Tenor In dem Ermittlungsverfahren … wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.08.2021 (Az. 921 Gs – 858 Js 18941/21) auf die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 aufgehoben. Dem ehemals Beschuldigten … wird Rechtsanwältin …, rückwirkend als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Die Amtsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 03.08.2021 gemäß § 154 StPO eingestellt (Bl. 51 d.A.). Seit 16.06.2021 befand sich der Beschuldigte in Untersuchungs-, seit dem 12.07.2021 in Strafhaft, jeweils in anderer Sache. Bereits mit Schreiben vom 30.07.2021 beantragte die Verteidigerin die Beiordnung als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 StPO. Dies hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.08.2021 (Bl. 55 d.A.) abgelehnt und zur Begründung angeführt, nach Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Beschuldigten sei – wie dann auch erfolgt – die zeitnahe Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO beabsichtigt gewesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 mit der Begründung, § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach bei beabsichtigter zeitnaher Einstellung von der Beiordnung abgesehen werden könne, gelte nur bei der Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO, nicht aber bei der beantragten Beiordnung nach § 141 Abs. 1 StPO. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, denn der Beschuldigte befand und befindet sich – in anderer Sache – in Untersuchungs- bzw. Strafhaft (siehe Vollstreckungsblatt Bl. 45 d.A.). Zu der von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfassten Anstaltsunterbringung gehören insbesondere Straf- und Untersuchungshaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.