. Die Parteien sind Geschwister und aus der Ehe ihres am XX.XX.1986 verstorbenen Vaters und ihrer am XX.XX.2019 verstorbenen Mutter hervorgegangen. Die Eltern der Parteien hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 08.04.1983 gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Eine Schlusserbeneinsetzung enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod des Vaters der Parteien, errichtete die Mutter der Parteien am XX.XX.2018 ein notarielles Testament, in welchem sie den Beklagten als Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Mutter der Parteien, forderte der Kläger den Beklagten auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches der Beklagte dem Kläger schließlich datiert auf den 11.11.2020 übermittelte (Anlage K 5). In diesem Verzeichnis wurde das zum Nachlass gehörende und im Klageantrag näher bezeichnete Grundstück mit Wohnhaus unter Bezugnahme auf ein ortsgerichtliches Gutachten vom 12.10.2020 mit einem Verkehrswert von EUR 271.700 aufgeführt. Der Kläger meint, das ortsgerichtliche Gutachten erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
. Hierfür sei ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen erforderlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für die Immobilie [Anschrift + Grundbuchangaben] ein Verkehrswertgutachten bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls der am XX.XX.2019 in … verstorbenen Frau A, geb. …, geboren am XX.XX.1930 in …, durch einen unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er sei seiner Verpflichtung durch die Vorlage der ortsgerichtlichen Schätzung nachgekommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, ein Verkehrswertgutachten durch einen unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen einholen zu lassen. Der Anspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
wurde seitens des Beklagten durch Einholung der Schätzung des Ortsgerichts erfüllt. § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
sieht einen Wertermittlungsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, sich ein umfassendes Bild über den Nachlass und seinen Pflichtteilsanspruch zu machen und daher auf eine vorbereitende Mitwirkung des Pflichtteilsschuldners anderer Art gerichtet ist, was in der Regel die Veranlassung und Duldung einer Wertermittlung durch einen Sachverständigen umfasst (BeckOK
/Müller-Engels, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 26,
KoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020 Rn. 18,
18) Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen besteht ein Anspruch auf Ausarbeitung und Vorlage eines Bewertungsgutachtens, wenn die dargelegten Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert des Nachlasses ermöglichen. Die sachlichen Anforderungen an das Gutachten richten sich unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Nachlassgegenstände nach §
20, 21). Zur Person des Sachverständigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gutachten durch einen unparteiischen Sachverständigen zu erstellen ist. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt jedoch allein dem Erben. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gutachten für die Parteien nicht verbindlich wird, sondern lediglich die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs vorbereitet, sind sowohl an den Gutachter als auch an den Inhalt des Gutachtens keine überspitzten Anforderungen zu stellen (BeckOK
/Müller-Engels, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 32,
32). Zu fordern ist lediglich ein unparteiischer Sachverständiger, der nicht notwendigerweise öffentlich bestellt oder vereidigt sein muss. Da in Hessen das Institut der Ortsgerichte existiert, kann auch dieses für eine Schätzung herangezogen werden und erfüllt die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
, wofür schon spricht, dass zu den Aufgaben des Ortsgerichts ausdrücklich das Schätzungswesen zählt (siehe § 2 Ortsgerichtsgesetz, so auch LG Limburg WM 1990, 1832). Das Institut der Ortsgerichte und deren Aufgabenbereich wäre ansonsten – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – deutlich eingeschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003221
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