Anmerkung Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 13. Februar 2019, 5 Ca 182/18 nachgehend BAG, 9 AZR 278/22 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2019 – 5 Ca 182/18 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war ab November 2007 bei der Firma A und danach ab Januar 2012 bei der Firma B als Systemingenieur mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. € 5.000,00 beschäftigt. Die Beklagte ist ein Automobilhersteller. Sie beauftragte die Firma B, die Steuergeräte für die von ihr produzierten Fahrzeuge zu betreuen. Zu den Aufgaben gehörten insbesondere der Einbau der passenden Softwarepakete in eine Datenbank, der Test der Steuergeräte im Büro oder am Fahrzeug in der Werkstatt sowie die wöchentliche Aktualisierung der eingebauten Fahrzeugdaten. Als Ansprechpartner stand für die Beklagte Herr C zur Verfügung, der im Rahmen der Beauftragung der Firma B bei der Beklagten als Geräteverantwortlicher eingesetzt wurde. Er erhielt vom Kläger und den übrigen Mitarbeitern der Firma B monatlich sog. Release-Letter über die erbrachten Leistungen, auf deren Grundlage die Rechnungen der Firma B erstellt wurden. Bei der Firma B fanden jährlich Mitarbeitergespräche und fünf- bis achtmal ein sogenanntes „all employee meeting“ statt. Der Kläger wurde bei der Beklagten von Beginn an bis zum 30. April 2018 in der aus sieben Teams bestehenden Abteilung SPS (Service Programming System) als Steuergeräteverantwortlicher im Betrieb in D eingesetzt. Er wurde im Team 4 tätig, welchem folgende Mitarbeiter angehörten: E (Firma F) Teamleiter, G (Firma F), H (Fremdfirma I), J (Fremdfirma K), L (Fremdfirma I ) und M (Fremdfirma I ). Die Einzelheiten der tatsächlichen Durchführung des zwischen der Beklagten und der Firma B geschlossenen Vertrages sind zwischen den Parteien streitig. Eine Arbeitszeitordnung mit Kernarbeitszeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr wurde von der Beklagten aufgrund der Betriebsvereinbarung „Gleitzeitordnung“ erstmals zum 01. Juli 2015 eingeführt. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit informierte der Kläger sowohl die Beklagte als auch die Firma B. Von ihr wurden letztlich auch Urlaubsanträge genehmigt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 170 – 173 d. A.) Bezug genommen. Mit dem am 13. Februar 2019 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Feststellungsklage abgewiesen. Der Kläger – so das Arbeitsgericht – habe nicht hinreichend substantiiert das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG dargelegt. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 175 R – 176 d. A.) Bezug genommen. Gegen das am 25. April 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 2019 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16. August 2019 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 16.August 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass er nicht auf der Basis eines Werkvertrages, sondern im Rahmen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt worden sei. Der zwischen ihr und der Firma B vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch die Weisungen der Beklagten konkretisiert werde. Die Beklagte habe nicht – wie geboten – den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen konkret dargelegt und die Tatsachen vorgetragen, die gegen eine Arbeitnehmerüberlassung sprächen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2019 – 5 Ca 182/18 – aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Firma B – so die Beklagte – habe ein Dienstleistungsvertrag (Rahmenvertrag) bezüglich der zu erbringenden Leistungen u. a. in den Bereichen SPS, DSE, GTE und TIS einschließlich Leistungsverzeichnis bestanden. Die Aufteilung der Arbeitsinhalte nach Mitarbeitern innerhalb der Teams sei anhand einer zuvor zwischen der Beklagten und der Firma B abgestimmten Zuordnung der Fremdfirmenmitarbeiter nach konkreten Steuergeräten (beispielsweise) und Fahrzeuglinien (beispielsweise N) erfolgt. Da der Kläger nicht substantiiert zur tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses, insbesondere zur Eingliederung und Weisungsstruktur, vorgetragen habe, treffe sie eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast nicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften über die mündliche Verhandlung am 27. Februar 2020, 21. Januar 2021 und 07. April 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft Ferner wurde sie gemäß §§ 64 Abs.6,66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger in der gebotenen Art und Weise mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. B. In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da die Klage zulässig und begründet ist. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und damit über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. z. B. BAG, 20.09.2016 – 9 AZR 735/15 – Rn. 22, zit. nach juris). II. In der Sache ist die Klage begründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen, da ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG zu Stande gekommen ist. Der Arbeitsvertrag zwischen der Firma B – die keine behördliche Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG besitzt – ist gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam mit der Folge, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert wird. Da die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist, rechtfertigt der Sachvortrag des Klägers die Annahme, dass er von der Firma B der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen wurde. 1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AüG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. BAG, 27.06.2017 – 9 AZR 133/16 – Rn. 26, zit. nach juris; BAG, 20.09.2016 – 9 AZR 735/15 – Rn. 29, zit. nach juris).
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