Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 25. Februar 2020, 2-21 O 238/19 , Urteil nachgehend BGH Karlsruhe , 5. Apri
§ 12Abs.
1 EGBGB in der Fassung vom 27.7.2011, gültig vom 4.8.2011 bis zum 12.6.
- Zudem hätten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 503 BGB a.F. lediglich reduzierte Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10, 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a.F. gegolten. Diese seien erteilt worden. Hierbei sei insbesondere auch nicht erkennbar, dass der effektive Jahreszins falsch berechnet worden sei. So ergebe sich ohne Berücksichtigung der monatlichen Beiträge für die Risikolebensversicherungen als Sicherheit ein effektiver Jahreszins von 2,511 % p.a., weshalb eine Unrichtigkeit so nicht hinreichend dargetan sei. Auch ein Kündigungsrecht bestehe nicht. Insbesondere die Sanktion des jederzeitigen Kündigungsrechts gemäß § 494 Abs. 6 BGB greife nur in den Fällen, in denen der Darlehensgeber keinerlei Angaben zu Laufzeit oder zum Kündigungsrecht gemacht habe, soweit sich diesbezüglich eine Verpflichtung aus Art. 247 § 6 und 9-13 EGBGB a.F. ergebe. Zudem seien nähere Angaben zu Kündigungsrechten bei dem hiesigen Immobiliardarlehensvertrag gemäß den reduzierten Pflichtangaben nicht notwendig gewesen. Auch die kostenlose Herausgabe eines (weiteren) Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten könnten die Kläger nicht verlangen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung unter Fortführung ihre erstinstanzlichen Anträge und führen insbesondere gegen das landgerichtliche Urteil ins Feld, die Beklagte habe entgegen Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB a.F. eine Aufstellung über die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten in Betreff der Kosten der Risikolebensversicherungen ebenso wenig mitgeteilt wie sie darauf hingewiesen habe, dass hierdurch die Tilgung des Darlehens nicht gewährleistet werde. Ferner sei der Passus in der Widerrufsbelehrung „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; […]“ als missverständlich zu rügen. Auch sei der Kaskadenverweis auf die einschlägigen Pflichtangaben nicht hinreichend klar und bedinge eine Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung, zumal für den Verbraucher ex ante nicht ersichtlich sein könne, ob es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag zu marktüblichen Bedingungen handle. Auch würde sich - so die Kläger - ein höherer Effektivzins als 2,52 % ergeben, würde man die Kosten für die Risikolebensversicherungen in die Berechnung miteinbeziehen; die Berechnung des effektiven Jahreszinses sei hier gemäß § 6 PAngV falsch. Auch bestehe ein Anspruch auf die Herausgabe des verlangten Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2020 - 2-21 O 238/19 - abzuändern und
- festzustellen, dass sie wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 BGB] vom 14.2.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 3.5.2013 über 360.000,00 € (Kto.-Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen;
- die Beklagte zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist], an die Kläger eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten für Dienstleistungen bei Immo-biliardarlehensverträgen [hilfsweise: Verbraucherdarlehensverträgen] das für den Monat Mai 2013 [hilfsweise: Juni 2013; hilfs-hilfsweise April 2013] galt, herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien wechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation genügt den einschlägigen Erfordernissen. Sie hat die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt und der Widerruf der Kläger ist verfristet. Ferner bestehen weder ein Kündigungsrecht noch ein Anspruch auf Herausgabe des begehrten Preis- und Leistungsverzeichnisses.
(1)Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB in der Fassung vom 29.7.2009 über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Ein solcher Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB a.F. liegt hier vor (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 4.7.2017 - XI ZR 741/16 = NJW-RR 2017, 1077, vom 19.1.2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 = NJW 2016, 1379 Rn. 17). Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (s. unter www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für besicherte Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren bis 10 Jahren bei Vertragsschluss (Mai 2013) 2,56 %. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag bei 2,52 % und damit weniger als einen Prozentpunkt unter der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich und letztlich sogar günstig waren. Dass - wie die Kläger u.a. beiläufig ins Feld führen (Bl. 185 ff. d.A.) - die Marktüblichkeit zumal für den Verbraucher hierbei u.U. verlässlich erst retrospektiv zu beurteilen ist, liegt in der Natur der Sache der festgeschriebenen gesetzlichen Anknüpfungsregelung. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der maßgeblichen Fassung waren damit nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der abgeschlossene Immobiliardarlehensvertrag enthielt diese Angaben: Name und Anschrift des Darlehensgebers, die Art des Darlehens (Annuitätendarlehen), den effektiven Jahreszins (2,52 %), den Nettodarlehensbetrag (360.000,00 €), den Sollzinssatz (2,49 %), die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung (gebunden für 10 Jahre) sowie die Art und Weise seiner Anpassung nach Ablauf der Zinsbindung (Nr. 6f. der Darlehensbedingungen), die (voraussichtliche / unbestimmte) Vertragslaufzeit (bei gleichbleibendem Sollzinssatz, s. Nr. 8.6 der Darlehensbedingungen), Betrag, Zahlung, Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (II.), alle sonstigen Kosten sowie Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
