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LG Frankfurt 24. Zivilkammer 2-24 S 173/21 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main , 23. August 2021, 30 C 4714/20 (45), Urteil Tenor 1) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2021 (Az.:

Art. 11Rn.

12). Der Begriff der „Beförderung“ ist dabei nach Auffassung der Kammer so weit, dass auch die Leistungen während, sowie vor und nach der Beförderung erfasst sind, so etwa das Boarding und Deboarding (so etwa: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,

Art. 11Rn. 15, 17; Beck

OGK,

Art. 11Rn.

5). Der Begriff des Vorrang-Gebens kann es daher erforderlich machen, eine Person mit eingeschränkter Mobilität privilegiert aussteigen zu lassen, wenn die Person ein besonderes Interesse daran hat und das ausführende Luftfahrtunternehmen von dem Interesse Kenntnis hat. Diese Auslegung steht auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität nicht entgegen, da nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 diese nicht die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung berührt. Eine solche Pflicht ist hier anzunehmen. Die Beklagte wusste aus den beiden in ihrem System hinterlegten Buchungen ungeachtet der Frage eines Abschlusses eines einheitlichen Beförderungsvertrages nach der Behauptung der Kläger bereits vor dem Abflug, dass die Kläger von ihr von Frankfurt am Main nach Budapest und weiter nach St. Petersburg befördert werden müssen. Weiter wusste die Beklagte jedenfalls nach dem Zustieg des auf den Rollstuhl angewiesenen Klägers, dass er bei der tatsächlichen Umsteigezeit in Budapest Unterstützung bei dem Ausstieg benötigen wird, gerade wenn er den Folgeflug – gebucht ebenfalls mit der Beklagten – noch erreichen will. Zudem hat ausweislich der Aussage der Zeugin ... die Klägerin die Flugbegleiterin der Beklagten auf den Anschlussflug hingewiesen und gefragt, ob man deshalb zuerst aussteigen könne. Spätestens hierdurch entstand bei der Beklagten die leistungsbezogene Pflicht, den auf den Rollstuhl angewiesenen und demnach erwartungsgemäß gerade mit Gepäck langsameren Kläger und seine ihn begleitende Ehefrau bei dem Erreichen des Weiterfluges nach St. Petersburg zu unterstützen, etwa durch ein prioritäres Deboarding und ggf. sogar ein Verbringen zum Gate des Weiterfluges. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Sie hat durch ihre Flugbegleiterin, deren Verhalten sie sich gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 BGB zurechnen lassen muss, ausweislich der Aussage der Zeugin lediglich mitgeteilt, dass ein bevorzugtes Aussteigen nicht möglich sei. Damit hat sie entgegen Art. 11 Fluggastrechteverordnung dem Kläger und der Klägerin als seiner Begleitperson gerade keinen Vorrang bei der Beförderung gegeben und hierdurch dafür gesorgt, dass die sodann zuletzt aus dem Flugzeug steigenden Kläger den Weiterflug nach St. Petersburg im Vergleich zu anderen Passagieren sogar mit Koffern um wenige Minuten verpassten. Rechtsfolge der Verletzung dieser Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ist es, den Verletzten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verletzende seiner Pflicht nachgekommen wäre, § 280 Abs. 1 BGB. Sie ist demgemäß auf den Ausgleich des Defizits an ordnungsgemäßer Erfüllung gerichtet (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 74). Hätte die Beklagte ihre Pflicht erfüllt, hätten der Kläger und seine Ehefrau den Weiterflug erreicht. Sie hätten demgemäß keine Kosten für eine ersatzweise Beförderung zum Preis von pro Person 227,27 Euro gehabt. Das Bestreiten der Beklagten, dass bei einem Gesamtbetrag von 909,08‬ Euro auf jede Person 227,27 Euro entfallen, ist unsubstantiiert. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann den Klägern ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zugerechnet werden. Voraussetzung für einen Fahrlässigkeitsvorwurf (auch in eigenen Angelegenheiten) ist die Vorhersehbarkeit eines Schadens für den Geschädigten (BGH, Urteil vom 14.03.2006 - X ZR 46/04 = NJW-RR 2006, 965, 966), an der es hier fehlt. Es mag sein, dass sie eine Verbindung nach St. Petersburg mit einer geringen Umsteigezeit in Budapest wählten und wussten, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Passagieren langsamer sein würde. Es ist allerdings weder dargetan, noch ersichtlich, dass die Kläger bei der Buchung vorhersehen konnten, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten in Budapest knapp bemessen sein könnte. Zudem wussten sie im Zeitpunkt der Buchung weder, wo sie genau im Flugzeug sitzen würden und vor allem nicht, dass die Beklagte ihnen einen privilegierten Ausstieg versagen würde und schließlich auch nicht, wo das Gate des Weiterfluges sich befinden würde. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 06.08.2019. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert allerdings nur in Höhe von 454,54 Euro ebenfalls aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Demgegenüber steht den Klägern kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 4 Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 1 lit.

