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LG Gießen 7. Große Strafkammer 7 KLs - 599 Js 33844/18 Urteil

Obsah (6)§§ 306§ 267§§ 55§ 52§ 823§ 406

Tenor Die Angeklagten 1 und 2 sind schuldig der vorsätzlichen Brandstiftung. Der Angeklagte 1 ist drüber hinaus schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen davon in einem Fall

§§ 306Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 25 St

GB zu würdigen. Das Gebäude wurde durch die Brandlegung teilweise zerstört. Es wurde einerseits in seiner Substanz beeinträchtigt und war auch für eine nicht unerhebliche Zeit unbrauchbar. Das war von den Angeklagten auch gewollt. Demgegenüber vermochte die Kammer einen Verstoß gegen § 52 Absatz 3 Nr. 2 lit, a), lit.

  1. b)WaffG nicht sicher festzustellen. Die bei der Tat verwendeten „Pistolen“ sind nicht in den Besitz der Ermittlungsbehörden gelangt und konnten dementsprechend auch nicht untersucht werden. Anhand der in Augenschein genommenen Aufnahmen und Lichtbilder war nicht sicher feststellbar, dass es sich um Schusswaffen und Munition im Sinne des § 52 Absatz 3 Nr. 2 lit, a), lit.
  2. b)WaffG handelte. Der Angeklagte 1 hat sich darüber hinaus wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, davon im Fall unter II. 2. in Tateinheit mit Urkundenfälschung

§ 267Abs. 1 St

GB, strafbar gemacht. V. 1. Bei der Strafzumessung war für die Brandstiftung von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall

§ 306Abs. 2 St

GB liegt nach der Überzeugung der Kammer nicht vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und der Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Bild der Tat weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Zugunsten beider Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen der Zeitablauf seit Begehung der Tat im Juli 20.., wenngleich die relativ späte Ahndung nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizbehörden, sondern auf die Bemühungen zur Verschleierung der Täterschaft zurückzuführen sind. Außerdem hat sich „lediglich“ die zweite Handlungsalternative des § 306 Abs. 1 StGB verwirklicht, da das Gebäude durch die Inbrandsetzung nur teilweise zerstört wurde. Für den Angeklagten 1 spricht zudem die durchweg unter Pandemiebedingungen vollstreckte Untersuchungshaft. Demgegenüber sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Strafschärfend für beide Angeklagten fällt der durch den Brand verursachte erhebliche Schaden ins Gewicht. Der Umbau des Betriebs stand bereits kurz vor der Fertigstellung. Neben dem entstandenen Sachschaden sind damit einhergehende gewerbliche Folgeschäden durch die zeitliche Verzögerung bis zur Eröffnung des Betriebs eingetreten. Wenngleich die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass das Ausspähen des Tatorts in der Nacht des 13.05.20.. durch die Angeklagten erfolgte, zeigt die Gesamtschau der Geschehnisse ein planvolles und mehraktiges Geschehen, dem eine hohe kriminelle Energie innewohnt. Beide Angeklagte waren zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorbestraft. Der Angeklagte 1 stand zudem unter laufender Bewährung. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB nicht geboten. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche im Rahmen des minderschweren Falles heranzuziehenden Kriterien erneut berücksichtigt. Die oben bereits erwähnte Mehraktigkeit des Tatgeschehens und der entstandene Schaden betrifft die Strafzumessung bezüglich beider Angeklagter gleichermaßen. Während die Kammer dem Angeklagten 1 die unter Pandemiebedingungen vollzogene Untersuchungshaft zugutegehalten hat, fiel negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte 1 die Tat unter laufender Bewährung beging. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. a. Die Strafe bezüglich des Angeklagten 1 ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 13.03.2020 (Az.: 515 Ls 501 Js 8958/20) von einem Jahr und zehn Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30.08.2018 (Az.: 515 Ls 501 Js 6481/16), gebildet aus Einzelstrafen von jeweils 12 Monaten. Die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2018 (Az.: 981 Cs 7430 Js 229037/18) wäre ebenfalls gesamtstrafenfähig, ist jedoch vollständig bezahlt.

§§ 55Abs. 1, 53, 54 St

GB hat die Kammer aus diesen Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen, der Berücksichtigung des sich ergebenden Gesamtstrafenübels und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten gebildet. Für die bereits vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2018 war ein Härteausgleich vorzunehmen. Darüber hinaus war ein Zeitraum von 30 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten 1 in Erfüllung der Bewährungsauflage im Verfahren zu dem Az.: 525 Ls - 501 Js 30696/19 (hervorgegangen aus 501 Js 6481/16 der StA Gießen) gezahlten Geldbetrag von 1.000 € als vollstreckt anzurechnen. b. Die Strafe ist für den Angeklagten 2 ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.09.2019 (Az.: 3 Ns 306 Js 42278/16) von zwei Jahren und drei Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten.

