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VG Gießen 8. Kammer 8 K 2488/21.GI Urteil Gültigkeit der Wahl eines Ausländerbeirats § 27 KWG, § 12 Abs 3 Satz 3 KWG

Obsah (6)§ 27§ 26§§ 64§ 65§ 86§ 154

Gültigkeit der Wahl eines Ausländerbeirats Leitsatz 1. Die Klage, den Beschluss des Kreistages über die (Un-) Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirates feststellen zu lassen, ist als Gestaltungsklage

§ 27Satz 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - (i.V.m.

§§ 4b, 5a, 58 Hessische Kreisordnung - HKO -, 86 bis 88 Hessische Gemeindeordnung - HGO -, 58 Satz 1 KWG und Hauptsatzung des Landkreises C-Stadt vom 09.11.1979 in der gültigen Fassung vom März 2021).

§ 27

Satz 1 KWG steht den Beteiligten gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 KWG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

§ 26Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft – vorliegend

§§ 64KWG, 29 Abs.

1 HKO der Kreistag – über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche zu beschließen, wenn im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können; in diesem Fall ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Der Kreistag hat in diesem Sinne am 12.07.2021 über die Gültigkeit der Wahl beschlossen. Der Kläger ist

§§ 27Satz 1, 26 Abs.

1 Satz 2 KWG klagebefugt. Er ist als Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten ist, Beteiligter im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2, da er Vertrauensperson und gewähltes Mitglied der „Liste A.“ ist (vgl. auch § 58 KWG).

§ 65Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG waren die Vertrauenspersonen der Listen, die an der Wahl teilgenommen haben, beizuladen. Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Kreistag die Ungültigkeit der Wahl festgestellt. Im Wahlverfahren sind Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst und auf die Verteilung der Sitze (nicht nur möglich, sondern tatsächlich) entscheidenden Einfluss gehabt haben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG). Eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren hat vorgelegen, weil die „Liste B.“ fehlerhaft vom Wahlverfahren ausgeschlossen worden ist. Sie ist bereits deshalb zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden, weil zwei andere Wählergruppen (die „Liste C.“ und die „Liste D.“), bei denen hinsichtlich der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung ein gleicher vermeintlicher formaler Fehler wie bei der „Liste B.“ vorgelegen hat, im Gegensatz zu ihr zur Wahl zugelassen worden sind. Dies stellt eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar; Wählergruppen werden in der gleichen Situation unterschiedlich behandelt. Dadurch ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl. § 1 Abs. 1 KWG) verletzt, da eine Partei/Wählergruppe wegen eines formalen Fehlers ausgeschlossen wurde, andere aber trotz des gleichen Fehlers zugelassen wurden (zur Verletzung des passiven Wahlrechts, nämlich in formal gleicher Weise das Wahlrecht ausüben zu können, vgl. BVerfGE 121, 266, 295; 124, 1, 18). Der mutmaßlich formale Fehler ergibt sich daraus, dass die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung bei den drei betroffenen Listen jeweils eine Person als „weiteres Mitglied“ unterschrieben hat, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit nicht aktiv wahlberechtigt ist (vgl. § 86 Abs. 4 HGO ). Soweit der Kläger der Meinung ist, die beiden anderen Listen hätten vor der Durchführung der Wahl vom Kreiswahlausschuss ausgeschlossen werden dürfen und müssen und da dies nicht geschehen sei, liege eine Ungleichbehandlung nicht vor („keine Gleichheit im Unrecht“), geht dies fehl. Denn

§ 26Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 KWG führt jede Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren – auch wenn sie erst nachträglich festgestellt wird – zur Feststellung der Ungültigkeit und Anordnung der Wahlwiederholung, wenn sie das Wahlergebnis beeinflusst hat und die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit bzw. der Fehler auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (dazu vgl. Schmidt, in Kommunalverfassungsrecht Hessen Bd. IV, Rn. 171 zu § 26 KWG). Vorliegend ist offensichtlich, dass der Ausschluss der „Liste B.“ sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Aus einem weiteren Grunde hat es eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren gegeben, die sich ausgewirkt hat. Fehlerhaft ist die „Liste B.“ von der Wahl ausgeschlossen worden, weil ein formaler Fehler vorgelegen haben soll. Die Niederschrift über den Verlauf der Aufstellungsversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KWG) ist von einer Person als „weiteres Mitglied“ unterzeichnet worden, die nicht aktiv wahlberechtigt war (mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit), sondern

§ 86Abs.

