2 BGB ein und erhebt die Einrede der Verjährung. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bestehe nicht. Die Beklagte bestreitet die Absicht des Klägers zur Reinvestition der Klagesumme in neue Anleihen der Beklagten. Das Vorbringen des Klägers genüge nicht den Voraussetzungen des § 252 BGB. Im Feststellungsantrag sei die Klage unzulässig, da sich dieser mit dem Leistungsantrag zu
BGB ist daher zu seinen Gunsten zu vermuten, dass er auch Eigentümer und damit berechtigter Inhaber der Urkunden ist. Die Ansprüche aus dem Klageantrag zu 1. sind fällig. Die Fälligkeitszeitpunkte sind bereits seit geraumer Zeit überschritten. Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden ergibt sich aus § 797 BGB. Die Zinsansprüche sind auch nicht verjährt:
2 Satz 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei Zinsscheinen 4 Jahre ab dem Ende der Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 Satz 2 BGB) und beginnt
2 Satz 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. Dies war vorliegend der 13.11.
BGB umfasst der nach Maßgabe des § 249 BGB zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2002 zu Aktenzeichen II ZR 355/00 (NJW 02, 2553) ist es der Zweck des § 252 Satz 2 BGB, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern. Daher - so der BGH in der Vorgängerentscheidung vom 29.11.1982 zu Aktenzeichen II ZR 80/82, recherchiert nach juris — ist nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn aus solchen Geschäften zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat, und die er durchgeführt haben würde, wenn er über den geschuldeten Geldbetrag hätte verfügen können. Der Geschädigte muss in diesem Zusammenhang nur Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er Gewinn erzielt hätte, wenn der Schuldner ohne Verzug gezahlt haben würde. Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in der Entscheidung vom 10.02.2003 zu Aktenzeichen 7 U 99/02 im Anschluss an das oben zitierte BGH Urteil vom 18.02.2002 bezüglich des zu fordernden Grades der Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 252 Satz 2 BGB ausgeführt: „Den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit wird der Geschädigte zwar am ehesten in der Weise begründen, dass er seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frühzeitig detailliert mitteilt; indessen kann der notwendige Grad von Wahrscheinlichkeit auch durch den Nachweis der Spekulationsabsicht und der tatsächlichen Umsetzung der Aktienanlage und der damaligen finanziellen Möglichkeiten des Geschädigten geführt werden." Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall ergibt sich folgendes Bild: Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.12.2011, dem Datum der hiesigen Klageschrift, der Beklagten mitgeteilt, dass er per Datum dieses Schreibens den fälligen Zinsbetrag aus den streitbefangenen Inhaberschuldverschreibungen in eine 7,82 %Anleihe der Beklagten mit der WKN AODUDG reinvestiert hätte. Den Nachweis des Zugangs des Schreibens am 20.12.2011 hat der Kläger durch Vorlage des Rückscheins (Blatt 98 der Akten) geführt. Bereits mit Schreiben vom 13.12.2010 und 15.11.2011 hatte der Kläger die Beklagte über seine Reinvestitionsabsichten in Kenntnis gesetzt. Das Gericht wertet diese Mitteilungen im Lichte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken als hinreichenden Beleg der Kaufabsicht des Klägers. Der hierdurch begründete Grad der Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts wird im gegebenen Fall noch durch folgende weitere Umstände erhöht: Der Kläger hat unter Vorlage der entsprechenden Kaufabrechnungen vom 28.09.2010, 07.09.2011 und 15.11.2011 den Nachweis geführt, dass er zu diesen Terminen jeweils 7,82%-An leihen der Beklagten zu WKN AODUDG gekauft hat. Das Gericht wertet diesen Vortrag in Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach er seine private Altersvorsorge seit Jahren in Form der Anlage in Wertpapieren (u.a. der Beklagten) betreibe. Die regelmäßige Reinvestition der Erträge in neue Anleihen ist mithin das Konzept des Klägers zum Vermögensaufbau im Rahmen der privaten Altersvorsorge. Es handelt sich also nicht um punktuelle bzw. wahllose Investitionsentscheidungen, sondern um ein strukturiertes Konzept des Vermögensaufbaus, dessen Erfolg in Form regelmäßig erzielter Erträge durch Zinsgutschriften der Kläger nachgewiesen hat. Dass der Kläger neben den Staatsanleihen der Republik Argentinien auch Aktien erworben hat, steht der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen nicht entgegen. Jedenfalls beseitigt das von der Beklagten als „wechselhaftes Investitionsverhalten" bezeichnete Verhalten des Klägers nicht den nach den obigen Ausführungen bezüglich der streitbefangenen Anleihen nachgewiesenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Reinvestition und des damit verbundenen (Zins-)Gewinneintritts. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.03.2013 die Auffassung vertritt, die Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 13.12.2010, 15.11.2011 und 18.12.2011 stellten unverbindliche Absichtserklärungen dar, die der Kläger potentiell in identischer Fassung für mehrere risikoreiche Anlagen verschickt haben könne, um sich sodann im Prozess nur auf die im Wert gestiegenen Wertpapiere zu berufen, was eine risikolose Spekulation auf Kosten der Beklagten darstelle, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Denn der Kläger verlangt vorliegend nicht den Ersatz eines fiktiven Kursgewinns (der bei risikoreichen Anlagen in der Tat gänzlich entfallen sein könnte), sondern lediglich die entgangenen Zinserträge, die weitgehend kursunabhängig feststehen und dem Kläger im Falle der Wiederanlagemöglichkeit sicher gewesen wären. Der Beklagten ist auch darin nicht zu folgen, wenn sie meint, der Kläger verlange „wirtschaftlich nichts anderes als Zinsen auf die Anleihezinsen" (Schriftsatz vom 11.07.2012), weshalb der Anspruch am Zinseszinsverbot scheitere. Wirtschaftlich und rechtlich verlangt der Kläger nämlich gerade nicht Zinsen aus den mit Klageantrag zu 1. begehrten Zinsen: Der Antrag zu 2. beinhaltet keine Zinsforderung. Vielmehr begehrt der Kläger Ersatz des durch die verzugsbedingt entfallene Anlagemöglichkeit des nach dem Klagebetrag zu 1. geschuldeten Zinsbetrages entgangenen Anlagegewinns als entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB (siehe oben). Die Höhe des entgangenen Zinsgewinns war
Der Kläger hat Zinsgutschriften vorgelegt, aus denen sich halbjährliche Zinsgewinne in einer Größenordnung zwischen ca. 200,00 Euro und ca. 230,00 Euro ergeben (Zinsgutschriften vom 04.07.2012 und 07.01.2013, Blatt 183, 184 der Akten) bezogen auf Wertpapiere mit einer Verzinsung von 5,45 %. Hätte der Kläger — wie er dargetan hat - Anleihen mit einer 7,82-prozentigen Verzinsung erworben, wäre in dem Zeitraum eines Jahres ab Rechtshängigkeit mindestens der vom Kläger angegebene Zinsgewinn in Höhe von 300,00 Euro erzielt worden. Im Klageantrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.