Zur Erstattungsfähigkeit alternativmedizinischer Behandlungen in der privaten Krankenversicherung Leitsatz § 4 Abs. 6 Satz 2 Var. 2 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass sich der Versicherte bei
§ 4Abs.
6 Satz 2 MB/KK 2009 verkannt, kommt es streitentscheidend nicht an, denn die Leistungspflicht der Beklagten folgt aus der 2.
§ 4Abs.
6 Satz 2 MB/KK 2009 (fehlende erfolgversprechende Heilmethode der Schulmedizin). Zwar hat der gerichtliche Sachverständige zunächst ausgeführt, dass zur leitliniengerechten Palliativbehandlung Gemcitabin/5FU oder Gemcitabin/Nab-Palitaxel als zugelassene schulmedizinische Alternativen zur Verfügung gestanden hätten. Dies hat er jedoch im Rahmen der mündlichen Anhörung dahingehend präzisiert, dass es sich insoweit nur um eine Zweitlinientherapie handelte und die Erkrankung des Ehemanns der Klägerin inkurabel und lebenszerstörend gewesen sei. Die 5-Jahres-Überlebensrate des metastasierten Pankreaskarzinoms - so wie es bei dem Ehemann der Klägerin es vorgelegen habe - betrage 0 %. Dies gelte sowohl bei einer Behandlung nach Methoden der Schulmedizin als auch bei alternativmedizinischer Behandlung. Es kann vorliegend offenblieben, ob im Fall einer solchen Erkrankung zunächst der Versuch einer leitliniengerechten Therapie zu machen ist, bevor auf Außenseitermethoden zurückgegriffen werden kann. Jedenfalls muss sich die versicherte Person dann nicht auf eine Zweitlinientherapie verweisen lassen, wenn die Erstlinientherapie - wie hier - versucht wurde, aber keinen Behandlungserfolg erbracht hat, dadurch ein Behandlungserfolg der Zweitlinientherapie nahezu aussichtslos geworden ist und gerade der neuartige wissenschaftlich fundierte Ansatz der Alternativtherapie die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - IV ZR 307/12, VersR 2013, 1558 Rn. 24). Dies folgt aus der Auslegung der 2.
§ 4Abs.
6 S. 2 MB/KK
- Die Wendung in der deckungserweiternden Klausel, dass „ keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen“ ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
- September 2018 - 7 U 25/16 -, juris Rn. 25 ). Ein durchschnittlicher Versicherter in der Situation des Ehemanns der Klägerin wird die Frage, ob ein bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel „zur Verfügung“ steht nicht schon dann bejahen, wenn es ein zugelassenes und lieferbares Präparat gibt, das bei der Behandlung eingesetzt wird, sondern wird den Begriff „zur Verfügung“ unter Berücksichtigung des Behandlungszwecks - Heilung, Linderung, Verlangsamung des Verlaufs - vielmehr dahingehend begreifen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verweisen lassen muss. Erwiesen unwirksame schulmedizinische Ansätze würde ein Versicherter gerade bei Vorliegen einer schnell fortschreitenden und lebensbedrohlichen Erkrankung als praktisch nicht zur Verfügung stehend ansehen und hieraus folgern, dass er in dieser Situation zu neuartigen Behandlungsformen greifen kann, auch wenn deren möglicherweise gleichermaßen geringe Eignung wie der schulmedizinische Ansatz mangels Studien nur noch nicht feststeht, dessen erhoffte bessere Eignung sich jedoch aus einem fundierten wissenschaftlichen Ansatz ergibt. Beide Behandlungsansätze (Chemotherapie mit Gemcitabin und alternative Therapie) dienten vorliegend demselben Ziel, nämlich der Zerstörung von Tumorzellen, wie oben dargestellt. Die schulmedizinische Zweitlinienbehandlung mit Gemcitabin gab nach den Ausführungen des Sachverständigen als Behandlungsziel vor, dass mit einer geringen Wahrscheinlichkeit von etwa 15-20 % eine Stase des Tumors zu erzielen sei, wobei die 5-Jahres-Lebenserwartung sich nicht verbesserte. Für den Fall, dass der Patient jedoch auf die Erstlinientherapie mit Folfirinox nicht anspreche, sei diese Wahrscheinlichkeit jedoch nochmals deutlich zu reduzieren, sodass er sachverständig eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die Therapie anschlage, nicht angeben könne. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass bei gescheiterter Erstlinientherapie mit Folfirinox die Therapie mit Gemcitabin keine klare Korrelation zwischen Behandlung und ggf. eintretender Stase zeigt, sodass eine objektiv begründete Aussicht auf eine Stase bei schulmedizinischer Behandlung nicht bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen. Die Stellungnahme des Privatgutachters C weist zwar für die schulmedizinische Therapie schlagwortartig eine Krankheitskontrolle von 58 Prozent und ein progressionsfreies Überleben von 5,1 Monaten aus („Medianes PFS 5,1 Monate“), ist aber aufgrund der Knappheit dieser Darstellung nicht geeignet, das Gutachtenergebnis des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern. Insbesondere lässt sich dem Privatgutachten nicht entnehmen, ob die angeführten Werte auch für den Fall gelten, dass die Erstlinientherapie mit Folfirinox durchgeführt, aber ineffektiv geblieben ist. Bei der privatgutachterlichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin A handelt es sich nicht um eine fachärztliche Einschätzung, sodass deren Aussagekraft insgesamt nicht als hoch angesehen werden kann. Zudem enthält diese Stellungnahme keine konkreten Aussagen zu einer Prognose bei Gabe von Gemcitabin. Die Therapie mit dendritischen Zellen/Newcastle-Disease-Viren verfolgte im Prinzip dieselben Behandlungsziele wie die Schulmedizin (Stase des Tumors). Sie unterscheidet sich auch insofern nicht von der schulmedizinischen Therapie, als sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Therapie ebenfalls keine valide Wahrscheinlichkeitsprognose zuließ, ob und in welchem Maße die Stase des Tumors eintreten würde, weil randomisierte Studien nicht vorhanden waren. Insofern kamen zwei Therapiemöglichkeiten in Frage, bei denen sich ex ante keine verlässliche Prognose stellen ließ. Jedoch verband sich mit dem alternativen Ansatz die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Aussicht, dass aufgrund des neuartigen Wirkprinzips sich im konkreten Fall des Ehemanns der Klägerin eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs erzielen ließe, was genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Grundsätze der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist, ist nicht dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.12.2003, IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225). Sonstiger Langtext Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003141