4 Nr. 2 HGO nur passiv wahlberechtigt. Darin haben der Kreiswahlausschuss und der Kläger einen Verfahrensfehler gesehen und einen Verstoß gegen § 61 KWG. Tatsächlich liegt aber ein Verfahrensfehler nicht vor. Es gibt keine Regelung, die verlangen würde, dass die Unterschriftsleistung durch ein weiteres Mitglied im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG nur durch aktiv wahlberechtigte Personen erfolgen dürfe. Der Wortlaut von §§ 12 Abs. 3 und 61 KWG ist dazu offen. Er bestätigt nicht die Rechtsauffassung des Klägers. § 12 Abs. 3 KWG spricht nur von „weiteren Mitgliedern“ oder Vertretern. Nach § 12 Abs. 1 KWG findet eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe statt; die Versammlung der Mitglieder stellt in geheimer Abstimmung die Bewerber für die Wahlvorschläge auf. An keiner Stelle wird auf die Wahlberechtigung abgestellt. Nach § 61 KWG können „an der Aufstellung der Wahlvorschläge“ nur solche Mitglieder teilnehmen, die wahlberechtigt sind. Einerseits findet eine Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Wahlberechtigung nicht statt. Andererseits bezieht sich die Norm ausdrücklich nur auf die „Aufstellung der Wahlvorschläge“, nicht auf die Unterschriftsleistung. Auch Sinn und Zweck des § 61 KWG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte stützen nicht die Rechtsauffassung des Klägers. In der Landtagsdrucksache zu § 61 KWG (LT-Drs. 13/1397, S. 42) ist formuliert: „Eine uneingeschränkte Anwendung des § 12 KWG könnte andererseits bei den wahlberechtigten Ausländern den Eindruck einer vom Gesetzgeber gewollten paternalistischen Bevormundung durch Deutsche erwecken und somit ihr Interesse an einer Artikulation ihrer eigenen politischen Vorstellungen schmälern. Daher sieht der Entwurf vor, dass nur zum Ausländerbereit Wahlberechtigte bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen mitstimmen können. Unberührt bleibt auch für die Ausländerbeiratswahl die in der Praxis bewährte Regelung des § 12 Abs. 3 KWG, nach der Versammlungsleiter und Schriftführer aus wahlrechtlicher Sicht weder wahl- noch stimmberechtigt sein müssen.“ Damit hat sich der Gesetzgeber nur auf die „Aufstellung von Wahlvorschlägen“, also auf das Verfahren nach § 12 Abs. 1 KWG mit den Vorschlägen und der Auswahl der Kandidaten, bezogen. Die bloße Unterschriftsleistung unter das Aufstellungsprotokoll ist nicht thematisiert worden. Es ist nicht ersichtlich und insofern die Auffassung des Klägers nicht zutreffend, dass durch die bloße Unterschriftsleistung (durch eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit) unter die Niederschrift nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG der Eindruck einer paternalistischen Bevormundung durch Deutsche erweckt und das Interesse an der Artikulation eigener politischer Vorstellungen geschmälert werden könnte. Die Unterschrift nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG dient Dokumentations-, Zuordnungs- und Beweiszwecken. Um diesen Zweck zu erfüllen ist es unerheblich, ob der Unterschriftsleistende an der Aufstellung der Wahlvorschläge und damit am Wahlvorgang nach § 12 Abs. 1 KWG beteiligt oder er nicht aktiv wahlberechtigt war. Auch der Versammlungsleiter und der Schriftführer, die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG unterzeichnen, müssen nicht wahlberechtigt sein. Es ist kein durchgreifender sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass dies bei den beiden weiteren Mitgliedern anders sein soll. Insbesondere in dem hiesigen Fall, in dem die Liste von einer passiv wahlberechtigten Person unterschrieben worden ist, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, liegt kein Verstoß gegen §§ 61, 12 Abs. 3 Satz 3 KWG vor. Dass der Gesetzgeber nicht von der Gefahr einer paternalistischen Bevormundung durch diese Personen ausgeht, wird dadurch besonders deutlich, dass sie passiv wahlberechtigt sind, das heißt zur Wahl aufgestellt und als Vertretung der ausländischen Bürger gewählt werden können. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass bei Vertreterversammlungen ( § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. KWG ) nur Wahlberechtigte mitwirken und abstimmen dürfen und dies daher auch für Versammlungen der Mitglieder gelten müsse, kann dem nicht zugestimmt werden. Selbst wenn bei Vertreterversammlungen nur Wahlberechtigte abstimmen dürfen, folgt daraus nicht, dass dies auch für Mitgliederversammlungen gelten müsse. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der Beschluss des Kreiswahlausschusses in der Sitzung vom 15.01.2021 über die Zulassung der „Liste B.“ rechtsfehlerhaft ergangen sei, insbesondere weil den Ausschussmitgliedern der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei, so kann sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung ergeben, denn die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Beschlusses, durch den die Ungültigkeit der Wahl festgestellt worden ist, bleibt dadurch unberührt. Der gerügte Fehler bezieht sich nicht auf den streitgegenständlichen Beschluss und wirkt sich auch nicht auf die streitentscheidende Frage aus, ob eine Unregelmäßigkeit in der Wahl vorlag, die das Wahlergebnis beeinflusst hat. Da die Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren mit dem Ausschluss der „Liste B.“ aufgrund des vermeintlichen formalen Fehlers sich ersichtlich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat, hat auch aus diesem Grunde der Kreistag die Ungültigkeit der Wahl feststellen müssen. Da der Kläger mithin im gerichtlichen Verfahren unterlegen ist, hat er

§ 154Abs. 1 Vw

GO die Verfahrenskosten zu tragen. Dazu gehören nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig, denn dies entspräche nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladenen sich nicht durch Stellung eigener Anträge am Verfahren beteiligt und einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 7.500,-- Euro. Gründe Maßgebend für die Höhe des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Nach Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, Seite 58) ist bei einer Anfechtung durch einen Wahlbewerber in einer Kommunalwahl ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro anzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003232

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