(2019), § 1684 Rdnr. 202). Nach diesen Maßstäben war der Umgang des Vaters mit seinen Kindern vor dem Hintergrund des konsequent seit Jahren geäußerten, mit dem Mit- und Selbsterleben körperlicher Gewalt durch den Vater begründeten Willen der 16 und 13 Jahre alten Kinder auszuschließen. Mit dem Amtsgericht ist der Senat aufgrund der durchgeführten Anhörung der beteiligten Eltern und der Verfahrensbeiständin sowie aufgrund des durch die Anhörung der beauftragten Richterin vermittelten Eindrucks der beiden betroffenen Kinder der Überzeugung, dass ein gegen den Willen der Kinder erzwungener Umgang derzeit und bis auf weiteres eine erhebliche und konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Die Gefährdung ergibt sich nach Überzeugung des Senats zum einen daraus, dass sie selbst Opfer von Gewalttätigkeiten durch den Vater wurden. Die Kinder haben in allen Verfahren bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht und auch in Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin nachvollziehbar, kongruent und überzeugen berichtet, vom Vater an allen Stellen des Körpers geschlagen worden zu sein. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Senat glaubt den konsistent in allen Verfahren wiederholten und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten geschilderten und detailreichen Berichten der Kinder. Unbeschadet dessen stellt auch miterlebte Gewalt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, nach der Definiton der American Professional Society an Abuse of Children (APSAC) in Form der psychischen Misshandlung und hier der Unterform des Terrorisierens: „…Terrorisieren beinhaltet folgendes: 6. Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Angehörige, Haustiere oder geliebte Objekte des Kindes, einschließlich häuslicher/Partnerschaftsgewalt, durch das Kind beobachtbar;…“ (APSAC, Brassard et al., 2019, S.6). Dass die Kinder Gewalttätigkeiten des Vaters zu Lasten der Mutter miterleben mussten, ergibt sich ebenfalls aus den Bekundungen beider Kinder im aktuellen und in dem vorhergehenden Umgangsverfahren. Beide Kinder schilderten in der ersten Instanz bei ihrer Anhörung erneut den körperlichen Übergriff des Vaters zu Lasten ihrer Mutter im November 2018, in dessen Folge die Mutter eine Gehirnerschütterung sowie diverse Prellungen erleiden musste und der letztlich zur Trennung der Mutter vom Vater führte. Zuvor hatten die Kinder dem Gericht und der Verfahrensbeiständin schon mehrfach die Situation und die von ihnen durchlittenen Ängste im November 2018 geschildert. Die aufgrund der miterlebten Gewalt erlebte Traumatisierung bei A sieht der Senat auch durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Psychotherapeutin As, Frau C, vom 26.10.2021 als nachgewiesen an. In ihrer Stellungnahme führt die Psychotherapeutin aus, A habe von Geburt an Gewalt durch den Vater erlebt und diese traumatischen Erfahrungen noch keineswegs aufgearbeitet.
- b)Die Beschwerden der Mutter und der Verfahrensbeiständin haben insoweit Erfolg, als der Umgang zwischen Vater und A bis zu deren Volljährigkeit und der Umgang zwischen dem Vater und B bis zum 31.12.2024 - zu diesem Zeitpunkt wird B das 16. Lebensjahr vollendet haben - auszuschließen war. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, darf der Umgang nur solange ausgeschlossen werden, wie der Ausschluss notwendig ist, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen (BVerfG FamRZ 2016, 1917). Es können jedoch auch besondere Umstände vorliegen, die einer Befristung des Umgangsausschlusses entgegenstehen (BVerfG a.a.O).
- aa)So kann die fehlende Befristung aufgrund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 36) im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet sein. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass A im nächsten Jahr volljährig wird. A sieht ihren Vater seit vielen Jahren nicht, weil sie den Umgang seit November 2018 nachhaltig und konsistent ablehnt. Sie hat in allen Verfahren dargelegt, dass und warum sie ihren Vater nicht sehen will. Hierbei hat sie die miterlebte und selbst erlebte Gewalt als Begründung angegeben. Bei ihrer Anhörung durch die beauftragte Richterin des Senats hat sie deutlich ihre Trauer, Bestürzung und ihren Ärger darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Vater ihren Bekundungen keinen Glauben schenkt. Der Vater akzeptiert den Willen von A nicht und schiebt ihre Haltung der Mutter zu. Einer Änderung im Verhalten des Vaters steht nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist es A nicht zuzumuten, wie das Amtsgericht es festgelegt hat, in einem halben Jahr einem erneuten Umgangsbegehren des Vaters ausgesetzt zu sein, zumal nach der für den Senat nachvollziehbaren Stellungnahme der Therapeutin As nicht absehbar ist, wann A dem Vater wird begegnen können, ohne der Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt zu sein.
- bb)Für B ist der Senat aus den für A dargelegten Gründen ebenfalls der Auffassung, dass - wie das Amtsgericht entschieden hat - ein Umgangsausschluss bis Ende des Jahres 2022, mithin für weitere sechs Monate, nicht ausreichend ist, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und dem Persönlichkeitsrecht B hinreichend Rechnung zu tragen. Jedoch erscheint dem Senat vor dem Hintergrund, dass B erst 13 Jahre alt ist, ein Ausschluss bis zu dessen Volljährigkeit als zu lang. B soll noch vor seiner Volljährigkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich mit einem etwaigen Kontaktwunsch des Vaters auseinanderzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass B mit 16 Jahren hierzu in der Lage sein wird. Zudem reichen nach Auffassung des Senats 2 ½ Jahre unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes aus, damit B zur Ruhe kommen und Abstand zu den ständigen Streitereien der Eltern und den eigenen Erfahrungen mit dem Vater gewinnen kann. Ob und inwieweit sodann ein Umgang des Vaters mit ihm in Betracht kommt, wird von der bis dahin genommenen Entwicklung und dem dann geäußerten Willen des Sohnes maßgeblich beeinflusst werden. 2. Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden; insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung zum Beschwerdewert findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003266