12). Der Begriff der „Beförderung“ ist dabei nach Auffassung der Kammer so weit, dass auch die Leistungen während, sowie vor und nach der Beförderung erfasst sind, so etwa das Boarding und Deboarding (so etwa: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung,
OGK,
5). Der Begriff des Vorrang-Gebens kann es daher erforderlich machen, eine Person mit eingeschränkter Mobilität privilegiert aussteigen zu lassen, wenn die Person ein besonderes Interesse daran hat und das ausführende Luftfahrtunternehmen von dem Interesse Kenntnis hat. Diese Auslegung steht auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität nicht entgegen, da nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 diese nicht die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung berührt. Eine solche Pflicht ist hier anzunehmen. Die Beklagte wusste aus den beiden in ihrem System hinterlegten Buchungen ungeachtet der Frage eines Abschlusses eines einheitlichen Beförderungsvertrages nach der Behauptung der Kläger bereits vor dem Abflug, dass die Kläger von ihr von Frankfurt am Main nach Budapest und weiter nach St. Petersburg befördert werden müssen. Weiter wusste die Beklagte jedenfalls nach dem Zustieg des auf den Rollstuhl angewiesenen Klägers, dass er bei der tatsächlichen Umsteigezeit in Budapest Unterstützung bei dem Ausstieg benötigen wird, gerade wenn er den Folgeflug – gebucht ebenfalls mit der Beklagten – noch erreichen will. Zudem hat ausweislich der Aussage der Zeugin ... die Klägerin die Flugbegleiterin der Beklagten auf den Anschlussflug hingewiesen und gefragt, ob man deshalb zuerst aussteigen könne. Spätestens hierdurch entstand bei der Beklagten die leistungsbezogene Pflicht, den auf den Rollstuhl angewiesenen und demnach erwartungsgemäß gerade mit Gepäck langsameren Kläger und seine ihn begleitende Ehefrau bei dem Erreichen des Weiterfluges nach St. Petersburg zu unterstützen, etwa durch ein prioritäres Deboarding und ggf. sogar ein Verbringen zum Gate des Weiterfluges. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Sie hat durch ihre Flugbegleiterin, deren Verhalten sie sich gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 BGB zurechnen lassen muss, ausweislich der Aussage der Zeugin lediglich mitgeteilt, dass ein bevorzugtes Aussteigen nicht möglich sei. Damit hat sie entgegen Art. 11 Fluggastrechteverordnung dem Kläger und der Klägerin als seiner Begleitperson gerade keinen Vorrang bei der Beförderung gegeben und hierdurch dafür gesorgt, dass die sodann zuletzt aus dem Flugzeug steigenden Kläger den Weiterflug nach St. Petersburg im Vergleich zu anderen Passagieren sogar mit Koffern um wenige Minuten verpassten. Rechtsfolge der Verletzung dieser Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ist es, den Verletzten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verletzende seiner Pflicht nachgekommen wäre, § 280 Abs. 1 BGB. Sie ist demgemäß auf den Ausgleich des Defizits an ordnungsgemäßer Erfüllung gerichtet (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 74). Hätte die Beklagte ihre Pflicht erfüllt, hätten der Kläger und seine Ehefrau den Weiterflug erreicht. Sie hätten demgemäß keine Kosten für eine ersatzweise Beförderung zum Preis von pro Person 227,27 Euro gehabt. Das Bestreiten der Beklagten, dass bei einem Gesamtbetrag von 909,08 Euro auf jede Person 227,27 Euro entfallen, ist unsubstantiiert. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann den Klägern ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zugerechnet werden. Voraussetzung für einen Fahrlässigkeitsvorwurf (auch in eigenen Angelegenheiten) ist die Vorhersehbarkeit eines Schadens für den Geschädigten (BGH, Urteil vom 14.03.2006 - X ZR 46/04 = NJW-RR 2006, 965, 966), an der es hier fehlt. Es mag sein, dass sie eine Verbindung nach St. Petersburg mit einer geringen Umsteigezeit in Budapest wählten und wussten, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Passagieren langsamer sein würde. Es ist allerdings weder dargetan, noch ersichtlich, dass die Kläger bei der Buchung vorhersehen konnten, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten in Budapest knapp bemessen sein könnte. Zudem wussten sie im Zeitpunkt der Buchung weder, wo sie genau im Flugzeug sitzen würden und vor allem nicht, dass die Beklagte ihnen einen privilegierten Ausstieg versagen würde und schließlich auch nicht, wo das Gate des Weiterfluges sich befinden würde. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 06.08.2019. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert allerdings nur in Höhe von 454,54 Euro ebenfalls aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Demgegenüber steht den Klägern kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 4 Abs. 3 oder Art. 5 Abs. 1 lit.
/Degott, 22. Ed. 1.4.2022,
25 m.w.N.). Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Verstoß der Beklagten gegen die vertragliche Nebenpflicht in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung. Auch der oben näher ausgeführte Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung führt nach der Systematik der Fluggastrechteverordnung nicht selbst zu einem Ausgleichsanspruch im Sinne des Art. 7 Fluggastrechteverordnung, da er auf diesen nicht verweist. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Schuldnerschutzvorschriften waren für die Beklagte nicht anzuordnen, § 713 ZPO, da für sie ein Rechtsmittel gegen das Urteil ersichtlich nicht gegeben ist. Die Revision ist für die Kläger zuzulassen, da zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003268
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