(2)dritter Absatz), ihre homosexuelle Veranlagung nicht in die Öffentlichkeit tragen, sondern ausschließlich im privaten Bereich ausleben wollen. Insoweit ist indessen einzuräumen, dass auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belastbare Angaben darüber fehlen, wie hoch der Anteil derjenigen Homosexuellen in Pakistan ist, für die ein öffentliches Bekenntnis ihrer sexuellen Orientierung identitätsprägend ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Sexualität – ganz besonders in muslimisch geprägten Ländern – ungeachtet der individuellen sexuellen Orientierung der Betroffenen vornehmlich im privaten Bereich manifestiert, Homosexualität als solche in Pakistan nicht unter Strafe steht und letztlich allein der nachgewiesen homosexuelle Geschlechtsverkehr nach Art. 377 PPC strafrechtlicher Anknüpfungspunkt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung darstellt, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass zu dieser Personengruppe etwa ein Viertel bis ein Drittel der homosexuellen Männer zählt und mithin mutmaßlich von asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung erreicht werden kann. Die oben genannten Fälle einer Strafverfolgung erreichen bei der gebotenen Relationsbetrachtung aber auch dann offensichtlich nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte, so dass sich nach der Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung dieses Personenkreises feststellen lässt. Auch für die Annahme einer nicht von nichtstaatlicher Seite ausgehenden, dem pakistanischen Staat aber zurechenbaren Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, denn, wie oben dargelegt, kommt es in Pakistan zwar zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen und Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige und Personen, die von der sexuellen Orientierung homosexueller Männer Kenntnis erlangen. Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich aber weder konkrete noch auch nur annährungsweise zu bestimmende Fallzahlen, die zur der geschätzten Anzahl der in Pakistan lebenden, homosexuell veranlagten und potentiell Homosexualität praktizierenden Männern ins Verhältnis gesetzt werden könnten. Zudem besteht für Personen, die von dritter Seite in Anknüpfung an ihre bekannt gewordene Homosexualität von Familienangehörigen oder von sonstigen Dritten Verfolgungen ausgesetzt sind, in der Regel in den Großstädten Pakistans eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG, weil sie angesichts eines im Land nicht funktionierenden Meldewesens dort in aller Regel von ihren Verfolgern nicht aufgespürt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
- Juli 2019, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt zu Pakistan, a.a.O., sowie in der Bewertung übereinstimmend VG Augsburg, Urteil vom
- Juni 2020 – Au 3 K 18.301827 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom
- Dezember 2019 – 2 A 449/17 –, juris, und VG München, Urteil vom
- März 2019 – M 32 K 16.35466 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).“ Zur Situation Transsexueller in Pakistan ist den in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln Folgendes zu entnehmen: Transsexualität ist in Pakistan nicht gesetzlich verboten. Die Gesellschaft grenzt Transgender jedoch generell aus und bezeichnet sie als „Hijra“. Die Hijra sind eine alte und ausgegrenzte Gruppe in Pakistan, Indien und Bangladesch, deren Mitglieder als Männer geboren, sich jedoch mit der Seele einer Frau identifizieren. Es bedarf keinerlei physischer Übergänge wie Operationen, um in die Hijra-Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Hijras kleiden sich in der Regel wie Frauen. Die meisten von ihnen identifizieren sich weder als Männer noch als Frauen, sondern vielmehr als ein "drittes Geschlecht". Hirjas sind in Pakistan rechtlich anerkannt, aber dennoch Außenseiter. Neben Tanzen auf Hochzeiten oder Segnung der Neugeborenen stellen Bettelei und Prostitution Einkommensquellen für die Hijras dar. Die Hijras sind im öffentlichen Leben anzutreffen. Sie unterliegen auch keiner systematischen Verfolgung. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hijra bietet in gewissem Umfang Schutz und Unterstützung vor nichtstaatlicher Diskriminierung. Der pakistanische Staat hat in den letzten Jahren diverse Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Transgender ergriffen. Im Jahr 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als „drittes Geschlecht“ anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden. Bei den 2013 durchgeführten Wahlen konnten Hijras erstmals als Kandidaten und Wähler teilnehmen. Im Jahr 2016 ordnete der oberste Gerichtshof an, Transgender-Personen durch soziale Wohlfahrtsprogramme wie Benazir Income Support Programms und das Bait-ul-Mal finanziell zu unterstützen. Im Jahr 2017 wurde erstmals ein Reisepass mit der Angabe Transgender als Geschlecht ausgestellt und bei der Volkszählung gab es auf den Erhebungsbögen die Wahlmöglichkeit für das dritte Geschlecht. 10.418 Personen (ca. 0,05 % der Gesamtbevölkerung) deklarierten sich dabei als Transgender. Nach Angaben der lokalen Interessensvertretung Trans Action leben etwa 500.000 Transgender-Personen in Pakistan. Im April 2018 wurde in Lahore eine Schule eröffnet, in der Transsexuelle aller Altersgruppen Schulbildung und berufliche Fortbildung absolvieren können. So soll auch Erwachsenen, denen bisher Bildung verwehrt wurde, der Zugang zu einem Erwerbseinkommen erleichtert werden. Die Eröffnung weiterer solcher Schulen in Karachi und Islamabad ist für die Zukunft geplant. Im Juni 2016 wurde von einer Gruppe religiöser Führern ein Urteil („Fatwa“) gesprochen, welches Transgender-Personen erlaubt, andere Transgender-Personen zu heiraten. Doch ist diese „Fatwa“ rechtlich nicht bindend. Der konservative Rat für islamische Lehre in Pakistan stellte sich hinter Transsexuelle, indem er Familien kritisierte, die Transsexuelle verstoßen und enterben würden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt vom
