Zahlung eines Geldbetrages an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung eingestellt. II. Randnummer 3 Die Landesärztekammer wirft dem Beschuldigten mit der durch Beschluss der Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 16. Juli 2018 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift vom 5.Oktober 2016 vor, der Beschuldigte habe standesrechtliche Verfehlungen
O) begangen, indem er in Marburg am
einer Therapie sei er wieder rückfällig geworden. Der Beschuldigte habe ihm im Jahr 2008 bis Mitte 2009 alle drei bis vier Tage Medikamente in Form von Opiaten, Morphinen und Benzodiazepam verschrieben. Von September 2009 bis Ende April 2010 habe er erneut eine Therapie gemacht, diese aber nicht ganz beendet und erneut einen Rückfall gehabt. Er habe sich dann wieder an den Beschuldigten gewandt, um sich Medikamente zu besorgen. Der Beschuldigte habe ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt und das Medikament Methylphenidat gegen die Entzugserscheinungen gegeben. Er habe dann in der Wohnung weiter gewohnt und sei vom Beschuldigten mit Medikamenten versorgt worden. Er habe über mehrere Monate mindestens alle zwei Tage Sex mit dem Beschuldigten gehabt, auch weil er erheblich unter Einfluss der Medikamente gestanden habe. Er habe bis Ende November 2010 in der Wohnung des Beschuldigten gewohnt. Am 31. Januar 2011 gab der X... gegenüber der Polizei weiter an, er habe vom Beschuldigten seit 2007 etwa zweimal pro Woche Medikamente erhalten, entweder auf Rezept oder direkt über ihn. Er beschrieb die Wohnung des Beschuldigten als „Sex-Wohnung“, in der der Beschuldigte mit diversen jungen Männern Sex habe. In einer schriftlichen Erklärung vom 23. Februar 2011 gab der X... weiter an, der Beschuldigte habe ihm unmittelbar
dem Sex oft Geld dagelassen, obwohl er dies nicht als Bezahlung für den Sex verstanden haben wollte. Auf Grund der Kombination aus mentaler Abhängigkeit, seinen finanziellen Sorgen und der körperlichen Abhängigkeit durch die ihm verabreichten Medikamente habe er die Verbindung aufrechterhalten. Randnummer 5 Im Weiteren wurde der X... dreimal richterlich vernommen, wobei die letzte Vernehmung unzulässiger Weise ohne den Verteidiger des Beschuldigten stattfand. In der ersten richterlichen Vernehmung am
dem Abbruch einer Langzeittherapie im April 2010 habe X... den Beschuldigten in dessen Marburger Praxis aufgesucht und ihm erklärt, sich auf Entzug zu befinden. Der Beschuldigte habe ihm ein Medikament gegen die Entzugserscheinungen übergeben und ihm eine Wohnung in Marburg zur Verfügung gestellt, in der er bis Oktober 2010 habe wohnen können. In dieser Zeit habe der Beschuldigte X... mit diversen Medikamenten, darunter auch sogenannten Drogenersatzstoffen, versorgt. Außerdem habe ihm der Beschuldigte auch regelmäßig Geld gegeben, weil X... in dieser Zeit über keinerlei Einkünfte verfügt habe. Diese gesundheitliche und finanzielle Notlage habe der Beschuldigte dadurch ausgenutzt, dass X... mit ihm auf des Beschuldigten Wunsch hin sexuelle Handlungen habe vollziehen müssen. In der Zeit von Mai 2010 bis Juli 2010 sei es auch mindestens drei Mal zum Analverkehr gekommen. Randnummer 9 Auf dieser Anklage beruhte das genannte Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 13. August 2014. Das Landgericht hat den Freispruch des Beschuldigten im genannten Berufungsurteil vom 10. Juni 2015 wie folgt begründet: (Seite 3 des amtlichen Umdrucks [aU]) „Der Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit
gewiesen werden, dass die sexuellen Handlungen, zu denen es zwischen ihm und X... kam, gerade unter Missbrauch des ärztlichen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses erfolgt sind. Diese spezifische Konnexität kann unter Anwendung des Rechtssatzes „Im Zweifel für den Angeklagten" nicht festgestellt werden. In der Gesamtschau aller Umstände des Falles, wie sie sich
dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellen, liegen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, aber auch gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dagegen vor. Diese auf Tatsachen gestützte Zweifel vermag das Gericht nicht zu überwinden. Ein dieser spezifischen Konnexität entsprechender Sachverhalt ist wahrscheinlich. Ein außerhalb dieser spezifischen Konnexität liegender Sachverhalt ist aber genauso wahrscheinlich. …… (Seite 7/8 aU) „
alledem folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Maßgabe, dass Sexualkontakte im bestehenden Arzt-Patientenverhältnis nicht nur innerhalb einer formal bestehenden Ehe oder einer sogenannten echten (was auch immer das sein mag) Liebesbeziehung erlaubt sind. Erlaubt sind sie auch im Rahmen eines sonstigen, genügenden persönlichen Näheverhältnisses, so lange es außerhalb des spezifischen Arzt-Patientenverhältnisses und unabhängig davon besteht, mag es anfangs auch - ohne dass es dabei schon zu Sexualkontakten kam - bei Gelegenheit des Arzt-Patientenverhältnisses begründet worden sein. Erlaubt sind sie dann sogar mit einem suchtkranken, insbesondere drogenabhängigen Sexualpartner, weil dessen Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in dieser besonderen Konstellation gerade nicht von den spezifischen Besonderheiten des Arzt-Patientenverhältnisses beeinträchtigt oder sonst beeinflusst ist. Selbst dem Suchtkranken ist in diesem höchst privaten Bereich außerhalb der beruflichen Sphäre des ihn behandelnden Arztes die sexuelle Mündigkeit nicht - bevormundend - abzusprechen. Sein Einverständnis mit den sexuellen Handlungen ist in einem solchen Falle tatbestandsausschließend wirksam. Dementsprechend nimmt die Kammer im hier zu entscheidenden Fall zugunsten des Angeklagten sexuelle Kontakte mit X... auf der Grundlage eines gegenseitig rein privaten sexuellen Interesses aneinander und losgelöst von dem „zufälligerweise gerade auch" daneben bestehenden Arzt-Patientenverhältnis an. Dadurch unterscheidet sich die hiesige Fallkonstellation entscheidend von dem typischen Setting, wie es der bislang zu § 174c Abs. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zugrunde liegt. Dort fanden die als sexueller Missbrauch kategorisierten Handlungen stets während einer Behandlung (welcher Art auch immer) oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer solchen, und meistens auch in den Behandlungsräumlichkeiten des Behandlers statt (neben den bereits zitierten Entscheidungen auch BGH, Urteil vom 01.12.2011, 3 StR 318/11; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007, 3 Ss 262/07; KG, Beschluss vom 27.01.2014,
Juris). Gerade zu der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation ist, soweit für die Kammer ersichtlich bislang noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung ergangen.“ Folgender Sachverhalt, den das Landgericht Marburg
umfangreicher Beweisaufnahme an sieben Verhandlungstagen wörtlich festgestellt hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung in den hier zitierten Auszügen verlesenen Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 Ns - 1 Js 3502/11 - und wurde vom Berufsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt: (Seite 12/13 aU) Wegen der offensichtlich gewordenen Drogenproblematik von X... bat Y... X... den ihm bekannten Angeklagten um ärztliche Hilfe bei den diesbezüglich anstehenden Entscheidungen, insbesondere auch bezüglich einer Drogentherapie. Gegenstand waren Drogenscreenings. Wegen aggressiver Verhaltensauffälligkeiten kam es zu einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus. Von Mai 2005 bis Januar 2007 durchlief X... eine Jugendhilfemaßnahme in der Therapieeinrichtung Böddiger Berg, in deren Verlauf er die mittlere Reife erreichen konnte. Gleichwohl führte er die Maßnahme nicht bis zum regulären Ende durch. Danach kamen als weitere Suchtstoffe Amphetamine, Benzodiazepine, Morphine und Opiate hinzu. Die Abhängigkeit von Schmerzmitteln begann
