Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft
hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt. Ein Verbotsantrag muss so klar gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204/96; MüKoBGB/Raff,
- Aufl. 2020, BGB § 1004 Rn. 321). Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Antrags. Inhalt und Reichweite des Begehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Antrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Begründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteil vom 21.3.2018 – VIII ZR 68/17). Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist der Antragsteller ist nicht gezwungen, einen präzisen Antrag zu stellen und eine bestimmte Maßnahme zu beantragen. Die Angabe des Rechtsschutzzieles, der Sicherung der gegenwärtigen oder zukünftigen Prozessrechtsstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung durch den Prozess, reicht aus ( OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.01.2018 – 6 U 150/17 ; MüKoZPO/Drescher,
- Aufl. 2020,
§ 938Rn.
5) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die zuletzt gestellten Anträge zulässig. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin über sein (zuletzt) exakt bezeichnetes X Ads-Account „….de“ aktivierte Textanzeigen und Videoanzeigen im X Ads-Dienst mit der Begründung ablehnt, diese seien irreführend, weil auf seiner Webseite auch Verfügbarkeitsanfragen/Wunschkennzeichenreservierungen bei staatlichen Zulassungsstellen und Feinstaubplaketten angeboten werden. Er begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Veröffentlichung bzw. Auslieferung der in Anlage AS 1 und 4 bezeichneten Anzeigen abzulehnen. Dadurch ermöglicht er der Antragsgegnerin, sich erschöpfend zu verteidigen. Dass er Antragsgegner sein auf der Webseite verfügbares Produktangebot ändern kann, führt nicht zur Unbestimmtheit der Anträge. Dies liegt in der Natur der Sache und ist im Vollstreckungsverfahren durch Auslegung des Tenors, der das Charakteristische der Verletzungsform beschreibt, im Zusammenhang mit den Urteilsgründen zu begegnen. Entsprechend geht die Antragsgegnerin auch davon aus, dass „ die X-Teams (...) die Anzeigen regelmäßig (überprüfen), denn eine Anzeige, die aktuell den Richtlinien entspricht, muss dies nicht zwingend auch in Zukunft tun “ (S. 2 der Anlage AS 8). Ein effektiver Rechtsschutz verlangt deshalb nach einer gewissen Verallgemeinerung der konkret umschriebenen Verletzungshandlung, die deren Wesen erfasst (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann,
- Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 155, 159, 160). Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits, welche Verletzungshandlungen kerngleich sind, in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll. Die Antragsgegnerin ist dadurch gesichert, dass ihr im Vollstreckungsverfahren nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können und ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2013 - I ZR 80/12). II. Der Antrag ist auch begründet.
- Auf den geltend gemachten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch findet nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die von dem Antragsteller angebotenen Dienstleistungen und Produkte an den deutschen Markt richtet, ist auf der Grundlage des Vortrages des Antragstellers eine Beeinträchtigung des deutschen Marktes wahrscheinlich.
- Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch aus §§ 33 Abs. 1
- Alt., 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. a. Der Antragsteller hat mit der für das Verfügungsverfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Kammer auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Der sachlich relevante Markt ist nach dem Bedarfsmarktkonzept unter Berücksichtigung der ökonomischen Besonderheiten zu ermitteln. Dem relevanten (Angebots-)Markt sind alle Produkte zuzurechnen, die nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind ( BGH B. v. 16.1.2007 – KVR 12/06, Rn. 4 – National Geographic II; BGH B. v. 11.11.2008 – KVR 60/07, Rn. 15 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH U. v. 30.3.2011 – KZR 6/09, Rn. 12 – MAN-Vertragswerkstatt). Es sind diejenigen Leistungen demselben sachlichen Markt zuzurechnen, die miteinander aus Nachfragersicht vergleichbar sind (Immenga/Mestmäcker/Thomas,