§§ 55Abs. 1, 53, 54 St

GB hat die Kammer aus diesen Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen sowie unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten gebildet.

  1. Bei der Strafzumessung war für die Tat des Angeklagten 1 unter II.
  2. von dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt mehrfach und auch einschlägig vorbestraft war. Zudem stand er unter laufender Bewährung. Für tat- und schuldangemessen erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Es liegen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen, § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde bereits, neben diversen Geldstrafen, mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenngleich die Vollstreckung der Freiheitsstrafen bislang zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegenständliche Tat verübte der Angeklagte wiederholt unter dem Eindruck einer laufenden Bewährung. Der Angeklagte ist nur durch Freiheitsstrafen erreichbar. Das hebt die Tat aus dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art heraus und dadurch unterscheidet sich die Angeklagte von durchschnittlichen Tätern solcher Taten. Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Die Sozialprognose ist ungünstig. Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen bereits geschilderten Umstände, die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und die auch für die Sozialprognose erheblich sind. Insbesondere ist der Angeklagte auf privater und beruflicher Ebene mit dem … verflochten. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte im Interesse seines Arbeitgebers und Clubpräsidenten auch weiterhin Straftaten begehen wird. Gesamtstrafenfähigkeit zu der Tat unter II.
  3. besteht nicht, da durch die das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30.08.2018 bestätigende Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 15.01.2020 Zäsurwirkung eingetreten ist.
  4. Bei der Strafzumessung war für die Tat des Angeklagten 1 unter II. 3.

§ 52Abs. 2 St

GB von dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB auszugehen, der mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die schwere Strafe androht. Zur konkreten Strafzumessung gelten die unter V.

  1. angestellten Erwägungen. Erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte durch sein Handeln gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat. Für tat- und schuldangemessen erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Zur Notwendigkeit einer kurzen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und der fehlenden Gesamtstrafenfähigkeit wird auf die Ausführungen unter V.
  2. Bezug genommen. Derweil sind die Taten nach II.
  3. und
  4. gesamtstrafenfähig, § 53 Abs. 1 StGB. Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, auf die Bezug genommen wird, erachtet die Kammer eine Gesamtstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus den von dem Angeklagten 1 begangenen unter II.
  5. und
  6. festgestellten Taten ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine solche von 16 Monaten erachtet das Gericht, unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Zuverlässigkeit, seines V Lebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als ausreichen, aber auch als erforderlich, um bei dem Angeklagten das zu Tage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen. VI. Die Angeklagten sind der Adhäsionsklägerin wegen der Tat zu II. 1.

§ 823Abs.

1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die von den Angeklagten vorsätzlich begangene Brandstiftung ist eine Verletzung des Eigentumsrechts der Adhäsionsklägerin als Eigentümerin des Grundstücks …Straße … und somit auch des darauf befindlichen Gebäudes, das durch die Brandlegung substanzielle Schäden erlitten hat. Ferner ist die Adhäsionsklägerin Eigentümerin der eingebrachten Gegenstände (§ 1006 Abs. 1 BGB), die durch das Feuer bzw. die Rußentwicklung beschädigt und teilweise unbrauchbar geworden sind. Weiter wurde der nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb durch den betriebsbezogenen Eingriff verletzt. Hinzu tritt eine Schutzpflichtverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 StGB.

§ 406Abs. 1 S. 2 St

PO beschränkt sich die Entscheidung auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs, da der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Schadenersatzes auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Adhäsionsklägerin zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet war. Der Bezifferung des Anspruchs lagen eine Vielzahl von Einzelpositionen zu Grunde, deren Bestehen von der Verteidigung im Adhäsionsverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten wurde. Die Beweiserhebung hätte mehrere Sachverständigengutachten erforderlich gemacht, sodass das Verfahren als Haftsache erheblich verzögert worden wäre. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie den notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin beruht die Entscheidung auf § 472a Abs. 1 StPO. Eine Entscheidung nach 472a Abs. 2 StPO war nicht veranlasst, da von einer Entscheidung über den Antrag im Übrigen aufgrund der Verfahrensbeschleunigung abzusehen war und die Angeklagten die Antragstellung durch die Straftat veranlasst haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003389

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