einer Operation vom 25.04.2007. Im linken Ohr hatte sich ein Tumor entwickelt, der die Entfernung großer Teile des Innenohres unter Aufbau einer Hörprothese erforderte. Zur Bekämpfung der starken postoperativen Schmerzen bekam er entsprechende Medikamente, die zu Abhängigkeit führten. Eine 2007 aufgenommene Ausbildung zum Sozialassistenten brach er
einem Jahr ab. An weiteren Suchtstoffen traten schließlich noch Ecstasy und Heroin hinzu, welches er sich auch intravenös applizierte. Weit über ein Dutzend Entgiftungs- und Therapieversuche brach er sämtlich ab. Die zur Befriedigung seiner Drogensucht benötigten Suchtstoffe verschaffte er sich auf den üblichen illegalen Wegen, ohne dass der Angeklagte dabei in irgendeiner Weise involviert war. Drogensucht und Beschaffungskriminalität führten zu entsprechender strafrechtlicher Verfolgung bis hin zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Bei den Ermittlungsbehörden war X... als sogenannter Mehrfachintensivtäter eingestuft. …… (Seite 13/14 aU) Im Jahre 2008 bat Y... den Angeklagten erneut um ärztliche Hilfe für X.... In der sehr regelmäßigen Behandlung entwickelte sich zwischen den beiden gegenseitige Sympathie. Zunehmend besprachen sie auch private Dinge. Dabei legte X... seine Bisexualität offen. Zu Sexualkontakten oder entsprechenden Annährungsversuchen kam es von keiner Seite. Der Angeklagte bemühte sich, X... zu einer Therapie zu motivieren. In diese Zeit fielen auch Entgiftungs- und Therapieversuche. Der Angeklagte verschrieb ihm Medikamente zur Überbrückung der Zeit bis zum nächsten Versuch, um ihn wenigstens bis dahin von der Drogenszene fernzuhalten, was aber misslang. In der vorbeschriebenen, ihm eigenen Art rezeptierte er sehr großzügig die ihm geeignet erscheinenden und auch die von X... gewünschten Medikamente oder gab sie ihm unmittelbar ab. Ebenfalls 2008, Anfang August, suchte X... mit Unterstützung seines Adoptivvaters erstmals die suchtmedizinische Sprechstunde der Methadon-Ambulanz des Marburger Gesundheitsamtes unter der Leitung des Zeugen Dr. A… auf. Die sich über rund neun Monate erstreckenden Kontakte dorthin dienten der Vorbereitung von Therapieversuchen insbesondere durch Drogenscreenings und Bescheinigungen über etwaige Suchtmittelfreiheit und zuletzt der Vorbereitung für eine Aufnahme ins Methadonprogramm, die am 08.06.2009 erfolgte. Anfang Oktober 2008 unternahm X... einen Therapieversuch im Daumer Haus in Sinntal-Schwarzenfels, der
wenigen Wochen - wieder einmal - vorzeitig endete. Vorausgegangen waren unter anderen die Entwendung von Diazepamtabletten eines anderen Patienten sowie der Versuch, gewaltsam in das Arztzimmer einzudringen.
Hause durfte er nicht mehr. Insbesondere Y... hatte ihm klar gemacht, dass er erst dann wieder
Hause dürfe, wenn er clean sei.
der Aufnahme ins Methadonprogramm am 08.06.2009 erhielt er am 28.07.2009 die erste Abmahnung wegen Beigebrauchs von Opiaten, THC und Benzodiazepinen. Mitte August 2009 endete die Substituierung wegen des anstehenden nächsten Therapieversuchs.
dem er zuletzt ca. vier Monate auf der Straße und in Obdachlosenwohnheimen gelebt hatte, wurde er aus dieser Lage heraus am 10.09.2009 erneut im Daumer Haus aufgenommen. Beinahe hätte er diese Therapie regulär abgeschlossen und es stand bereits der Wechsel in die Adaptionsphase kurz bevor, als er Mitte/Ende April 2010 rückfällig wurde und die Maßnahme abbrach. Gemeinsam mit einem Mitpatienten begab er sich sodann
Frankfurt am Main, um dort Heroin zu kaufen. Dessen Qualität war aber dermaßen schlecht, dass die beiden es nicht konsumieren konnten. X... kehrte darauf hin
Marburg zurück. Der Aufenthalt im Daumer Haus endete förmlich am 04.05.2010. Im Rahmen der bisherigen Aufenthalte in Kliniken und Therapieeinrichtungen wurden bei X... insbesondere auch die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt: Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom durch THC, narzisstische Persönlichkeitsstörung, ADHS.
dem monatelangen Therapieaufenthalt war X... körperlich wieder gut in Form. Äußerlich sah man ihm seine Drogenabhängigkeit nicht an. Er präsentierte sich als schlanker, gut und typisch südeuropäisch aussehender, sympathischer junger Mann. ….. (Seite 15 aU) An diesem Tag Mitte/Ende April, dessen genaues Datum nicht festgestellt werden kann, begab sich X... von Frankfurt kommend direkt in die Praxis des Angeklagten. Er sagte ihm, er sei entzügig, mittellos, ohne Anlaufstelle, ohne Dach über dem Kopf und habe insgesamt nichts. Der Angeklagte gab ihm ein Medikament gegen die Entzugserscheinungen, möglicherweise Methylphenidat (Handelsname Ritalin), und bat ihn, sich
der Praxis bei der Wohnung B…straße … in Marburg einzufinden. Bei dem verabredeten Treffen bot der Angeklagte ihm an, zunächst einmal dort wohnen zu können. X... nahm das Angebot an. Die Miete dafür sollte vom Kreis-Job-Center Marburg übernommen werden, wie es später
Erledigung der dafür erforderlichen Formalitäten in einer den Vorgaben des SGB ll entsprechenden Höhe auch geschah. Außerdem versorgte der Angeklagte X... an diesem Abend auch noch mit Essen oder Geld für Essen sowie mit weiteren geeigneten Medikamenten zur Dämpfung des Suchtdrucks und der Entzugserscheinungen. Wie schon in den Jahren 2008/2009 kam es dem Angeklagten zunächst einmal darauf an, X... dadurch von illegalen Drogen und der damit verbundenen illegalen Beschaffung fern zu halten. Diese Versorgung mit kleineren Geldbeträgen von 10,00 € bis 20,00 € täglich als eine Art Taschengeld, Medikamenten und Lebensmitteln setzte sich in den folgenden Tagen und Wochen in teils sehr intensiven, bis zu mehrmals täglichen persönlichen Kontakten fort.
der Unterbrechung durch die letzte Therapie im Daumer Haus wurde X... spätestens seit dem 05.05.2010 auch wieder förmlich und mit Eintragung in der Krankenakte als Patient beim Angeklagten geführt. Auf Grund vorangegangener Vereinbarung ließ er sich an diesem Tage Blut abnehmen, um untersuchen zu lassen, ob und ggf. welche Erkrankungen er sich in der zurückliegenden Zwischenzeit etwa zugezogen hatte. …… (Seite 15/16 aU) Zwischen dem Angeklagten und X... entwickelte sich außerhalb des Praxisumfeldes und auf der Grundlage der sich intensivierenden privat-persönlichen Kontakte aus der stetig zunehmenden gegenseitigen Sympathie und emotionalen Nähe schließlich recht schnell ein gegenseitiges sexuelles Verlangen. Der aus dieser Lage heraus in seiner Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht eingeschränkt gewesene X... wollte mit dem Angeklagten aktiv einen homosexuellen Kontakt ausprobieren. Umgekehrt galt Selbiges. Dass X... zu dieser Zeit gleichzeitig auch Patient des Angeklagten war, spielte dabei für beide keine Rolle. Für sie war dieses in der ausschließlich privaten Sphäre gerade entstehende emotional-sexuelle Näheverhältnis von dem daneben - auch - bestehenden Arzt-Patientenverhältnis völlig abgekoppelt. Beide agierten dabei ausschließlich auf dieser neu gebildeten rein privaten Ebene. So kam es in rascher Folge zu mindestens drei körperlichen sexuellen Kontakten, die beide genossen. …… Alle drei Kontakte fanden in der Wohnung B…straße … in Marburg statt. (Seite 16 aU) Am
mittag des 05.05.2010 vollzog der Angeklagte
Vorspiel den mittels Kondom geschützten Analverkehr an X.... Danach filmte er mit seinem Mobiltelefon den noch bäuchlings vor ihm auf dem Bett liegenden X... und bat ihn dabei, das Gesäß in Richtung Kamera zu bewegen. …. Dem kommt X... mit einem Gesichtsausdruck
, den die Kammer nicht als teilnahmslos oder gar leidend, sondern vielmehr als gut gelaunt, genießerisch, wie befriedigt, einordnet. … Die Videosequenz wurde um 15:07 Uhr aufgenommen. …… Am selben Abend kam es zum zweiten und ebenfalls wieder einverständlichen körperlichen sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und X.... X... führte am Angeklagten den Oralverkehr durch. …… (Seite 16 aU) Am Mittag des 08.05.2010 gab es den dritten körperlichen sexuellen Kontakt.
