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LG Frankfurt 3. Zivilkammer 2-03 O 299/20 Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken

. Die Klägerin stützt den Schadensersatzanspruch auch auf die §§ 9, 3, 4 Nr. 4 UWG. Sie sieht im Geschäftsmodell der Beklagten eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG (Bl. 97 f. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die kartellrechtliche Bewertung der OBB-Bedingungen, in denen die Klägerin ihre Kunden zur Geheimhaltung ihrer PIN und TAN verpflichtete, im vorliegenden Verfahren nicht relevant sei. Es gehe vorliegend um eine urheberrechtliche Frage (Bd. V, Bl. 1129 d.A.). Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vollständig und geordnet nach Kalendertagen betreffenden Zeitraum vom 1.1.2017 bis einschließlich
  2. 2018 Auskunft darüber zu erteilen, a. wann, wie oft und für wie viele Auftraggeber die Beklagte tatsächlich auf bei der Klägerin geführte Konten zugegriffen hat, b. in welcher Höhe die Beklagte für die nach Ziffer 1 a) erfolgten Zugriffe jeweils ein Entgelt von einem Auftraggeber erhalten hat und welche Kosten (geordnet nach Kostenarten und transaktionsscharf) sie für diese Zugriffe hatte, insbesondere durch Vorlage – betreffend die Kunden der Klägerin anonymisierter – Urkunden, Bank-, Finanz- und/oder sonstige Geschäftsunterlagen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den sich aus der Auskunft nach Ziffer 1 ergebenden Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 4 % jeweils ab dem sich aus der Auskunft nach Ziffer 1 ergebenden Zugriffsdatum, ab Rechtshängigkeit i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen.
  4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte auf bei der Klägerin geführte Konten zugegriffen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich. Sie diene der Durchsetzung des Kartellverstoßes. Die Durchsetzung der OBB-Verbotsklausel erfülle den Unlauterkeitstatbestand des § 3 Abs. 1 UWG. Aus der kartellrechtswidrigen Verbotsklausel könnten sich keine urheberrechtlichen Ansprüche ergeben. Dies sei der Klägerin bewusst, insbesondere deshalb, weil sie von den selben Prozessvertretern vertreten worden ist, wie die Banken im Kartellverfahren. Die Klagerhebung durch die Klägerin sei damit unlauter und rechtsmissbräuchlich. Die Dolo-Agit-Einrede bestehe. Würde die Klägerin die kartellrechtswidrige OBB-Verbotsklausel mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte durchsetzen, müsste sie ihr umgehend das Erlangte wieder herausgeben und wäre ihrerseits schadensersatzpflichtig aufgrund des Kartellverstoßes (Bl. III, Bl. 623 d.A.). Die Beklagte meint weiter, es liege keine geschützte Datenbank im Sinne des Urheberrechts vor (Bd. III, Bl. 687 ff. d.A.). Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht passivlegitimiert. Sie hafte weder als Täterin noch als Teilnehmerin oder Störerin. Denn es sei der Kunde gewesen, der die PIN und TAN eingesetzt habe (Bd. III, Bl. 694 d.A., unter Bezugnahme auf LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, Anlage B1). Zudem liege im Abruf einiger weniger Daten kein urheberrechtswidriges Verhalten. Denn das Ausschließlichkeitsrecht an der Datenbank umfasse nicht das Recht an den Daten selbst (Bd. III, Bl. 695 d.A.). Das Ausschließlichkeitsrecht nach § 87b Abs. 1 S. 1

bestehe nur an der Datensammlung als Ganzes oder einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank selbst. Die Klägerin habe gerade nicht dargelegt, dass die einzelnen Nutzer während des Bezahlvorgangs gerade solche Daten oder Elemente dem Online-Banking-Portal der Klägerin oder ihrem Online-Konto entnommen hätten, die besondere Investitionen erforderten (Bd. III, Bl. 698 d.A. unter Bezugnahme auf LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, Anlage B1). Bei den Daten, welche die Bank unter Mithilfe der Software der Beklagten abrufe, handele es sich weder um einen wesentlichen Datenbankteil im quantitativen (Bd. III, Bl. 699 d.A.) noch im qualitativen Sinne (Bd. III, Bl. 700 ff. d.A.). Es liege auch keine wiederholte und systematische Verwertungshandlung im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 2

