GB zu würdigen. Das Gebäude wurde durch die Brandlegung teilweise zerstört. Es wurde einerseits in seiner Substanz beeinträchtigt und war auch für eine nicht unerhebliche Zeit unbrauchbar. Das war von den Angeklagten auch gewollt. Demgegenüber vermochte die Kammer einen Verstoß gegen § 52 Absatz 3 Nr. 2 lit, a), lit.
GB, strafbar gemacht. V. 1. Bei der Strafzumessung war für die Brandstiftung von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall
GB liegt nach der Überzeugung der Kammer nicht vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und der Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Bild der Tat weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Zugunsten beider Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen der Zeitablauf seit Begehung der Tat im Juli 20.., wenngleich die relativ späte Ahndung nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizbehörden, sondern auf die Bemühungen zur Verschleierung der Täterschaft zurückzuführen sind. Außerdem hat sich „lediglich“ die zweite Handlungsalternative des § 306 Abs. 1 StGB verwirklicht, da das Gebäude durch die Inbrandsetzung nur teilweise zerstört wurde. Für den Angeklagten 1 spricht zudem die durchweg unter Pandemiebedingungen vollstreckte Untersuchungshaft. Demgegenüber sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Strafschärfend für beide Angeklagten fällt der durch den Brand verursachte erhebliche Schaden ins Gewicht. Der Umbau des Betriebs stand bereits kurz vor der Fertigstellung. Neben dem entstandenen Sachschaden sind damit einhergehende gewerbliche Folgeschäden durch die zeitliche Verzögerung bis zur Eröffnung des Betriebs eingetreten. Wenngleich die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass das Ausspähen des Tatorts in der Nacht des 13.05.20.. durch die Angeklagten erfolgte, zeigt die Gesamtschau der Geschehnisse ein planvolles und mehraktiges Geschehen, dem eine hohe kriminelle Energie innewohnt. Beide Angeklagte waren zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorbestraft. Der Angeklagte 1 stand zudem unter laufender Bewährung. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB nicht geboten. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche im Rahmen des minderschweren Falles heranzuziehenden Kriterien erneut berücksichtigt. Die oben bereits erwähnte Mehraktigkeit des Tatgeschehens und der entstandene Schaden betrifft die Strafzumessung bezüglich beider Angeklagter gleichermaßen. Während die Kammer dem Angeklagten 1 die unter Pandemiebedingungen vollzogene Untersuchungshaft zugutegehalten hat, fiel negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte 1 die Tat unter laufender Bewährung beging. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. a. Die Strafe bezüglich des Angeklagten 1 ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 13.03.2020 (Az.: 515 Ls 501 Js 8958/20) von einem Jahr und zehn Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30.08.2018 (Az.: 515 Ls 501 Js 6481/16), gebildet aus Einzelstrafen von jeweils 12 Monaten. Die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2018 (Az.: 981 Cs 7430 Js 229037/18) wäre ebenfalls gesamtstrafenfähig, ist jedoch vollständig bezahlt.
GB hat die Kammer aus diesen Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen, der Berücksichtigung des sich ergebenden Gesamtstrafenübels und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten gebildet. Für die bereits vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2018 war ein Härteausgleich vorzunehmen. Darüber hinaus war ein Zeitraum von 30 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten 1 in Erfüllung der Bewährungsauflage im Verfahren zu dem Az.: 525 Ls - 501 Js 30696/19 (hervorgegangen aus 501 Js 6481/16 der StA Gießen) gezahlten Geldbetrag von 1.000 € als vollstreckt anzurechnen. b. Die Strafe ist für den Angeklagten 2 ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.09.2019 (Az.: 3 Ns 306 Js 42278/16) von zwei Jahren und drei Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten.
GB hat die Kammer aus diesen Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen sowie unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten gebildet.
GB von dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB auszugehen, der mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die schwere Strafe androht. Zur konkreten Strafzumessung gelten die unter V.
1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die von den Angeklagten vorsätzlich begangene Brandstiftung ist eine Verletzung des Eigentumsrechts der Adhäsionsklägerin als Eigentümerin des Grundstücks …Straße … und somit auch des darauf befindlichen Gebäudes, das durch die Brandlegung substanzielle Schäden erlitten hat. Ferner ist die Adhäsionsklägerin Eigentümerin der eingebrachten Gegenstände (§ 1006 Abs. 1 BGB), die durch das Feuer bzw. die Rußentwicklung beschädigt und teilweise unbrauchbar geworden sind. Weiter wurde der nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb durch den betriebsbezogenen Eingriff verletzt. Hinzu tritt eine Schutzpflichtverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 StGB.
PO beschränkt sich die Entscheidung auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs, da der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Schadenersatzes auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Adhäsionsklägerin zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet war. Der Bezifferung des Anspruchs lagen eine Vielzahl von Einzelpositionen zu Grunde, deren Bestehen von der Verteidigung im Adhäsionsverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten wurde. Die Beweiserhebung hätte mehrere Sachverständigengutachten erforderlich gemacht, sodass das Verfahren als Haftsache erheblich verzögert worden wäre. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie den notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin beruht die Entscheidung auf § 472a Abs. 1 StPO. Eine Entscheidung nach 472a Abs. 2 StPO war nicht veranlasst, da von einer Entscheidung über den Antrag im Übrigen aufgrund der Verfahrensbeschleunigung abzusehen war und die Angeklagten die Antragstellung durch die Straftat veranlasst haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003389
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