(2)Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass die Verweisung auf § 492 BGB nebst beispielhafter Benennung von Pflichtangaben nicht ausreiche. Nach einschlägiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 BGB („ … alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB… “) im Bereich der Immobiliarkredite klar und verständlich ist (s. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 581/18). Dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) den Kaskadenverweis als Verstoß gegen die Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.4.2008 angesehen hat, ist für die hier im Streit stehenden Immobiliendarlehensverträge aus den genannten Gründen nicht maßgeblich, da die Richtlinie für derartige Verbraucherkreditverträge nicht gilt (BGH, Beschlüsse vom 31.3.2020 - XI ZR 299/19, juris; vom 9.6.2020 - XI ZR 381/19, juris). Unabhängig davon entsprach die Widerrufsinformation der Beklagten dem gesetzlichen Muster, weshalb der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (i.d.F. vom 27.7.2011) zugutekommt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation stimmt mit dem damals geltenden Muster Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB (i.d. Fassung vom 27.7.2011) überein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Kaskadenverweis nicht in klarer, prägnanter Form über die Frist informieren würde, wie es der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19) für den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG entschieden hat, würde doch die Bindung des nationalen Richters an das innerstaatliche Recht Vorrang genießen (dazu ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 10 ff.). Zwar mag in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mitunter eine teleologische Reduktion vorgenommen worden sein, wenn sich aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen ließ, dass der Gesetzgeber die Unionsrechtswidrigkeit eines Gesetzes nicht erkannt hatte. Dies auf den Geltungsbereich des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. anzuwenden, kann jedoch nicht überzeugen. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch die gesetzliche Regelung von Musterwiderrufsinformationen im EGBGB Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden sollte. Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nicht richtlinienkonform sei (BGH a.a.O. Rn. 14). Dies gilt umso mehr für Immobilienkredite, die nicht in den Regelungsbereich der herangezogenen Verbraucherkredit-Richtlinie fallen. Insoweit kann von einer Unionsrechtswidrigkeit des Musters nicht die Rede sein.
(3)Die Belehrung ist auch hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie ist - wie das Muster - durch einen Kasten umrandet, übersichtlich gegliedert und enthält fette (Zwischen-)Überschriften.
(4)Ein von den Klägern gerügter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus Art. 247 § 8 Abs. 2 a.F. EGBGB liegt nicht vor. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass ein endfälliges Darlehen aufgenommen wird, bei dem während der Laufzeit des Darlehens nur Zinsen zu zahlen sind, die Tilgung allerdings gegen Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder eines Bausparvertrages ausgesetzt wird. Hier muss im Vertrag ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Ablaufleistung des Vertrages zur Vermögensbildung nicht ausreichen kann, um das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuführen (dazu Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB,
- Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft,
- Kapitel, Kreditvertrag § 81, Verbraucherdarlehensrecht Rn. 121, zit. nach beck-online). Die Kläger schuldeten nach der vertraglichen Ausgestaltung indessen monatliche Zins- und Tilgungsleistungen, wobei die vereinbarungsgemäß noch neu abzuschließenden Risiko-Lebensversicherungsverträge im Wege der Anspruchsabtretung als Sicherheiten dienen sollten (Darlehensvertrag VI.). Hierin liegt keine Vermögensbildung.
(5)Auch soweit die Kläger die in der Widerrufsinformation enthaltene Passage „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; […]“ monieren, kann der Belehrungstext die Gesetzlichkeitsfiktion für sich beanspruchen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4.8.2011 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 7, juris). Auch in Bezug auf den Fristbeginn lässt sich damit ein fehlerhafter oder verwirrender Inhalt der musterkonformen Widerrufsbelehrung nicht ableiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 16f. m.w.N.; s.a. Beschluss vom 9.4.2019 - XI ZR 511/18 -, juris).