Vorspiel gab es Analverkehr, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob ihn der Angeklagte an X... oder umgekehrt vollzog. …… (Seite 17 aU) Beim Übergang zu diesen sexuellen Kontakten hatte der Angeklagte die Vorstellung, mit X... eine festere homosexuelle Beziehung eingehen zu können. Unabdingbar war für ihn dabei aber Drogenfreiheit von X... und Lösung aus der Drogenszene. Für eine Beziehung mit einem Drogenabhängigen sah er für sich keine Perspektive. X... löste sich aber im Folgenden weder aus der Drogenszene noch stellte er sonst seinen Konsum von Drogen oder Drogenersatzstoffen ein und zeigte auch keine konsequente Therapiebereitschaft. Deshalb unterließ der Angeklagte weitere sexuelle Kontakte mit X.... …… (Seite 17/18 aU) In der Folgezeit
diesem 08.05.2010 rutschte X... wieder vollständig in seine alten Verhaltensmuster von Beschaffung und Konsum von Drogen, Drogenersatzstoffen und anderen Medikamenten aus Abhängigkeit oder zur Dämpfung von Entzugssymptomen. Soweit sich X... nicht selbst auf den szeneüblichen Wegen versorgte oder versorgen wollte, unterstützte ihn der Angeklagte weiter mit Geld und Medikamenten, weil er X...
wie vor sympathisch fand und er ihm zunehmend leid tat. Im September 2010 kam es aber zu einem heftigen Streit zwischen ihnen wegen der missbräuchlichen Verwendung des Medikaments Methylphenidat. Der Angeklagte bekam mit, dass X... das zerstoßene Medikament als Drogenersatz sniefte, wohingegen er es zum einen als Mittel gegen das ADHS und zum anderen zur Dämpfung von Entzugssymptomen durch orale Einnahme vorgesehen hatte. Ende Oktober 2010 zog X... aus der Wohnung B…straße … aus und fand anderweitig Unterkunft. Auslöser hierfür war zum einen der Streit. Zum anderen fühlte sich X... durch das stete Drängen des Angeklagten auf Therapie und Lösung aus der Drogenszene zunehmend eingeengt. Dem wollte er sich entziehen. Gleichwohl trat X... auch fürderhin immer wieder an den Angeklagten heran, um Geld oder Medikamente von ihm zu bekommen. Daneben gab es auch einmal ein Mobiltelefon oder andere elektronische Geräte für ihn. …… (Seite 66 aU) Das Rand- und Rahmengeschehen zur Sache ist über weite Strecken hinweg quasi unstreitig. Soweit die Vorgänge seiner Wahrnehmung unterlagen, hat sich der Angeklagte dazu im Wesentlichen so wie festgestellt eingelassen. Auch zum Kerngeschehen folgt das Gericht der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, soweit er zu den Vorgängen eigene Wahrnehmungen hatte. Seine Einlassung kann zu keinem einzigen Punkt widerlegt werden. Zu vielen wesentlichen Umständen findet sie Bestätigung durch andere Beweisergebnisse. Streitig ist eigentlich nur das eigentliche Kerngeschehen, nämlich ob die drei körperlichen homosexuellen Kontakte mit Einverständnis des X... erfolgten und auch seinem eigenen Wunsch und Wollen entsprachen, ob es zu diesen homosexuellen Kontakten gerade aus der spezifischen Rolle des Angeklagten als behandelnder Arzt von X... herauskam, und ob mit den sexuellen Kontakten eine insbesondere auch ärztliche Gegenleistung verknüpft war. …… (Seite 74/75 aU) Auch der Einlassung des Angeklagten zum eigentlichen Kerngeschehen folgt das Gericht, teils weil sie durch weitere Beweisergebnisse explizit bestätigt wird und im Übrigen
dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Der Angeklagte hat sich so, wie in den Feststellungen im Einzelnen näher ausgeführt, im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass X... Mitte/Ende April 2010, genauer könne er es nicht mehr sagen,
dem Abbruch der Therapie im Daumer-Haus in seiner Praxis erschienen sei.
dem fehlgeschlagenen Versuch, in Frankfurt am Main an Heroin zu kommen, sei er entzügig, mittel- und obdachlos gewesen. Er habe ihn mit Methylphenidat erstversorgt, ihm die Wohnung B…straße … in Marburg überlassen und dann mit Essen oder Geld für Essen, mit Taschengeld sowie mit weiteren Medikamenten versorgt. Die Medikamente hätten zur Dämpfung des Suchtdrucks und der Entzugserscheinungen dienen sollen, um X... von der Drogenszene mit Drogenbeschaffung und Beschaffungskriminalität fernzuhalten. In diesen Tagen sei X... auch wieder förmlich als Patient in seiner Praxis geführt worden. Auf Grund einer vorangegangenen Absprache, er meine vom Vortag, sei X... am 05.05.2010 in der Praxis Blut abgenommen worden. Die Ergebnisse habe er einige Tage später mit ihm besprechen wollen. Flankierend zu der Absicherung mit Wohnung, Essen, Geld und Medikamenten habe der Angeklagte X... mit seinen Freunden C..., D... und E... bekannt gemacht, um ihm neue soziale Kontakte zu verschaffen und ihn auch dadurch von der Drogenszene fernzuhalten. Er habe seine Freunde gebeten, sich um X... zu kümmern. So sei es auch geschehen und man habe X... in die gemeinsamen Unternehmungen, auch mit dem Angeklagten, eingebunden. In diesem Rahmen habe X... aus eigenem Antriebe seines Wissens
erste homosexuelle Kontakte ausprobiert. In diesem privaten Rahmen außerhalb der ärztlichen Tätigkeit sei aus der gegenseitigen Sympathie und emotionalen Nähe beiderseitiges sexuelles Verlangen geworden. Auf der Grundlage dieses Verlangens sei es Anfang Mai, er meine eines Abends, und noch 2 weitere Male in einem Zeitraum, den er auf höchsten 2 1/2 Wochen schätze, zu sexuellen Kontakten gekommen. Außer diesen drei sexuellen Kontakten habe es keine weiteren gegeben. Bei der Inaugenscheinnahme der drei Videosequenzen, die anlässlich dieser drei Sexualkontakte aufgenommen wurden, berichtigte der Angeklagte seine Zeitangaben
den Vorgaben der jeweiligen Zeitstempel. Sowohl vom Datum als auch vom Ablauf her, hätten sich die drei Kontakte so wie festgestellt ereignet. Der Angeklagte habe sich erhofft, mit X... eine festere homosexuelle Beziehung eingehen zu können, wie er sie auch mit anderen Männern immer wieder geführt habe. Unabdingbare Voraussetzung für ihn sei aber Drogenfreiheit von X... und Lösung aus der Drogenszene gewesen, weil er für eine Beziehung mit einem Drogenabhängigen keine Perspektive gesehen habe. X... habe aber keine diesbezüglichen Anstalten gemacht, weshalb der Angeklagte keine weiteren sexuellen Kontakte mit ihm hätte haben wollen. Am Abend des letzten Sexualkontakts sei man noch gemeinsam mit anderen Freunden auf einer Schwulenparty in Marburg gewesen, wo die beiden Lichtbilder entstanden seien, die sein Verteidiger als Anlage zum Protokoll überreicht hat. Obwohl X... in der Folge wieder vollständig in die Abhängigkeit gerutscht sei, habe ihn der Angeklagte aus den genannten Gründen weiter mit Geld und Medikamenten unterstützt. X... sei ihm
wie vor sympathisch gewesen und habe ihm zunehmend auch leidgetan. Als er im September 2010 mitbekommen habe, wie X... das eigentlich zu anderen Zwecken überlassene Methylphenidat gesnieft habe, sei es zu einem heftigen Streit über den vom Angeklagten so nicht gewollten Medikamentenmissbrauch des X... gekommen, und in der Folge sei X... Ende Oktober 2010 ausgezogen. Die bereits genannte Unterstützung für ihn habe er aber gleichwohl fortgesetzt, wobei dies überwiegend auf regelrechte Anforderung von X... geschehen sei, teils verbunden mit Beschimpfungen und Bedrohungen von dessen Seite her. …… (Seite 109 aU) Was in Bezug auf das Kerngeschehen nun wirklich der Wahrheit entspricht, vermag die Kammer letztlich nicht zu entscheiden. Die Einlassung des Angeklagten ist für sich genommen schlüssig und in sich rund. Dem mag entgegen gehalten werden, dass sie natürlich auf der Grundlage von Aktenkenntnis erfolgte. Allerdings vermochte der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch spontan auf sich teils überraschend ergebende neue Umstände mit ebenso schlüssiger und runder Einlassung zu reagieren. Sie wurde in teils wesentlichen Teilen auch durch objektivierbare Beweisergebnisse bestätigt. …… (Seite 112 aU) Das führt letztlich zur Anwendung der Entscheidungsregel „Im Zweifel für den Angeklagten". Die Kammer stellt den Sachverhalt vor allem auch zum Kerngeschehen letztlich auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten fest. Die Beweisaufnahme hat in der Gesamtschau genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, so dass die Anwendung des Zweifelsatzes hier nicht auf einer bloßen Unterstellung beruht.
