Leitsatz Ein Richter, der im Rahmen des Primärrechtsschutzes entschieden hat, ist in einem darauf bezüglichen Verfahren wegen Amtspflichtverletzungen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Tenor Die Richterin am Verwaltungsgericht D. ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren 3 K 685/22.F ausgeschlossen. Gründe Randnummer 1 Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Ausschließungsgrundes des § 41 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO liegen vor. Danach ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsgerichtlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Dabei ist anerkannt, dass der Gesetzgeber in § 41 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung getroffen hat, nach der Richter in bestimmten Fällen vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen sind. Deshalb genügt es beispielsweise nicht, wenn der frühere Rechtstreit denselben Streitkomplex oder vorläufigen Rechtsschutz des Klägers in der vorliegenden Sache zum Gegenstand hatte. § 41 Nr. 6 ZPO will allerdings verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (BVerwG, Beschluss vom 02.10.1997 – 11 B 30/97 – NVwZ-RR 1998, 268f), da von keinem Richter erwartet werden kann, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm selbst erlassene oder miterlassene Entscheidung richtig ist (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 602/15 – FamRZ 2017, 557
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