- Juli 2018, S. 128 ff.). Etwas anderes gilt aber für Trans- und Homosexuelle, die ihre Sexualität in einer verfolgungsrelevanten Weise offen leben. Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko. Ein offen trans- und homosexuell lebender Mann ist in Pakistan ohne interne Schutzmöglichkeiten homophoben Übergriffen durch staatliche wie insbesondere durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom
- November 2013 – C-199/12 – bis – C-202/12 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –). Es wäre vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten, wenn einem homosexuellen Asylsuchenden gemäß § 3e AsylG asylrechtlicher Schutz unter Verweis auf die Möglichkeit, seine homosexuelle Orientierung im Herkunftsstaat geheim zu halten, versagt werden würde. Insbesondere kann der Kläger auch nicht auf eine geschlechtsumwandelnde Operation verwiesen werden. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist. Auf die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL kommt es nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG in Form einer an seine Sexualität anknüpfende Verfolgung droht. Der Kläger zählt nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung und seinem individuellen Vortrag zu der Gruppe homo- und transsexueller Personen, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homo- und Transsexualität auch öffentlich auszuleben. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er trans- und homosexuell ist. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass er männliche Geschlechtsorgane habe, die jedoch nicht voll ausgebildet seien. In Pakistan werde er als Mann angesehen. Er selbst sehe sich jedoch als Frau und fühle sich nur zu Männern hingezogen. In der mündlichen Verhandlung hat er eingängig von der Entwicklung seiner sexuellen Identität berichtet. Insbesondere hat er zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er in Pakistan langjährige und ernsthafte Beziehungen zu anderen Männern geführt hat. Seine diesbezüglichen Gefühle und Empfindungen hat er in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2020 anschaulich geschildert. Nach dem Vortrag des Klägers und dessen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass es für ihn ein inneres Bedürfnis ist, seine Homosexualität öffentlich auszuleben. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es ihm wichtig ist, seine sexuelle Orientierung offen zeigen zu dürfen. Der Kläger hat glaubhaft berichtet, dass es für ihn von großer Bedeutung ist, seine Beziehungen zu anderen Männern genauso ausleben zu können wie heterosexuelle Menschen und beispielsweise heiraten zu können. Der Kläger hat angegeben, dass er seine Sexualität in Pakistan nicht öffentlich ausgelebt habe. Die Religion und die Gesellschaft würden dies nicht erlauben. Er hat jedoch überzeugend geschildert, dass er in Pakistan als Tänzerin und Prostituierte gearbeitet und sich in der Öffentlichkeit als Frau gezeigt habe. Er hat diesbezüglich berichtet, er habe Frauenkleider getragen und sich verhalten wie eine Frau. Auch habe er ein Kopftuch getragen und gesprochen wie eine Frau. Die Auswirkungen der fortwährenden Ausübung seiner transsexuellen Identität in der Öffentlichkeit und der Ausübung seiner homosexuellen Identität im privaten Bereich hat er anschaulich und detailreich geschildert. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die eingeschränkte Ausübung seiner Sexualität ihn schwer belastet hat. In Deutschland lebt der Kläger seine Sexualität öffentlich aus. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichtet, dass er seit längerem in einer festen Beziehung mit einem Mann lebe. Er zeige sich auch in der Öffentlichkeit, z.B. beim Einkaufen, mit seinem Freund. Darüber hinaus hat er überzeugend dargelegt, dass er in der LGBT Szene aktiv sei und zu deren Veranstaltungen und Treffen gehe. Auch hat er zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass er sich öffentlich, z.B. gegenüber seinen Arbeitskollegen, zu seiner Sexualität bekennt. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der entgegenstehenden Nummer
- des Bescheids des Bundesamts vom
- Dezember 2016 stattzugeben, so dass über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zu entscheiden war. Nummer
- und
- des angefochtenen Bescheides waren aber klarstellend aufzuheben. Nummer
- und
- des angefochtenen Bescheides waren infolge der Gewährung von Flüchtlingsschutz ebenfalls klarstellend aufzuheben. Als unterliegender Teil trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003409