gelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. Die Parteien streiten über einen pandemiebezogenen Kundenhinweis auf der Homepage der Beklagten. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin, die Verbrauchern die Möglichkeit bietet, online Pauschalreisen über ihre Website www.(...).de zu buchen. Vom 28.5.2020 bis zum 8.7.2020 befand sich auf der Internetseite der Beklagten unter dem Link „Aktuelle Corona-Informationen finden sie hier“ ein Hinweis, dass die Beklagte wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Gäste mit Abreise bis
der im Senatstermin vorgenommenen Konkretisierung - hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO. 2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung
Anlage K2 aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 651h Abs. 3 BGB zu. a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
G eingetragen. b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 651h Abs. 3 BGB um eine Marktverhaltensregelung handelt. Dies dürfte aber der Fall sein. Die Bestimmung regelt den Rücktritt vom Reisevertrag und ist dem Reisevertragsrecht zuzuordnen. Zum Marktverhalten gehört neben dem Angebot von und der
frage
Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen (BGH GRUR 2021, 863 Rn. 14 - Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen; GRUR 2017, 537Rn. 20 - Konsumgetreide). Die Regelung dient dem Schutz der Kunden als Verbraucher und somit den Interessen von Marktteilnehmern. c) Das Landgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass ein Verstoß gegen § 651h Abs. 3 BGB nicht vorliegt. aa)
1 S. 3 BGB schuldet der Reisende dem Veranstalter eine Entschädigung, wenn er vom Vertrag zurücktritt.
3 BGB gilt dies nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. bb) Der angegriffene Hinweis der Beklagten wendet sich an Kunden, die Pauschalreisen gebucht und vorausbezahlt haben, die wegen der Coronakrise nicht durchgeführt werden können. Ein Rücktritt seitens der Beklagten als Veranstalterin lag offenbar nicht vor, so dass nicht die Regelung des § 651 h Abs. 4 BGB zur Anwendung kam. Es bestand aber für die Reisenden die Möglichkeit zum Rücktritt. Insoweit kann unterstellt werden, dass die Corona-Pandemie in der fraglichen Zeit ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand war, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigte. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist sowohl dann auszugehen, wenn behördliche Entscheidungen, etwa Quarantäneanordnung, die Durchführung der Reise verhindern, als auch dann, wenn am Reiseort mit einer erheblichen Ansteckungsgefahr zu rechnen ist (Palandt/Sprau, 80. Aufl., § 651h Rn. 13a).
3 BGB schuldeten die Reisenden daher im Rücktrittsfall (Stornierung) keine Entschädigung, sondern konnten Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
dem maßgeblichen Verkehrsverständnis darauf hin, dass die Umbuchung optional und freiwillig ist.
Möglichkeit abgesehen werden soll, bis das Umbuchungsangebot vorliegt, wird den Verbraucher nicht zu dem Schluss verleiten, es bestünde gar kein Rücktrittsrecht. Vielmehr ist klar ersichtlich, dass es sich nur um einen Apell handelt, den die Beklagte im eigenen Interesse ausgesprochen hat, der aber nicht die Rechte des Kunden einschränkt. c) Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte durch die weiteren Themen auf der Internetseite unter der Überschrift „Wo finde ich detaillierte Informationen zum Thema Corona-Virus?“ und „Wie schütze ich mich richtig?“ den Eindruck erweckt hat, der Verbraucher werde auf der Seite umfassend und abschließend über seine Rechte informiert. Vielmehr finden sich unter den genannten Überschriften ersichtlich nur Links zum Robert-Koch-Institut und zum Auswärtigen Amt, die die gesundheitliche Lage in Deutschland und im Reiseland betreffen. Der Verbraucher erwartet an dieser Stelle keine Aufklärung über seine reisevertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten. 4. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung
Anlage K2 aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte hat durch den fehlenden Hinweis auf das Rücktrittsrecht keine Informationen vorenthalten, die im konkreten Fall wesentlich sind. a)
3 Nr. 5 UWG a.F. bestand zum Zeitpunkt der Werbung die Verpflichtung, über das Bestehen eines gesetzlichen Rechts zum Rücktritt oder Widerruf aufzuklären. Die Verpflichtung bezog sich allerdings nur auf Angebote während der Vertragsanbahnung, nämlich solche, die zum Geschäftsabschluss - hier also zum Abschluss eines Reisevertrages - auffordern. Darum geht es hier nicht. Die vorliegend angegriffenen Angaben betreffen den Bereich der Abwicklung bereits abgeschlossener Reiseverträge. b) Im Fall von Leistungsstörungen besteht
a UWG keine grundsätzliche Verpflichtung, den anderen Vertragsteil umfassend über dessen Rechte, insbesondere ein gesetzliches Rücktrittsrecht aufzuklären (Köhler/Bornkamm/Feddersen,
S. 1 dieser Bestimmung kann der Reiseveranstalter dem Reisenden im Fall des Rücktritts wegen der COVID-19-Pandemie statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten.
S. 3 hat der Reisende die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.
S. 4 hat der Reiseveranstalter ihn „bei seinem Angebot“ auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. Diese Regelung trat erst
der Verkündung des Gesetzes, mithin erst
dem Zeitraum in Kraft, in dem die angegriffenen Angaben online gestellt waren. 5. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung
Anlage K2 aus §§ 3, 4a, 8 Abs. 1 UWG zu. a) § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Für eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) ist erforderlich, dass der Unternehmer eine Machtposition ihm gegenüber zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt (§ 4a Abs. 1 Satz 3 UWG). Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv ist, sind
2 Nr. 4 UWG u.a. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art zu beachten, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht. b) Für derartige Umstände bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Beurteilung, ob
den genannten Regelungen eine aggressive Geschäftshandlung vorliegt, ist
dem Maßstab des durchschnittlichen Adressaten der geschäftlichen Handlung zu beurteilen, hier also des Verbrauchers, der eine Reise gebucht hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine Umbuchungsmöglichkeit anbieten möchte und die Kunden bittet, bis zum Zugang des Angebots auf Kontaktaufnahmen zu verzichten, erzeugt keinen derartigen Druck, dass die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich beeinträchtigt wird. Der Kunde wird durch den Hinweis nicht von naheliegenden Überlegungen abgehalten, ob er überhaupt eine Umbuchung wünscht und ob er nicht einfach stornieren soll. Auch der Hinweis auf die pandemiebedingte Überlastung der Beklagten erzeugt nicht den Eindruck, eine Kontaktaufnahme zum Zweck der Stornierung sei von vornherein sinnlos oder müsse aus Gründen des Anstands unbedingt unterbleiben. Die Beklagte hat aus Sicht des Verbrauchers lediglich eine dringende Bitte ausgesprochen. Eine Einschränkung der Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung liegt erst vor, wenn die geschäftliche Handlung das Urteilsvermögen des Adressaten beeinträchtigt, er also die Vor- und
teile des Geschäfts nicht mehr hinreichend wahrnehmen und gegeneinander abwägen kann (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 68 - Werbeblocker II). Solche Umstände liegen hier nicht vor. 6. Dem Kläger steht damit auch nicht der mit dem Antrag zu II. geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu, mit dem er einen konkreten Hinweis auf die Rückerstattungsoption auf der Internetseite verlangt. Ein fortdauernder Störungszustand ist ohnehin nicht ersichtlich,
dem die Angaben bereits am 8.7.2020 entfernt wurden. 7. Da die Abmahnung nicht berechtigt war, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu (Antrag III.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Beurteilung beruht auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003488
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