2 S. 3 HGO hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung; nach S. 6 der Vorschrift bleibt die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bestehen. Diese missverständliche Formulierung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beanstandung grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 63 Abs. 2 S. 6 HGO lediglich sicherstellen, dass die aufschiebende Wirkung der Beanstandung auch während des Gerichtsverfahrens bestehen bleibt und dass es zur Sicherstellung des Suspensiveffekts der Beanstandung daher keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beanstandung durch den Bürgermeister bedarf (vgl. LT Drs 15/452, S. 32). Die Antragstellerin begehrt, die für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bestehende aufschiebende Wirkung der Beanstandung des Antragsgegners außer Vollzug zu setzen. Die Anträge nach 3 und 4 sind entsprechend § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin die einstweilige Außervollzugsetzung der aufschiebenden Wirkung der Beanstandung begehrt. Dieses Rechtsschutzziel kann sie durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Randnummer 17 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist für die Antragstellerin erforderlich, denn der Antragsgegner ist für die Dauer des Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Beanstandung (vgl. § 63 Abs. 2 S. 3, 6 HGO ) von seiner Pflicht befreit, die streitigen Beschlüsse A und C der Antragstellerin nach § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGO auszuführen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners enthält der Beschluss A – trotz Verwendung der Formulierung, der Gemeindevorstand werde „gebeten“ – eine verbindliche Aufforderung an den Antragsgegner zur Ausführung der in den Beschlüssen geforderten Maßnahmen. Bei verständiger Würdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der sonst verwendeten Wortwahl, können beide Beschlüsse der Antragstellerin nur so zu verstehen sein, dass sie durch den Gemeindevorstand nach § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGO zwingend umgesetzt werden sollen. Der Antragsgegner hat in den Begründungen seines Widerspruchs und der Beanstandung bereits selbst hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die Aufforderungen in den Beschlüssen als verbindlich erachtet. Ein weiteres Zuwarten bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist der Antragstellerin überdies nicht zuzumuten, da durch die fortschreitenden Erdbaumaßnahmen in dem streitigen Plangebiet eine Verfestigung des von der Mehrheit der Antragstellerin abgelehnten Bauvorhabens und ihr hierdurch wesentliche Nachteile drohen. Randnummer 18 Die Anträge zu 3 und 4 sind auch begründet. Randnummer 19 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 20 Die Antragstellerin hat bezüglich der beiden Anträge zu 3 und 4 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Beanstandungen des Antragsgegners nach § 63 Abs. 2 HGO stellen sich nach der im vorliegenden Eilverfahren allein anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig dar. Dies rechtfertigt es, ihre gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Randnummer 21 Rechtliche Grundlage der Beanstandungen ist § 63 Abs. 2 HGO . Nach dieser Vorschrift hat der Bürgermeister das Recht, einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn dieser das Recht verletzt. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung nochmals zu beschließen, § 63 Absatz 1 HGO . Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung, beanstanden und dies schriftlich begründen, § 63 Abs. 2 HGO . Dieses Verfahren wurde hier beachtet. Die Beanstandungen der Beschlüsse A und C sind in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat den ursprünglichen Beschlüssen der Antragstellerin vom 21.09.2021 am 01.10.2021 widersprochen und die erneut gefassten Beschlüsse vom 26.10.2021 innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung am 01.11.2021 beanstandet. Randnummer 22 Die Beanstandungen begegnen allerdings in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Beschlüsse A und C der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht das Recht i.S.v. § 63 Abs. 2 S. 1 HGO verletzen. Rechtswidrig i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 HGO ist ein Beschluss der Gemeindevertretung, wenn er das geltende höherrangige Recht verletzt (BeckOK KommunalR Hessen/Engels, 17. Ed. 1.11.2021, HGO § 63 Rn. 7). Hierunter fallen nicht nur die formellen Verfahrens- und Kompetenzvorschriften der HGO, sondern auch materielle Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen und in – auch ortsrechtlichen – Rechtsverordnungen und Satzungen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Mai 2009 – 8 B 304/09 –, Rn. 51, juris). Randnummer 23 Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass das im Beschluss A vom Antragsgegner geforderte Vorgehen gegen höherrangiges Recht verstößt. