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OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 WF 81/22 Beschluss Güterrecht: Beschwerde gegen die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses für ein I

Güterrecht: Beschwerde gegen die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses für ein Immobilienwertgutachten Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 3. Mai 2022, 58 F 710/19 GÜ, Beschluss Tenor Die Be

, JVEG, 5. Aufl. 2021, JVEG § 4 Rn. 21). Soweit der Beschwerdeantrag unter Berücksichtigung der Begründung dahingehend auszulegen ist, dass die Beschwerde sich gegen die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro nach § 16 Abs. 1

durch das Amtsgericht vom Beschwerdeführer richtet, ist sie zulässig. Vorliegend wendet sich der Antragstellung gegen die Anforderung eines „weiteren“ Vorschusses durch den Sachverständigen. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Vorschuss von dem Gericht und nicht den Beteiligten verlangt und dem Wort Vorschuss „weiteren“ vorangestellt ist, ist damit wohl die gerichtliche Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro von dem Beschwerdeführer gemeint, gegen die sich der Beschwerdeführer auch in seiner Begründung in der Sache wendet. Diese Beschwerde ist statthaft, denn gemäß § 58 Abs. 1

ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 16 Abs. 1

statthaft (vgl. Binz/Dörndörfer/Zimmerman/Binz, GKG,

, JVEG, 5. Aufl. 2021,

§ 16Rn.

8). Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Forderung eines Auslagenvorschusses nach § 16 Abs. 1

in vom Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro vorliegen. Nach § 16 Abs. 1

anzufordern ist der zur Deckung der Auslagen hinreichende Vorschuss. Die Bemessung von Vorschüssen für Zeugen oder Sachverständige erfolgt unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen im JVEG. Bei Sachverständigenvorschüssen kann auf die Kostenschätzung des Sachverständigen zurückgegriffen werden. Die Vorschusspflicht erstreckt sich auf alle mit der beantragten Handlung verbundenen Auslagen (Schneider/Volpert/Fölsch,

,

§ 16Rn. 21, beck-online; Beck

OK KostR/Boiczenko, 37. Ed. 1.4.2022,

§ 16Rn.

24). Dem Begriff hinreichend lässt sich zudem klar entnehmen, dass der Vorschuss die voraussichtlichen Kosten nicht nur anteilig, sondern voll decken soll. Nach diesen Maßstäben ist die Höhe des Vorschusses nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht war offenbar bereits bei Erlass des Beweisbeschlusses von nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigen geschätzten Auslagen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 12.000,00 Euro ausgegangen. Diese hat das Amtsgericht ursprünglich kostenerleichternd auf beide Beteiligte verteilt, was aber nichts daran ändert, dass ein überwiegender Teil der Kosten auch bei einer Bewertung der zwei Immobilien auf entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers nur für einen der Stichtage anfällt. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass es durch eine Bewertung zu unterschiedlichen Zeitpunkten (

  1. Juni 2015 und
  2. Mai 2019) zu einer Doppelung der Kosten kommt. Denkbare Einsparungen durch die Beschränkung auf einen Stichtag hat das Amtsgericht durch die Reduzierung der verbleibenden Vorschussanforderung auf 4.000,00 Euro aber bereits angemessen berücksichtigt. Bei der Bemessung des hinreichenden, d.h. die Kosten voraussichtlich deckenden, Vorschusses ist darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ein Honorar, soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird und nur lebensnotwendige Pausenzeiten ausgenommen sind (vgl. KG Berlin, BeckRS 2015, 11728). Ebenfalls erfasst sind Reisevorbereitungszeiten (Schneider, JVEG,
  3. Aufl. 2021, JVEG § 8 Rn. 46). Dass der Berechnung der (notwendigerweise überschlägige) Ansatz eines offenkundig übermäßigen Zeitaufwands zugrunde liegt, ist bei dem nach der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatz des Sachverständigen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass es um die Wertermittlung von zwei Häusern geht und zum anderen, dass die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) und von einem hinreichenden Vorschuss entsprechend zu erfassen ist. Darüber hinaus erfasst der Vorschuss die vom Sachverständigen in seinem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses genannten Auslagen des Sachverständigen, die ebenfalls zumindest teilweise für zwei Häuser gesondert anfallen. Im Übrigen hat die Beschwerde gegen den Vorschuss nach § 16

nicht den Zweck, bereits im Vorfeld der endgültigen Vergütung eines Sachverständigen, über Fragen der Erforderlichkeit nach § 8 JVEG zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verfahren sind gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003438

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