Fristenlauf: Heiligabend kein allgemeiner Feiertag Anmerkung Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Tenor Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 17.11.2021 wird verworfen. Die Kindeseltern haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die miteinander verheirateten Eltern der am XX.XX.2006 geborenen verfahrensbeteiligten Jugendlichen X. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens mit der angefochtenen Entscheidung den Kindeseltern die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen und eine Einzelvormundschaft angeordnet. Die Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 24.11.2021 zugestellt worden (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. 126 d.A.). Gegen den Beschluss haben die Kindeseltern mit Schriftsatz vom 23.12.2021 Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist am 27.12.2021 beim Amtsgericht eingegangen (vgl. den Eingangsstempel Bl. 132 d.A.). Das Rechtsmittel ist bis zum heutigen Datum nicht begründet worden. Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 30.12.2021, das dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 23.02.2022 zugestellt worden ist, auf die Verfristung des Rechtsmittels hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen eingeräumt. II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Es handelt sich um das statthafte Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Jedoch ist die nach § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG einzuhaltende Beschwerdefrist nicht gewahrt worden. Gemäß der genannten Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, wobei der Fristlauf mit der schriftlichen Bekanntgabe an die Beteiligten beginnt. Gewahrt wird die Frist nach § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird. Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 24.11.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.