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Beschluss A hinreichend bestimmt. Er enthält die verbindliche Aufforderung an den Gemeindevorstand, unter anwaltlicher Zuhilfenahme alle notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet W. - Erweiterung West“ zu ergreifen, damit dieser keine Rechtswirkungen entfaltet. Dass der Beschluss einen gewissen Handlungsspielraum im Hinblick auf das weitere Vorgehen gegen den Bebauungsplan eröffnet, trägt dem Umstand Rechnung, dass erst nach umfassender anwaltlicher Prüfung feststehen dürfte, welche konkreten Maßnahmen letztlich erfolgversprechend und zielführend sein werden. Randnummer 25 Soweit der Antragsgegner meint, der Beschluss A sei rechtswidrig, da infolge des abgeschlossenen Bauplanungsverfahrens keinerlei außergerichtliche Rechtmittel gegen den Bebauungsplan mehr denkbar wären, überzeugt dies nicht. Ob und welche Maßnahmen noch möglich sind, kann nicht ohne vorherige eingehende Prüfung beurteilt werden, was entsprechend des Beschlusses A unter Zuhilfenahme eines Anwalts oder einer Anwältin erfolgen soll. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang etwa die Durchführung einer Mediation – ggf. unter Einbindung des Zweckverbandes und seiner Mitglieder –, was zu einer einvernehmlichen und nachhaltigen Beilegung des Streits führen könnte. Eine entsprechende Einigung könnte beispielsweise beinhalten, dass der streitige Bebauungsplan erst gar nicht bekanntgemacht wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der mit dem Beschluss A begehrte Erfolg auch noch durch außergerichtliche Maßnahmen erreicht werden könnte. Dass durch ein darauf gerichtetes Ansinnen das Recht verletzt wird, ist daher nicht ersichtlich. Randnummer 26 Der Beschluss A verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, indem er vom Gemeindevorstand verlangt, gerichtliche Rechtsmittel zur Aufhebung der Bestandskraft des Bebauungsplanes zu ergreifen. Statthafte Antragsart zur Umsetzung dieses Verlangens ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
GO können natürliche und juristische Personen einen Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (stRspr, BVerwGE 117, 209; NVwZ-RR 2013, 1014). Die Argumentation des Antragsgegners, der Beschluss A sei rechtswidrig, weil ein Antrag der Gemeinde nach § 47 VwGO mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte, überzeugt nicht. In der Stellung eines – auch womöglich nicht zulässigen – Antrags nach § 47 Abs. 2 VwGO ist kein Rechtsverstoß i.S.v. § 63 Abs. 2 HGO zu sehen. Es ist und kann nicht Aufgabe dieses Eilverfahrens sein, die Erfolgsaussichten eines möglichen Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet W. – Erweiterung West“ zu prüfen. Für das vorliegende Verfahren ist vielmehr entscheidend, ob der Antragsgegner zurecht davon ausgegangen ist, dass Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan bereits mangels der Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Gemeinde als von vornherein aussichtslos erscheinen und der Beschluss sich bereits aus diesen Gründen als rechtsmissbräuchlich darstellt. Das ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Randnummer 27 Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Gemeinde in ihrem Recht auf Planungshoheit lässt sich nicht mit der vom Antragsgegner angenommenen Gewissheit von vornherein ausschließen. Für die Antragsbefugnis im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ist, wie oben ausgeführt, entscheidend, ob es grundsätzlich ein subjektives Recht gibt, welches das Antragsbegehren tragen könnte. Ein solches subjektives Recht stellt die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit dar. Anders als der Antragsgegner meint, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Gemeinde A-Stadt ihre Planungshoheit betreffend des streitigen Plangebiets vollständig auf den Zweckverband übertragen hat. Zwischen den Beteiligten ist diesbezüglich insbesondere streitig, ob das Verbandsgebiet des Zweckverbandes in der Sitzung vom 29.09.2016 überhaupt wirksam erweitert wurde und ob dies zur Folge hat, dass die Gemeinde sich nicht mehr auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen kann. Die Antragstellerin moniert insoweit nicht nur einen Verstoß gegen das ihrer Auffassung nach einschlägige Einstimmigkeitsprinzip (§ 8 Abs. 3 der Satzung), sondern sieht auch Rechtsfehler in der Beschlussfassung und Bekanntmachung der Satzungsänderung. Streitig zwischen den Beteiligten ist überdies, welche rechtlichen Folgen eine nicht wirksame Verbandserweiterung für die Gültigkeit des Bebauungsplanes hätte. Randnummer 28 Die Einwendungen der Antragstellerin lassen sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Insbesondere begegnet die Annahme des Antragsgegners, die Verbandserweiterung sei auch ohne einstimmigen Beschluss in der Verbandssitzung wirksam, durchgreifenden Bedenken. Das Verbandsgebiet wird
3 der Satzung durch Anlage 1 festgelegt; in der Anlage werden die zum Verbandsgebiet gehörenden Flurstücke einzeln aufgelistet und das Verbandsgebiet in einem Lageplanausschnitt dargestellt. Die Anlage 1 ist aufgrund der eindeutigen Formulierung des § 1 Nr. 3 Bestandteil der Satzung und jegliche Änderungen der Anlage stellen hierdurch zugleich auch eine Änderung der Satzung dar.