(6)Auch ein Verstoß gegen Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB a.F. ist nicht festzustellen. Denn in die Berechnung des effektiven Jahreszinses im anzugebenden Vomhundertsatz waren gemäß Umkehrschluss zu § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV in der maßgeblichen Fassung vom 1.8.2012 zwar grundsätzlich Kosten für Versicherungen und andere Zusatzleistungen (des Kreditgebers) im Falle einer hierin bestehenden Voraussetzung für die Kreditvergabe, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 PAngV allerdings explizit nicht auch Kosten für (die Gestellung von) Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzubeziehen. Als eine solche zusätzliche Sicherheit haben die Parteien indes die noch neu abzuschließenden Risikolebensversicherungen ausdrücklich und zulässigerweise vereinbart (III. und VI. der Vertragsurkunde; Bl. 2f. der Anl. K1), so dass es im hiesigen Falle keinen Bedenken begegnet, die zusätzlichen Kosten in Höhe von jährlich 363,24 € nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 PAngV a.F. zu beurteilen, wie dies die Parteien getan haben. Die Vorschrift unterschied bei Immobiliendarlehensverträgen nicht etwa nach der Art der Sicherheit oder beschränkte sich auf geschäftstypisch grundpfandrechtliche Sicherheiten. Überdies verlangte § 6 Abs. 3 PAngV a.F. schon im Ausgangspunkt lediglich die Berücksichtigung solcher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichtenden Kosten, die dem Kreditgeber bekannt sind. Nachvollziehbar weist die Beklagte hier darauf hin (Bl. 248 d.A.; vgl. auch Bl. 243 d.A.), dass dies verbindlich nicht festzulegen war. So mögen mit dem Betrag von 363,24 € zwar Kosten im Darlehensvertrag unter der Rubrik III. angegeben sein, die summarisch tatsächlich dem Jahresbetrag der Summe der späteren Monatsbeiträge der Kläger für die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge entsprachen (Bl. 203 Rs, Bl. 206 Rs d.A.). Eine exakt verbindliche Auskunft über die gegenüber dem Versicherungsanbieter als einem Dritten anfallenden Kosten konnte die Beklagte indes im Voraus nicht geben. Schon ausweislich der Darlehensvertragsurkunde erschließt sich, dass die betreffenden Risikolebensversicherungsverträge bei der A a.G. in jenem Zeitpunkt erst noch neu abzuschließen sein würden (Darlehensvertrag VI. Nr. 4). Im Einklang steht dies mit den Daten der Darlehensvertragsunterzeichnung (10.5.2013/14.5.2013; Bl. 7 der Darlehensvertragsurkunde) und der erst späteren verbindlichen Policierung und Übersendung der Versicherungsscheine am 24.5.2013 (Bl. 206 d.A.) und 6.6.2013 (Bl. 203 d.A.) nach Annahme durch den Versicherungsanbieter. Die Kläger zeigen auch einen konkreten Fehler bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses entgegen den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 123 d.A.) nicht auf (Bl. 198 ff. d.A.). Bereits das Landgericht hat darauf verwiesen, der effektive Jahreszins belaufe sich bei einem Sollzinssatz i.H.v. 2,49 % p.a. auf 2,511 % p.a. ohne Berücksichtigung der jährlichen Kosten in Höhe von 363,24 € für die abgeschlossenen Risikolebensversicherungen als ausbedungene Sicherheiten. Selbst wenn man hier eine marginale Fehlerhaftigkeit der Berechnung des effektiven Jahreszinses unterstellt, ist jedenfalls für den hiesigen Einzelfall nicht ersichtlich, inwiefern sich ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten sehen könnte, wenn doch die betreffenden Kosten im Vertrag sowie im ESM ausdrücklich als Zusatzkosten „ohne Berücksichtigung im effektiven Jahreszins“ (Anl. K1, Bl. 62 d.A.) ausgewiesen sind. Die Angebotsvergleichbarkeit war hier zu jedem Zeitpunkt gegeben. Überdies sah § 494 Abs. 3 BGB in der ab dem 30.7.2010 gültigen Fassung als Sanktion für eine fehlerhaft zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses vor, dass sich der Sollzinssatz entsprechend verringere und dass nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Auch dies spricht gegen ein Fortbestehen des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Berechnung statt gänzlich fehlender Angabe (vgl. Hölldampf, WM 2018, 114, 115 m.w.N.).
(7)Des Weiteren steht den Klägern auch kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB in der ab dem 30.7.2010 gültigen Fassung zu. Hiernach ist der Darlehensnehmer zu Kündigung berechtigt, wenn Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlten. Der Darlehensvertrag enthält indessen die Angabe der Vertragslaufzeit (Anl. K1, Bl. 1), welche sich wie aus VIII.
- ersichtlich berechnete. Auf bestehende Kündigungsmöglichkeiten waren die Kläger zum einen unter Ziff. 12 des ESM (Bl. 62 d.A.) sowie in der Vertragsurkunde unter VIII.7.
- (Anl. K1, Bl. 4) hingewiesen. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F., welcher unter Nr. 5 die Angabe des bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahrens vorsah, war bei Immobiliendarlehensverträgen wie dem hiesigen nicht anwendbar (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009) Auch aus der Vorschrift des § 494 Abs. 6 BGB a.F. sind darüberhinausgehende Pflichten zu entsprechenden Informationen nicht abzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 = BGHZ 213,52-64; OLG Hamm, Urteil vom 11.9.2017 - 31 U 27/16 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 22.2.2018 und 28.3.2018 - 17 U 211/17 -, vorgelegt Bl. 78 ff. d.A.).
(8)Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz weiterhin ein Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten für Dienstleistungen bei Immobiliardarlehens-verträgen, welches im Monat Mai 2013 galt, verlangen, ist dies nicht begründet. Jedenfalls hat die Beklagte in der Berufungsinstanz erneut darauf verwiesen, dass es ein solch spezielles Verzeichnis nicht gebe und sie den Klägern bereits im Juni 2019 das auch im Prozess erneut vorgelegte allgemeine Verzeichnis habe zukommen lassen (Bl. 250 ff. d.A.). Näheres führen die Kläger zu Begründung ihrer Berufung demgegenüber nicht ins Feld (Bl. 201 d.A.).
(9)Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung an einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003137