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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 W 8/22 Beschluss Insolvenzverfahren: Verhängung eines Ordnungsgeldes § 181 Abs 3 GVG, § 178 GVG, § 122 Abs 1 GVG

Insolvenzverfahren: Verhängung eines Ordnungsgeldes Leitsatz Über eine Beschwerde nach § 181 Abs. 3 GVG ist gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden zu entscheiden, da eine Entscheidung durch den Einzelrichter insoweit nicht vorgesehen ist. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Friedberg (Hessen),

  1. Mai 2022, ..., Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  2. Mai 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedbergs vom
  3. Mai 2022 in Verbindung mit dem Beschluss vom
  4. Juni 2022 über die Nichtabhilfe wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. In dem vor dem Amtsgericht Friedberg unter dem Aktenzeichen ... geführten Insolvenzantragsverfahren fand am
  5. Mai 2022 ein Anhörungstermin statt. Mit einem in diesem Termin gefassten und sogleich verkündeten Beschluss setzte das Amtsgericht gegen den Gesellschafter der Antragsgegnerin und Beschwerdeführer (im Folgenden: den Beschwerdeführer) „wegen ungebührlichen Verhaltens“ (§ 178 GVG) ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen fest (s. S. 2 des Protokolls der Sitzung vom
  6. Mai 2022, Bl. 85 d. A.). Noch am selben Tage verfügte die zuständige Richterin die Zustellung einer Abschrift des Protokolls an den Beschwerdeführer mit folgendem Zusatz: „In pp. werden Sie unter Bezugnahme auf § 181 GVG darauf hingewiesen, dass gegen Entscheidungen bezüglich der Ordnungsmittel binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden kann, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist. […] Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht (§ 181 Abs. 3 GVG).“ (Bl. 86 d. A.). Diese Verfügung und das Protokoll wurden dem Beschwerdeführer am
  7. Mai 2022 zugestellt (Bl. 89 d. A.; s. auch Bl. 90 d. A.). Am
  8. Mai 2022 ging beim Amtsgericht ein handschriftlich auf den
  9. Mai 2022 datierter „Einspruch“ des Beschwerdeführers „gegen den Bußgeldbescheid“ ein. Wegen der Begründung wird auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom
  10. Mai 2022 Bezug genommen (Bl. 90 d. A.). Mit Verfügung vom
  11. Mai 2022 (Bl. 95 d. A.) wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, da diese „nicht innerhalb der einwöchigen Frist eingegangen“ sei. Ferner führte das Amtsgericht aus, dass Gelegenheit bestünde, die Beschwerde bis zum
  12. Juni 2022 zurückzunehmen. Mit Beschluss vom
  13. Juni 2022 (Bl. 106 d. A.) half das Landgericht der Beschwerde vom
  14. Mai 2022 gegen den Beschluss vom
  15. Mai 2022 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Friedbergs vom
  16. Mai 2022 ist als unzulässig zu verwerfen.
  17. Über die Beschwerde hat nach § 181 Abs. 3 GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden, da eine Entscheidung durch den Einzelrichter insoweit nicht vorgesehen ist (so etwa auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2016 - 10 WF 145/16 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2015 - 1 Ws 202/15 -, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  18. Aufl. 2022, § 181 GVG, Rdnr. 8). Auf die Streitfrage, ob insoweit im Anwendungsbereich des § 80a OWiG eine abweichende Beurteilung angezeigt ist (dies verneinend etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2015 - 1 Ws 202/15 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG,
  19. Aufl. 2021, § 122 GVG, Rdnr. 3, jeweils m. w. N.; a. A. etwa Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  20. Aufl. 2022, § 181 GVG, Rdnr. 8) kommt es hier nicht an, weil es sich bei dem Hauptsacheverfahren nicht um ein Ordnungswidrigkeiten-, sondern um ein Insolvenzverfahren handelt.
  21. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist verfristet, worauf das Amtsgericht diesen - wie oben erwähnt - bereits mit Verfügung vom
  22. Mai 2022 (Bl. 95 d. A.) hingewiesen hatte. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endete gem. § 181 Abs. 1 GVG mit Ablauf des
  23. Mai
  24. Der am
  25. Mai 2022 beim Amtsgericht mittels eines einfachen Briefs eingegangene „Einspruch“ konnte diese Frist nicht wahren. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von Amts wegen besteht kein Anlass. Die oben zitierte Übersendungsverfügung weist aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
  26. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Der Umstand, dass das Gerichtsverfassungsgesetz nicht in den Verfahren nach § 1 GKG aufgeführt ist, belegt dabei nicht die Kostenfreiheit (so aber Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG,
  27. Aufl. 2021, § 181, Rdnr. 19). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nämlich nach den jeweiligen Vorschriften des Verfahrens, in dem der Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2004 - 3 W 199/04 -, NJW 2005, 611; Lückemann, in: Zöller, ZPO,
  28. Aufl. 2022, § 181 GVG, Rdnr. 6). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Insolvenzordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) „nur nach diesem Gesetz“ - also dem GKG - erhoben. Im Streitfall handelt es sich um ein „Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden“ im Sinne der Ziff. 2381 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
  29. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn in Bezug auf die hier in Rede stehende Beschwerde fällt nach Nr. 2381 KV-GKG der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003403

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