, JVEG, 5. Aufl. 2021, JVEG § 4 Rn. 21). Soweit der Beschwerdeantrag unter Berücksichtigung der Begründung dahingehend auszulegen ist, dass die Beschwerde sich gegen die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro nach § 16 Abs. 1
durch das Amtsgericht vom Beschwerdeführer richtet, ist sie zulässig. Vorliegend wendet sich der Antragstellung gegen die Anforderung eines „weiteren“ Vorschusses durch den Sachverständigen. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Vorschuss von dem Gericht und nicht den Beteiligten verlangt und dem Wort Vorschuss „weiteren“ vorangestellt ist, ist damit wohl die gerichtliche Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro von dem Beschwerdeführer gemeint, gegen die sich der Beschwerdeführer auch in seiner Begründung in der Sache wendet. Diese Beschwerde ist statthaft, denn gemäß § 58 Abs. 1
ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 16 Abs. 1
statthaft (vgl. Binz/Dörndörfer/Zimmerman/Binz, GKG,
, JVEG, 5. Aufl. 2021,
8). Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Forderung eines Auslagenvorschusses nach § 16 Abs. 1
in vom Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro vorliegen. Nach § 16 Abs. 1
anzufordern ist der zur Deckung der Auslagen hinreichende Vorschuss. Die Bemessung von Vorschüssen für Zeugen oder Sachverständige erfolgt unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen im JVEG. Bei Sachverständigenvorschüssen kann auf die Kostenschätzung des Sachverständigen zurückgegriffen werden. Die Vorschusspflicht erstreckt sich auf alle mit der beantragten Handlung verbundenen Auslagen (Schneider/Volpert/Fölsch,
,
OK KostR/Boiczenko, 37. Ed. 1.4.2022,
24). Dem Begriff hinreichend lässt sich zudem klar entnehmen, dass der Vorschuss die voraussichtlichen Kosten nicht nur anteilig, sondern voll decken soll. Nach diesen Maßstäben ist die Höhe des Vorschusses nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht war offenbar bereits bei Erlass des Beweisbeschlusses von nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigen geschätzten Auslagen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 12.000,00 Euro ausgegangen. Diese hat das Amtsgericht ursprünglich kostenerleichternd auf beide Beteiligte verteilt, was aber nichts daran ändert, dass ein überwiegender Teil der Kosten auch bei einer Bewertung der zwei Immobilien auf entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers nur für einen der Stichtage anfällt. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass es durch eine Bewertung zu unterschiedlichen Zeitpunkten (
nicht den Zweck, bereits im Vorfeld der endgültigen Vergütung eines Sachverständigen, über Fragen der Erforderlichkeit nach § 8 JVEG zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verfahren sind gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003438
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