  1. a)analog i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.
  2. b)Fluggastrechteverordnung in Höhe von je 400,00 Euro zu, wie dies das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat. Es muss vorliegend entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts auch an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob der Vermittler „...“ ein sogenannter „zugelassener Vermittler“ im Sinne des Art. 2 lit.
  3. f)Fluggastrechteverordnung ist, eine einheitliche Beförderung von Frankfurt am Main über Budapest nach St. Petersburg aufgrund einer einheitlichen bestätigten Buchung vorlag oder der Vermittler für die Beklagte einheitliche Flugscheine gemäß Art. 2 lit.
  4. f)Fluggastrechteverordnung ausstellen durfte oder ausgestellt hat (siehe aber insoweit: BGH, Urt. v. 22.06.2021 – X ZR 15/20 = BeckRS 2021, 19784, Rn. 22). Selbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstellt und nicht mit der Auffassung der Beklagten zwei separate Beförderungsverträge annimmt, hat die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen sowohl des ersten als auch des zweiten (Teil-) Fluges keine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden verursacht, von Anfang an eine zu geringe Umsteigezeit eingeplant oder gegenüber den Klägern die Beförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung unberechtigt verweigert. Auch dem Verstoß gegen Art. 11 Fluggastrechteverordnung folgt kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Kläger haben in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts eine die im Ergebnis vorliegende große Ankunftsverspätung in St. Petersburg von unstreitig mehr als drei Stunden verursachende Verspätung des Zubringerfluges von Frankfurt am Main nach Budapest im Rahmen des zu Gunsten der Kläger unterstellenden einheitlichen Luftbeförderungsvorganges nicht bewiesen. Für die Verursachung der großen Ankunftsverspätung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen genügt es, wenn die Verspätung des Zubringerfluges ein Verpassen des Anschlussfluges verursacht (EuGH, Urt. v. 04.10.2012 − C-321/11 = NJW 2013, 363, Rz. 27 - Rodríguez Cachafeiro; BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 = NJW-RR 2013, 1065; Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. § 39 Rz. 10 ff.). Vorliegend konnte die vom Amtsgericht auf Benennung der Kläger vernommene Zeugin ... im Ergebnis allerdings keine Aussage dazu treffen, ob der von Frankfurt am Main kommende Flug später als 10:20 Uhr in Budapest gelandet ist oder nicht. Die Aussage der Zeugin war, wie das Amtsgericht dies zu Recht ausführte, bereits nicht ergiebig. Eine von Anfang an nicht ausreichende Umsteigezeit in Budapest haben die Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, damit ebensowenig eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit. Die Kläger behaupten zwar, die Beklagte habe die Umsteigezeit in Budapest im Umfang von 45 Minuten nicht ausreichend bemessen; und erwiderte die Beklagte daraufhin lediglich, sie müsse eine solche Umsteigezeit schon nicht kalkulieren, weil sie nur zwei separate und nicht miteinander verbundene Flüge anbiete. Andererseits hat die Zeugin ... in ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass ihr größerer Bruder, sogar noch mit zwei Koffern, den Anschlussflug nach St. Petersburg erreicht habe. Es ist dementsprechend selbst nach dem Vorbringen der Kläger nicht von einer zu geringen Umsteigezeit in Budapest auszugehen. Auch eine unberechtigte Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3, 2 lit.
  5. j)Fluggastrechteverordnung liegt nicht vor, weil die Kläger nicht rechtzeitig am Flugsteig erschienen sind. Eine Weigerung der Beklagten, die Kläger zu befördern, lag nicht vor. Die Nichtbeförderung nach Art. 2 lit.
  6. j)der Fluggastrechteverordnung ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Die Beförderungsverweigerung setzt bei – hier vorliegender – bestätigter Buchung und einer Abfertigung bereits in Frankfurt am Main mithin voraus, dass der Fluggast sich so rechtzeitig am Flugsteig einfindet, dass sein Zustieg bis zum Ende des Einsteigevorganges noch möglich ist und ihm ausdrücklich die Beförderung verweigert wird (BGH NJW 2009, 2740 Rn. 8; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.12.2016 – 2-24 S 110/16, BeckRS 2016, 115700). Mit „Flugsteig“ in Art. 2
  7. j)der Fluggastrechteverordnung ist wiederum der Ort gemeint, an dem sich die Fluggäste unmittelbar vor Antritt des Fluges versammeln, bevor diese gegen Vorzeigen ihrer Bordkarten das Flughafengebäude verlassen, um entweder über eine sogenannte Fluggastbrücke („Finger“) das Flugzeug zu betreten oder zu Fuß oder mit einem Bus über das Vorfeld zum Flugzeug zu gelangen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.12.2016 – 2-24 S 110/16, BeckRS 2016, 115700). Die Kläger sind vorliegend entgegen Art. 2 lit.
  8. j)Fluggastrechteverordnung nicht rechtzeitig am Flugsteig des Weiterfluges nach St. Petersburg erschienen, und ihnen wurde auch zuvor die Beförderung nicht verweigert. Die Kläger tragen selbst nur vor, dass sie den Anschlussflug verpasst hätten und die Zeugin ..., dass die Türen des Flugzeuges bereits geschlossen gewesen seien, als sie das Abfluggate für den Flug nach St. Petersburg erreichten. Eine Beförderungsverweigerung auf dem Weiterflug ist auch nicht schon in der Aussage der Flugbegleiterin zu sehen, dass die Kläger nicht zuerst aussteigen dürfen. Mangels Verspätung des Zubringerfluges oder zu geringer Umsteigezeit zwischen den beiden Flügen war die Beklagte auch nicht daran gehindert, sich auf das nicht rechtzeitige Erscheinen der Kläger am Gate zu berufen (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 04.10.2012 − C-321/11 = NJW 2013, 363, Rz. 27 - Rodríguez Cachafeiro; BeckOK

/Degott, 22. Ed. 1.4.2022,

Art. 4Rn.

25 m.w.N.). Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Verstoß der Beklagten gegen die vertragliche Nebenpflicht in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung. Auch der oben näher ausgeführte Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung führt nach der Systematik der Fluggastrechteverordnung nicht selbst zu einem Ausgleichsanspruch im Sinne des Art. 7 Fluggastrechteverordnung, da er auf diesen nicht verweist. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Schuldnerschutzvorschriften waren für die Beklagte nicht anzuordnen, § 713 ZPO, da für sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil ersichtlich nicht gegeben ist. Die Revision ist für die Kläger zuzulassen, da zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003268

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