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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 UF 108/22 Beschluss Versorgungsausgleich: Grundrente kein auszugleichendes Anrecht § 97a SGB VI, § 76g SGB

Versorgungsausgleich: Grundrente kein auszugleichendes Anrecht Leitsatz Das Anrecht aus §§ 76g, 97a SGB VI (Grundrente) ist kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Anmerkung Ein Rechtsmitte

§ 76gSGB VI ist kein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 2 Vers

AusglG. Dies ergibt sich aus der Auslegung der einzelnen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG und einer Gesamtinteressenabwägung unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Rechtsgrundlage in §§ 76g, 97a SGB VI und den der Zwecksetzung des § 97a SGB VI entgegenstehenden Folgen in Fällen des nach §§ 19 Abs. 2, 4 VersAusglG gebotenen Ausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG.

§ 76gSGB VI ist ein Anrecht im Sinne des Vers

AusglG, weil es Teil der in § 2 Abs. 1 VersAusglG beispielhaft genannten Regelsicherungssysteme in Form der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Er erfüllt aber nicht die in Absatz 2 der Vorschrift definierten qualitativen Voraussetzungen, unter denen ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt und die sämtlich erfüllt sein müssen (vgl. zum grundsätzlichen Inhalt des § 2 Abs. 2 VersAusglG BT-Drs. 16/10144 S. 46). Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist (Nr. 1), der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient (Nr. 2) und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (Nr. 3). Für die Qualifikation eines Anrechts als durch Arbeit geschaffenes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG kommt es nicht darauf an, ob die Beitrags- und spätere Rentenhöhe mit der Höhe des Arbeitsentgelts korrespondiert. § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanrecht, das sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. April 2018 - XII ZB 623/17 -, Rn. 8, juris; m.w.N.; FamRZ 2018, 769). Abzugrenzen ist der Erwerb durch Arbeit oder Vermögen im Einzelfall von Leistungen mit Entschädigungscharakter, Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts werden nicht durch den Versorgungsausgleich erfasst (vgl. Grüneberg/Siede, BGB
  2. Aufl. 2022 § 2 VersAusglG Rn 12; BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2014 - XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619). Im Übrigen ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht (BT-Drs. 16/10144 S. 46). Maßgeblich für eine Rente im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind zum einen eine regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung und zum anderen die Absicherung eines Risikos, insbesondere des biometrischen „Risikos“ der Langlebigkeit, also eine Leistung für die Dauer der Lebenszeit oder aber der Invalidität der begünstigen Person (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 46; Grüneberg/Siede, BGB
  4. Aufl. 2022 § 2 VersAusglG Rn 9). In der Gesetzesbegründung zu § 76g SGB VI ist der Gesetzgeber zwar von einem Ausgleich des Anrechts im Versorgungsausgleich ausgegangen (BR-Drs. 85/20 S. 36), auch die Literatur geht bisher soweit ersichtlich von einer Ausgleichspflicht aus (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609 (1610 ff); Ruland NZS 2021, 241

(248); Wick FuR 2021, 78). Nach den dargestellten Maßstäben erfüllt ein Anspruch aus §§ 76g, 97a SGB VI die Anforderungen des § 2 Abs. 2 SGB VI allerdings nicht. Nach diesen Maßstäben ist zwar unerheblich, dass dem Zuschlag nach § 76g SGB VI keine Beitragsleistungen gegenüberstehen. Es besteht auch insoweit ein Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung eines Ehegatten und dem Rentenanspruch, als

§ 76gSGB VI voraussetzt, dass ein Ehegatte Grundrentenzeiten im Sinne des § 76g Abs.

2 SGB VI i.V.m. § 51 IIIa Nr. 1 bis 3 SGB VI, erworben hat. In den Fällen, in denen Ehegatten familienbedingt in Teilzeit gearbeitet haben, geht der Erwerb des Zuschlags nach § 76g SGB VI in der Regel aber gerade nicht auf die beitragspflichtige Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurück, sondern darauf, dass ein Ehegatte zugunsten von Kindererziehung, Haushalt oder Verwandtenpflege teilweise keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist und keine ausreichende eigene Altersversorgung aufbauen konnte. Allgemein und unabhängig von Konstellationen der Teilzeittätigkeit betrachtet erfordern sowohl

§ 76gAbs.

1 SGB VI als auch die daraus resultierende Rentenleistung unter Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI als weitere Voraussetzung eine unzureichende Altersabsicherung. Diese ist bei der Definition des Grenzwerts in § 76g Abs. 1 SGB VI zunächst unterstellt und wird bei der letztendlichen Auszahlung der Rente im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI im Einzelfall überprüft. Die Regelungen zur Grundrente in § 76g Abs. 1 SGB VI und § 97a SGB VI sind damit mit Zuschlägen beispielsweise aus Kindererziehungszeiten (§ 54 SGB VI, vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 46), oder der Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 -, juris; FamRZ 2018, 769) nicht vergleichbar, weil nicht allein durch eine bestimmte Tätigkeit oder in gleichgestellten Zeiträumen beispielsweise der geminderten Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte erworben werden, sondern nur im Fall einer unzureichenden Altersabsicherung, die für den durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten unterhalb der Höchstgrenze nach § 76g Abs. 1 SGB VI unterstellt wird und im Alter nach § 97a SGB VI konkret geprüft wird. Der Zuschlag einerseits und die Rente aus dem Zuschlag andererseits werden nur gewährt, wenn die geleistete Arbeit ohne den Zuschlag zu einer nicht angemessenen Absicherung im Alter führt (vgl. zum Gesetzeszweck BR-Drs. 85/20 S. 14), die durch den Zuschlag kompensiert werden soll. Damit enthalten die Regelungen in §§ 76g, 97a SGB VI sowohl eine Arbeits- und als auch eine Sozialausgleichskomponente, die gegen einen Ausgleich im Versorgungsausgleich spricht.

