Wirksamkeit Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(155), m.w.N., u.a. mit Bezugnahme auf das Urteil des hiesigen Senats vom 29.05.2020, Az. 24 U 123/19 , BeckRS 2020, 37629). Sowohl über die Auszahlungsbedingungen als auch über das einzuhaltende Verfahren bei etwaiger Vertragskündigung wurde die Klägerin hinreichend informiert. Beim vorliegenden Darlehensvertrag mit einer festen Laufzeit war auf § 314 BGB nicht hinzuweisen; zudem geschehen, vgl. Bl. 9 Anlagenband. Auch die Hinweise in Ziffer
- der Allgemeinen Bedingungen (Seite 6 des Darlehensvertrages, Bl. 8 Anlagenband) sind hinreichend. Gleiches gilt für die Angaben in Ziffer
- der Allgemeinen Bedingungen zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung. Ohnehin würde eine fehlende oder unzulängliche Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Spezialregelung in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung führen, ohne das Anlaufen der Widerrufsfrist zu berühren. Auch die mustergerechte Belehrung in der Widerrufsinformation über die „Widerrufsfolgen“ (Anlagenband Bl. 5) ist nicht zu beanstanden. Zudem dürfte der Geltendmachung des Widerrufsrechts durch die Klägerin der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstehen. Generell kann der Einwand der Verwirkung (vgl. OLG Braunschweig, WM 2020, 2270) oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. BGH, BeckRS 2020, 32256, Rn. 27 f.) auch der Ausübung eines Widerrufsrechts oder der Geltendmachung hierauf gestützter Ansprüche entgegenstehen. In Betracht kommt insbesondere die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, wobei sich die Beurteilung nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich nach innerstaatlichem Recht richtet. Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und es sind die Interessen aller am Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, BeckRS 2020, 32256, Rn. 27). Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, ihre Rechte auszuüben. Dies gilt auch für das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Der Vertrag war zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelt. Allerdings war schon ein erheblicher Zeitraum - fast drei Jahre und damit fast 3/4 der vorgesehenen Vertragsdauer - abgelaufen. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten war naturgemäß vollständig, die der Klägerin immerhin schon in erheblichem Umfang erbracht. Zudem hat sich die Klägerin selbst widersprüchlich und pflichtwidrig verhalten. Zunächst hat sie das Widerrufsrecht ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu akzeptieren. Für den Fall des wirksamen Widerrufs hätte die Beklagte indes gegen die Klägerin einen Wertersatzanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB. Die Klägerin hat sich ferner pflichtwidrig verhalten, indem sie das Fahrzeug nach dem von ihr erklärten Widerruf weiter genutzt hat (vgl. Senatsbeschluss v. 31.8.2021, Az. 24 U 88/21 , Seiten 8 - 10 m.w.N.). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Zahlungsanträge und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch dann unbegründet wären, wenn die Klägerin den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen hätte. Dies gilt bereits unabhängig von einer Hilfsaufrechnung der Beklagten und dem ihr zustehenden Wertersatzanspruch. Denn die Vorleistungspflicht des Verbrauchers hat zugleich zur Folge, dass auch der Zahlungsanspruch unbegründet wäre, da dies eine Leistungsverpflichtung der Beklagten Zug um Zug ausschließt und auch § 322 Abs. 2 BGB lediglich bei Annahmeverzug der Beklagten zur (entsprechenden) Anwendung käme (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2020, BeckRS 2020, 32256, Rn. 29). Ein Annahmeverzug liegt aber nicht vor (vgl. BGH, BeckRS 2021, 34202, Rn. 15 ff., m.w.N., beck-online). Der Senat erwägt keine Revisionszulassung oder Vorlage an den EuGH. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Aus Gründen der Kostenschonung möge die Klägerin daher innerhalb der ihr gesetzten Stellungnahmefrist auch die Rücknahme der Berufung erwägen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003364