3 S. 1 der Satzung müssen Beschlüsse, die die Änderung der Satzung betreffen, einstimmig getroffen werden; nach § 8 Nr. 3 S. 2 der Satzung liegt Einstimmigkeit auch dann vor, wenn eine einheitliche Abstimmung mit einer oder mehreren Enthaltungen vorliegt. Ein in diesem Sinn einstimmiger Beschluss wurde ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Zweckverbandes vom 29.09.2016 nicht gefasst. Ob dieses Erfordernis – wie der Antragsgegner argumentiert – auch durch die Beschlüsse der Mitgliedskommunen ersetzt werden kann, ist fraglich und begegnet erheblichen Bedenken. Der Wortlaut und die Systematik des § 8 Nr. 3 S. 1 und 2 der Satzung verdeutlichen, dass das Einstimmigkeitserfordernis nur durch entsprechende Abstimmungen in einer Verbandssitzung gewahrt wird und eine Satzungsänderung nur bei Einhaltung dieser erhöhten Abstimmungsanforderung wirksam erfolgen kann. Diese klar definierte Voraussetzung kann nicht ohne weiteres durch einen Beschluss außerhalb der Verbandssitzung umgangen werden. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Rechtsfrage, ob das Verbandsgebiet tatsächlich wirksam erweitert wurde, auch nicht unter Hinweis auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz dahinstehen. Es ist vorliegend keinesfalls zwingend anzunehmen, dass alle Rechtsakte des Zweckverbandes – einschließlich der Verbandserweiterung und der Aufstellung des streitigen Bebauungsplanes – trotz möglicher Verstöße gegen Verfahrensvorschriften gleichwohl als rechtmäßig anzusehen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Antragsgegner insofern beruft, ist die Frage, ob die Unwirksamkeit der Bestellung von Organen bis zur Rechtskraft der Entscheidung hierüber deren Maßnahmen und Beschlüsse in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit nicht in Frage stellt, im Wege einer Abwägung zwischen dem Nichtigkeitsprinzip als Ausfluss der Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und den ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Belangen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beantworten. Dabei können sich die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durchsetzen, wenn der mit der Erklärung der Nichtigkeit verbundene rückwirkende Wegfall einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Kettenreaktion zur Folge hat, die eine Vielzahl von unter Umständen über Jahre hinweg erlassenen Rechtsakten nichtig oder rechtswidrig macht und zu einer Rückabwicklung zahlreicher Transaktionen zwingt (BVerwG, Urteil vom
GB besteht der Zweck der Verbandsbildung darin, durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen (Belange) der beteiligten Gemeinden und der beteiligten öffentlichen Planungsträger herbeizuführen. Die Aufgaben des Verbandes im Einzelnen ergeben sich aus der Satzung. In § 1 Nr. 1 der Verbandssatzung heißt es lediglich, dass die Stadt I-Stadt. sowie die Gemeinden A-Stadt und H-Stadt einen Zweckverband zum Zwecke der Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes bilden. Folglich ist unter dem Verbandszweck die Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes zu verstehen. Wie dieses Gewerbegebiet jedoch im Einzelnen ausgestaltet werden soll, wird in der Satzung nicht geregelt. Die Antragstellerin spricht sich in ihren Beschlüssen nicht grundsätzlich gegen die Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes aus, sondern begehrt ein alternatives planerisches Konzept. In diesem Begehren ist kein Verstoß gegen § 21 der Verbandssatzung zu sehen. Es überzeugt auch nicht, wenn der Antragsgegner behauptet, dass das im Beschluss A geforderte Vorgehen sich gegen das Interesse der übrigen Verbandsmitglieder richten würde. Dieser Annahme steht entgegen, dass sich zwischenzeitlich nicht nur die Mehrheit der Antragstellerin, sondern auch die Gemeindevertretung H-Stadt gegen den Bau einer dritten Logistikhalle ausgesprochen hat (vgl.www.yyyyyy.de, zuletzt abgerufen am 09.02.2022). Randnummer 34 Das Verhalten der Antragstellerin verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB analog, der im öffentlichen Recht anerkannt ist (vgl. hierzu bspw. VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 3 L 2421/16.DA –, Rn. 19 , juris.). Ein schützenswertes Interesse Dritter, auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes vertrauen zu dürfen, kann dem Beschluss A bereits deshalb nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil der Bebauungsplan noch nicht einmal in Kraft getreten ist. Investitionen, die Grundstückserwerber in dem streitigen Plangebiet bereits tätigen, erfolgen auf ihr eigenes Risiko. Randnummer 35 Der Beschluss C stellt sich nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht als rechtswidrig dar. Randnummer 36 Soweit der Antragsgegner meint, es verstoße gegen § 21 der Verbandssatzung und das Gebot von Treu und Glauben, wenn sich die Antragstellerin im Beschluss C gegen den Bau einer dritten Logistikhalle ausspricht und eine alternative Planung des Gewerbegebietes fordert, so ist dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen. Anders als der Antragsgegner meint, verhindert die Umsetzung des Beschlusses C auch nicht die Ansiedelung von Betrieben im Gewerbegebiet. Die Antragstellerin spricht sich insoweit lediglich gegen den Bau einer dritten Logistikhalle aus, fordert jedoch ausdrücklich die Ansiedlung mittelständischer Unternehmen aus der Region. Randnummer 37 Ebenso überzeugt es nicht, wenn der Antragsgegner meint, der Beschluss C sei deshalb rechtswidrig, weil die von der Antragstellerin gewünschte kleinteilige Gewerbebebauung wirtschaftlich und städtebaulich nicht umsetzbar sei. Der Antragsgegner behauptet insoweit lediglich, dass die von der Antragstellerin begehrte Planung teurer und nicht sinnvoll sei. Wie hoch die Mehrkosten jedoch sind und gegen welche konkrete Rechtsvorschrift die Forderung verstoßen soll, wird von dem Antragsgegner nicht näher dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Randnummer 38 Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner in dem Beschluss C aufgefordert wird, die Position der Antragstellerin im Verbandsvorstand des Zweckverbandes zu vertreten und für diese zu werben. Die Regelungen der Zweckverbandssatzung stehen diesem Begehren nicht entgegen. Nach der Verbandssatzung setzt sich der Verbandsvorstand aus den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Verbandsmitglieder zusammen, § 9 Nr. 1, und ist für die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes und insbesondere für die in § 10 der Satzung näher bezeichneten Aufgaben zuständig. Sofern der Antragsgegner der Auffassung ist, für das von der Antragstellerin begehrte Handeln bestehe keine Rechtsgrundlage, so verkennt er, dass sich diese unmittelbar aus § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGO ergibt. Anders als der Antragsgegner meint, wird er mit dem Beschluss C auch nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Zweckverbandes, sondern ausdrücklich als Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt angesprochen. Die Rolle als Vorstandsvorsitzender entbindet den Antragsgegner nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Beschlüsse der Gemeindevertretung als Bürgermeister auszuführen. Randnummer 39 Nach alldem hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung einer Aussetzung der aufschiebenden Wirkung der Beanstandung. Randnummer 40 Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die sofortige Umsetzung der streitigen Beschlüsse nach § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGO ist in Anbetracht der voranschreitenden Baumaßnahmen in dem Plangebiet sowie der bevorstehenden Bekanntmachung des Bebauungsplanes dringend geboten, da sonst die Gefahr bestünde, dass durch wesentliche Veränderung des bestehenden Zustandes die von der Antragstellerin begehrte Umplanung wesentlich erschwert werden würde. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, a. a. O., Anhang § 164), nachdem bei Kommunalverfassungsstreitverfahren von einem Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro auszugehen ist. Die beiden in Bezug auf die Beschlüsse A und C gerichteten Begehren sind zusammenzurechnen; die hilfsweise gestellten Anträge zu 3 und 4 betreffen denselben Gegenstand und führen zu keiner Streitwerterhöhung, § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG. Der sich hieraus ergebende Betrag von 20.000,- EuR ist zu halbieren, da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003202
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