der von der Kammer eingangs der Urteilsgründe dargelegten Rechtsauffassung hat sich der Angeklagte nicht des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB schuldig gemacht, weil es an der Missbrauchskomponente fehlt.“ Randnummer 10 Die Landesärztekammer nahm
Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und
Abschluss der gerichtlichen Verfahren eigene Ermittlungen auf und setzte den Beschuldigten darüber mit Schreiben vom 7. Juni 2016 in Kenntnis.
dem das Landesprüfungsamt Hessen zunächst mit Bescheid vom
über acht Jahren auch keiner Pflichten mahnenden Einwirkung mehr, da der Beschuldigte von sich aus und unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Vorganges Konsequenzen gezogen habe und damit ein künftiges Fehlverhalten in Bezug auf § 7 Abs. 7 BerufsO nicht zu erwarten sei. Der Beschuldigte habe durch die Berichterstattung in den Medien bereits sehr unter den beiden Prozessen gelitten. Randnummer 14 Rechtlich wandte der Beschuldigte ein, § 22 Heilberufsgesetz stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, Regelungen über den privaten Sexual- und Intimbereich von Ärztinnen und Ärzte zu treffen. Im Übrigen habe § 7 Abs. 7 BerufsO im Mai 2010 noch nicht bestanden. Zudem betreffe das Ganze nicht seine Berufsausübung. Sowohl § 174c StGB als auch § 7 Abs. 7 BerufsO bezögen sich nur auf den Umgang mit Patienten, quasi während der Behandlung. Ein rein privater sexueller Kontakt erfülle bereits den Wortlaut des § 7 Abs. 7 BerufsO nicht. Diese Bestimmung müsse wie § 174c StGB gehandhabt werden. Ein generelles Verbot sämtlicher sexueller Kontakte mit Personen, die irgendwann einmal behandelt worden seien, sei zu weitreichend und gerade bei großen medizinischen Versorgungszentren gar nicht durchzuhalten. Im Übrigen habe der Behandlungsvertrag nicht mit dem Beschuldigten bestanden, sondern mit der Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. X... sei daher Patient der Gemeinschaftspraxis und nicht des Beschuldigten gewesen. Am
dem festgestellten Sachverhalt gemäß § 22 HeilbG, § 25 HeilbG i.V.m. § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (Berufsordnung) 2008 - BerufsO 2008 - bzw. § 7 Abs. 7 der Berufsordnung 2015 - BerufsO 2015 - eines Verstoßes gegen Berufspflichten schuldig gemacht, indem er während eines bestehenden Behandlungsverhältnisses mit seinem Patienten X... am 5. Mai 2010 sexuellen Kontakt hatte. Randnummer 18 Einer Verurteilung des Beschuldigten stehe nicht entgegen, dass in der Anschuldigungsschrift und auch im Eröffnungsbeschluss des Gerichts die Regelung § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 nicht ausdrücklich genannt sei.
G könne das Berufsgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren
trägen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden, wie sie sich
dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten. Das Gericht habe aber nur den Anschuldigungspunkt der Aufnahme sexuellen Kontakts im Umgang mit Patienten zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, wie er sich wort- und inhaltsgleich aus § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 und § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 ergebe. Im Wortlaut der Normen fänden sich keine sachlich bedeutsamen Unterschiede. In der Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass zum Tatzeitpunkt die Berufsordnung 2015, mit der erstmals die Regelung des § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 in § 7 Abs. 7 aufgenommen worden sei, nicht gegolten habe aber mit der früher geltenden Regelung identisch sei. Randnummer 19 Inhaltlich seien die Regelungen gleich.
O 2015 dürften Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit Patientinnen und Patienten sexuelle Kontakte weder aufnehmen noch dulden. Eine im Wortlaut identische Formulierung finde sich in § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008.
diesen Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) verlange eine korrekte ärztliche Berufsausübung, dass der Arzt beim Umgang mit Patienten sexuelle Kontakte weder aufnimmt, noch duldet. Randnummer 20 Einem Verstoß gegen die maßgeblichen Regelungen der Berufsordnung (2008 und 2015), die die gewissenhafte Berufsausübung, mit dem die Berufsangehörigen dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen sollen, näher konkretisiere, stehe auch nicht entgegen, dass § 22 HeilbG keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür darstelle, in der Berufsordnung Regelungen wie die hier einschlägigen zu treffen. Satzungsrechtliche Bestimmungen von Berufsverbänden über nicht statusbildende Berufspflichten, wie sie hier in Frage stünden, die in der Regel in mehr oder minder starkem Maße die freie Berufsausübung einschränkten, bedürften einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –, juris, Rn. 113). Diese liege mit § 25 i.V.m. § 22 HeilbG in Form einer formal-rechtlichen Grundlage für eine Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Randnummer 21
G seien die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
G könne die Berufsordnung im Rahmen des § 22 HeilBG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere zu weiteren in § 25 HeilbG ausdrücklich genannten Punkten. Der Umstand, dass der sexuelle Kontakt zu Patienten in § 25 HeilbG nicht ausdrücklich aufgeführt sei, bedeute nicht, dass die Berufsordnung eine Regelung dazu nicht treffen könne, wie die „insbesondere“-Formulierung verdeutliche. Randnummer 22 Die §§ 22 und 25 HeilbG seien auch nicht zu unbestimmt, um als Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen Vorschriften zu dienen. Der Gesetzgeber habe mit der Ermächtigung in § 25 HeilbG den Kammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts bzw. gemäß § 17 HeilbG der Delegiertenversammlung die Definition der Berufspflichten übertragen. Die dabei benutzten Begriffe eröffneten den Kammern auf Grund ihrer Sachnähe und -kompetenz zwar einen relativ großen Spielraum bei der Ausfüllung, der jedoch einer Überprüfung durch die Gerichte zugänglich sei. So führe das Bundesverfassungsgericht beispielsweise aus, es entspreche der Natur allen Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen (vom Gesetzgeber) nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden könnten, sondern in einer Generalklausel zusammengefasst werden dürfen, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhalte, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlasse (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, juris, Rn. 116). In Rechtsprechung und Schrifttum sei anerkannt, dass eine solche Generalklausel auch gegenüber dem Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung ausreiche. Umso mehr gelte, dass entsprechende gesetzliche Ermächtigungsnormen eine hinreichend bestimmte Grundlage für den Erlass von Berufsordnungen zur Ausfüllung derartiger Generalklauseln seien. Randnummer 23 Dabei unterlägen die Regelungen der Berufsordnung, soweit sie in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, den