- Aufl. 2020, GWB § 36 Rn. 69). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite ist vorliegend der sachlich relevante Markt nicht als „ Werbemarkt insgesamt “ (S. 16 der Erwiderung, Bl. 82 d. A.), sondern als „ Online-Werbemarkt “ abzugrenzen. Online-Werbung betrifft die Veräußerung von Werbeflächen auf Internetseiten durch die Website-Betreiber an Werbetreibende. Sie stellt gegenüber Offline-Werbung wie der Werbung in Printmedien und TV- und Radiowerbung einen eigenen sachlichen Markt dar (KOM Entsch. v. 23.11.2018 – COMP/M.8944 Rn. 70 – Liberty Global/Mediahuis; KOM Entsch. v. 21.12.2016 – COMP/M.8180 Rn. 25 – Verizon/Yahoo; Entsch. v. 6.12.2016 – COMP/M.8124 Rn. 159 – Microsoft/Linkedin). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie Online-Werbung für ein rein online betriebenes Unternehmen durch Offline-Werbung substituierbar sein soll. Es ist für die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar, wieso sich aus der ……-Entscheidung etwas Anderes ergeben sollte. Gerade in dieser Zusammenschlusskontroll-Entscheidung wurde ein gesonderter Markt für die Bereitstellung bzw. Vermittlung von Online-Werbung definiert (KOM Entsch. v. 11.3.2008 – COMP/M.4731 Rn. 11 – X/DoubleClick). Die Kammer folgt der Auffassung des Antragsstellers, dass der Markt für Online-Werbung darüber hinaus weiter in suchgebundene und nicht suchgebundene Werbung zu unterteilen ist (vgl. hierzu auch KOM Entsch. v. 20.03.2019 – AT.40411 Rn. 135, 170 – X Search/Ad Sense; LG München, Urteil vom 06.03.20008 – 315 O 906/07 Rn. 36; vgl. hierzu auch BeckOK InfoMedienR/Rinne,
- Ed. 1.2.2021, VO (EG) 139/2004 Art. 2 Rn. 59-63; Immenga/Mestmäcker/Fuchs,
- Aufl. 2020, GWB § 18 Rn. 87). Wie der Antragsteller ausführlich darlegt, bietet erstere ein spezielles Targeting anhand des aktuellen Nutzerinteresses (Klägerschriftsatz vom 08.03.2022, Bl. 107 ff. d. A.). Die Zielgenauigkeit, die diese Werbung ermöglicht, führt dazu, dass sie für ein Online-Unternehmen wie das des Antragstellers nicht austauschbar ist. Die Kammer kann auch nachvollziehen, dass die von der Antragsgegnerin aufgeführten Preisvergleichsportale und die Amazon-Produktsuche von potentiellen Kunden für Kennzeichenschilder nicht genutzt werden, um das Angebot des Antragsstellers zu entdecken und deshalb aus Sicht des Werbenden nicht austauschbar sind. Die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Alternativen bieten deshalb keine Ausweichmöglichkeiten. Die Kammer teilt auch die Auffassung der Antragstellerseite, dass der Markt für suchgebundene Werbung sowohl die textbasierte als auch die videobasierte Suche umfasst. Die Videoplattform …… ist keine reine Videoabspielseite, sondern auch eine Suchmaschine. Hierdurch kann der Werbende seine Zielgruppe genauso gezielt ansprechen. Der einzige Unterschied ist, dass der potenzielle Kunde statt auf eine Textanzeige auf eine Videoanzeige geleitete wird. Der hier geografisch relevante Markt ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da die Produkte und Dienstleistungen des Antragstellers unter einer nationalen Domain an deutschsprachige Endverbraucher angeboten werden. Der Markt für die Online-Werbung ist räumlich entlang der Länder- oder Sprachgrenzen innerhalb des EWR abzugrenzen (KOM Entsch. v. 23.11.2018 – COMP/M.8944 Rn. 95 – Liberty Global/Mediahuis; KOM Entsch. v. 27.7.2010 – COMP/M.5676 Rn. 38 f. – Sevenone Media/G+J Electronic Media Service/Tomorrow Focus Portal/IP Deutschland/JV; Entsch. v. 11.3.2008 – COMP/M.4731 Rn. 84 – X/DoubleClick). Der räumlich relevante Markt ist damit das Gebiet, in dem die Marktteilnehmer aktiv und die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten mit merklich anderen Wettbewerbsbedingungen unterscheidbar ist (BKartA B. v. 20.3.2013 – B9-66/10, Rn. 108 – HRS). Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf diesem Markt in Deutschland marktbeherrschend ist. