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VG Frankfurt 5. Einzelrichter 5 K 237/21.F Urteil Einziehung eines deutschen Reisepasses § 11 PaßG, § 12 PaßG, § 4 StAG, § 3 StAG, § 1 PaßG, ...

Einziehung eines deutschen Reisepasses Leitsatz Ein (Kinder-)reisepass ist wegen fehlerhafter Angaben zur Staatsangehörigkeit ungültig bzw. für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine

§ 4Abs. 3 Satz 1 St

AG erworben habe. Deshalb sei der Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit im Kinderreisepass des Klägers unzutreffend; das Ausweisdokument sei so nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG ungültig und – weil der zur Ungültigkeit führende Mangel nicht zu beheben sei – nach § 12 Abs. 1, 3 PaßG einzuziehen. Die Einziehung sei erforderlich, um gesetzeskonforme Zustände herzustellen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers am weiteren Besitz des Ausweisdokuments und dem öffentlichen Interesse an der Einziehung falscher Identitätsdokumente sei letzterem der Vorrang einzuräumen; nur so sei der Zweck von Ausweisdokumenten zu erreichen, eine eindeutige Identitäts- wie Nationalitätsfeststellung zu ermöglichen. Randnummer 7 Am 3. Februar 2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erheben lassen. Randnummer 8 Zur Klagebegründung lässt er vortragen, er habe im Jahre 2020 vom Standesamt der Stadt A eine „Bestätigung“ erhalten, der zufolge er die

§ 4Abs. 3 St

AG erworben habe. Seine Staatsangehörigkeit könne insbesondere auch nicht nach § 17 Nr. 7 StAG i.V.m. § 35 StAG zurückgenommen weorden, weil er diese nicht durch Arglist oder Drohung erlangt habe. Hieraus ergebe sich dann auch, dass der Kinderreisepass nicht eingezogen werden könne. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten – Einziehungsverfügung Kinderreisepass G … – ausgestellt für C vom

  1. Januar 2021, zugestellt am
  2. Januar 2021, aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, es sei unzutreffend, wenn der Kläger vortragen lasse, bei der angegriffenen Verfügung handele es sich um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Der Kläger habe nie einen Bescheid über die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten. Vielmehr sei die Beklagte aufgrund eines fehlerhaften Eintrags im Geburtenregister der Stadt A irrtümlich davon ausgegangen, der Kläger habe die

§ 4Abs. 3 St

AG erworben. Der Vortrag des Klägers zu etwaigen Verlusttatbeständen (§ 17 Nr. 7 StAG i.V.m. § 35 StAG) gehe daher ins Leere. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der Behördenakte (1 Hefter, Bl. 1 bis 47) verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsatz vom

  1. August 2022 seitens des Klägers, Bl. 59 GA; Schriftsatz vom
  2. August 2022 seitens der Beklagten, Bl. 56 GA). Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 15 Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 1 HessAGVwGO und Nr. 2.2 Buchst. a der Anlage zu § 16a HessAGVwGO keines Vorverfahrens, weil es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine solche nach dem Paßgesetz handelt. Randnummer 16 Der Bescheid vom
  3. Januar 2021 ist nicht rechtswidrig und vermag den Kläger so nicht in seinen Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Einziehung des klägerischen Kinderreisepasses (Nr. G …) ist § 12 Abs. 1, 3 des Paßgesetzes (PaßG) vom
  4. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281). Hiernach kann die Passbehörde das Eigentumsrecht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 4 Hs. 2 PaßG) wahrnehmen, indem sie einen Pass – wozu nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PaßG auch der streitgegenständliche Kinderreisepass gehört – einzieht, wenn dieser nach § 11 PaßG ungültig ist. Ungültig ist ein Pass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PaßG unter anderem, wenn er unzutreffende Eintragungen enthält. So liegen die Dinge hier. Randnummer 18 Der hier zu beurteilende Kinderreisepass ist wegen unzutreffender Angaben zur Staatsangehörigkeit – die auch zu seiner Fehlerhaftigkeit führen (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom
  6. Dezember 2008 – 5 CS 08.2869 –, juris Rn. 8; VG Neustadt, Beschluss vom
  7. April 2014 – 5 L 177/14.NW –, juris Rn. 11), ungültig bzw. gemäß § 11 Abs. 2 Alt. 2 PaßG für ungültig zu erklären, weil die Voraussetzungen für den entsprechenden Eintrag bzw. für seine Erteilung – nämlich die gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PaßG erforderliche Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG – nicht vorgelegen haben. Randnummer 19 Der Kläger hat weder qua Geburt noch zu einem späteren Zeitpunkt die

dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom

  1. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. August 2021 (BGBl. I S. 3538), erworben. Randnummer 20 Zunächst konnte der Kläger jedenfalls nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG unmittelbar über seine Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Mutter des Klägers besitzt ausschließlich die rumänische Staatsangehörigkeit; wer Vater des Klägers ist, konnte trotz Rückfragen des Gerichts (vgl. Bl. 60 ff. GA) nicht festgestellt werden; nach vollständiger Durchsicht der Akten liegen nach den Umständen des Falles keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland wäre. Das Gericht war auch nicht gehalten, dieser Frage weiter nachzugehen, denn der Kläger hat mit Blick auf seinen Vater keinerlei Nachweise erbracht, sie seine Deutscheneigenschaft insoweit belegen könnten (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom
  3. Juli 2007 – 7 ZU 1218/07 –, juris Rn. 8; VG Frankfurt a.M., Urteil vom
  4. September 2020 – 5 K 3314/19.F –, juris Rn. 21 ). Randnummer 21 Ebenso wenig ist der Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG („Ius-soli-Erwerb“) Deutscher geworden. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom
  5. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bereits mit Verfügung vom
  6. Juli 2008 (Bl. 13 BA) hatte die – damalige – Oberbürgermeisterin der Beklagten festgestellt, dass die Mutter des Klägers die Freizügigkeit von Unionsbürgern nicht mehr in Anspruch nehmen könne, und hatte diese unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach Rumänien aufgefordert, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats zu verlassen. Dies zugrunde gelegt, hielt sich die Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt – am
  7. März 2020 – schon nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und konnte daher für einen Ius-soli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kein Anknüpfungspunkt sein. Dass stattdessen der – unbekannte – Vater des Klägers diesem die deutsche Staatsangehörigkeit über § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG vermittelt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich und aus dem bereits im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Grund auch nicht durch das Gericht weiter aufzuklären. Randnummer 23 Der – auf einem Versehen der Behörde beruhende – Vermerk im Geburtenregister des Standesamts der Stadt A vom
  8. April 2020, dem zu entnehmen war, der Kläger habe die

§ 4Abs. 3 St

AG erworben (vgl. Bl. 45 ff. BA), vermag daran nichts zu ändern. Denn diese Eintragung geschieht nach personenstandsrechtlichen Vorschriften beim Standesamt, indem am unteren Rand des Geburtenregisters ein Hinweis auf den Ius-soli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vermerkt wird. Der Hinweis beruht allein auf der Erkenntnislage des zuständigen Standesbeamten und nimmt am öffentlichen Glauben der Personenstandsbücher nicht teil (VG Neustadt, Beschluss vom

  1. April 2014 – 5 L 177/14.NW –, juris Rn. 12; dazu ausführlich Kau/Hailbronner , in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht,
  2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 91; gegen einen Gutglaubensschutz auch Manhart , NZFam 2015, 442, 443). Der Eintrag ist daher nicht verbindlich und kann – wie hier – später durch schlicht-hoheitliches Handeln gestrichen werden, wenn sich aufgrund besserer Erkenntnisse herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vorgelegen haben (vgl. auch dazu Kau/Hailbronner , a.a.O., § 4 Rn. 97). Randnummer 24 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus dem entsprechenden Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamts der Stadt A vom
  3. April 2020, das er als „Bestätigung“ seiner deutschen Staatsangehörigkeit ansieht, nichts herleiten. Der dortige – mittlerweile korrigierte – Eintrag ist keine hoheitliche Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Klägers und stellt auch im Übrigen keinen Verwaltungsakt dar (VG Neustadt, Beschluss vom
  4. April 2014 – 5 L 177/14.NW –, juris Rn. 12; Kau/Hailbronner , in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht,
  5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 91). Soweit der Kläger also vortragen lässt, seine deutsche Staatsangehörigkeit habe nicht nach § 17 Nr. 7 StAG i.V.m. § 35 StAG zurückgenommen werden können, liegt der Fall hier anders; auf die dortigen Voraussetzungen für die Rücknahme einer Einbürgerung kommt es im hiesigen Verfahren nicht an. Randnummer 25 Andere Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich; die Beteiligten haben auch auf entsprechende Verfügung des Gerichts vom
  6. Juli 2022 (Bl. 46 ff. GA) nichts weiter vorgetragen. Der Kläger ist seiner so bestehenden Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Deutscheneigenschaft (vgl. HessVGH, Beschluss vom
  7. Juli 2007 – 7 ZU 1218/07 –, juris Rn. 8; VG Frankfurt a.M., Urteil vom
  8. September 2020 – 5 K 3314/19.F –, juris Rn. 21 ) auch insoweit nicht nachgekommen. Er hat die ihm irrtümlich zugeschriebene deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben, weil er jedenfalls noch keine zwölf Jahre als Deutscher behandelt worden ist. Randnummer 26 Da nach alledem auch nicht ersichtlich ist, dass der Mangel, der die Einziehung hier rechtfertigt – das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit –, zwischenzeitlich weggefallen wäre, konnte von der Einziehung auch nicht nach § 12 Abs. 3 PaßG abgesehen werden. Die Beklagte hat ihr verbleibendes – intendiertes (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  9. Dezember 2008 – 5 CS 08.2869 –, juris Rn. 9; Beimowski/Gawron , PassG,
  10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 4) – Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zulässigerweise hat sie angeführt, ein ungültiger Pass sei einzuziehen, weil andernfalls nicht gewährleistet ist, dass deutsche Ausweispapiere eine korrekte Nationalitätsfeststellung ermöglichen. Darüber hinaus ist die Einziehung aber auch – hierauf hat sich die Beklagte sinngemäß ebenfalls gestützt – zur Abwehr von Missbrauch erforderlich; eine entsprechende Gefahr besteht hier, zumal die Prozessbevollmächtigten irrigerweise der Ansicht sind, aus dem Ausweisdokument eine behördliche Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers herleiten zu können. Randnummer 27 Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einziehung des Kinderreisepasses ausweislich der angegriffenen Verfügung dadurch vollziehen will, dass die Mutter des Klägers das Ausweisdokument – nunmehr – umgehend zurückzugeben hat. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5 000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) ist auch für einen Kinderreisepass vom Auffangwert in Höhe von 5 000,00 Euro auszugehen. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003415

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