10). Für den vorgenannten Zeitraum hat der Beklagte folgende Bescheide erlassen: Für Juni 2016: Änderungsbescheid vom 28.03.2017 (Bl. 278 ff. der Leistungsakte) in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 30.08.2017 (Bl. 479 ff. der Leistungsakte). Für Juli 2016 bis Juni 2017: Leistungsbescheid vom 11.08.2016 (Bl. 183 ff. der Leistungsakte) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 (Bl. 240 ff. der Leistungsakte), vom 11.01.2017 (Bl. 245 ff. der Leistungsakte), vom 29.03.2017 (Bl. 282 ff. der Leistungsakte sowie vom 30.08.2017 (Bl. 502 ff. der Leistungsakte). Für Juli 2017 bis Dezember 2017: Bescheid vom 23.06.2017 über die vorläufige Leistungsgewährung (Bl. 367 ff. der Leistungsakte) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 (Bl. 516 ff. der Leistungsakte). Der Kläger begehrt mit seiner Klage ausweislich der Klageanträge zu
39, juris, Rn. 10). Nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft sind dagegen Kosten für die Räume, welche nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, wie z.B. die Kosten für Geschäftsräume (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R –,
14, juris, Rn. 13). Daneben definiert § 42a Abs. 2 S. 2 SGB XII (in der Fassung vom 22.12.2016) den Begriff der Wohnung als die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Für das Gericht steht damit fest, dass sämtliche von dem Kläger mit Mietvertrag vom 24.11.2016 angemieteten Räume (vergleiche auch Bl. 133, 142 ff. der Gerichtsakten) dem Begriff der Unterkunft im vorgenannten Sinne unterfallen, da sie ganz offensichtlich der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse des Klägers dienen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die vom Kläger angemieteten Kellerräume und die Waschküche nicht von dem vorgenannten Unterkunft- und Wohnungsbegriff umfasst sein sollten. Dies hat wiederum zur Folge, dass vorliegend die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers, mithin regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 19/09 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr. 2, juris, Rn. 15), auch als dessen sozialhilferechtlicher Bedarf zu berücksichtigen sind. Dies ist vorliegend die von den Vermietern nach dem Mietvertrag geforderte monatliche Kaltmiete in Höhe von 611,55 € zuzüglich der geforderten monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 96,66 €. Zwar bezieht sich der Leistungsanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens grundsätzlich nur auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 40/14 R –,
83, juris, Rn. 15, zu § 22 Abs. 1 SGB II). Eine „tatsächliche Nutzung“ im vorgenannten Sinne ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger auch in der Lage sein muss, sämtliche Räume der Wohnung im vorgenannten Sinne selbst aktiv zu nutzen. Es genügt, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kläger zur Verwirklichung der Nutzung Unterstützung von Dritten erhält. Entscheidend ist, dass der Kläger vorliegend seinen Lebensmittelpunkt in der besagten Wohnung hat. Schließlich ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht einer konkreten Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag in der von seinen Vermietern geforderten Höhe ausgesetzt gewesen sein sollte. Es ist weder ersichtlich, dass der Mietvertrag rechtsunwirksam ist noch, dass die Mietzinsforderung, soweit es den von dem Beklagten nicht übernommenen Unterkunftskostenanteil anbelangt, dem Kläger dauerhaft gestundet wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass, wie von den Beklagten unterstellt, der Mietvertrag lediglich vor dem Hintergrund geschlossen wurde, höhere Sozialleistungen zu erzielen. Insoweit darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich die tatsächliche Wohnsituation des Klägers mit dem Tod seiner Schwester, verändert hatte. Bis zum Ableben seiner Schwester durfte der Kläger ganz offensichtlich neben dem das Wohnrecht umfassenden Zimmer die gesamte untere Etage des Hauses, in welchem er lebte und auch aktuell noch lebt, kostenfrei nutzen. Diese Kostenfreiheit resultierte aus einer freien Entscheidung der Schwester des Klägers, welche ihrerseits ausweislich des notariellen Übergabevertrages vom 18.10.2012 (Bl. 153 ff. der Leistungsakte des Beklagten) ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebensdauer an sämtlichen Räumlichkeiten des auf dem Grundstück in A-Stadt, A-Straße aufstehenden Wohnhauses hatte. Wenn nun nach deren Ableben und damit nach dem Erlöschen des umfassenden Wohnrechts die Eigentümerin des Wohnhauses zu der Auffassung gelangte, die unentgeltliche Nutzung der sonstigen Wohnräume durch den Kläger zu beenden und mit diesem insoweit einen Mietvertrag zu schließen, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Auch veranlasst die vereinbarte Höhe des vereinbarten Mietzinses von 5,50 €/Quadratmeter das Gericht nicht dazu, an der Wirksamkeit der Mietzinsforderung zu zweifeln, zumal bereits der Medianwert der Kaltmieten in der Gemarkung A-Stadt nach dem Vortrag der Beklagten bei 4,50 €/Quadratmeter für Angebotsmieten liegt. Eine Angebotsmiete von 5,50 €/Quadratmeter erscheint daher jedenfalls nicht als offensichtlich fernliegend oder überzogen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Höhe der vertraglich geschuldeten Mietnebenkosten. Die zuvor genannten tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU), welche recht offensichtlich die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten übersteigen, sind dennoch dauerhaft als Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII). Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen demnach zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU. Das BSG respektiert insoweit die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdU im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung. Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich z.B. örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Hilfeempfänger solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274,
19, juris, Rn. 32, 33, 35). Hieran gemessen erscheint es der Kammer geradezu offensichtlich, dass es dem Kläger angesichts seines Alters, seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit sowie insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieser Zeit seines Lebens ausschließlich im engsten Verwandtenkreis versorgt wurde und seit vielen Jahren in ein und derselben Wohnung versorgt wird, subjektiv unzumutbar ist, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Vielmehr ist es so, dass die derzeitige Wohnsituation offenbar als die einzig denkbare Möglichkeit erscheint, dem Kläger einen Heimaufenthalt zu ersparen. Denn allein die aktuelle Wohnsituation des Klägers in Kombination mit dem Umstand, dass dessen Betreuerin ihr Friseurgeschäft in unmittelbarer Nähe und in Sichtweite der Wohnung des Klägers betreibt und den Kläger dementsprechend ständig beobachten kann, erlaubt die für den Kläger erforderliche „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ und stellt diese sicher. Hieran scheint zudem auch der Beklagte keine Zweifel zu haben, in dem von diesem im Schreiben des dortigen Rechtsamtes vom 29.12.2020 selbst eingeräumt wird, dass es unstreitig sei, dass dem Kläger ein Umzug in andere, gegebenenfalls preiswertere Wohnräumlichkeiten nicht zumutbar sei. Hinzu kommt, dass der Beklagte schließlich auch bis zum heutigen Tag kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt hat. Dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe steht schließlich auch nicht § 35 Abs. 2 S. 3, 4 SGB XII entgegen. Nach § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Vorliegend kann bereits bezweifelt werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine neue Unterkunft im vorgenannten Sinne handelt. Denn der Kläger bewohnte diese Wohnung zum Zeitpunkt der erstmaligen Mietzinsforderung bereits seit vielen Jahren. § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII umfasst den Fall des Wechsels einer Unterkunft, welche offensichtlich nicht vorlag. Auch der Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII, den Kläger vor unüberlegten Schritten zu bewahren und auch die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, nicht mit unangemessenen Unterkunftskosten belastet zu werden (Aufklärungs- und Warnfunktion (Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 35 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 159)), spricht gegen eine Anwendbarkeit im vorliegenden Fall. Denn eine Aufklärung oder Warnung des Klägers vor Abschluss des Mietvertrages hätte den Abschluss desselben nicht verhindern können, da es für diesen tatsächlich keine Wohnalternative gab. Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, dass vorliegend angesichts des Umstandes, dass erstmalig ein Mietzins gefordert wurde, das Tatbestandsmerkmal der „neuen Unterkunft“ erfüllt wird, erscheint es geradezu offensichtlich, dass dem Beklagten angesichts der Erkrankungen des Klägers und angesichts dessen persönlicher Wohnsituation (s.o.) keine Alternative verblieben wäre, als den über die angemessenen Aufwendungen hinausgehenden Aufwendungen zuzustimmen. In dem hier vorliegenden Einzelfall existiert schlicht keine andere Wohnung, in welcher der Kläger außerhalb eines Pflegeheims hätte wohnen können. Der Kläger hat nach alledem Anspruch auf Übernahme der vollen vertraglich vereinbarten Unterkunftskosten in Höhe der monatlichen Kaltmiete von 611,55 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 96,66 €, insgesamt also 708,21 €/Monat. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2017 berücksichtigte der Beklagte folgende Unterkunftskosten als Bedarf des Klägers: Juni 2016: 300,- Kaltmiete zuzüglich 66,70 € kalte Nebenkosten. Juli 2016 bis Juni 2017: 300,- Kaltmiete/Monat zuzüglich 67,14 € kalte Nebenkosten/Monat. Juli 2017 bis Dezember 2017: 300,- Kaltmiete/Monat zuzüglich 67,14 € kalte Nebenkosten/Monat. Der Kläger hat dementsprechend Anspruch auf Zahlung folgender weiterer Kosten der Unterkunft: Für Juni 2016: 341,51 €. Juli 2016 bis Juni 2017: 341,07 €/Monat. Juli 2017 bis Dezember 2017: 341,07 €/Monat. Der Beklagte war nach alledem unter Abänderung der angefochtenen Bescheide im tenorierten Umfang zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003215
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