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Es wird gemäß § 18 Abs. 4 GWB vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. Vorliegend greift die Vermutungsregel des § 18 Abs. 4 GWB, die die Antragsgegnerin nicht widerlegt hat. Der Antragsteller hat auf die Fusionskontrollentscheidung aus dem Jahr 2006 im Verfahren …… verwiesen, der der Anteil von …. am Markt für Online-Werbung in Verbindung mit suchgebundener Werbung für Deutschland bereits vor 16 Jahren auf 50-90% beziffert wurde (KOM Comp/M. 4731). Es ist nachvollziehbar, dass der Marktanteil ist seitdem 2006 nicht geringer ist. Entsprechend hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass X in Deutschland mit einem Marktanteil über 80% eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste hat und der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung ist (Pressemitteilung vom 05.01.2022, Anlage AS 11). Die Vermutungsregel greift selbst dann, wenn man von einem allgemeinen Online-Werbemarkt ausgeht. Nach der von der Antragsgegnerseite in das Verfahren eingeführte Entscheidung der Kommission im Fall ……. hat die Antragsgegnerin auch auf dem Gesamtmarkt für Online-Werbung einen Marktanteil von 52% (Rn. 44, Anlage AG 9). Weitere Darlegungen des Antragstellers sind auch im Hinblick auf die Effektivität der privatrechtlichen Durchsetzung der kartellrechtlichen Verbotsvorschriften i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Der Antragsteller hat weder Zugriff auf interne Marktanteilsdaten der Antragsgegnerin noch ist es ihm im Eilverfahren möglich und zumutbar, Marktuntersuchungen vorzunehmen. Diese Informationsdisparität ist bei den Anforderungen an die Darlegungslast sowie die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 GWB zu berücksichtigen (vgl. allg. zur Informationsdisparität bei der privatrechtlichen Durchsetzung: BGH Urt. v. 10.2.2021 – KZR 63/18, Rn. 36, 41 – Schiene VI). b. In der beanstandeten Ablehnung der Anzeigen liegt ein Marktmissbrauch i.S.e. unbilligen Behinderung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
- Alt. GWB. Nach § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Eine Behinderung ist dabei jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt (BGH, Beschluss vom 22.09.1981, Az.: KVR 8/80 Rn. 26 ff. - Original-VW-Ersatzteile II). Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung setzt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Individualinteressen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB voraus, welches ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten verlangt (BGH, Beschluss vom 22.09.1981, Az.: KVR 8/80 Rn. 26 ff., juris - Original-VW-Ersatzteile II). Eine unbillige Behinderung liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen seine Entscheidung aus sachlichen Gründen getroffen und dabei den Anforderungen an eine Begründung entsprochen hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er durch die Ablehnung der Anzeigen behindert wird. Zwar scheint es die Antragsgegnerin dieses Verfahren zum Anlass genommen haben, Textanzeigen gleichartiger Mitbewerber des Antragstellers nicht mehr auszuliefern, wenn diese Wunschkennzeichenreservierungen und Feinstaubplaketten anbieten. Während eine X-Recherche der Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch ergeben hat, dass Anzeigen diverser Mitbewerber des Antragstellers weiter veröffentlicht werden, scheint es der Antragsgegnerin nach der in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Verfahrensbeteiligten durchgeführten und in Augenschein genommene X-Recherche mit dem Suchbegriff „Kfz-Kennzeichen“ gelungen zu sein, diese nicht mehr zu schalten. Jedoch ist weiterhin von einer Behinderung des Antragstellers auszugehen. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er auf eine Werbung über die X-Ads Anzeigen angewiesen ist, um gegenüber Konkurrenten wettbewerbsfähig zu sein und durch die Auslieferungsablehnung der Antragsgegnerin erhebliche Umsatzeinbußen erleidet. Diese Behinderung ist nicht billig. Zwar verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer osDD-Richtlinie grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, nämlich die Verbraucher und das „ Ökosystem “ des X Ads-Programms vor potenziell irreführenden Angeboten zu schützen, die im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen. Die Antragsgegnerin hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass sie Kritik ausgesetzt gewesen sei, weil sie durch die Platzierung von Anzeigen Anbieter unterstützt habe, die Dienstleistungen im Anwendungsbereich der osDD-Richtlinie in irreführender und in einigen Fällen auch betrügerischer Absicht angeboten hätten. Die Kammer erkennt im Einklang mit dem Landgericht Hamburg (Az. 315 O 265/14, Anlage AG 8) an, dass die osDD-Richtlinie grundsätzlich einem legitimen Zweck dient. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass die von der Antragsgegnerin in diesem Fall vorgenommene Anwendung ihrer osDD-Richtlinie über das Ziel hinausschießt. Sie ist nicht vergleichbar mit dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall, wonach es nicht unbillig ist, Werbung mit Ad-Words nicht auszuliefern, die die Dienstleistung der Beschaffung einer Reisegenehmigung in die …. wesentlich teurer anbietet, als der Erwerb direkt über die offizielle Homepage der …-Heimatschutzbehörde. Auch wenn der Antragsgegnerin eine gewisse typisierende Betrachtung bei der Anwendung ihrer Richtlinie zuzugestehen ist, missachtet die Antragsgegnerin vorliegend die Umstände des Einzelfalles, so dass ihre Anwendung in diesem Einzelfall nicht mehr als billig anzusehen ist. Im vorliegenden Einzelfall fehlt es nämlich an einer Irreführungsgefahr des Verbrauchers, vor welcher die osDD-Richtlinie schützen will. Für die Verfügbarkeitsabfrage/Wunschkennzeichenreservierung ergibt sich dies daraus, dass der Antragssteller auf seiner Webseite deutlich darauf hinweist, dass die Reservierung des Wunschkennzeichens über die Zulassungsstelle erfolgt und der Service der Nutzung der Eingabemaske der staatlichen Stelle über das Interface nur ein Nebenservice des privaten Antragstellers für den Erwerb des Kennzeichens ist. Es ist allgemein bekannt, dass die Zulassungsstellen selbst keine Schilder verkaufen. Die potenziellen Kunden werden so nicht über eine staatliche Leistung getäuscht und auch nicht mit (vermeidbaren) Mehrkosten belastet. Ihnen wird vielmehr die Inanspruchnahme der staatlichen Dienstleistung der Verfügbarkeitsabfrage und Kennzeichenreservierung erheblich erleichtert. Es ist auch nicht das Ziel des Antragstellers, diese Leistung für Geld anzubieten, sondern für seine Kunden notwendige Voraussetzung für den Kauf der von ihm angebotenen Schilder. Der Eindruck hoheitlicher Beleihung oder zumindest staatlicher Genehmigung wird dadurch nicht erweckt. Entgegen der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2022 geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin entsteht durch das Angebot auch nicht der Eindruck, die Kennzeichenreservierung sei Teil des Leistungsangebots und durch den Gesamtpreis abgegolten. Ebenso wie sein Wettbewerber legt der Antragsteller auf seiner Webseite dar, welche Gebühr die Reservierung von Wunschkennzeichen bei der Behörde kostet und dass diese zusätzlich zu den Kosten für die Prägung der Schilder zu zahlen ist (Anlage AS 10). Dasselbe gilt für das Angebot von Feinstaubplaketten. Auch hier fehlt es an einer Irreführung potenzieller Kunden über eine staatliche Dienstleistung. Gemäß § 4 der
- BImSchV werden die Plaketten bestimmungsgemäß sowohl von den Zulassungsbehörden als auch von den nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie den nach § 47 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen ausgegeben, z. B. technische Überwachungsvereine und Werkstätten. Der Verkehr ist deshalb an die Ausgabe dieser Plaketten durch private Stellen gewöhnt. Würde man die Werbung hierfür verbieten, würde der Verkehr regelmäßig gar nicht erfahren, dass diese Plaketten bestimmungsgemäß auch bei privaten Anbietern erhältlich sind. Eine Täuschungsgefahr durch das Angebot des Antragsstellers ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zudem unbestritten vorgetragen, dass das Angebot nicht separat beworben wird, sondern die abgelehnten Anzeigen allein den Kennzeichenschildverkauf bewerben. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die nach § 19 GWB gebotene Interessenabwägung nicht dazu, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, das Ausspielen der Anzeigen abzulehnen, obwohl dem Angebot von Kennzeichenreservierungen und Umweltplaketten kein Irreführungspotential innewohnt. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass auch ein marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich über einen unternehmerischen Freiraum verfügt, das eigene Vertriebssystem im eigenen Ermessen zu gestalten einschließlich des Abbruchs bestehender Lieferbeziehungen. Dieses Interesse überwiegt jedoch nicht das Interesse des Antragstellers an der Schaltung die für ihn wichtigsten in Anlage AS 1 und 4 bezeichneten Anzeigen, um den von ihm glaubhaft gemachten Umsatzrückgang und die dadurch bedingten drohenden Entlassungen seiner Mitarbeitenden zu verhindern. Als „ …… zwischen Nutzer und Endverbraucher kontrolliert die Antragsgegnerin den Zugang zum digitalen Markt in erheblichen Maßen. Dies begründet eine Drittwirkung der Grundrechte und verlangt von einem Plattformbetreiber eine diskriminierungsfreie und von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung bei seinen Geschäftsbeziehungen. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (III ZR 179/20) in Bezug auf Facebook angestellten Erwägungen sind insoweit auch auf die Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin zu übertragen. Es ist der Antragsgegnerin zuzumuten, die vom Algorithmus erfolgte Anzeigenablehnung im Einzelfall zu überprüfen. Bei fehlendem Irreführungspotential fehlt auch ein sachlicher Grund für die Ablehnung der entsprechenden Werbung. Dies führt zu einem Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Ansonsten würde dessen unternehmerische Freiheit durch ein als „ ……“ funktionierendes marktbeherrschendes Unternehmen ohne Sachgrund beschränkt. c. Der Verstoß gegen die genannten Vorschriften begründet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 938
den begehrten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch. § 938
nennt als Inhalt zulässiger einstweiliger Verfügungen Gebote und Verbote dergestalt, dass dadurch dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird. Damit werden die für die Praxis bedeutsamen Unterlassungsverfügungen angesprochen, in denen angeordnet wird, dass der Schuldner eine bestimmte Handlung zu unterlassen hat. Wenn die Unterlassungsanordnung sichernde Funktion für einen anderen Anspruch hat, bestehen keine Besonderheiten. Unterlassungsverfügungen, bei denen ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsanspruch ist, bilden den umfangreichsten Anwendungsfall der Befriedigungsverfügung (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020,
§ 938Rn.
30). Denn weil es um ein in der Zukunft liegendes Verhalten geht und weil es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt, ist der Auslieferungsanspruch als einen Anspruch auf Unterlassung der Nichtauslieferung zu verstehen. Maßgeblich ist allein, dass der Verurteilte die Reichweite des ihm auferlegten Verbots zweifelsfrei erkennen kann (BGH Urt. v. 6.10.2015 – KZR 87/13, BeckRS 2015, 17973 Rn. 25; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht,
- Aufl., § 33 GWB Rn. 114). Die Untersagung einer Handlung schafft regelmäßig für den Zeitraum ihrer Gültigkeit endgültige Verhältnisse. Die Zeitgebundenheit des Unterlassungsanspruchs kann dazu führen, dass die Zeit bis zum Erlass eines Hauptsacheurteils nicht abgewartet werden kann, weil dann zulasten des Gläubigers bereits ein irreparabler Schaden eingetreten und ein endgültiger Zustand geschaffen sein kann, der den Unterlassungsanspruch tatsächlich erübrigt. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der Berechtigte bis zum Erlass eines Hauptsacheurteils bereits so vom Markt verdrängt wird, dass eine Realisierung seines Unterlassungsanspruchs ins Leere gehen müsste (MüKoZPO/Drescher,
- Aufl. 2020,
§ 938Rn.
31). So liegt der Fall hier. Die Anwendung der dargestellten Grundsätze führt dazu, dass dem Antrag wie begehrt stattzugeben ist. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Anzeigenablehnung sein Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage bringt. Dagegen ist die Verurteilung für die Antragsgegnerin nicht besonders einschneidend. Sie verpflichtet die Antragsgegnerin lediglich für die Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung, die Anwendung ihrer osDD-Richtlinie in diesem Einzelfall im Sinne des Tenors anzupassen. 3. Aus denselben Erwägung ist liegt auch der Verfügungsgrund nach § 940
vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
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