entsprechenden verfassungsrechtlichen Grenzen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG könne die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Daher könne dies auch durch Berufsordnungen auf der Grundlage der Ermächtigung im Heilberufsgesetz geschehen. Die in die Berufsfreiheit eingreifenden Regelungen müssten durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. das gewählte Mittel müsse zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe müsse die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein. Die hier streitige Regelung habe Bezug zur Berufsausübung und betreffe einen Kernbereich ärztlicher Pflichten zur Abwendung von Schaden der den Ärzten anvertrauten Patienten und der Sicherstellung des Vertrauens der Patienten in den ärztlichen Berufsstand und unterliege daher im Hinblick auf Art. 12 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 24 Die Regelung zum Verbot der Aufnahme sexueller Kontakte im Umgang mit Patienten diene dem Schutz der Patienten und deren berechtigtem Vertrauen in eine im Hinblick auf private Interessen uneigennützige Behandlung durch den Arzt. Der Patient dürfe sich darauf verlassen, dass der Arzt im Behandlungsverhältnis nur von medizinischen Gesichtspunkten geleitet werde. Dies müsse
außen durch eine strikte Trennung von (neu aufgenommen) Sexualkontakten und dem Behandlungsverhältnis erfolgen. Nur so sei die Gewähr gegeben, dass auch
außen das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen in die allein vom Bestreben der Heilung und Leidensminderung getragene ärztliche Behandlung geschützt werde. Dem werde durch den Wortlaut der Berufsordnung (2008 und 2015), wonach nur die Aufnahme sexueller Kontakte im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung untersagt wird, Rechnung getragen. Der Patient solle sich in einem geschützten Raum sicher fühlen, wo er erwarten könne, dass die überlegene Stellung des Arztes als demjenigen, der dem Patienten zur Heilung oder Leidensminderung verhelfen soll, und die darin begründete schwächere Position des Patienten nicht für außerhalb des Behandlungszweckes liegende Interessen des Arztes ausgenutzt werden. Dieser geschützte Raum sei dabei nicht etwa nur räumlich beschränkt auf die Behandlungsräume zu verstehen, sondern umfasse das Behandlungsverhältnis als solches. Geschützt werden solle der sich in einer verletzlichen Position befindliche Patient, der ansonsten ein solcher nicht wäre, und der sich schon von daher gegenüber dem Arzt in einer unterlegenen Position befinde. Dieses Interesse an einem auch
außen allein von medizinischen Aspekten geleiteten Behandlungsverhältnisses sei ein legitimes Interesse, das geeignet sei, den Schutz der Patienten und das Ansehen des Berufsstandes zu sichern. Den dabei entstehenden Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten des Arztes löse die Vorschrift des § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich der BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 dadurch, dass nur die Aufnahme von sexuellen Kontakten im Umgang mit Patienten und nicht etwa die ärztliche Behandlung in einem bereits bestehenden sexuellen Verhältnis erfasst werde. Damit werde ein möglichst geringer Einfluss auf das Sexualleben der betroffenen Ärztinnen und Ärzte genommen und der notwendige Ausgleich mit dem Persönlichkeitsrecht der Ärztinnen und Ärzte geschaffen. Das Berufsgericht sehe den Konflikt zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Berufsrecht durch die einschlägige Norm hinreichend zum Ausgleich gebracht, weil damit sowohl bei Begründung des Patientenverhältnisses bestehende Beziehungen nicht betroffen seien als auch solche, die
Beendigung des Patientenverhältnisses entstünden. Damit werde einerseits dem Anliegen ausreichend Rechnung getragen, Patientinnen und Patienten die nötige Sicherheit zu geben, dass Ärztinnen und Ärzte den ärztlichen Kontakt nicht zur Aufnahme sexueller Kontakte ausnutzen, und andererseits das Privatleben der Ärzte und ihr Persönlichkeitsrecht beachtet, außerhalb ärztlicher Behandlungsverhältnisse sexuelle Kontakte aufzunehmen. Randnummer 25 Wie in diesem Kontext das „Dulden“ sexueller Kontakte zu verstehen sei bzw. inwieweit die genannten Persönlichkeitsrechte des Arztes hier einer zu weitgehenden Auslegung Grenzen setzen, könne dahinstehen, da hier eine „Aufnahme“ sexueller Kontakte in Frage stehe. Randnummer 26 Der Arzt könne sich der Beschränkung seiner sexuellen Selbstbestimmung als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Abbruch der Behandlung entziehen, indem er die Patientin oder den Patienten an einen Kollegen oder eine Kollegin verweise. Ein über das bestehende Behandlungsverhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis psychischer oder finanzieller Art oder etwa im Hinblick auf eine exklusive ärztliche Behandlung, sei für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung im Hinblick darauf, dass damit schon der Anschein verhindert werden solle, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Position als solche ausnutzten, nicht erforderlich. Er vermöge jedoch die Schwere des Verstoßes zu beeinflussen. Randnummer 27 Die Regelungen in § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 und in § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 gehe auch nicht über den Bereich hinaus, der der Regelungskompetenz der Landesärztekammer unterliege. Die Regelung knüpfe nämlich in ihrem Wortlaut an den Umgang mit Patienten an und betreffe Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) – so die Berufsordnung 2008 – bzw. Pflichten gegenüber Patienten (Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln) – so die Berufsordnung
der Auffassung des Landgerichts Marburg erfordere § 174a StGB einen spezifischen Missbrauch des Arzt-Patienten-Verhältnisses, so dass ein sexueller Kontakt auf der Grundlage eines gegenseitig rein privaten sexuellen Interesses aneinander und losgelöst von dem „zufälligerweise gerade auch“ daneben bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht unter den Missbrauchsbegriff dieser Vorschrift zu fassen sei. Die Regelung in der Berufsordnung habe eine andere Zielrichtung und auch einen anderen Kontext, denn sie diene nicht der Bestrafung des Arztes, sondern der Pflichtenmahnung und der Durchsetzung der Berufspflichten. Sie habe neben dem Schutz der Patienten auch das Ansehen in den Beruf des Arztes zum Inhalt und gehe insoweit über die Schutzrichtung des § 174c StGB hinaus. Randnummer 31 § 174c StGB schütze die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die aufgrund psychischer oder physischer Einschränkungen besonderen Schutzes bedürfen (Deckers in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, Rn. 1). Wegen der besonderen Schutzrichtung der Norm sei hierbei jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis erforderlich, wobei gefordert werde, dass die Beratung, Behandlung oder Betreuung von einer Dauer und Intensität sein müsse, die die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses über die bestehende Einschränkung hinaus bewirke. Fehle es an einem Abhängigkeitsverhältnis, so greife der Schutzzweck der Norm nicht ein; ein Anvertraut-Sein liege in diesen Fällen nicht vor (so Deckers, a.a.O., Rn. 9). Demgegenüber verbiete das ärztliche Berufsrecht in der hier einschlägigen Vorschrift die Aufnahme sexueller Kontakte mit Patienten/Patientinnen ohne Rücksicht auf die Begleitumstände. Dies diene dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten und dem Schutz der Patienten vor möglichen negativen Folgen derartiger Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Aus diesem Regelungszweck der Normen des ärztlichen Berufsrechts folge, dass das Tatbestandsmerkmal des § 174c StGB „unter Missbrauch des Beratungsverhältnisses“, welches im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auf der Grundlage dieser Vorschrift erfüllt sein müsse, kein Tatbestandsmerkmal der vorliegend einschlägigen berufsrechtlichen Normen darstelle. Aus dem legitimen Schutzzweck der berufsrechtlichen Regelung, sicherzustellen, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis allein von medizinischen Aspekten und frei von sexuellen Interessen oder Gefälligkeiten geleitet werde, ergebe sich vielmehr, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 nicht darauf ankomme, ob der sexuelle Kontakt mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin aufgenommen worden oder die Initiative sogar von ihm/ihr ausgegangen sei. Solange Ärzte und Ärztinnen als Behandler agierten, müssten sie derartige Kontaktaufnahmen unterlassen. Randnummer 32 Die Basis des Verbotes der Aufnahme sexueller Kontakte im Umgang mit Patienten liege in der Rollenzuweisung als Helfender und Hilfesuchender in der Behandlung und der daraus resultierenden Asymmetrie. Hiervon ausgehend diene die Abstinenz der Objektivität des Arztes und damit dem Behandlungserfolg, vor allem aber dem Schutz der seelischen Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten, der als solcher in einer Abhängigkeitsbeziehung zum Arzt stehe, möge diese auch nicht grundsätzlich in einer Weise bestehen, wie deren Ausnutzung zu einer Strafbarkeit
GB führe. Im Verbot der Aufnahme sexueller Kontakte in einer aktuellen Behandlungssituation verdeutliche sich die berechtigte Erwartung an den Arzt, keine persönliche Beziehung zu einem Patienten einzugehen, wenn zu erwarten sei, dass seine Objektivität, Kompetenz und die Effektivität in der Ausübung seiner Arbeit infrage gestellt werde, oder wenn zu erwarten sei oder die Gefahr bestehe, dass dabei ein Schaden für den Patienten entstehe oder dieser sich ausgenutzt fühlen könne. Das Gebot sexueller Abstinenz habe eine präventive Funktion: Interessenkonflikte sollten abgewendet und Gefahren für den Behandlungserfolg und die Gesundheit des Patienten solle vorgebeugt werden. Der Patient dürfe die berechtigte Erwartung haben, dass sein Arzt sich allein vom Bestreben seiner Heilung oder der Linderung seiner Beschwerden leiten lasse und keine anderen Interessen persönlicher Natur verfolge. Anders als in dem bereits in der Natur der Sache liegenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses eines Patienten zu seinem Psychiater oder Psychotherapeuten, wo es in der Regel zu tiefer gehenden emotionalen Prozessen (Übertragungen) komme, die die Rollenunterschiede noch verstärken, gelte dies bei anderen Arzt-Patienten-Beziehungen zwar nur eingeschränkt. Dennoch gelte auch hier, dass der Patient davor geschützt werden müsse, dass der Arzt das Patientenverhältnis und die Abhängigkeit seines Patienten im Hinblick auf seine Erkrankungen für eigene (sexuelle) Interessen ausnutze. Randnummer 33 Der Beschuldigte habe gegen § 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1 dritter Spiegelstrich BerufsO 2008 bzw. § 7 Abs. 7 der BerufsO 2015 verstoßen, als er mit dem Patienten X... sexuelle Kontakte aufgenommen habe. Das Berufsgericht lege dabei die Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom
den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls seit 2008 bereits länger, wenn auch danach mit einer Unterbrechung seit Mitte 2009, behandelt gehabt habe. Randnummer 34 Die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Beschuldigten, es habe schon vor dem 5. Mai 2010 sexuelle Kontakte mit X... gegeben, werte das Gericht als Schutzbehauptung. Das Strafverfahren habe sich nicht zuletzt deshalb nur auf drei sexuelle Kontakte im Mai 2010 beschränkt, weil diese allein durch Handyaufnahmen des Geschlechtsaktes belegt waren und der Patient X... zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits verstorben war und es von daher keine Zeugen für weitere sexuelle Kontakte gab. Es gebe keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass vor der Aufnahme der Behandlung bereits sexuelle Kontakte zum Patienten bestanden hätten. Randnummer 35 Der Patient habe sich
den Feststellungen des Landgerichts auch durchaus in genau der Situation befunden, die die hier einschlägige Regelung der Berufsordnung schützen wolle, nämlich einer verletzlichen, in diesem Fall mit Sucht- und Entzugserscheinungen, auch wenn eine die freie Willensbetätigung zur Auswahl der Sexualpartner ausschließende Abhängigkeit nicht bestanden habe, wie sie das Landgericht zur Bejahung des Missbrauchstatbestandes im Rahmen des § 174c StGB für notwendig erachtet habe. Randnummer 36 Der Einwand des Beschuldigten, am 5. Mai 2010 habe es keinen Arzt-Patienten-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem X... gegeben, verfange
dem oben Gesagten ebenfalls nicht. Randnummer 37 Soweit der Beschuldigte weiter einwende, der Behandlungsvertrag habe nicht mit dem Beschuldigten bestanden sondern mit der Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermöge er damit nicht durchzudringen. Es liege auf der Hand, dass sich Ärzte ihrer Berufspflichten nicht dadurch entledigen könnten, dass sie sich zu juristischen Personen zusammenschließen. Der Beschuldigte als Teil der Gemeinschaftspraxis sei ebenso am Behandlungsvertrag beteiligt, wie die anderen Ärzte. Im Übrigen habe er tatsächlich die Behandlung des Patienten übernommen. Die Berufspflicht bestehe im persönlichen Arzt-Patienten-Verhältnis, wie es durch die konkrete Behandlung entstehe. Randnummer 38 Der Beschuldigte habe seine ärztliche Berufspflicht auch vorsätzlich verletzt. Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe seien nicht ersichtlich Der Umstand, dass ihm das Verbot der Aufnahme sexueller Kontakte mit Patienten nicht bekannt gewesen sein soll bzw. er sein Verhalten unter diese Vorschrift nicht subsumiert habe, ändere an der vorsätzlichen Begehung der entsprechenden Handlungen nichts. Randnummer 39 Als Sanktion sei auf einen Verweis und eine Geldbuße in der ausgeurteilten Höhe zu erkennen, was notwendig aber auch ausreichend sei. VI. Randnummer 40 Gegen das dem Verteidiger des Beschuldigten am
BG i.V.m. § 200 StPO habe die Anschuldigungsschrift nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen.
