/Kindler,
  2. Aufl. 2021, InsO § 343 Rn. 6 ff. m.w.N.). Ein Tatbestand der Insolvenz liegt dabei etwa vor, wenn keine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Schuldner seine Gläubiger alle wird befriedigen können (Vermögensinsuffizienz) (BT-Drs. 15/16, 21; MüKoBGB/Kindler,
  3. Aufl. 2021, InsO § 343 Rn. 7). Das von der Beklagten angestrengte Reorganisationsverfahren, das durch Gerichtsbeschluss eröffnet wird (Sec 90/20 ff. Thai Bankrupty Act), verlangt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts Nürnberg/Fürth (11 O 5201/20), von der Beklagten vorgelegt als Anlage B1, Bl. 128 ff. d. A., und des Amtsgerichts

Chapter III

/1, Sec.

90/2, der wiederum auf Chapter I, Sec. 7 f. Thai Bankrupty Act verweist, eine Insolvenz. Eine Insolvenz liegt nach Sec. 8 Thai Bankrupty Act vor, wenn der Schuldner in einer bestimmten Höhe verschuldet und nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungen zu leisten. Zudem werden

Sec. 90/42 ff. Thai Bankrupty Act die Gläubiger in das aufgrund Gesetzes geordnete staatlich vorgegebene Verfahren einbezogen und weist das Verfahren, wie das Amtsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, eine Vergleichbarkeit mit dem deutschen Insolvenzrecht auf (§ 1 InsO) (vgl. auch: Landgericht Nürnberg-Fürth - 11 O 5201/20). Dass das vorliegende Verfahren auf eine Restrukturierung, Sanierung, auf den Erhalt des Unternehmens der Beklagten und nicht auf eine Abwicklung der Beklagten gerichtet ist (vgl. Sec. 90/46 Thai Bankrupty Act), steht einer Annahme eines funktionell vergleichbaren Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die – wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren – der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (BGH, NZI 2009, 859; BAG, NZI 2008, 122; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 3. Aufl., § 240 Rn. 4; vgl. auch: BT-Dr 2/2443, S. 236 und BGHZ 134, 79 = NJW 1997, 524). In der InsO ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Fall 2 InsO; BGH, NZI 2009, 859). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren

§ 343Abs. 1 S. 2 Ins

O gegen (nationale) ordre public-Grundsätze verstößt und dementsprechend ausnahmsweise nicht anzuerkennen wäre, sind nicht ersichtlich. Zudem wäre, bei spiegelbildlicher hypothetischer Anwendung des deutschen Rechts (BGH, Versäumnisurt. v. 20.12.2011 − VI ZR 14/11 = NZI 2012, 572), die internationale Zuständigkeit des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts gegeben (siehe dazu auch: Landgericht Nürnberg-Fürth - 11 O 5201/20, S. 5). Über die Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth hinaus bestehen im Ergebnis ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anerkennung der als Sicherungsmaßnahmen zu qualifizierenden gesetzlichen Anordnungen in Sec. 90/12 Thai Bancrupty Act

§ 342Abs. 2 Ins

O i. V. m. § 343 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO des Zentralinsolvenzgerichts vom 27.05.2020 (veröffentlicht vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 28.05.2020). Die kraft Gesetzes geltende Sicherungsmaßnahme

Sec. 90/12 Thai Bancrupty Act steht der Klage der Klägerin gegen die Beklagte entgegen.

§ 335Ins

O unterliegen das ausländische Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. In Section 90/12 Thai Bancrupty Act ist geregelt, dass in der Zeit zwischen der gerichtlichen Annahme des Antrages auf Geschäftsrestrukturierung

Sec. 90/3 und 90/4 Thai Bancrupty Act bis zum Ablauf der für die Umsetzung des Sanierungsplanes festgelegten Frist oder bis zum Tag der erfolgreichen Umsetzung des Sanierungsplanes eine gerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zulässig ist. Es sieht überdies eine automatische Einstellung sämtlicher Forderungseinziehungen, Gerichtsverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vor (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth - 11 O 5201/20). Die kraft Gesetzes eintretende einstweiligen Sicherungsmaßnahme vom 27.05.2020 im Sinne der Section 90/12 Thai Bancrupty Act steht damit im vorliegenden Fall der erst am 22.06.2020 eingereichten Klage der Klägerin gegen die Beklagte entgegen, weil sie ein Prozesshindernis formuliert oder dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegensteht. Nach der Systematik des Chapter III/1 Thai Bancrupty Act bleiben diese prozesshindernden Wirkungen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Nach alldem kommt es nicht darauf an, dass das eigentliche Insolvenzverfahren erst am 14.09.2020 und damit nach Klageerhebung im August eröffnet wurde und welche Wirkungen die Eröffnung auf eine etwaige passive Prozessführungsbefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gehabt hätte. Die Beklagte hat

§ 97Abs.

1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel ist unzweifelhaft nicht statthaft, weil die Beschwer vorliegend 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Revision nicht zuzulassen ist. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003128

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