§ 76g

SGB VI führt auch nicht zwingend zu einer regelmäßig wiederkehrenden Geldzahlung. Denn zum einen hängt die Geldzahlung aus dem Zuschlag nach § 76g SGB VI davon ab, ob trotz der Anrechnung von Einkommen des Berechtigten und eines zum Zeitpunkt der Rentenleistung existierenden Ehegatten nach § 97a Abs. 1 bis 5 SGB VI ein Auszahlungsanspruch verbleibt. Der Zahlungsanspruch kann auch vollständig entfallen (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609

(1610)). Zum anderen wird die Einkommensanrechnung kalenderjährlich durchgeführt (§§ 76g Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SGB VI; vgl. Ruland NZS 2021, 241 (246 f.)), so dass die Höhe von Rentenleistungen immer nur für höchstens ein Jahr feststeht und nicht nur im Rahmen der allgemeinen Rentenerhöhung steigt, sondern auch durch verändertes Einkommen sinken kann. Insofern führt

§ 76g

SGB VI nur im Bedarfsfall zu einer (zusätzlichen) Absicherung im Alter und nicht bedingungslos, was ebenfalls gegen einen Ausgleich im Versorgungsausgleich spricht. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass

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SGB VI - anders als die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI - von aus Ehe und Lebenspartnerschaft resultierenden Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüchen unabhängig ist. Denn bei der Ermittlung der Zahl der Entgeltpunkte, die in Grundbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI erworben wurden, sind Entgeltpunkte, die aus einem Zuschlag aus Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI) oder Rentensplitting (§ 76c SGB VI) resultieren, nicht zu berücksichtigen (vgl. BR-Drs. 85/20 S. 34). Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §§ 76g, 97a SGB VI unter anderem das Ziel verfolgt, gesellschaftlich relevante Leistungen durch die Erziehung von Kindern und Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen, die mit Teilzeittätigkeit einherging, stärker anzuerkennen (BR-Drs. 85/20 S. 14 f.). Da diese Anerkennung nach der Berechnung des Zuschlags unabhängig davon erfolgt, ob den erbrachten Leistungen Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche gegenüberstanden - weil sie nicht nur innerfamiliäre, sondern auch gesellschaftliche Bedeutung haben, erfolgt sie unabhängig von Ausgleichsansprüchen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Auch aus diesem Gesichtspunkt hat

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SGB VI einen individualisierten Charakter und ist dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich. Zuletzt spricht gegen einen Ausgleich des Zuschlags nach § 76g SGB VI im Versorgungsausgleich, dass das Anrecht unter Umständen gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist, ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente besteht (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 VersAusglG) und dessen Durchführung zum Wertungswiderspruch zu § 97a SGB VI führen würde. Die mangelnde Ausgleichsreife kann ihre Ursache zum einen darin haben, dass durch nacheheliche Einkommenszeiten die Höchstgrenze nach § 76g Abs. 1 SGB VI überschritten wird und das Anrecht vollständig entfallen kann (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609

(1613)). In diesen Fällen stellt sich die Frage einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Zum anderen kann der Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein, wenn er sich wegen der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI voraussichtlich nicht zu dessen Gunsten auswirkt, was auch bereits in der Anwartschaftsphase feststellbar sein kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 UF 4/22 , BeckRS 2022, 14998). Da nach § 19 Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG unberührt bleiben, hat der Ausgleichsberechtigte dann einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Bei einer jährlichen Einkommensanrechnung wird dieser Anspruch allerdings zum einen schwer umzusetzen sein. Zum anderen - und gewichtiger - ist, dass diese Vorgehensweise eine Verlagerung der an den Zuschlag nach § 76g SGB VI gekoppelten Bedarfsprüfung nach § 97a SGB VI auf den Ausgleichspflichtigen zur Folge hat. Ein Rentenleistungsanspruch des Ausgleichspflichtigen, der zu einem Ausgleichsanspruch nach § 20 VersAusglG führt, besteht nur, wenn trotz § 97a SGB VI ein Bedarf besteht. Der Pflichtige muss dann aber den hälftigen in der Ehezeit erworbenen Betrag an den anderen Ehegatten auskehren, auch wenn bei diesem die Einkommensanrechnung dazu geführt hätte, dass kein Zahlungsanspruch besteht. Es bliebe zwar unter Umständen die Möglichkeit der Korrektur nach § 27 VersAusglG, letztendlich hat § 27 VersAusglG aber nicht den Zweck, systematische Widersprüche auszugleichen. Die überwiegenden Argumente sprechen daher dafür, das Anrecht aus §§ 76g, 97a SGB VI nicht als auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG zu qualifizieren. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 150 Abs. 5, 1 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 FamFG zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundlegende Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, ob der Ausgleich der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) nach § 2 VersAusglG stattfindet, einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003284

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