BG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO dürfe der Beschuldigte aber bereits nicht aufgrund eines anderen als in der Anschuldigungsschrift angeführten Gesetzes verurteilt werden, wenn er darauf nicht besonders hingewiesen worden sei. Die Vorsitzende des Berufsgerichts habe in der Hauptverhandlung die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 7 Abs. 7 BerufsO 2015 mit der Regelung in Kapitel C Nr. 1
GG, sondern vielmehr um einen Eingriff in den grundrechtlich besonders geschützten privaten Sexual- und Intimbereich von Ärztinnen und Ärzten. Ein solcher Eingriff in die Intimsphäre sei dem staatlichen Zugriff aber grundsätzlich verschlossen, so dass bereits fraglich sei, ob überhaupt eine Einschränkung durch einen Gesetzesvorbehalt zulässig sei. Eine Ermächtigungsgrundlage für den einzig im Bundesland Hessen in die ärztliche Berufsordnung aufgenommenen „Sexualparagrafen“ sei nicht ersichtlich. Die rechtlichen Grenzen für eine Verurteilung des Beschuldigten könnten daher nicht über den mittels Bundesgesetz bestimmten Grenzen des § 174c StGB liegen, da eine Ärztekammer bereits keine weitergehende Regelungsermächtigung dazu habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem sogenannten „Facharztbeschluss“ (BVerfG, Beschluss vom
vollziehbar, weil die Angaben des Beschuldigten in sich stimmig und
vollziehbar seien. Randnummer 46 Schließlich gehe das Berufsgericht fehl in der Annahme, der Beschuldigte habe etwaige ärztliche Berufspflichten vorsätzlich verletzt. Die Beschuldigten sei vielmehr zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass selbst ein rein privater sexueller Kontakt mit Herrn X... möglicherweise gegen ärztliche Berufspflichten verstoße, nur weil dieser sich später einer Laborkontrolle unterzogen habe. Randnummer 47 Der Beschuldigte bedauere den jetzt lange zurückliegenden Vorgang sehr. Er bedürfe der Pflichtenmahnung nicht, weil er die Konsequenzen gezogen habe und damit irgendein künftiges Fehlverhalten in Bezug auf § 7 Abs. 7 BerufsO nicht zu erwarten sei, zumal der Beschuldigte jetzt in einer festen Beziehung lebe. VII. Randnummer 48 Die Landesärztekammer Hessen tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, die Verurteilung sei nicht formal unzulässig wegen unzutreffender oder unvollständige Angabe der Rechtsgrundlage in der Anschuldigungsschrift und dem Eröffnungsbeschluss. Bereits im Ermittlungsverfahren sei mit der Schlussanhörung mitgeteilt worden, dass § 7 Abs. 7 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit Patientinnen und Patienten sexuelle Kontakte wieder aufnehmen noch dulden dürften und diese Berufspflicht bereits in der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Kapitel C Nr. 1
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die nähere Bestimmung der sich daraus ergebenden einzelnen Pflichten der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlassen bleibe. Randnummer 50 Zutreffend gehe das Berufsgericht davon aus, dass die §§ 22 , 25 HeilBG i.V.m. den Regelungen in der Berufsordnung (Fassungen von 2008 und 2015) eine hinreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage darstellten und die Freiheit der Berufsausübung wie auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur insoweit einschränke, wie der Zweck des ärztlichen Berufsrechts dies erfordere. Danach diene die Regelung dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten sowie dem Schutz der Patientinnen und Patienten vor möglichen negativen Folgen sexueller Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1972 ausgeführt, Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, dass Berufsfreiheit beschränkende Regelungen ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden müssten. Vielmehr seien Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig. Eine Delegation der Regelungskompetenz an die berufsständischen Kammern als mittelbare Staatsorgane sei also zulässig. Randnummer 51 Der Beschuldigte könne sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch wahrnehmen. Die Aufrechterhaltung des Arzt-Patienten-Verhältnisses sei diesbezüglich nicht erforderlich und müsse im Sinne der dargelegten Gemeinwohlbelange bei Abwägung der Bedeutung für die Gesundheit der Patienten zurücktreten. Im angefochtenen Urteil sei zutreffend ausgeführt worden, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen rein privaten Sexualkontakt gehandelt habe. Randnummer 52 Schließlich liege hier gerade der Fall vor, den § 63 Abs. 4 HeilBG regele. Die im rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Tatsachen stellten, ohne den Straftatbestand des § 174c Abs. 1 StGB zu erfüllen, einen Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht dar. Die Frage eines berufsrechtlichen Überhangs stelle sich nicht mehr, da dies nur im Rahmen berufsrechtlichen Einschreitens in Fällen des § 50 Abs. 3 HeilBG bedeutsam sei. VIII. Randnummer 53 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 54 Sie ist
BG statthaft. Mit dem am 10. Oktober 2018 beim Berufsgericht eingegangen Berufungsschriftsatz vom selben Tag ist die Rechtsmittelfrist von einem Monat
BG gewahrt worden, weil das angefochtene Urteil dem Verteidiger des Beschuldigten am
denen dem Beschuldigten eine Berufspflichtverletzung vorgeworfen wird, worauf noch einzugehen sein wird. Dabei sind – worauf das Berufsgericht zutreffend hingewiesen hat –
BG für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die
prüfung beschließt, wofür hier keine Veranlassung besteht. Randnummer 59 Eine Verfolgungsverjährung ist bisher nicht eingetreten. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ist ein berufsgerichtliches Verfahren nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als fünf Jahre verstrichen sind und diese Berufspflichtverletzung nur eine Maßnahme unterhalb der Feststellung der Berufsunwürdigkeit ( § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilBG ) gerechtfertigt hätte. Zwar ist die angeschuldigte Handlung bereits 2010 begangen worden, so dass diese Frist abgelaufen wäre.
BG ruht die Frist jedoch, solange das berufsgerichtliche Verfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Frist hat somit zunächst während des Strafverfahrens geruht und sodann während des berufsgerichtlichen Verfahrens, so dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Randnummer 60 Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, bereits vor dem angeschuldigten sexuellen Kontakt am 5. Mai 2010 habe sich eine private – sexuelle - Beziehung zwischen ihm und Herrn X... entwickelt gehabt. Herr X... sei bereits Mitte/Ende April 2010 in die Gemeinschaftspraxis gekommen und habe kurz zwischen Tür und Angel mit dem Beschuldigten gesprochen. Damit möchte der Beschuldigte wohl geltend machen, dass sich bereits vor Entstehen des Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Liebesbeziehung zwischen ihm und X... entwickelt gehabt habe, womit er offenbar auf die – wohl auch vom Berufsgericht für erforderlich angesehene – Ausnahme vom Verbot sexueller Kontakte anspielt, wonach die Behandlung eines Ehe- oder sonstigen Partners einer Liebesbeziehung durch einen Arzt oder eine Ärztin durch die einschlägige Bestimmung in der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte nicht verboten werden kann und soll und auch während dieses Behandlungsverhältnisses (weitere) sexuelle Kontakte nicht verboten sein können (dazu unten). Randnummer 61 Dieser Vortrag des Beschuldigten ist jedoch nicht glaubhaft. Er stimmt nicht überein mit den Angaben die der X... in seinen verschiedenen Vernehmungen und schriftlichen Stellungnahmen gemacht hat. Ungeachtet von sonstigen Unstimmigkeiten innerhalb der verschiedenen Angaben durch Herrn X..., die zur Wertung durch das Landgericht geführt haben, diese seien nur der jeweiligen Situation angepasst und könnten nicht unbedingt als wahr unterstellt werden, ist aber jedenfalls insofern Übereinstimmung festzustellen, als er (erst) Ende April/Anfang Mai 2010
Marburg zurückgekehrt sein und Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen haben will. Davon ist auch das Landgericht in dem Berufungsurteil ausgegangen. Randnummer 62 Auch der Beschuldigte selbst hatte zuvor nicht angegeben, bereits vor dem hier angeschuldigten Tag
dem das – freisprechende - Urteil des Landgerichts Marburg rechtskräftig geworden war, bestand für den Beschuldigten keine Veranlassung mehr, etwaige Auswirkungen im Strafverfahren zu befürchten. Spätestens im erst
folgenden berufsgerichtlichen Verfahren hätte er somit auch von den Feststellungen des Landgerichts Marburg abweichende Geschehensabläufe gefahrlos schildern können. In seiner durch seinen Verteidiger abgegebenen Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift vom
trägen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden. Damit sind offensichtlich die angeschuldigten konkreten Handlungen gemeint, eine Bindung des Berufsgerichts an die in der Anschuldigungsschrift oder dem Eröffnungsbeschluss enthaltenen Rechtsnormen jedoch nicht bezweckt. Randnummer 65 Die grundlegende Vorschrift im Heilberufsgesetz, die die Verpflichtung zur gewissenhaften Ausübung des Berufs enthält sowie die Pflicht, dem im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, ist jeweils aufgeführt, nämlich § 22 HeilBG . Demgegenüber enthält § 25 HeilBG lediglich eine Ermächtigungsnorm, wonach die Berufsordnung im Rahmen des § 22 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann. Dass diese „Verbindungsnorm“ zwischen der grundlegenden Norm des § 22 HeilBG und der Berufsordnung in Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt ist, ist jedenfalls unschädlich. Randnummer 66 Bereits das Berufsgericht hatte erkannt, dass die in der Anschuldigungsschrift und dem Eröffnungsbeschluss jeweilige Nennung des § 7 Abs. 7 BerufsO auf die zum Zeitpunkt der Abfassung der Anschuldigungsschrift geltenden Berufsordnung Bezug nahmen, während zum Zeitpunkt der Begehung der angeschuldigten Berufspflichtverletzung am
