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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 UF 11/22 Beschluss Begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils § 1626 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Ab

Begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils Orientierungssatz 1. Der begleitete Umgang mit einem minderjährigen Kind kann vorübergehend auch in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinde

gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 S. 1

kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Das in § 1684 Abs. 1

normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a

, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417). Nach diesen Maßstäben bedurfte die angefochtene Entscheidung - obwohl sorgfältig und auf tragfähiger Grundlage ausgearbeitet - noch einer geringfügigen Abänderung und Ergänzung, die den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen der Kindeseltern, vor allem aber den in erster Linie zu beachtenden Kindeswohlinteressen bestmöglich gerecht wird. Im Anhörungstermin vom 31.05.2022 haben die Kindeseltern dazu mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin und der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts bereits eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung eines wöchentlich stattfindenden begleiteten Umgangs erzielen können, die letztlich aber nicht mit Erfolg in Form einer Umgangsvereinbarung umgesetzt werden konnte. Daher war unter Einbeziehung der von den Eltern im Termin angesprochenen und zumindest verbal befürworteten Lösung die tenorierte Regelung zu treffen. Zu den von den Kindeseltern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angesprochenen Punkten im Einzelnen: 1. Notwendigkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs: Sofern der nichtbetreuende Elternteil den Umgang mit seinem Kind sucht, ist dies grundsätzlich als dem Kindeswohl vorteilhaft zu fördern und nicht zu behindern, § 1626 Abs. 3 S. 1

. Allerdings muss mit Rücksicht auf die Entfremdung oder gar Fremdheit, wenn dem Kind der Elternteil gänzlich unbekannt ist oder geworden ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erfolgen (ganz h. M.; vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124 Rn. 23; OLG Koblenz FamRZ 2008, 714 Rn 16 ff.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951; MüKoBGB/ Hennemann , 8. A. 2020,

§ 1684Rn. 73; Staudinger/ Dürbeck

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§ 1684, Rn.

339). Insbesondere bedarf es aktiver Förderungsmaßnahmen durch das Familiengericht im Sinne einer behutsamen Umgangsbelebung auch dann, wenn der Umgang aufgrund des Partnerkonflikts der Eltern - wie hier - für längere Zeit faktisch unterblieben ist und vom betreuenden Elternteil weiter abgelehnt wird. Soll ein Umgang also erst angebahnt werden, so kann, hier schon von der Zielsetzung her regelmäßig nur für eine Übergangszeit, ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind wie A helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen (vgl. Senat FamRZ 2019, 214; OLG Köln FamRB 2017, 299; Staudinger/ Dürbeck

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§ 1684, Rn.

367). Die Dauer dieser Übergangszeit war vorliegend angesichts des nach wie vor hochkonflikthaften Agierens der Kindeseltern und ihres Streits über den Ort der Umgangskontakte auf die Dauer von sechs Monaten zu erstrecken. Innerhalb dieser Frist wird A nach der Erwartung des Senats einerseits eine tragfähige Beziehung zu ihrem Vater aufgebaut haben, andererseits die Kindeseltern ihre wechselseitigen Vorbehalte im Kindeswohlinteresse zumindest auf ein mit den Belangen As vereinbares Niveau reduziert haben. 2. Mitwirkungsbereiter Dritter Voraussetzung für die Anordnung des begleiteten Umgangs ist, dass für diese Aufgabe ein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht. Da die von den Kindeseltern präferierte Schwester des Kindesvaters wegen eines Konflikts mit der Kindesmutter bedauerlicher Weise nicht zur Begleitung ihrer Nichte bereit war, war auf die Dienste der fachlich geeigneten Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ zurückzugreifen, die insoweit auch ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieser Aufgabe erklärt hat. Damit ein Gelingen der begleiteten Umgangskontakte gewährleistet ist, erwartet der Senat, dass beide Eltern konstruktiv an den vom Umgangsbegleiter angebotenen flankierenden Elterngesprächen teilnehmen werden und ihre persönlichen Konflikte im Interesse As zurückstellen, § 16894 Abs. 2 S. 1

. 3. Ort des Umgangs Um den Bedenken der Kindesmutter entgegenzukommen und damit eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen, soll der Umgang des Kindesvaters alle zwei Wochen in ihrer Wohnung stattfinden, aber nur dann, wenn sie selbst oder andere sich sonst dort mit ihrem Einverständnis aufhaltende Personen abwesend sind (zu den Voraussetzungen und damit verbundenen Schwierigkeiten des Umgangs in der Wohnung des Obhutselternteils vgl. Staudinger/ Dürbeck

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§ 1684, Rn.