vor (Bd. III, Bl. 702 ff. d.A.). Die Beklagte trägt ferner vor, ihre Software „... führe keine Bonitätsprüfung durch. Die Software prüfe vielmehr in einem automatisierten Vorgang lediglich, ob für die konkrete Überweisung noch genug Geld auf dem Konto verfügbar sei. Die Software müsse herausfinden, ob die beabsichtigte Zahlung ausgeführt werden könne. Das hänge alleine davon ab, ob der für die Ausführung erforderliche Betrag auf dem ausgewählten Konto noch verfügbar sei oder nicht. Nur diese Frage werde in einem automatisierten Prozess überprüft. Auf die Bonität und die Kreditwürdigkeit komme es hingegen nicht an (Bd. III, Bl. 633 d.A.). Die Software der Beklagten überprüfe nur den so genannten Verfügungsrahmen: Sei der verfügbare Betrag größer oder gleich dem Überweisungsbetrag, werde die Überweisung durchgeführt. Sei der verfügbare Betrag kleiner als der Überweisungsbetrag, werde die Überweisung nicht durchgeführt. Entscheidend sei der noch verfügbare Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsauftrag bei der Bank eingestellt werde (Bd. III, Bl. 634 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass die im Rahmen der Sofortüberweisung erfolgten Zugriffe auf die Online-Banking-Daten ihrer Kunden gerichtlich geprüft werden. Es ist eine Frage der Begründetheit, ob die Klägerin im Falle eines Obsiegens den eingeklagten Betrag sodann gleich wieder – aufgrund etwaiger Kartellschadensersatzansprüche der Beklagten – herausgeben müsste (Dolo-Agit-Einwand). Der Klägerin ist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, weil sie – wie die Beklagte meint – mit ihrer Klage ein kartellrechtswidriges Verhalten durchsetzen wolle. Das LG Köln hat diese Frage in seinem Urteil vom 28.01.2021 zum Aktenzeichen 14 O 393/19 offengelassen und ausgeführt, dass dies nur nach umfangreicher Sachverhaltsaufklärung möglich sei, wohingegen die Beklagte im Falle einer Unbegründetheit der Klage besser geschützt sei (Anlage B1, dort S. 12, Bd. III, Bl. 746 d.A.). Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte jedoch schon nicht dargelegt, dass die Klägerin hier ausschließlich wettbewerbswidrige bzw. kartellrechtswidrige Zwecke mit ihrer Klage verfolgt. Es lässt sich nicht ohne Weiteres verneinen, dass die Klägerin ein schutzwürdiges und legitimes rechtliches Interesse daran hat, gerichtlich klären zu lassen, ob die Beklagte die Urheberrechte der Klägerin verletzt hat. Während es nach Ansicht der zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Entscheidung des Bundeskartellamts als kartellrechtswidrig anzusehen ist, Kunden pauschal zu verbieten, PIN und TAN an Dritte, etwa Zahlungsauslösedienstleister, zur Verfügung zu stellen, hängt die rechtskonforme Umsetzung der Zahlungsauslösedienstleistung vom Einzelfall ab. Wenn es Kunden aus Gründen des Kartellrechts auf Basis der OBB-Klauseln nicht verboten werden darf, ihre PIN und TAN an Zahlungsauslösedienstleister weiterzugeben, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Dienstleistung der Zahlungsauslösedienstleister dann auch (urheber-) rechtskonform erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist eine Unzulässigkeit der Klage unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs nicht dargetan. Die beklagtenseits beantragte formelle Einbindung des Bundeskartellamts nach § 90 Abs. 2 GWB war dementsprechend nicht veranlasst. Die kartellrechtliche Einordnung des Falls war zwar zu prüfen, letztlich aber nicht streitentscheidend. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Insoweit kommt es auf ihren Vortrag an, wonach ein ersatzfähiger Schaden nach Auskunftserteilung möglich erscheint. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft nicht verlangen aus § 101 Abs. 1

, da keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ebenso wenig steht der Klägerin der Antrag auf Feststellung einer etwaigen Schadensersatzpflicht zu (§ 97 Abs. 2 ZPO). 1. Zwar genießen die Online-Bankdaten urheberrechtlichen Schutz als Datenbank. Nach § 87a Abs. 1 S. 1

ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine Sammlung von Daten stellt eine Datenbank dar, wenn die Daten systematisch oder methodisch geordnet und auf die eine oder andere Weise einzeln zugänglich sind. Die Daten müssen voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die Sammlung muss eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalten, mit der bzw. mit dem sich jeder der Bestandteile der Sammlung wieder auffinden lässt (EUGH GRUR 2005, 254 Rz.30-32 – Fixtures-Fußballspielpläne II). Dies kann bei dem Online-Banking-Portal bejaht werden (so auch LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, dort S. 13, Anlage B1, Bd. III, Bl. 747 d.A.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 32 – Automobil-Onlinebörse). Die Daten in dem Online-Banking-Portal der Klägerin sind systematisch und methodisch geordnet, nämlich nach Konten und nach den dazugehörigen Einzelinformationen. Sie sind auch nach einem System auffindbar, insbesondere für die Kunden etwa durch Abruf bestimmter Kontodaten. Die Datenbank ist auch schutzfähig i.S.v. § 87 a

. Denn die Klägerin hat dargelegt, dass sie nach Art und Umfang wesentliche Investitionen für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur der Datenbank und deren Erhaltung, Pflege und Wartung tätigt. 2. Allerdings hat die Beklagte nicht das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin verletzt. Die Beklagte hat weder die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältigt (§ 87b Abs. 1 S. 1

) noch hat sie eine ausnahmsweise unzulässige Handlung nach § 87b Abs. 1 S. 2

begangen, die sich auf unwesentliche Teile der Datenbank beziehen würde. a. Nach § 87b Abs. 1 S. 1

hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Software „... die Datenbank insgesamt oder jedenfalls wesentliche Teile der Datenbank vervielfältigt. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 – Apis/Lakorda). Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 – Apis/Lakorda; BGH GRUR 2010, 1004 Rn. 29 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 – Zweite Zahnarztmeinung II). Bei der Beurteilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH GRUR 2011, 724 Rn. 30 – Zweite Zahnarztmeinung II). Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 – Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 69 – BHB-Pferdewetten). Maßgeblich ist daher, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 53 – Automobil-Onlinebörse). Die Nutzung unwesentlicher Datenbankteile steht grundsätzlich jedermann frei (Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019,

§ 87bRn.

66). Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Datenentnahmemöglichkeit an, sondern darauf, dass tatsächlich eine solche erfolgt ist. Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie definiert als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme (EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C-545/07 –, juris Rn. 38, 44). Der EuGH hat verbindlich festgelegt, dass sich der Begriff „in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ des Inhalts einer Datenbank ausschließlich auf das der Datenbank entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Datenbankinhalts bezieht (EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70, 82 – BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2009, 572 Rn. 59 – Apis/Lakorda). Die quantitative Wesentlichkeit des entnommenen Datenbankteils setzt voraus, dass er selbst als Datenbank schutzfähig ist und ergibt sich aus dem quantitative Verhältnis der Volumina zueinander und dem betroffenen Investitionsumfang (vgl. Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019,

§ 87bRn.

11). Danach steht der Schutz des Datenbankwerks selbst der im Rahmen von Big Data-Anwendungen oftmals in Frage stehenden Übernahme einzelner Inhalte in eigene Datenbankstrukturen in der Regel nicht entgegen (vgl. Zieger/Smirra MMR 2013, 418, 420). Für das Phänomen des sogenannten Screen Scraping (wörtlich: „Bildschirm auskratzen“), bei dem Daten aus einer fremden Online-Datenbank, die auf einer frei zugänglichen Website im Internet angeboten wird, mittels Software auf eine Einzelanfrage des Nutzers hin extrahiert und in ein eigenes Angebot implementiert wird, liegt ebenfalls in der Regel kein Eingriff in ein Datenbankwerk vor (Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019,

§ 87bRn.

