Versorgung Tenor Die Bescheide vom 01.03.2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.06.2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Festsetzung des Anspruchs auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 SVG auf 60 Monate und die Neufestsetzung auf 42 Monate. Der Kläger war bei der Beklagten als Soldat auf Zeit tätig. Hierbei verrichtete er im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2003 seinen Dienst als Soldat auf Zeit und war danach in Abständen Reservedienstleistender. Am 01.09.2012 wurde der Kläger erneut als Soldat auf Zeit eingestellt. Die Dienstzeit des Klägers endete mit Ablauf des 20.06.
(527); Kudlich/Christensen JA 2004, 74, 76; Simon Gesetzesauslegung, 2005, 452; Schäfers JuS 2015, 875, 878; Bleckmann JuS 2002, 942, 944; Beaucamp/Treder Rechtsanwendung,
- Aufl. 2015, 37; Bitter/Rauhut JuS 2009, 289, 293). § 2 SVG befindet sich zu Beginn des SVG im sog. „Allgemeinen Teil“, der hier unter der Überschrift „Einleitende Vorschriften“ zu finden ist. Normen im Allgemeinen Teil eines Gesetzes gelten grundsätzlich für alle Normen im Besonderen Teil. Dieser Grundsatz findet auch seinen Niederschlag im Wortlaut des § 2 SVG. Dort steht, dass Wehrdienstzeiten „nach diesem Gesetz“ in § 2 SVG definiert werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist deshalb auch kein Verweis in § 13a SVG auf § 2 SVG erforderlich. Vielmehr verweist § 2 SVG auf § 13a SVG; bereits durch die Systematik des Gesetzes, als auch durch den Wortlaut. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber von einer Anpassung des § 13a SVG durch Aufnahme eines Verweises auf § 2 SVG trotz mehrfachen Änderungen der § 13a SVG abgesehen hat. Ein solcher Verweis wäre nämlich nicht erforderlich, da diese beiden Normen aus den oben gezeigten Grundsätzen bereits im Einklang miteinander stehen. Dieses systematische Zusammenspiel hat sich bereits früh in der Rechtsprechung niedergeschlagen. Zu § 13b SVG a.F. hat der VGH München entschieden, dass sich die Wehrdienstzeit eines schuldhaft und unerlaubt dem Dienst ferngebliebenen Soldaten auf Zeit allein nach § 2 SVG bemisst und nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 13 b SVG (VGH München Urteil vom 01.03.1971 – 246 III 69). Hinsichtlich der teleologischen Auslegung vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie bezieht sich die Berichterstatterin auf die überzeugenden Ausführungen des VG Würzburg (Urteil vom
- Juli 2019 – W 1 K 19.281, Rn. 21) und macht sich diese zu Eigen: „Bei Einführung des SVG existierte noch keine dem § 13a SVG vergleichbare Norm. Entscheidend für die Bestimmung der Wehrdienstzeit war bereits damals schon § 2 SVG, welcher auch Auswirkungen auf die Gesamtdienstzeit hatte. Dies wurde seitens des Gesetzgebers auch klargestellt (Entwurf des SVG - BT-Drs. 2/2504 S.32). Nach Einführung des § 13a SVG, noch mit anderslautendem Wortlaut, wurde in den Normtext bereits der Begriff „Gesamtdienstzeit“ eingeführt. Entsprechend der Gesetzesbegründung wurde die Norm geschaffen, weil bei Wiedereinstellern die bereits abgeleistete Dienstzeit in die Gesamtverpflichtung zugerechnet wird (Gerald Bohn, a.a.O., Rn 224c). Zur abgeleisteten Dienstzeit zählten dabei jedoch auch Zeiten einer Reservedienstleistung (Gerald Bohn, a.a.O., Rn 224c). Nach Änderung des § 13a SVG in seine heutige Fassung wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung ausgeführt, dass die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen ist; eine Änderung zur bisherigen Regelung wurde hierbei nicht erwähnt, anders hingegen in Bezug auf die nunmehr zu erfolgende Anrechnung (BMVg v. 18.5.2005 – PSZ III 3 – Az 20-01-01-/02 – nunmehr Bereichsdienstvorschrift C-1462/12; Gerald Bohn, a.a.O., Rn 224c). Hätte das Bundesministerium der Verteidigung bezüglich der Gesamtdienstzeit eine Änderung zur bisherigen Regelung bezüglich der Bestimmung der Gesamtdienstzeit gesehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass diese ebenfalls in der Bereichsdienstvorschrift festgehalten worden wäre. Da bisher § 2 SVG für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgeblich war, muss entsprechend dieser Ausführungen auch in der jetzigen Fassung des § 13a SVG für die Gesamtdienstzeit die Wehrdienstzeit nach § 2 SVG maßgeblich sein.“ Wie oben bereits gezeigt, bestimmt der Wortlaut die Grenzen, an denen die Ergebnisse der anderen Auslegungsmethoden zu messen sind. Soweit die Beklagte auf den Sinn und Zweck der Berufsförderung - die Eingliederung in das zivile Berufsleben - abstellt, und Reservedienstleistende regelmäßig bereits zivilberuflich eingegliedert seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Es sind Konstellationen denkbar, in denen nach Ableistung des Grundwehrdienstes ein Soldat für mehrere Jahre Reservist ist und in einem zivilen Beruf arbeitet. Nach Ablauf dieser Jahre entscheidet er sich, sich als Soldat auf Zeit für 12 Jahre zu verpflichten. Die Berufserfahrung, die er in seiner Zeit als Reservist erlangen konnte, liegt dann bereits 12 Jahre zurück. In dieser Zeit kann sich der Arbeitsmarkt deutlich weiterentwickeln und ändern. Die Frage, ob ein Soldat nach Ablauf von 12 Jahren bei der Bundeswehr weiterhin in das zivile Berufsleben integriert ist, mag streng beurteilt werden. Zudem ist dieser teleologischen Auslegung durch die Beklagte der Wortlaut des § 13a SVG entgegen zu halten, der keinen Anhaltspunkt hierfür gibt, sogar im Gegenteil keine Beschränkung auf bestimmte Zeiten vornehmen möchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003321