217). Eine wöchentliche Durchführung der Kontakte in der mütterlichen Wohnung kommt wegen der entgegenstehenden Vorgaben des Umgangsbegleiters nicht in Betracht. Die Bedenken des Kindesvaters gegen die Durchführung der Kontakte in der Wohnung der Kindesmutter, er werde von dieser möglicherweise (erneut) des Diebstahls bezichtigt, sind nicht stichhaltig und bei der Ausgestaltung des Umgangs daher auch nicht zu berücksichtigen. Zum einen wurde der Diebstahlsvorwurf im Rahmen der hochstreitigen Trennung der Eltern und des darauffolgenden Auszugs des Kindesvaters erhoben, war also erkennbar situativ bedingt und gebunden, so dass eine Wiederholung nicht zu erwarten steht. Zum anderen finden die Kontakte in der mütterlichen Wohnung in Begleitung eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin der „X GmbH“ statt, so dass ähnliche Vorwürfe bereits aus diesem Grund künftig nicht mehr zu befürchten sein dürften. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der/die jeweilige Umgangsbegleiter/in bei Durchführung des begleiteten Umgangs die mütterliche Wohnung und die Räumlichkeiten der „X GmbH“ gemeinsam mit dem betroffenen Kind und dem Kindesvater verlassen und den Umgang auch in der näheren Umgebung (zB. zum Zwecke des Spazierengehens, des Besuchs eines Kinderspielplatzes usw.) durchführen darf. Da die Kontakte zweiwöchentlich in der Wohnung der Kindesmutter stattfinden und der/die zuständige Mitarbeiter/in des Umgangsbegleiters A in den jeweils anderen Wochen in die Räumlichkeiten des Trägers und wieder zurückbringen wird, steht der Durchführung der Kontakte auch nicht die Weigerung der Mutter entgegen, A selbst zu begleiten. Nach Ablauf der die Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten erfordernden Übergangsphase, hier also nach einem halben Jahr, bestimmt der Kindesvater während des Umgangs den Ort des Aufenthalts von A. Geeigneter Ort dafür ist grundsätzlich seine eigene Wohnung (vgl. BGH FamRZ 1969, 148, 149; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133, 134); dies schließt aber nicht aus, dass er in den von §§ 1687 Abs. 1, 1687a

, möglichen Kindeswohlgefährdungen und etwaigen Elternvereinbarungen gezogenen Grenzen den Ort des Umgangs auch anderweitig bestimmen kann und wird (vgl. KG FamRZ 2016, 389; Grüneberg/ Götz ,

. 81. A., § 1684

, Rn. 17). 4. Zeitpunkt und Dauer des Umgangs Angesichts des Umstands, dass aus den oben dargelegten Gründen zunächst nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, war dieser entsprechend den Möglichkeiten des Umgangsträgers auf einen Wochentag zu den üblichen Arbeitszeiten des Trägers zu legen. Damit scheidet der vom Kindesvater zunächst gewünschte Wochenendumgang zunächst aus (vgl. dazu aber auch Staudinger/ Dürbeck

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§ 1684, Rn.

224 ff.). Sollte das Verhältnis der Kindeseltern zueinander nach Ablauf der halbjährigen Übergangsphase wider Erwarten hochkonflikthaft verbleiben und eine einvernehmliche Regelung deshalb nicht möglich sein, würde es auch danach vorerst bei dem wöchentlichen Mittwochs-Umgang von anderthalbstündiger Dauer bleiben. Den Kindeseltern bliebe es in diesem Fall allerdings vorbehalten, eine kindeswohlgerechte Abänderung der vorliegenden Regelung im familiengerichtlichen Wege zu erwirken. Schon jetzt auf der vorgenannten unsicheren Tatsachengrundlage eine weitergehende (d. h. bereits auf Wochenendumgänge ausgedehnte oder sonst erweiterte) Regelung für den Zeitraum ab Februar 2023 zu treffen, kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Eine Rücksichtnahme auf mögliche berufliche Abwesenheitszeiten der Kindesmutter war bei der Regelung der Kontakte As mit ihrem Vater schon deshalb nicht möglich, weil sie diese auch auf Befragen weder zeitlich noch räumlich auch nur ansatzweise eingrenzen konnte. Letztlich ist es Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 182). Geradezu entlarvend war in diesem Zusammenhang im Übrigen die Nachfrage der Bevollmächtigten der Kindesmutter, wer einen möglichen (derzeit noch in keiner Weise absehbaren) Verdienstausfall tragen werde: Vorrangig zu beachten sind im Umgangsverfahren die Interessen des Kindes. Den von der Kindesmutter befürchteten Verdienstausfällen kann sie im Übrigen durch rechtzeitige Absprachen mit Umgangsträger und Kindesvater entgegenwirken. (Von ähnlicher Qualität war allerdings auch die sachlich nicht zu begründende Weigerung des Kindesvaters, die Wohnung der Mutter zu betreten, s. o.) Mit dem Familiengericht geht der Senat angesichts des Alters As einerseits, des Konflikts der Eltern andererseits schließlich davon aus, dass derzeit kein Bedarf für eine über die getroffene Anordnung hinausgehende Feiertags- und Urlaubsregelung besteht. Allerdings sind auch hier die Kindeseltern auf die Möglichkeit einvernehmlicher Absprachen mit dem jeweils anderen Elternteil und dem Umgangsträger zu verweisen. Beide Eltern sind jedoch aufgefordert, im Interesse As ihre persönlichen Auseinandersetzungen künftig hintanzustellen und zu einer vernünftigen einvernehmlichen Regelung des väterlichen Umgangs mit ihrer gemeinsamen Tochter zu gelangen. Die Androhung von Ordnungsmitteln auch für die abgeänderte Regelung folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763). Dabei wird der Kindesvater vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung der ihm obliegenden Umgangspflicht mit Ordnungsmitteln geahndet werden kann (vgl. Senat FamRZ 2022, 551). Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die erfolgte Abänderung des angefochtenen Beschlusses billigem Ermessen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, § 70 Abs. 2 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003252

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