100). Der BGH hat den Betrieb eines Online-Vergleichsportals, mit dem mehrere Onlinebörsen, auch das für Produkte (es ging in der BGH-Entscheidung um Automobile) nach Verkaufsangeboten durchsucht werden, für urheberrechtlich zulässig angesehen, da keine Verletzung der Datenbankrechte der durchsuchten Onlinedatenbanken vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 53 – Automobil-Onlinebörse). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte keinen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank entnommen. Weder ist der Umfang der entnommenen Daten hinreichend dargelegt noch, dass die entnommenen Daten wesentliche Investitionen erfordert haben. Die Klägerin hat pauschal ausgeführt, dass die Beklagte sämtliche Daten habe einsehen können, welche auch der Bankkunde habe einsehen können (Bl. 23 d.A.). Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass sie lediglich eine punktuelle Prüfung des Verfügungsrahmens vornehme (Bd. III, Bl. 634 ff. d.A.) und im Einzelfall darüber hinaus eine Prüfung, ob die von dem Kunden übermittelten Überweisungsaufträge in den letzten Wochen widerrufen worden seien (Bd. III, Bl. 696 d.A.). Anhand der klägerseits dargelegten Informationen zum Umfang und zur Art ihrer Investitionen kann die Kammer nicht hinreichend erkennen, welche spezifischen Investitionen für welche konkreten Online-Banking-Services erfolgt sind (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, Anlage B1, Urteil S. 15 f., Bd. III, Bl. 749 d.A.). Die nach dem Klägervortrag bestehende abstrakte Möglichkeit, dass die Beklagte nach Erhalt der persönlichen Kontozugangsdaten auf die Kontodaten zugreifen konnte, reicht nach den vorstehenden Grundsätzen nicht aus, um eine wesentliche Datenentnahme zu bejahen. Es kommt nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Entnahme der Kontoinformationen an, sondern darauf, dass tatsächlich eine solche erfolgt ist. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGHs die Nutzungshandlung vorverlagert und bereits die Onlinestellung einer spezialisierten Metasuchmaschine urheberrechtswidrig sein kann, wenn diese als Werkzeug den Zugang zu den Daten über einen anderen als den vom Betreiber bestimmten Weg gewährt und dieselben Vorteile wie die Datenbank selbst bietet (EuGH MMR 2014, 185 Rn. 40 - 41 – Eingriff spezialisierter Metasuchmaschinen in Datenbanken). Dies setzt jedoch voraus, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank weitergenutzt werden soll (vgl. EuGH MMR 2014, 185 Rn. 53 – Eingriff spezialisierter Metasuchmaschinen in Datenbanken). b. Soweit hier von einem unwesentlichen Teilen der Datenbank auszugehen wäre, liegt auch hier wohl keine ausnahmsweise unzulässige Handlung nach § 87b Abs. 1 S. 2

vor. Hiernach sind der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleichgestellt, sofern diese Handlungen einer normal noch im übernommenen Teil die in der Auswahl oder Anordnung zum Ausdruck gekommene individuelle Schöpfung erkennbar bleiben. Danach soll eine Umgehung des § 87b Abs. 1 S. 1

verhindert werden. Angesichts ihres Ausnahmecharakters ist die Umgehungsklausel in § 87b Abs. 1 S. 2

grundsätzlich eng auszulegen (Schricker/Loewenheim/Vogel § 87b Rn. 54; Dreier/Schulze/Dreier § 87b Rn. 13). Ziel von § 87b Abs. 1 S. 2

ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder erstellen und dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen würde (EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 86 – BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2011, 724 Rn. 35 – Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 58 – Automobil-Onlinebörse). Es muss sich mithin um eine besonders gravierende Beeinträchtigung handeln (Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019,

§ 87bRn.

66). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, dass die Nutzung unwesentlicher Datenbankteile systematisch und durch ihre kumulative Wirkung auf eine Umgehung der Investition des Datenbankherstellers hinausliefe. Dass die Beklagte nicht nur punktuell, sondern umfassend auf Kontodaten zugreift, ist nicht dargelegt (siehe auch LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, Anlage B1, S. 22 ff., Bd. III, Bl. 756 ff. d.A.). 3. Schließlich kann die Klägerin die Beklagte vorliegend auch deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte verwirklicht den Tatbestand des § 87b Abs. 1

nicht selbst, da sie keine Online-Kontodaten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, sondern eine Software anbietet, bewirbt und in Verkehr bringt, die es Dritten ermöglicht, diese Daten aufzufinden, aufzubereiten und anzuzeigen. In Fällen wie dem vorliegenden haftet der Softwareanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer für eine etwaige Urheberrechtsverletzung. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den hierzu ergangenen Ausführungen des LG Köln in seinem am 28.01.2021 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 14 O 393/19 an (vgl. S. 16 ff., Anlage B1, Bd. III, Bl. 750 ff. d.A. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 17 - 26 – Automobil-Onlinebörse), denen nichts hinzuzufügen ist. III. Ebenso wenig kann die Klägerin ihre Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auf lauterkeitsrechtliche Erwägungen stützen (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG, 242 BGB bzw. §§ 9, 3, 4 Nr. 4 UWG). Denn eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG liegt nicht vor. Der von der Beklagten angebotene Bezahlvorgang zielt gerade nicht auf die Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin bei dem Angebot eines Online-Banking-Portals ab (LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, Anlage B1, Bd. III, Bl. 735 ff. d.A.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003256

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