BG kann die BerufsO im Rahmen des § 22 HeilBG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, wobei sodann unter Nr. 1 - 18 verschiedene Aspekte aufgeführt sind, die jedoch wegen der einleitenden Formulierung „insbesondere“ nicht abschließend sind. Es ist daher unerheblich, dass in den konkret aufgeführten Gegenständen, die in der Berufsordnung geregelt werden können, ebenso wenig ein Verbot sexuellen Kontakts mit Patientinnen oder Patienten enthalten ist wie in § 23 HeilBG , der ebenfalls Pflichten bei der Ausübung des ärztlichen Berufs aufstellt. Randnummer 69 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem vom Verteidiger des Beschuldigten aufgeführten „Facharzturteil“ den Grundsatz betont, dass sich der Gesetzgeber seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht vollständig entäußern darf, indem er diese an andere Stellen überträgt und dadurch seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen gänzlich preisgibt, weil dies sowohl gegen das Rechtsstaatsprinzip als auch das Demokratieprinzip verstoßen würde (BVerfG, Beschluss vom
sexuellen Kontakten zu beenden und die Behandlung durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin weiterführen zu lassen, worauf bereits das Berufsgericht zutreffend hingewiesen hat. Es bestehen somit Handlungsalternativen, sich berufspflichtkonform zu verhalten, die nicht als generell unzumutbar anzusehen sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die Regelung etwa wegen Verstoßes gegen Grundrechte als insgesamt gegen höherrangiges Recht verstoßend und damit nichtig anzusehen. Randnummer 73 In diesem Sinne ist auch nicht die vom Verteidiger aufgeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen. Dieser hat in dem Urteil vom 14. April 2011 (– 4 StR 669/10 –, BGHSt 56, 226, juris, Rn. 38ff.) unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, es fehle an einem Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt habe. Er hat gleichzeitig jedoch klargestellt, ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen. Abgesehen davon, dass die hier zu beurteilende Regelung in der Berufsordnung keinen Missbrauch voraussetzt, kann dennoch die Auslegung und Anwendung der Regelung im Einzelfall verfassungskonform einschränkend erfolgen, ohne dass die gesamte Vorschrift als gegen höherrangiges Recht verstoßend und damit nichtig angesehen wird. Damit ist auch sichergestellt, dass in die Satzungsautonomie der Ärzteschaft nur insoweit eingegriffen wird, als dies unabdingbar erforderlich ist. Dies gilt insbesondere insoweit, als damit eine Behandlung von Personen, die bereits zuvor in einer Partnerbeziehung mit dem Arzt oder der Ärztin gestanden haben, nicht ausgeschlossen werden soll und damit auch nicht die Fortführung dieser Partnerbeziehung einschließlich weiterer sexueller Aktivitäten. Wie bereits ausgeführt, kann
dem gesamten Akteninhalt und insbesondere den Feststellungen des Landgerichts nicht angenommen werden, dass bereits vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit durch den Beschuldigten eine sexuelle Liebesbeziehung mit X... bestanden hat. Es bedarf daher auch keines Eingehens darauf, ob die dargestellte Erwägung zur einschränkenden Auslegung des „Abstinenzgebots“ dem Beschuldigten im vorliegenden Fall zugutekommen könnte. Randnummer 74 Dem Vorbringen des Beschuldigten, die sexuellen Kontakte zu X... hätten mit einem Arzt-Patienten-Verhältnis nichts zu tun, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Bereits der erste auf Bitten des Stief- oder Adoptivvaters des X..., der selber Arzt ist und den Beschuldigten kannte, 2007 zustande gekommene Kontakt erfolgte aufgrund der Stellung des Beschuldigten als Arzt. Danach hat er dem X... mehrfach Medikamente verordnet oder unmittelbar abgegeben. Von Anfang an Bestand somit zwischen dem Beschuldigten und dem X... ein Arzt-Patienten-Verhältnis. Zwar mag das unmittelbare Behandlungsverhältnis wegen mehrerer Aufenthalte des X… in Therapieeinrichtungen wegen – letztlich erfolgloser – Versuche zur Drogenfreiheit eine gewisse Zeit unterbrochen gewesen sein. Jedoch hat der X... den Beschuldigten sofort
seiner Rückkehr aus einer Therapieeinrichtung bzw. aus Frankfurt am Main, wo seine versuchte Drogenbeschaffung erfolglos geblieben war, aufgesucht, um bei ihm die Hilfe als Arzt in Form von Versorgung mit Medikamenten zu erlangen. Jedenfalls am
allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist die Einsicht, Unrecht zu tun, ein Element der Schuld, deren Fehlen bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld ausschließt, während sie den Vorsatz unberührt lässt (vgl. Ärztegerichtshof des Saarlandes, Urteil vom
der Rechtsprechung des Senats, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zu Gunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn leichtere versagt haben. Randnummer 82 Die in Abschnitt C der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen seinerzeitige Fassung niedergelegten Verhaltensregeln als Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung, bzw. nun im Wesentlichen wortgleich die Regelung in § 7 Abs. 7 Berufsordnung 2015, gehören zu den Kernpflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis und betreffen entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch dann seine Berufsausübung, wenn der sexuelle Kontakt nicht bei der Ausübung einer konkreten Heilbehandlung oder Konsultation in der Praxisräumen oder anlässlich eines Hausbesuchs erfolgt. Entscheidend ist, dass hier ein (aktuelles) Behandlungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Patienten vorlag. Randnummer 83 Das Vertrauen der Öffentlichkeit – und damit inbegriffen jedes einzelnen Patienten – in die sorgfältige und korrekte Durchführung der ärztlichen Tätigkeit ist grundlegend für die Erzielung von Behandlungserfolgen. Da in diesem Behandlungsverhältnis häufig eine beruflich bedingte Nähe – gegebenenfalls unter Ablegung der Bekleidung – und die persönliche Nähe durch die Angabe und das Eingestehen körperlicher oder seelischer Defizite erforderlich ist, muss sichergestellt sein, dass „übergriffiges Verhalten“ eines Arztes nicht zu befürchten ist. Außerdem muss gewährleistet werden, dass die ärztliche Objektivität nicht durch eine „sexuelle Komponente“ überlagert und damit eventuell beeinträchtigt wird. Ein Verstoß gegen den essenziellen Grundsatz der sexuellen Enthaltsamkeit in einem Behandlungsverhältnis erfordert in jedem Fall eine Ahndung im entsprechenden berufsrechtlichen Verfahren. Einer Beschädigung des Ansehens der Ärzteschaft ist in diesem Fall in besonderem Maße entgegenzutreten. Randnummer 84 Das Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung sieht der Senat
wie vor, denn der Beschuldigte hat den Unrechtsgehalt seines Berufspflichtverstoßes letztendlich bis zuletzt nicht eingesehen. Daher ist dem Verteidiger nicht darin zu folgen, einer Pflichtenmahnung bedürfe es nicht mehr. Auch der Aspekt der Wiederherstellung des Ansehens der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit hat weiterhin Bedeutung, auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe
wie vor einen großen Patientenkreis, der ihm vertraut, und wegen einer nunmehr vorhandenen Beziehung sei mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Umstand, dass viele Patienten dem Beschuldigten die Treue gehalten haben, mag dafür sprechen, dass diese dem Beschuldigten auch weiterhin vertrauen. Zu schützen ist jedoch das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt in der Öffentlichkeit, wozu nicht allein die Patienten des Beschuldigten gehören. Der Hinweis des Beschuldigten darauf, er lebe nunmehr in einer festen Beziehung, bietet für sich genommen keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschuldigte sich in Zukunft berufsrechtskonform verhalten wird, zumal eine etwaige derzeit bestehende feste Beziehung auch wieder beendet werden kann und zudem sexuelle Kontakte auch neben einer solchen Beziehung nicht ausgeschlossen erscheinen. Das Landesberufsgericht ist daher der Auffassung, dass es auch weiterhin der Pflichtenmahnung an den Beschuldigten bedarf. Randnummer 85 Die Erteilung eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße von 3.000,00 € ist danach nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Höhe der Geldbuße erscheint angesichts der Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht, er verfüge über ein monatliches Einkommen von etwa 10.000,00 €, auch der Höhe
angemessen. Randnummer 86 Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen. XI. Randnummer 87 Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeilBG muss jede Entscheidung, die das Verfahren im Rechtszuge beendet, bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die aus den Gebühren und den notwendigen baren Auslagen des Verfahrens bestehen. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG sind dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wobei diese Regelung
Abs. 8 der Vorschrift auch für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht entsprechend gilt. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Randnummer 88 Die Gebühr beträgt gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 HeilBG für jede Instanz zwischen 1.200,00 und 2.400,00 €. Die Höhe der Gebühr ist
Satz 2 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu bestimmen. Danach erscheint eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € auch für das Berufungsverfahren als angemessen. X. Randnummer 89 Dieses Urteil ist unanfechtbar. Randnummer 90 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit der §§ 49 ff. HeilBG nicht vorgesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003408
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.